Index
L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Da Nachbarn gemäß § 12a Abs. 2 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 im Verfahren zur selbständigen Bauplatzerklärung keine Parteistellung haben, entfaltet die Bauplatzerklärung ihnen gegenüber auch keine Rechtswirkungen. Sie sind daher berechtigt, ihre mit der Bauplatzerklärung im Zusammenhang stehenden subjektiv-öffentlichen Einwendungen im Baubewilligungsverfahren zu erheben. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 6 Slbg BauPolG 1997 ist die Baubewilligung zu versagen, wenn durch die baulichen Anlagen ein subjektiv-öffentliches Recht einer Partei verletzt wird. Wurden in der Bauplatzbewilligung Bestimmungen vorgesehen, die auch dem Interesse der Nachbarn dienen, können sie sich auf diese Bestimmungen im Baubewilligungsverfahren berufen (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofes vom 11. März 1998, B 123/97, Slg. 15123 zu § 18 Stmk BauG). Sie sind jedoch nicht darauf beschränkt, bloß die Einhaltung der Festlegungen in der Bauplatzerklärung zu verlangen. Subjektiv-öffentliche Rechte werden durch jene baurechtlichen Vorschriften begründet, die nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch den Parteien; hiezu gehören insbesondere die Bestimmungen über die Höhe und die Lage der Bauten im Bauplatz. Soweit jedoch Bestimmungen des Slbg BauTG 1976 in Betracht kommen, ist das Mitspracherecht der Nachbarn auf die in § 62 Slbg BauTG 1976 taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechte beschränkt.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012060142.X05Im RIS seit
24.09.2013Zuletzt aktualisiert am
24.11.2017