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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Für die Bewilligung von mobilen Behandlungsanlagen nach § 52 AWG 2002 ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zwingend vorgesehen. Führt aber die Berufungsbehörde selbst eine mündliche Verhandlung zum Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen durch, so bedürfte es (in Hinblick auf eine Vorgangsweise nach § 66 Abs 2 AVG) einer nachvollziehbaren Begründung dafür, weshalb das weitere Ermittlungsverfahren nur durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Erstbehörde ergänzt werden könnte. Der Umstand, dass die Erstbehörde nur eine von mehreren Genehmigungsvoraussetzungen geprüft hatte, reicht als tragfähige Begründung dafür aber nicht aus.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBesondere RechtsgebieteVerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013070017.X04Im RIS seit
06.09.2013Zuletzt aktualisiert am
03.10.2013