Norm
StPO §263 Abs2Rechtssatz
Wird der Angeklagte bei der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht noch einer anderen, von der angeklagten verschiedenen, nicht in seine Zuständigkeit fallenden Tat beschuldigt, hat auch das Bezirksgericht gemäß § 263 Abs 2 StPO das Urteil auf den Gegenstand der Anklage zu beschränken und dem Ankläger ? auf sein Verlangen ? die selbständige Verfolgung wegen der hinzugekommenen Tat vorzubehalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128975Im RIS seit
30.09.2013Zuletzt aktualisiert am
16.08.2019