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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2012/06/0042 2012/06/0041Rechtssatz
Nur der Mensch, der zur Ausübung der Kompetenzen eines bestimmten Organes berufen ist, kann befangen sein. Ein Befangenheitsgrund gemäß § 7 AVG kann sich daher weder auf eine Behörde noch auf eine Dienststelle beziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012060039.X02Im RIS seit
24.09.2013Zuletzt aktualisiert am
08.01.2014