RS Vwgh 2013/8/7 2012/06/0039

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Veröffentlicht am 07.08.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2012/06/0042 2012/06/0041

Rechtssatz

Nur der Mensch, der zur Ausübung der Kompetenzen eines bestimmten Organes berufen ist, kann befangen sein. Ein Befangenheitsgrund gemäß § 7 AVG kann sich daher weder auf eine Behörde noch auf eine Dienststelle beziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012060039.X02

Im RIS seit

24.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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