RS Vfgh 2013/10/2 B879/2013 ua

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Veröffentlicht am 02.10.2013
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Index

L2001 Personalvertretung

Norm

VfGG §33, §82 Abs1
ZPO §148 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Tir Gemeinde-PersonalvertretungsG §11, §16
AVG §58 ff, §61a

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags sowie der Beschwerde gegen eine als Bescheid zu qualifizierende Erledigung betreffend Erklärung des Amtsverlustes eines Personalvertreters als verspätet; Ablehnung der Behandlung der Beschwerde gegen einen Zurückweisungsbescheid der Wahlkommission

Rechtssatz

Die erstangefochtene Erledigung wurde von einer Verwaltungsbehörde, der Zentralpersonalvertretung I der Landeshauptstadt Innsbruck, gegenüber einer individuell bestimmten Person, dem Beschwerdeführer, erlassen und erledigte eine konkrete Verwaltungsangelegenheit, das Verfahren über die Erklärung des Amtsverlustes des Beschwerdeführers, in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ, indem sie den Amtsverlust aussprach. Zwar weist die Erledigung - sie ist nicht in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert und auch nicht als "Bescheid" bezeichnet - nicht die durch die §58 ff AVG gebotene äußere Form eines Bescheides auf. Dennoch lässt sie nach ihrem durch ihre sprachliche Fassung und ihren erkennbaren Inhalt mitgezeichneten Gesamtbild objektiv den Bescheidwillen der Behörde erkennen. Ob die erledigende Behörde zur Bescheiderlassung zuständig war, ist für die Rechtswirksamkeit des Bescheides ohne Bedeutung.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Irrtum über die Rechtsqualität des erstangefochtenen Bescheides ein der Wiedereinsetzung zugängliches "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" darstellt, welches den Antragsteller an der Wahrung der Beschwerdefrist gehindert hat, wurde dieses Hindernis nach eigenen Angaben des Antragstellers zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides der Wahlkommission am 01.07.2013 beseitigt. Dass der Antragsteller ab diesem Zeitpunkt durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Beschwerdeerhebung gehindert gewesen wäre, wird von ihm selbst nicht dargetan.

Bei dem Hinweis gemäß §61a AVG handelt es sich um keine Rechtsmittelbelehrung; sein Fehlen als solches stellt keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar.

Entscheidungstexte

  • B879/2013 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 02.10.2013 B879/2013 ua

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Fristen, Personalvertretung, Bescheidbegriff, Rechtsmittelbelehrung, Verwaltungsverfahren, Beschwerdefrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B879.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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