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L85007 Straßen TirolNorm
AVG §39 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2012/06/0042 2012/06/0041Rechtssatz
Den Verwaltungsbehörden ist zuzustimmen, dass der in § 42 Abs. 1 Tir LStG 1989 verpflichtend vorgesehenen Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch § 82 Abs. 7 AVG derogiert wurde (Hinweis Erkenntnisse vom 26. April 2002, 2000/06/0152, sowie vom 31. März 2004, 2002/06/0060, zu einer insofern vergleichbaren Rechtslage nach dem Stmk BauG 1995). Dies hat jedoch zur Folge, dass die Behörden nach der allgemeinen Regelung des § 39 Abs. 2 AVG zu prüfen gehabt hätten, ob die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis erforderlich gewesen wäre. Wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, hat die Behörde zu begründen, warum sie eine Verhandlung nicht für erforderlich hält, wenn sie diesem Antrag nicht entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012060039.X04Im RIS seit
24.09.2013Zuletzt aktualisiert am
08.01.2014