Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Wird durch einen Kollaudierungsbescheid die in einem Spruchpunkt eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides enthaltene Beschränkung der Wasserentnahme neben jener eines anderen diese Anlage betreffenden wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides wieder in Geltung gesetzt, so liegt es am Bewilligungswerber diese eigenständige normative Anordnung des Kollaudierungsbescheides im Berufungsweg zu bekämpfen. Einer rechtskräftigen Anordnung im wasserrechtlichen Kollaudierungsbescheid kommt eine eigenständige normative Bedeutung zu.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010070220.X01Im RIS seit
04.09.2013Zuletzt aktualisiert am
03.10.2013