RS Vwgh 2013/8/7 2012/06/0142

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Veröffentlicht am 07.08.2013
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Index

L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
L82305 Abwasser Kanalisation Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauPolG Slbg 1997 §9 Abs1 Z6;
BauRallg;
BauTG Slbg 1976 §62;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §12a Abs2;

Rechtssatz

Da Nachbarn gemäß § 12a Abs. 2 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 im Verfahren zur selbständigen Bauplatzerklärung keine Parteistellung haben, entfaltet die Bauplatzerklärung ihnen gegenüber auch keine Rechtswirkungen. Sie sind daher berechtigt, ihre mit der Bauplatzerklärung im Zusammenhang stehenden subjektiv-öffentlichen Einwendungen im Baubewilligungsverfahren zu erheben. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 6 Slbg BauPolG 1997 ist die Baubewilligung zu versagen, wenn durch die baulichen Anlagen ein subjektiv-öffentliches Recht einer Partei verletzt wird. Wurden in der Bauplatzbewilligung Bestimmungen vorgesehen, die auch dem Interesse der Nachbarn dienen, können sie sich auf diese Bestimmungen im Baubewilligungsverfahren berufen (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofes vom 11. März 1998, B 123/97, Slg. 15123 zu § 18 Stmk BauG). Sie sind jedoch nicht darauf beschränkt, bloß die Einhaltung der Festlegungen in der Bauplatzerklärung zu verlangen. Subjektiv-öffentliche Rechte werden durch jene baurechtlichen Vorschriften begründet, die nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch den Parteien; hiezu gehören insbesondere die Bestimmungen über die Höhe und die Lage der Bauten im Bauplatz. Soweit jedoch Bestimmungen des Slbg BauTG 1976 in Betracht kommen, ist das Mitspracherecht der Nachbarn auf die in § 62 Slbg BauTG 1976 taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechte beschränkt.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012060142.X05

Im RIS seit

24.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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