RS Vwgh 2013/7/25 2013/07/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.07.2013
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Index

50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §52;
MOT-V 2005 §10;
MOT-V 2005 Anh1;

Rechtssatz

Eine Heranziehung der MOT-V 2005 bei der Festlegung des Standes der Technik bedeutet - mangels eines direkten Verweises im AWG 2002 auf die einzuhaltenden Grenzwerte der MOT-V 2005 -, dass nicht nur auf die dort festgelegten Grenzwerte und deren zeitliche Rahmenbedingungen abzustellen ist, sondern auf das Gesamtsystem der MOT-V 2005. Dabei ist ebenfalls von Bedeutung, dass und warum durch das Flexibilitätssystem das vorher vorgesehene starre Stufensystem eine Relativierung erfahren hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013070017.X07

Im RIS seit

06.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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