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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1997 §10 Abs2 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des M, (geboren am 22. Dezember 1966), in Wien, vertreten durch Dr. Brigitte Birnbaum und Dr. Rainer Toperczer, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Beatrixgasse 3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16. Juni 1998, Zl. SD 311/98, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 16. Juni 1998 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 9 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer sei seit September 1992 in Österreich und habe zunächst nach Vorlage von Verpflichtungserklärungen einen Sichtvermerk bis Jänner 1993 und in der Folge einen solchen bis 20. Mai 1993 erhalten. Anschließend seien ihm eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck "unselbständige Erwerbstätigkeit" bis 1. Juli 1994 und in weiterer Folge eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck "Familiengemeinschaft mit Österreichern" bis 2. Juli 1996 erteilt worden. Am 6. November 1996 sei die vom Beschwerdeführer am 2. August 1993 geschlossene Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil für nichtig erklärt worden. Ein Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei vom Amt der Wiener Landesregierung und in der Folge im Instanzenzug mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. Oktober 1996 wegen Vorliegens einer Scheinehe abgewiesen worden. Einer vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sei mit hg. Beschluss vom 15. Juli 1997 aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Dieser Beschluss mache lediglich eine Ausweisung während des Beschwerdeverfahrens unzulässig (§ 17 Abs. 4 des Fremdengesetzes aus 1992), stehe jedoch der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegen.
Aus dem Ehenichtigkeitsurteil gehe hervor, dass für das Eingehen der Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin S 20.000,-- versprochen und bezahlt worden seien, wobei die Ehe drei Jahre lang habe dauern sollen. Während der Ehe habe die österreichische Staatsbürgerin - eine um zehn Jahre ältere Prostituierte - Zwillinge zur Welt gebracht, deren Vater jedoch nicht der Beschwerdeführer sei. Die Ehepartner hätten sich über Vermittlung des damaligen Freundes der österreichischen Staatsbürgerin kennen gelernt. Einige Tage nach der Eheschließung habe der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Befreiungsscheines beantragt und erhalten. Die Ehepartner hätten nie die Absicht gehabt, eine persönliche Beziehung zueinander aufzubauen, und auch eine der Ehe entsprechende Lebensgemeinschaft nicht eingehen wollen. Es sei nie ein gemeinsamer Wohnsitz begründet und die Ehe auch nie vollzogen worden. Vor der Staatsanwaltschaft habe die österreichische Staatsbürgerin deponiert, dass die Ehe mit dem Beschwerdeführer nur dem Zweck der Beschaffung einer Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung bzw. des Erwerbs der Anwartschaft auf die österreichische Staatsbürgerschaft hätte dienen sollen.
Im vorliegenden Fall stehe daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner österreichischen Ehegattin nie ein gemeinsames Familienleben geführt und für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet habe. Wenn er dennoch gegen die Heranziehung des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG einwende, er hätte sich nie zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung auf die Ehe berufen, diese wäre im Jahr 1993 zum Zweck einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt worden und er hätte sich im Zusammenhang mit der Aufenthaltsbewilligung im Jahr 1994, die zum Zweck "Familiengemeinschaft mit Österreichern" erteilt worden sei, ebenso wie im Jahr 1996 nicht auf die Ehe berufen, so übersehe er, dass er die Ehe auch zur Erlangung des Befreiungsscheins geschlossen habe und nach der Eheschließung diesen nur durch Berufen auf die Ehe habe erlangen können. Damit sei jedenfalls der zitierte Tatbestand erfüllt. Die Aufenthaltsbewilligung habe er dann freilich durch bloßes Berufen auf den Befreiungsschein und die Beschäftigung erlangen können, ohne sich auf die Ehe berufen zu müssen. Ein solches Verhalten gefährde jedenfalls ein geordnetes Fremdenwesen und damit die öffentliche Ordnung, sodass dadurch jedenfalls der Tatbestand des § 36 Abs. 1 FrG verwirklicht werde. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Gefährdung der öffentlichen Ordnung auch derzeit noch gegeben sei, sei, worauf der Beschwerdeführer zu Recht verweise, auf den seit der Verwirklichung des Fehlverhaltens verstrichenen Zeitraum Bedacht zu nehmen. Je länger das rechtsmissbräuchliche Verhalten zurück liege, um so mehr Gewicht sei dem Wohlverhalten, das heißt dem Fehlen eines relevanten Fehlverhaltens, zuzumessen. Im vorliegenden Fall seien seit der Eheschließung und der Erwirkung eines Befreiungsscheins im August 1993 vier Jahre und zehn Monate verstrichen. Zusammen mit einem nicht unbedeutenden Fehlverhalten - der Beschwerdeführer sei am 14. April 1995 wegen eines Alkoholdelikts im Straßenverkehr (§ 5 Abs. 2 StVO) und wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkerberechtigung (§ 64 Abs. 1 KFG) mit insgesamt S 19.000,-- rechtskräftig bestraft worden - sei noch kein so langer Zeitraum verstrichen, dass die Gefährdung der öffentlichen Ordnung weggefallen wäre. Nicht unbeachtlich sei auch, dass die Versagung der Aufenthaltsbewilligung im Jahr 1996 mit einer für die Erstellung der Prognose nach § 18 Abs. 1 des Fremdengesetzes aus 1992 noch tragfähigen, rechtsmissbräuchlichen Eheschließung begründet worden sei und der Beschwerdeführer deshalb keine Aufenthaltsbewilligung mehr habe. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Sinn des § 36 Abs. 1 FrG seien daher gegeben.
Der Beschwerdeführer habe im Bundesgebiet keine Angehörigen. Da er jedoch insgesamt seit fünfeinhalb Jahren hier lebe, sei ein Eingriff in sein Privatleben im Sinn des Art. 8 EMRK gegeben. Dieser Eingriff sei zur Verteidigung eines geordneten Fremdenwesens, somit zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, dringend geboten. Wer nämlich, wie der Beschwerdeführer, grob rechtsmissbräuchlich nur zu dem Zweck vorgehe, um sich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts wesentliche Berechtigungen zu verschaffen, verstoße gegen gewichtige öffentliche Interessen, die ein Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) notwendig erschienen ließen. Bei der Interessenabwägung im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG sei zu berücksichtigen gewesen, dass sein Aufenthalt vom Jahr 1992 bis zur Eheschließung im Jahr 1993 nur ein vorläufiger, auf Grund von Verpflichtungen Dritter gewesen sei, er den Zugang zum Arbeitsmarkt durch das verpönte Verhalten erlangt habe und er auf diese verpönte Weise seinen Aufenthalt erst habe festigen können. Den Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers komme daher keine solche Bedeutung zu, dass dem gegenüber ein Verzicht auf die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in Kauf genommen werden könnte.
Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes entspreche den Umständen, die zu seiner Erlassung geführt hätten, weil nicht erkennbar sei, dass der Beschwerdeführer früher die österreichischen Vorschriften strikt beachten würde.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerde bringt vor, dass der Beschwerdeführer in seinen Anträgen auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung als Zweck nie die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin, sondern die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit angegeben habe und die erste Aufenthaltsbewilligung für den Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis 1. Juli 1994 für diesen Zweck erteilt worden sei. Zwar sei diese Aufenthaltsbewilligung aus dem Grund, dass er Angehöriger einer österreichischen Staatsbürgerin gewesen sei, verlängert worden, doch habe er seinen Antrag nicht auf diesen Umstand gestützt. Er habe somit nie versucht, mit dem Hinweis auf seine Ehe eine Aufenthaltsbewilligung zu erschleichen. Auch habe die erstinstanzliche Behörde das Aufenthaltsverbot nicht darauf gestützt, dass er einen Befreiungsschein erschlichen hätte, sondern darauf, dass er dies in Bezug auf eine Aufenthaltsbewilligung getan hätte. Darüber hinaus habe er mittlerweile in den letzten acht Jahren über fünf Jahre in Österreich gearbeitet und die Voraussetzungen für die Erteilung eines Befreiungsscheins erworben. Da er seine bisherige Arbeit auch ohne Befreiungsschein, nämlich auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung hätte ausüben können, und er sich bei seiner Antragstellung auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung immer auf seine unselbstständige Erwerbstätigkeit bezogen habe, habe er durch seine Heirat de facto keinen Vorteil erschlichen.
2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.
2.1. Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt (Z. 1) die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet oder (Z. 2) anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Nach § 36 Abs. 2 FrG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder (Z. 9) eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt und für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet hat.
2.2. Mit dem obzitierten Vorbringen lässt die Beschwerde die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer die Ausstellung des Befreiungsscheines, die er im August 1993 einige Tage nach der besagten Eheschließung beantragt und erwirkt habe, nur durch Berufen auf diese Ehe habe erlangen können, unbekämpft. Wenn die Beschwerde meint, dass der Beschwerdeführer mittlerweile die Voraussetzungen für die Erteilung eines Befreiungsscheines erworben habe und seine Erwerbstätigkeit auch ohne diesen auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung hätte ausüben können, so widerspricht sie damit nicht der Beurteilung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer die Ehe auch zur Erlangung eines Befreiungsscheins geschlossen habe und diesen, wie zuvor angeführt, nur durch Berufen auf die Eheschließung habe erlangen können. Im Übrigen lässt die Beschwerde die Feststellungen im angefochtenen Bescheid betreffend das Eingehen und die Nichtigerklärung der besagten Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin sowie die Leistung eines Vermögensvorteils für die Eheschließung unbestritten. Im Hinblick darauf begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG erfüllt sei und angesichts der durch dieses Verhalten bewirkten Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung (vgl. dazu aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 20. Dezember 1999, Zl. 99/18/0393) - wozu noch kommt, dass der Beschwerdeführer (unbestrittenermaßen) auch Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs. 2 StVO und § 64 Abs. 1 KFG begangen hatte und deswegen rechtskräftig bestraft wurde - die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand.
Hiebei begegnet es auch keinen Bedenken, dass erst die belangte Behörde (und nicht bereits die erstinstanzliche Behörde) auf den besagten Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Befreiungsscheines abgestellt hat, ist doch die Berufungsbehörde im Rahmen der "Sache" des Berufungsverfahrens gemäß § 66 Abs. 4 zweiter Satz AVG berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Dies bedeutet dass die Berufungsbehörde eine neuerliche selbstständige Prüfung des Sachverhaltes vorzunehmen hat, ohne irgendwie an die Ergebnisse des bisher durchgeführten Ermittlungsverfahrens und deren Beurteilung durch die Unterbehörde gebunden zu sein (vgl. dazu näher etwa das hg. Erkenntnis vom 31. März 2000, Zl. 99/18/0287, mwN).
Ferner lag im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides das beschriebene Fehlverhalten des Beschwerdeführers auch noch keineswegs so lange zurück, dass wegen des seither verstrichenen Zeitraums die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme nicht mehr begründet gewesen wäre.
3.1. Weiters bekämpft die Beschwerde den angefochtenen Bescheid im Licht des § 37 FrG und bringt vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich sozial zur Gänze integriert sei, sein gesamter Freundeskreis hier lebe und er seit Jahren hier einer regelmäßigen Beschäftigung nachgehe. Im Hinblick darauf, dass seine Cousine, eine österreichische Staatsbürgerin, seit ca. 30 Jahren im Bundesgebiet lebe, treffe es auch nicht zu, dass er hier keine Angehörigen habe. Das ihm vorgeworfene Verkehrsdelikt liege über drei Jahre zurück, die besagte Eheschließung bereits fünf Jahre und er habe sich darüber hinaus nichts zuschulden kommen lassen.
3.2. Auch mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit dem Jahr 1992 und auch seine Berufstätigkeit berücksichtigt. Die sich daraus ergebende Integration ist jedoch in ihrem Gewicht dadurch wesentlich gemindert, dass sein Zugang zum Arbeitsmarkt (Erlangung eines Befreiungsscheines) auf das rechtsmissbräuchliche Eingehen einer Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin zurückzuführen ist. Die (allfällige) Beziehung des Beschwerdeführers zu der von ihm ins Treffen geführten Cousine fällt bei der Interessenabwägung nicht ins Gewicht, behauptet der Beschwerdeführer doch nicht und ist vielmehr auf Grund der Bezeichnung von deren Wohnanschrift davon auszugehen, dass beide nicht im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. etwas das hg. Erkenntnis vom 9. Februar 1999, Zlen. 99/18/0015, 0033, wonach es bei anderen Verwandten als Eltern und Kindern auf das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft ankommt). Dass der Beschwerdeführer sonstige Angehörige im Bundesgebiet habe, wird darüber hinaus von ihm nicht behauptet.
Den somit nicht stark ausgeprägten persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet steht gegenüber, dass er durch das rechtsmissbräuchliche Eingehen einer Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin das große öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen (vgl. das vorzitierte Erkenntnis, Zl. 99/18/0393) erheblich beeinträchtigt hat. Darüber hinaus hat er durch die Übertretung des § 5 Abs. 2 StVO und das Lenken eines Kraftfahrzeugs ohne die erforderliche Lenkerberechtigung dem öffentlichen Interesse an der Wahrung der Sicherheit im Straßenverkehr zuwidergehandelt. Wie bereits dargelegt, ist der seit der rechtsmissbräuchlichen Eheschließung und dem besagten Fehlverhalten im Straßenverkehr verstrichene Zeitraum noch keinesfalls so lang, um von einem Wegfall oder einer entscheidenden Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr sprechen zu können. Von daher begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 leg. cit.) keinen Bedenken.
4. Wenn die Beschwerde unter Bezugnahme auf § 38 Abs. 1 Z. 2 iVm § 34 Abs. 1 Z. 1 FrG meint, dass eine auf die letztgenannte Gesetzesbestimmung gestützte Ausweisung des Beschwerdeführers nicht in Frage käme und demzufolge die Erlassung des Aufenthaltsverbotes unzulässig sei, ist ihr zu erwidern, dass die Eheschließung zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, um einem Eheteil fremdenrechtliche Vorteile (so etwa einen Befreiungsschein) zu verschaffen, einen Versagungsgrund im Sinn des § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG darstellt und daher (auch) eine Ausweisung nach § 34 Abs. 1 Z. 1 (oder Z. 2) FrG begründen kann.
5. Entgegen der Beschwerde kann auch nicht gesagt werden, dass der angefochtene Bescheid keine ausreichende Begründung in Bezug auf die verhängte Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes enthalte. Die belangte Behörde hat vielmehr mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass ihrer Einschätzung nach die von einem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung nicht vor Ablauf von fünf Jahren weggefallen sein werde.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 10. Mai 2000, Zl. 99/18/0291, mwN) ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum zu erlassen ist, nach dessen Ablauf vorhersehbarer Weise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird. Die Annahme der belangten Behörde, dass dies erst nach fünf Jahren der Fall sein werde, begegnet im Hinblick auf das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers keinen Bedenken. Die Beschwerde zeigt auch keine Umstände auf, die den Schluss zuließen, dass der Wegfall der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe vor Ende dieses Zeitraumes erwartet werden könne.
6. Da sich die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung der BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 14. November 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998180257.X00Im RIS seit
26.02.2001