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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Ein Beseitigungsauftrag kann sich nur dann bloß auf Teile eines Bauvorhabens beziehen, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile des Bauvorhabens von diesem trennbar sind;
entscheidungswesentlich ist dabei die Frage der technischen Durchführbarkeit des auf den konsenslos errichteten Bauteil beschränkten Beseitigungsauftrages (Hinweis E vom 16. März 2012, 2009/05/0102, mwN). Ist ein Bau teilbar (zB nach Objekten), so ist durch konsenslose Ausführungen bei einem Teil nicht auch automatisch der (konsensgemäße) andere Teil von baupolizeilichen Aufträgen zu umfassen.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012060147.X06Im RIS seit
25.09.2013Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015