RS Vwgh 2013/8/27 2013/06/0128

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Veröffentlicht am 27.08.2013
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §34 Abs1;
BauG Stmk 1995 §34 Abs3;
BauG Stmk 1995 §37;
BauG Stmk 1995 §41 Abs1;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3;

Rechtssatz

Im aufsichtsbehördlichen und im verwaltungspolizeilichen Verfahren kommt grundsätzlich nur dem Adressaten des aufsichtsbehördlichen Bescheides bzw. des Polizeibefehls, nicht aber Dritten Parteistellung zu. Der Auftrag zur Beseitigung von konsenswidrigen Baulichkeiten (§ 41 Abs. 3 Stmk BauG 1995) trifft den jeweiligen Eigentümer der Baulichkeit, der regelmäßig mit dem Grundstückseigentümer ident ist. Der Bauführer ist im Falle einer Baueinstellung (§ 41 Abs. 1 Stmk BauG 1995) wegen Fehlens einer Baubewilligung - dies gilt wohl auch für die Genehmigung einer Baufreistellung - nicht Partei des Verfahrens, wohl aber bei einer Baueinstellung wegen Mängel der Bauführung nach § 37. Diese differenzierende Beurteilung im Hinblick auf die Baueinstellung basiert darauf, dass der Bauführer gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 Stmk BauG 1995 für die Durchführung (fachtechnische, bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Ausführung) der baulichen Anlage verantwortlich ist, nicht jedoch für die Genehmigung derselben. Das Fehlen einer baurechtlichen Bewilligung hat der Eigentümer (Bauherr) zu verantworten, während der Bauführer zusätzlich zum Bauherrn die Verantwortung für eine mangelhafte Bauführung trägt.

Schlagworte

Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher Auftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013060128.X01

Im RIS seit

25.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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