RS Vwgh 2013/7/25 2012/07/0131

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Veröffentlicht am 25.07.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §69 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Gutachten von Sachverständigen, die erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheids eingeholt wurden, sind nicht neu hervorgekommen, sondern neu entstanden und können damit auch nicht als neue Beweismittel Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sein. Nur wenn ein Sachverständiger Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden, erst nach Rechtskraft des Bescheids "feststellt", können diese bzw die daraus resultierenden neuen Befundergebnisse, die sich auf die zuvor bestandenen Tatsachen beziehen, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als neue Tatsachen einen Grund für eine Wiederaufnahme darstellen.

Schlagworte

SachverständigengutachtenGutachten neues Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012070131.X01

Im RIS seit

04.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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