RS Vwgh 2013/7/25 2010/07/0213

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Veröffentlicht am 25.07.2013
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §32;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/07/0168 E 15. Dezember 1992 RS 2

Stammrechtssatz

§ 32 WRG setzt eine Einwirkung auf Gewässer voraus, die geeignet ist, deren Beschaffenheit unmittelbar oder mittelbar zu beeinträchtigen. Die bloße Möglichkeit einer Einwirkung begründet dagegen noch keine Bewilligungspflicht, die erst dann eintritt, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist (Hinweis E 19.3.1985, 84/07/0393, 0394).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010070213.X03

Im RIS seit

04.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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