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50/01 Gewerbeordnung;Norm
BSVG §2 Abs1 Z1 lita;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2012/08/0202 E 16. September 2013 2012/08/0203 E 16. September 2013Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde des M E in S, vertreten durch die Olsacher & Gradnitzer Rechtsanwälte OG in 9800 Spittal/Drau, Burgplatz 6/2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 2. August 2012, Zl BMASK- 428378/0002-II/A/3/2012, betreffend Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 1 letzter Satz lit a BSVG (mitbeteiligte Partei:
Sozialversicherungsanstalt der Bauern in 1030 Wien, Ghegastraße 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen, dass er aufgrund seiner "durchgeführten Tätigkeit des Betriebes einer Biowärmeanlage" in der Zeit vom 1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2009 der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 1 lit a BSVG unterlegen sei.
Nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens und Wiedergabe der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen ging die belangte Behörde von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer habe bis 31. Dezember 2009 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr geführt. Darüber hinaus seien Pachtgründe in unterschiedlichen Ausmaßen zugepachtet worden. Seine Ehegattin, E.E., sei in diesem Zeitraum hauptberuflich im Betrieb tätig gewesen. Der Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebs habe EUR 1.500,- jedenfalls überschritten.
Der Beschwerdeführer betreibe seit dem Jahr 1993 gemeinsam mit J.W., später mit F.W., eine Biowärmeanlage. Diese werde mit Hackschnitzeln betrieben, wobei zumindest 70% des Hackgutes aus eigener Produktion stammten.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, es sei gegenständlich strittig, ob es sich bei der Erzeugung von Wärme aus Biomasse durch einen Landwirt um eine der Pflichtversicherung unterliegende landwirtschaftliche Nebentätigkeit im Sinne des BSVG handle. Es sei dabei primär das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs 1 Z 1 letzter Satz lit a BSVG zu prüfen, der die Ausübung von Nebengewerben gemäß § 2 Abs 1 Z 2 GewO - der wiederum auf § 2 Abs 4 GewO verweise - der Pflichtversicherung unterwerfe. Gemäß § 2 Abs 4 Z 9 leg. cit sei im streitgegenständlichen Zeitraum unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft auch der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse zu subsumieren.
Mit der Novelle BGBl I Nr 111/2002, in Kraft ab 1. August 2002, sei die bis dahin nur land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vorbehaltene Möglichkeit der Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse auch auf natürliche Personen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts ausgedehnt worden. Durch diese Novelle sei diese gewerberechtliche Sonderstellung von Anlagen zur Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse in ein Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft übergeführt worden. Es liege somit ein Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs 1 Z 2 iVm § 2 Abs 4 Z 9 GewO vor und der Pflichtversicherungstatbestand des § 2 Abs 1 Z 1 letzter Satz lit a BSVG sei erfüllt.
Nach der Systematik der Anlage 2 zum BSVG, auf die § 2 Abs 1 Z 1 letzter Satz BSVG verweise, sei die Verwendung von Hackschnitzeln zur Speisung einer Biowärmeanlage bis zum 1. August 2009 unter die "Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte" (Punkt 3.1) zu subsumieren. Die Anlage 2 zum BSVG umfasse unter Z 3 sämtliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs 4 GewO, daher auch den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Lieferung aus Biomasse.
Zur Frage des Vorliegens eines land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbes gemäß § 2 Abs 1 GewO werde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. April 2006, Zl 2005/04/0166, verwiesen, in welchem ausgesprochen werde, dass eine Anlage zur Erzeugung von Gas aus den der landwirtschaftlichen Urproduktion entstammenden Stoffen im Rahmen des Betriebskonzepts eines Landwirts als eine die Urproduktion begleitende Nebenerwerbstätigkeit angesehen werden könne, auch wenn sie vorwiegend der Stromerzeugung zur Einspeisung ins öffentliche Netz diene.
Die mit dem 2.Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 (2. SRÄG 2009, BGBl I Nr 83) eigens eingeführte Ziffer 13 in der Anlage 2 habe einerseits der Klarstellung der Zuordnung des Betriebs von Anlagen zur Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse zum BSVG und andererseits der Regelung beitragsrechtlicher Fragen (Freibetrag nach Z 3.1 der Anlage, nicht jedoch nach Z 13) gedient.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt beteiligte sich nicht am verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. § 2 BSVG in der im Beschwerdefall zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl I Nr 67/2001 (die aufgrund des 2. SRÄG 2009 BGBl I Nr 83, mit 1. August 2009 in Kraft getretenen Änderungen des § 2 BSVG sind für den Beschwerdefall nicht maßgeblich) lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf
a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,
(…)
soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden
Betriebsführung ausgeübt werden; (…)"
Die Anlage 2 zum BSVG (nach den hier für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2009 maßgebenden Fassungen BGBl I Nr 142/2002, 105/2004 und 142/2004) nennt in Z 1 den Versicherungstatbestand "Land- und forstwirtschaftliche Urproduktion (§ 5 des Landarbeitsgesetzes 1984)". Unter Z 3 der Anlage 2 zum BSVG ist der Versicherungstatbestand "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 GewO 1994" angeführt; in Z 3.1 ist u.a. die Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte genannt.
Mit dem 2. SRÄG 2009, BGBl I Nr 83, wurde der Anlage 2 zum BSVG folgende Z 13 angefügt:
"13. Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 4 Megawatt unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Z 9 GewO 1994"
Diese Bestimmung ist gemäß § 317 Abs 1 Z 1 BSVG mit 1. August 2009 in Kraft getreten.
Gemäß § 2 Abs 1 Z 2 GewO ist dieses Bundesgesetz auf die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (Abs 4) nicht anzuwenden.
§ 2 Abs 4 Z 1 und 9 GewO idF BGBl I Nr 111/2002 lauten:
"(4) Unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 2) sind zu verstehen:
(…)
1. die Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend des eigenen Naturproduktes unter der Voraussetzung, daß der Charakter des jeweiligen Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewahrt bleibt; die Be- und Verarbeitung kann auch durch einen befugten Gewerbetreibenden im Lohnverfahren erfolgen; der Wert der allenfalls mitverarbeiteten Erzeugnisse muß gegenüber dem Wert des bearbeiteten oder verarbeiteten Naturproduktes untergeordnet sein;
(…)
9. der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich vier MW durch natürliche Personen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, wenn in dem betreffenden Gebiet im Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens gemäß § 353 bei der Behörde keine leitungsgebundenen Energieträger, ausgenommen elektrische Energie, vorhanden sind. Der Landeshauptmann kann für bestimmte örtlich begrenzte Gebiete, in denen leitungsgebundene Energieträger vorhanden sind, durch Verordnung festlegen, dass solche Anlagen diesem Bundesgesetz nicht unterliegen, wenn dies im Interesse einer ökologisch sinnvollen Nutzung von Energie und im Interesse der Verbesserung der Energieversorgung der in dem betreffenden Gebiet ansässigen Bevölkerung liegt,
(…)"
2. Im Beschwerdefall ist einzig strittig geblieben, ob die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit des Betriebs einer Biowärmeanlage während des verfahrensgegenständlichen Zeitraums der Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 letzter Satz lit a BSVG unterlag, obwohl der "Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse" erst mit der Novelle BGBl I Nr 83/2009 in die Aufzählung der Anlage 2 zum BSVG aufgenommen wurde. Der Beschwerdeführer führt dazu in seiner Beschwerde im Wesentlichen Folgendes aus:
Außer Streit gestellt werde, dass er mit dem Betrieb einer Anlage zur Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse ein land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe im Sinne des § 2 Abs 4 GewO betreibe. Bestritten werde hinsichtlich dieser Tätigkeit jedoch "die Subsumierung unter dem Versicherungstatbestand nach Punkt 3.1. der Anlage 2 zum BSVG". Der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse stelle keine Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte im Sinne des § 2 Abs 4 Z 1 GewO dar, sondern sei ein eigener Tatbestand des Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft in § 2 Abs 4 Z 9 GewO.
Die Schlussfolgerung der belangten Behörde, wonach durch das Vorliegen eines Nebengewerbes gemäß § 2 Abs 1 Z 2 iVm § 2 Abs 4 Z 9 GewO der Versicherungstatbestand nach § 2 Abs 1 Z 1 letzter Satz lit a BSVG erfüllt sei, widerspreche den gesetzlichen Bestimmungen. Viele der im § 2 Abs 4 GewO angeführten Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft "und folglich in der Anlage 2 zum BSVG aufgenommen(en) Versicherungstatbestände" seien zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft getreten, die Tätigkeit nach Z 13 etwa erst mit 1. August 2009. Wäre es der Wille des Gesetzgebers gewesen, den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse unter den Versicherungstatbestand nach Z 3.1 der Anlage 2 zum BSVG zu subsumieren, hätte es der Aufnahme eines eigenen Versicherungstatbestands nach Z 13 der Anlage 2 zum BSVG - wie er mit BGBl I Nr 83/2009 geschaffen worden sei - gar nicht bedurft.
Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass der Pflichtversicherungstatbestand des § 2 Abs 1 Z 1 letzter Satz lit a BSVG an das Vorliegen eines land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbes im Sinne des § 2 Abs 1 Z 2 GewO 1994 anknüpft, dies aber ausdrücklich "nach Maßgabe der Anlage 2". Dem Beschwerdeführer ist daher einzuräumen, dass sich die Pflichtversicherung nur auf die in der Anlage 2 zum BSVG angeführten Unternehmertätigkeiten erstreckt. Für den Beschwerdefall ändert dies aber im Ergebnis nichts:
Die Erzeugung von Wärme aus überwiegend eigenen Naturprodukten, wie sie im vorliegenden Fall zu beurteilen ist (der Beschwerdeführer stellt außer Streit, dass er mit dieser Erzeugung ein land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe im Sinne des § 2 Abs 4 GewO 1994 betreibe), stellt nämlich jedenfalls auch eine "Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte" im Sinne der Z 3.1 der Anlage 2 zum BSVG dar (vgl zu einer Anlage zur Erzeugung von Gas aus der landwirtschaftlichen Urproduktion entstammenden Stoffen das hg Erkenntnis vom 26. April 2006, Zl 2005/04/0166); die Erweiterung der Anlage 2 durch das
2. SRÄG 2009 diente ausweislich der Gesetzesmaterialien ausschließlich der legistischen Klarstellung "hinsichtlich der zweifelsfrei beitragsrechtlichen Zuordnung einzelner bäuerlicher Nebentätigkeiten" (AB 242 BlgNr 24. GP S. 3) und hat für die hier zu beurteilende Tätigkeit des Betriebs von Anlagen zur Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse nur insoweit eine Änderung gebracht, als für diese eine (im Beschwerdefall nicht relevante) Leistungsobergrenze von 4 MW eingeführt wurde und in beitragsrechtlicher Hinsicht nur bei der (sonstiger) Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte vorgesehene Freibetrag nicht zum Tragen kommt. Die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit des Betriebs einer Biowärmeanlage erfüllte daher während des gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraums vom 1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2009 den Tatbestand des land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbes gemäß § 2 Abs 1 Z 2 GewO.
4. Das Vorliegen der übrigen für das Vorliegen einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 letzter Satz BSVG erforderlichen Tatbestandselemente - etwa der enge Zusammenhang mit der Haupttätigkeit und die untergeordnete Bedeutung gegenüber dieser Haupttätigkeit, vgl dazu unter vielen das hg Erkenntnis vom 21. Dezember 2011, Zl 2008/08/0233 - hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht in Zweifel gezogen.
Da somit alle Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs 1 Z 1 letzter Satz lit a BSVG erfüllt waren, ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit des Betriebs einer Biowärmeanlage im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Pflichtversicherung festgestellt hat.
5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am 4. September 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012080201.X00Im RIS seit
01.10.2013Zuletzt aktualisiert am
24.01.2014