TE Vwgh Erkenntnis 2013/9/4 2011/08/0037

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Veröffentlicht am 04.09.2013
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1;
ASVG §113 Abs2;
ASVG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde der P KG in S, vertreten durch Dr. Günther Klepp, Mag. Dr. Peter Nöbauer, Mag. Franz Hintringer, Mag. Rupert Primetshofer und Mag. Dr. Karin Lidauer, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Museumstraße 15, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13. Jänner 2011, Zl. GS5-A-948/446-2009, betreffend Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG (mitbeteiligte Partei: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 29. Juni 2009 wurde der beschwerdeführenden Partei ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG in der Höhe von EUR 2.800,-- vorgeschrieben. Begründend führte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse im Wesentlichen aus, im Rahmen der am 6. Mai 2009 erfolgten Betretung durch das Finanzamt (Team KIAB) sei festgestellt worden, dass für vier, im Bescheid näher genannte Personen (MG, MS, IC und MK), die Anmeldungen nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien.

Die beschwerdeführende Partei erhob gegen diesen Bescheid Einspruch. Sie machte geltend, sie sei im Rahmen eines mit S geschlossenen Rahmenvertrages vom 10. März 2009 mit der Durchführung von Reinigungsarbeiten bei B in Oberösterreich beauftragt worden, welche von AA am 5. Mai 2009 begonnen worden seien, der ordnungsgemäß zur Sozialversicherung gemeldet worden sei. Ab 6. Mai 2009, 11.00 Uhr, seien vom Auftraggeber zwei weitere Personen für Reinigungsarbeiten angefordert worden. Die beschwerdeführende Partei habe daher telefonisch die Herren IC und MK mit der Durchführung der beauftragten Reinigungsarbeiten beginnend am 6. Mai 20009 ab 11.00 Uhr beauftragt. Diese Personen hätten den vereinbarten Beginn der Tätigkeiten um 11 Uhr im Rahmen der erfolgten Beauftragung telefonisch bestätigt. Dementsprechend sei auch betreffend diese beiden Personen die Anmeldung am 6. Mai 2009 um 10.08 Uhr und 10.11 Uhr, somit vor Beginn der Tätigkeit, durchgeführt worden. Die beiden Personen hätten - ohne Wissen und Einverständnis der beschwerdeführenden Partei - auch MG und MS mitgenommen, wovon die beschwerdeführende Partei erst aufgrund des gegenständlichen Verfahrens Kenntnis erlangt habe. Diese Personen seien zur beschwerdeführenden Partei in keinem sozialversicherungsrechtlichen Verhältnis gestanden.

Zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben im Einspruch, insbesondere zum Beweis dafür, dass sämtliche bei ihr tatsächlich beschäftigten Personen auch fristgerecht zur Sozialversicherung angemeldet worden seien, beantragte die beschwerdeführende Partei unter anderem die Einvernahme von IC und MK.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch insofern Folge, als der Beitragszuschlag auf EUR 1.800,--

herabgesetzt wurde.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe im Vorlagebericht zugestanden, dass die beiden Betretenen MG und MS in die örtliche Zuständigkeit der OÖ Gebietskrankenkasse fielen, sodass im Hinblick auf die Zuständigkeitsregelung des § 30 Abs. 1 ASVG der für diese beiden Personen verhängte Teil des Beitragszuschlages für die gesonderte Bearbeitung von jeweils EUR 500,-- (insgesamt sohin: EUR 1.000,--) aufzuheben gewesen sei, was zu einer Reduzierung des Beitragszuschlages auf EUR 1.800,-- geführt habe.

Was die angeblich vor Arbeitsantritt erstattete Anmeldung zur Sozialversicherung der beiden Personen IC und MK betreffe, so ergebe sich aus der Anzeige des Finanzamtes vom 11. Mai 2009, dass die Kontrolle durch Organe des Finanzamtes um 9.45 Uhr begonnen habe und die beiden Personen bereits zu diesem Zeitpunkt bei Garten- und Reinigungsarbeiten angetroffen worden seien. Die um 10.08 Uhr und 10.11 Uhr erfolgten Anmeldungen seien somit nicht vor, sondern nach Arbeitsantritt erfolgt.

Aus der (wenn auch verspäteten) Anmeldung zur Sozialversicherung sowie auch den Einspruchsangaben ergebe sich, dass die Dienstnehmereigenschaft von IC und MK unstrittig sei, weswegen darauf nicht näher einzugehen sei. Auch sei deren Einvernahme nicht erforderlich, da der Meldungszeitpunkt unstrittig sei und ebenso der Zeitpunkt des Beginns der Kontrolle durch Organe des Finanzamtes, an deren Glaubwürdigkeit nicht zu zweifeln sei, feststehe.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat eine Gegenschrift erstattet und beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Mit einem weiteren Schriftsatz hat die beschwerdeführende Partei Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 7. April 2011 (betreffend Bestrafung nach dem ASVG) und vom 11. April 2011 (betreffend Bestrafung nach dem AuslBG) vorgelegt (der Berufung des Komplementärs der beschwerdeführenden Partei wurde jeweils Folge gegeben und die Einstellung der Strafverfahren verfügt). Hierauf hat die belangte Behörde repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Die beschwerdeführende Partei macht zunächst geltend, der angefochtene Bescheid lasse nicht erkennen, an wen sich dieser konkret richte, zumal der Bescheidadressat zur Gänze fehle. Lediglich der "Betreff" und die Zustellverfügung beinhalteten einen Verweis dahingehend, dass der Bescheid an die beschwerdeführende Partei ergehe. Damit fehle es aber an der erforderlichen Identifizierung und Konkretisierung des Bescheidadressaten, zumal auch die im Betreff und der Zustellverfügung benannte beschwerdeführende Partei ohne jegliche weitere Konkretisierung mittels Firmenbuchnummer oder Vorname geblieben sei. Aufgrund des unklaren Bescheidadressaten sei sohin der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet.

Die mit der "Personsumschreibung" getroffene Wahl des Normadressaten ist wesentlicher Bestandteil jedes Bescheides (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, § 59 AVG, E 142). An wen ein Bescheid gerichtet ist, ergibt sich aus dessen Formulierung, nämlich der Adressierung, dem Spruch und der Zustellverfügung (aaO E 167). Entscheidend ist, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörde und in weiterer Folge für den Verwaltungsgerichtshof die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. März 2006, Zl. 2005/07/0091, mwN).

Der angefochtene Bescheid führt unter "Betrifft" den Namen der beschwerdeführenden Partei (nämlich die Firma der im Firmenbuch eingetragenen Kommanditgesellschaft) sowie ihre Beitragskontonummer (bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse) an. Im Spruch des angefochtenen Bescheides wird ebenfalls der Name der beschwerdeführenden Partei ("Dem Einspruch der (beschwerdeführenden Partei) …") angeführt. Schließlich wird auch in der Zustellverfügung der Name der beschwerdeführenden Partei genannt. Die Identität des Bescheidadressaten steht damit - entgegen den Beschwerdebehauptungen - völlig zweifelsfrei fest.

2. Weiter macht die beschwerdeführende Partei geltend, die belangte Behörde unterstelle im angefochtenen Bescheid, dass IC und MK bereits um 9.45 Uhr beschäftigt worden seien. Die belangte Behörde übergehe damit das Vorbringen im Einspruch, wonach IC und MK erst ab 11 Uhr mit der Durchführung von Reinigungsarbeiten beschäftigt worden seien. Zum Beweis für dieses Vorbringen seien auch bereits im Einspruch die Einvernahme (u.a.) der Personen IC und MK beantragt worden. Diese Beweise seien nicht aufgenommen worden, es liege eine vorgreifende bzw. unzulässige antizipative Beweiswürdigung der belangten Behörde vor.

Mit diesem Vorbringen kann ein relevanter Verfahrensmangel nicht aufgezeigt werden:

Im Einspruch war lediglich geltend gemacht worden, dass die Durchführung der Arbeiten ab 11 Uhr beauftragt worden sei; dieser vereinbarte Beginn sei auch telefonisch bestätigt worden. Zum Beweis dieses Vorbringens, insbesondere zum Beweis dafür, dass sämtliche bei ihr tatsächlich beschäftigten Personen fristgerecht zur Sozialversicherung angemeldet worden seien, wurde von der beschwerdeführenden Partei die Aufnahme von Zeugenbeweisen beantragt.

Die Frage, ob Personen fristgerecht zur Sozialversicherung angemeldet worden seien, ist aber als Rechtsfrage einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. Mit dem Vorbringen, es sei eine Arbeitsaufnahme ab 11 Uhr vereinbart worden, wird die Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, die Arbeitsaufnahme sei tatsächlich bereits früher (nämlich bereits vor der Kontrolle durch Organe des Finanzamtes und sohin vor der Anmeldung) erfolgt, nicht bestritten.

Nach § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Es kommt dabei auf den tatsächlichen, nicht den vereinbarten Arbeitsantritt an (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0260, sowie - zum Beginn der Pflichtversicherung - das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1995, Zl. 93/08/0104, je mwN). Es oblag der beschwerdeführenden Partei sicherzustellen, dass der Arbeitsantritt nicht vor der Anmeldung erfolgt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 2009, Zl. 2009/08/0184).

3. Soweit die beschwerdeführende Partei in ihrem ergänzenden Schriftsatz auf die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich verweist, ist zu bemerken, dass der Bescheid vom 11. April 2011 (Verfahren betreffend Übertretung des AuslBG) lediglich die beiden Personen MG und MS betrifft; hinsichtlich dieser Personen wurde aber auch mit dem angefochtenen Bescheid dem Einspruch der beschwerdeführenden Partei Folge gegeben. Was den Bescheid vom 7. April 2011 betrifft, so erfolgte mit diesem Bescheid zwar auch eine Einstellung des Strafverfahrens gegen den Komplementär der beschwerdeführenden Partei betreffend die beiden Dienstnehmer IC und MK. Der Unabhängige Verwaltungssenat begründete diese Einstellung damit, dass dem Komplementär der beschwerdeführenden Partei mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis vorgeworfen worden sei, die beschwerdeführende Partei habe die vier Personen als Dienstnehmer beschäftigt, ohne diese als in der Unfallversicherung pflichtversicherte Personen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Die beiden Personen seien aber nicht bloß geringfügig beschäftigt gewesen, sodass sie zur Vollversicherung anzumelden gewesen seien. Der Vorwurf der Unterlassung der Anmeldung zur Unfallversicherung im erstinstanzlichen Strafbescheid sei sohin verfehlt gewesen, sodass der erstinstanzliche Strafbescheid aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen sei.

Dem darauf gestützten Vorbringen der beschwerdeführenden Partei ist zunächst entgegenzuhalten, dass es sich hiebei um für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unbeachtliche Neuerungen handelt (§ 41 Abs. 1 VwGG) handelt. Darüber hinaus ist es aber für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 Z 1 (iVm Abs. 2) ASVG weder dem Grunde noch der Höhe nach entscheidend, ob die nicht rechtzeitig gemeldete Beschäftigung die Vollversicherung oder lediglich die Teilversicherung in der Unfallversicherung begründet (vgl. im Übrigen zu § 111 ASVG das hg. Erkenntnis vom 24. November 2010, Zl. 2009/08/0262, mwN).

4. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 4. September 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011080037.X00

Im RIS seit

01.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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