RS Vwgh 2013/8/27 2013/06/0128

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Veröffentlicht am 27.08.2013
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §34 Abs3;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
BauG Stmk 1995 §41 Abs4;

Rechtssatz

Im gegenständlichen Fall wurde die Beseitigung eines konsenswidrigen Bauwerkes und die Unterlassung der Nutzung gemäß § 41 Abs. 3 und Abs. 4 Stmk BauG 1995 angeordnet. Die Bfin (Bauführerin dieses Bauvorhabens) versucht eine Parteistellung daraus abzuleiten, dass ihr als Bauführerin auch Pflichten zukommen, die nunmehr Gegenstand eines bei Gericht anhängigen Schadenersatzprozesses sind. Dabei handelt es sich jedoch um privatrechtliche Ansprüche. Im baupolizeilichen Verfahren ist der Verwaltungsbehörde die Wahrung derartiger Privatrechte nicht aufgetragen und diese hat über privatrechtliche Ansprüche auch nicht abgesprochen. Bemerkt wird, dass mangels Parteistellung der Bfin der Beseitigungsauftrag dieser gegenüber auch nicht in Rechtskraft erwächst und daher insofern keine Bindungswirkung zeitigen kann.

Schlagworte

Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher Auftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013060128.X02

Im RIS seit

25.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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