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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs1;Rechtssatz
Bei der Übertretung des § 137 Abs 2 Z 7 WRG 1959 (durch Nichteinhaltung einer Auflage) handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, sodass es gemäß § 5 Abs 1 (zweiter Satz) VStG dem Beschuldigten obliegt, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung dieser Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Hinweis E 23. Mai 2002, 2002/05/0032). Zu einer solchen Glaubhaftmachung ist es erforderlich, dass der Beschuldigte initiativ, von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht, wozu die Darlegung gehört, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließ. Bloß allgemein gehaltene Behauptungen sind nicht geeignet, um diese Entlastungsbescheinigung für mangelndes Verschulden zu erbringen (Hinweis E 17. Oktober 2007, 2006/07/0007).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012070079.X01Im RIS seit
06.09.2013Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015