RS OGH 2013/7/23 11Os85/13d, 11Os78/19h (11Os86/19k)

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Veröffentlicht am 23.07.2013
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Norm

StPO §263 Abs2

Rechtssatz

Wird der Angeklagte bei der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht noch einer anderen, von der angeklagten verschiedenen, nicht in seine Zuständigkeit fallenden Tat beschuldigt, hat auch das Bezirksgericht gemäß § 263 Abs 2 StPO das Urteil auf den Gegenstand der Anklage zu beschränken und dem Ankläger ? auf sein Verlangen ? die selbständige Verfolgung wegen der hinzugekommenen Tat vorzubehalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128975

Im RIS seit

30.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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