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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Der UVS darf von der Ermächtigung zur Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 66 Abs 2 AVG - so wie andere Berufungsbehörden auch - nur unter der Voraussetzung Gebrauch machen, dass zur Komplettierung des mangelhaft festgestellten maßgeblichen Sachverhalts die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung vor der Behörde erster Instanz unvermeidlich erscheint (Hinweis E 26. April 2010, 2009/10/0200).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013070017.X03Im RIS seit
06.09.2013Zuletzt aktualisiert am
03.10.2013