Index
L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/05/0125 E 27. Juni 2006 RS 2Stammrechtssatz
Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde ist im Baubewilligungsverfahren bei der Berufung eines Nachbarn auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieser ein Mitspracherecht besitzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1990, 90/06/0128, u.a.). Die Berufungsbehörde ist nicht berechtigt, aus Anlass der Berufung eines Nachbarn andere Fragen als Rechtsverletzungen des Nachbarn aufzugreifen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1984, 82/05/0158).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Besondere RechtsgebieteUmfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungBaurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012060142.X01Im RIS seit
24.09.2013Zuletzt aktualisiert am
24.11.2017