RS Vwgh 2013/7/25 2013/07/0017

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Veröffentlicht am 25.07.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §66 Abs2;
AVG §67d;
AWG 2002 §52;
MOT-V 2005 §10;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Für die Bewilligung von mobilen Behandlungsanlagen nach § 52 AWG 2002 ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zwingend vorgesehen. Führt aber die Berufungsbehörde selbst eine mündliche Verhandlung zum Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen durch, so bedürfte es (in Hinblick auf eine Vorgangsweise nach § 66 Abs 2 AVG) einer nachvollziehbaren Begründung dafür, weshalb das weitere Ermittlungsverfahren nur durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Erstbehörde ergänzt werden könnte. Der Umstand, dass die Erstbehörde nur eine von mehreren Genehmigungsvoraussetzungen geprüft hatte, reicht als tragfähige Begründung dafür aber nicht aus.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBesondere RechtsgebieteVerfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013070017.X04

Im RIS seit

06.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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