Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Im gegenständlichen Fall wurde die Beseitigung eines konsenswidrigen Bauwerkes und die Unterlassung der Nutzung gemäß § 41 Abs. 3 und Abs. 4 Stmk BauG 1995 angeordnet. Die Bfin (Bauführerin dieses Bauvorhabens) versucht eine Parteistellung daraus abzuleiten, dass ihr als Bauführerin auch Pflichten zukommen, die nunmehr Gegenstand eines bei Gericht anhängigen Schadenersatzprozesses sind. Dabei handelt es sich jedoch um privatrechtliche Ansprüche. Im baupolizeilichen Verfahren ist der Verwaltungsbehörde die Wahrung derartiger Privatrechte nicht aufgetragen und diese hat über privatrechtliche Ansprüche auch nicht abgesprochen. Bemerkt wird, dass mangels Parteistellung der Bfin der Beseitigungsauftrag dieser gegenüber auch nicht in Rechtskraft erwächst und daher insofern keine Bindungswirkung zeitigen kann.
Schlagworte
Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher AuftragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013060128.X02Im RIS seit
25.09.2013Zuletzt aktualisiert am
03.10.2013