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50/01 GewerbeordnungNorm
AWG 2002 §52;Rechtssatz
Eine Heranziehung der MOT-V 2005 bei der Festlegung des Standes der Technik bedeutet - mangels eines direkten Verweises im AWG 2002 auf die einzuhaltenden Grenzwerte der MOT-V 2005 -, dass nicht nur auf die dort festgelegten Grenzwerte und deren zeitliche Rahmenbedingungen abzustellen ist, sondern auf das Gesamtsystem der MOT-V 2005. Dabei ist ebenfalls von Bedeutung, dass und warum durch das Flexibilitätssystem das vorher vorgesehene starre Stufensystem eine Relativierung erfahren hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013070017.X07Im RIS seit
06.09.2013Zuletzt aktualisiert am
03.10.2013