TE Vfgh Erkenntnis 1998/3/11 B2208/97

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Veröffentlicht am 11.03.1998
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
ASVG §343 Abs4

Leitsatz

Keine Unsachlichkeit der Regelung des ASVG über die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen die Entscheidung der Landesschiedskommission über die Kündigung des Einzelvertrages eines Arztes durch den Sozialversicherungsträger

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Der Beschwerdeführer ist Arzt für Allgemeinmedizin in Innsbruck. Am 25. November 1996 kündigte die Tiroler Gebietskrankenkasse den zwischen ihr und dem Beschwerdeführer am 20. März 1974 abgeschlossenen Einzelvertrag mit Wirkung vom 31. Dezember 1996 auf. Dem dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Einspruch gab die Landesschiedskommission für Tirol am 19. Februar 1997 keine Folge.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung an die Bundesschiedskommission, in der er unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrte. Mit Bescheid vom 16. Juni 1997 wies die Bundesschiedskommission den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung ab, daß gemäß §343 Abs4 ASVG eine vom gekündigten Arzt eingebrachte Berufung an die Bundesschiedskommission ohne Zustimmung des Krankenversicherungsträgers keine aufschiebende Wirkung habe.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm - nämlich des §343 Abs4 letzter Satz ASVG - behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.

3. Die Tiroler Gebietskrankenkasse als beteiligte Partei hat eine Äußerung erstattet, in der sie den Beschwerdeausführungen entgegentritt. Die belangte Behörde hat auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet.

4. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

4.1. Aus Anlaß der zu B2740/96 protokollierten Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 9. Dezember 1996 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des letzten Satzes des §343 Abs4 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. Nr. 647/1982 ein. Mit Erkenntnis vom 1. Oktober 1997, G3/97, sprach der Gerichtshof aus, daß diese Bestimmung nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird.

Im Lichte dieses Erkenntnisses, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, ist es ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer durch die Anwendung des letzten Satzes des §343 Abs4 ASVG in seinen Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen verletzt wurde.

4.2. Der Beschwerdeführer behauptet weiters die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, ohne dies jedoch näher zu substantiieren. Dem Verfassungsgerichtshof ist eine Verletzung in solchen Rechten indes nicht erkennbar. Die belangte Behörde hat in Anwendung des letzten Satzes des §343 Abs4 ASVG eine Entscheidung getroffen, der der Verfassungsgerichtshof unter verfassungsrechtlichen Aspekten nicht entgegenzutreten vermag. Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. VfSlg. 8309/1978, 9454/1982, 10565/1985, 12697/1991 und 13762/1994).

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Sozialversicherung, Ärzte, Wirkung aufschiebende, Privatrecht - öffentliches Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2208.1997

Dokumentnummer

JFT_10019689_97B02208_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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