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L85007 Straßen TirolNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2012/06/0042 2012/06/0041Rechtssatz
Aus dem Verweis in § 43 Abs. 2 lit. a Tir auf § 37 Abs. 1 leg. cit. ergibt sich, dass die betroffenen Grundstückseigentümerinnen zumindest die in § 37 Abs. 1 lit. c leg. cit. genannte Beeinträchtigung ihrer Grundstücke durch den Bestand der Straße sowie Gefährdungen oder Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten als subjektivöffentliches Recht geltend machen können. Der in § 37 Abs. 2 Tir LStG 1989 vorgesehene Ausschluss subjektiver Rechte für Nachbarn kann daher jedenfalls für die betroffenen Grundeigentümerinnen nicht zur Anwendung kommen.
Schlagworte
Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen StraßenverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012060039.X03Im RIS seit
24.09.2013Zuletzt aktualisiert am
08.01.2014