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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Bei einer Vorfrage handelt es sich um eine Frage, für deren Lösung die in einer Verwaltungsangelegenheit zur Entscheidung berufene Behörde sachlich nicht zuständig ist, die aber für ihre Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet und daher von ihr bei ihrer Schlussfassung berücksichtigt werden muss; die Beantwortung der Vorfrage liefert ein unentbehrliches Tatbestandsmoment für die Entscheidung in der Hauptsache.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012060142.X03Im RIS seit
24.09.2013Zuletzt aktualisiert am
24.11.2017