RS Vwgh 2013/8/7 2012/06/0039

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Veröffentlicht am 07.08.2013
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Index

L85007 Straßen Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
LStG Tir 1989 §37 Abs1 litc;
LStG Tir 1989 §37 Abs1;
LStG Tir 1989 §37 Abs2;
LStG Tir 1989 §43 Abs2 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2012/06/0042 2012/06/0041

Rechtssatz

Aus dem Verweis in § 43 Abs. 2 lit. a Tir auf § 37 Abs. 1 leg. cit. ergibt sich, dass die betroffenen Grundstückseigentümerinnen zumindest die in § 37 Abs. 1 lit. c leg. cit. genannte Beeinträchtigung ihrer Grundstücke durch den Bestand der Straße sowie Gefährdungen oder Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten als subjektivöffentliches Recht geltend machen können. Der in § 37 Abs. 2 Tir LStG 1989 vorgesehene Ausschluss subjektiver Rechte für Nachbarn kann daher jedenfalls für die betroffenen Grundeigentümerinnen nicht zur Anwendung kommen.

Schlagworte

Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012060039.X03

Im RIS seit

24.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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