RS Vwgh 2013/7/25 2012/07/0079

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Veröffentlicht am 25.07.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VStG §5 Abs1;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §137 Abs2 Z7;

Rechtssatz

Bei der Übertretung des § 137 Abs 2 Z 7 WRG 1959 (durch Nichteinhaltung einer Auflage) handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, sodass es gemäß § 5 Abs 1 (zweiter Satz) VStG dem Beschuldigten obliegt, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung dieser Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Hinweis E 23. Mai 2002, 2002/05/0032). Zu einer solchen Glaubhaftmachung ist es erforderlich, dass der Beschuldigte initiativ, von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht, wozu die Darlegung gehört, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließ. Bloß allgemein gehaltene Behauptungen sind nicht geeignet, um diese Entlastungsbescheinigung für mangelndes Verschulden zu erbringen (Hinweis E 17. Oktober 2007, 2006/07/0007).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012070079.X01

Im RIS seit

06.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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