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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Im aufsichtsbehördlichen und im verwaltungspolizeilichen Verfahren kommt grundsätzlich nur dem Adressaten des aufsichtsbehördlichen Bescheides bzw. des Polizeibefehls, nicht aber Dritten Parteistellung zu. Der Auftrag zur Beseitigung von konsenswidrigen Baulichkeiten (§ 41 Abs. 3 Stmk BauG 1995) trifft den jeweiligen Eigentümer der Baulichkeit, der regelmäßig mit dem Grundstückseigentümer ident ist. Der Bauführer ist im Falle einer Baueinstellung (§ 41 Abs. 1 Stmk BauG 1995) wegen Fehlens einer Baubewilligung - dies gilt wohl auch für die Genehmigung einer Baufreistellung - nicht Partei des Verfahrens, wohl aber bei einer Baueinstellung wegen Mängel der Bauführung nach § 37. Diese differenzierende Beurteilung im Hinblick auf die Baueinstellung basiert darauf, dass der Bauführer gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 Stmk BauG 1995 für die Durchführung (fachtechnische, bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Ausführung) der baulichen Anlage verantwortlich ist, nicht jedoch für die Genehmigung derselben. Das Fehlen einer baurechtlichen Bewilligung hat der Eigentümer (Bauherr) zu verantworten, während der Bauführer zusätzlich zum Bauherrn die Verantwortung für eine mangelhafte Bauführung trägt.
Schlagworte
Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher AuftragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013060128.X01Im RIS seit
25.09.2013Zuletzt aktualisiert am
03.10.2013