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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Bei Pflichten begründenden individuellen Verwaltungsakten hat die Behörde den Gegenstand und den Umfang der ausgesprochenen Verpflichtung so hinreichend zu umschreiben, dass der Bescheid jederzeit auch einer Vollstreckung im Wege einer behördlichen Ersatzvornahme zugänglich ist.
Schlagworte
Inhalt des Spruches DiversesBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012060147.X03Im RIS seit
25.09.2013Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015