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10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof, AsylgerichtshofNorm
VfGG §85 Abs2 / SicherheitsrechtLeitsatz
Folge - InteressenabwägungRechtssatz
Auftrag gem §77 Abs2 SicherheitspolizeiG (SPG), sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen, wegen des Verdachts, durch unerlaubten Umgang mit Suchtgiften gegen §27 Abs1 SuchtmittelG verstoßen zu haben.
Ausgeführt wird in der Beschwerde insbesondere, dass der Beschwerdeführer bei einer Gelegenheit unentgeltlich Cannabis konsumiert habe und dass die Staatsanwaltschaft Wels von der Verfolgung zurückgetreten sei. Mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides sei für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, weil in sein Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten eingegriffen und er als Verbrecher "abgestempelt" werde. Auf Grund der klein strukturierten Verhältnisse in der Lebensumgebung des Beschwerdeführers sei eine auf lange Zeit nicht wieder gutzumachende Herabsetzung des guten Rufes wahrscheinlich.
Im vorliegenden Fall bestehen keine zwingenden öffentlichen Interessen; nach Abwägung aller berührten Interessen ist vom Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils auszugehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:B1059.2013Zuletzt aktualisiert am
03.10.2013