RS Vwgh 2013/7/25 2010/07/0213

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Veröffentlicht am 25.07.2013
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §137 Abs2 Z5;
WRG 1959 §137;
WRG 1959 §32 Abs1;

Rechtssatz

Nur dann, wenn eine Anlage oder eine Maßnahme so gestaltet ist, dass von vornherein und mit Sicherheit eine Einwirkung auf Gewässer in jedem Fall ausgeschlossen ist, entfällt die wasserrechtliche Bewilligungspflicht (Hinweis E 18. September 2002, 2002/07/0061).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010070213.X04

Im RIS seit

04.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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