RS Vfgh 2013/10/2 B932/2013

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Veröffentlicht am 02.10.2013
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Index

L1000 Gemeindeordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Stmk GdO 1967 §43

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde zweier Gemeinden gegen die Abweisung der Anträge auf Vereinigung zu einer neuen Gemeinde mangels Vorlage innerhalb der Beschwerdefrist gefasster Gemeinderatsbeschlüsse zur Beschwerdeerhebung

Rechtssatz

Da der Beschwerde ein innerhalb der Beschwerdefrist gefasster Beschluss des dafür zuständigen Gemeindeorganes (hier des Gemeinderates gem §43 Stmk GdO 1967 idF LGBl 125/2012) zugrunde zu liegen hat, war die Fassung der Beschlüsse der Gemeinderäte am 12.09.2013 jedenfalls verspätet und die vorliegende Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • B932/2013
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 02.10.2013 B932/2013

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Gemeinderecht, Gemeinderat, Vertretung nach außen (Gemeinderecht)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B932.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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