TE Vwgh Erkenntnis 2013/8/27 2011/06/0089

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Veröffentlicht am 27.08.2013
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
92 Luftverkehr;

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §3 Z2;
BauG Stmk 1995 §4 Z41;
BauRallg;
LuftfahrtG 1958 §78;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der F Betriebsges.m.b.H in F, vertreten durch Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Am Eisernen Tor 3, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. März 2011, Zl. FA13B- 12.10-F225/2011-3, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Bausache (mitbeteiligte Parteien: 1. K GesmbH in G, 2. Marktgemeinde F), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Marktgemeinde vom 25. November 2009 wurde der erstmitbeteiligten Bauwerberin die Baubewilligung für die Errichtung von Werbetafeln auf dem Grundstück Nr. 248/1 EZ 1601 KG L erteilt. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen vom 15. September 2009 wurden als "unbegründet abgewiesen".

Die Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Gemeinderates der zweitmitbeteiligten Marktgemeinde vom 30. Juni 2010 als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe keine den Nachbarn zustehenden Einwendungen nach § 26 Abs. 1 Stmk BauG erhoben, sich vielmehr ausschließlich auf ein Mitspracherecht aus einem luftfahrtrechtlichen Titel berufen und ins Treffen geführt, dass sie als Flugplatzhalterin weder dem Grundeigentümer noch der Bauwerberin die Zustimmung zu dem Vorhaben gegeben habe. Konkret sei der Bauplatz aber innerhalb der Grenzen der bescheidförmig erlassenen fünften Flugplatzerweiterung gelegen. Da die Beschwerdeführerin erwiesenermaßen auch im Zeitpunkt der berufungsbehördlichen Entscheidung nicht Eigentümerin des Bauplatzes sei, habe sie - weil sie auch keine nachbarlichen Einwendungen erhoben habe - in diesem Verfahren zu keinem Zeitpunkt Parteistellung genossen. Nach dem Stmk BauG komme namentlich einem Flugplatzhalter aus luftfahrtrechtlichen Bestimmungen keine Parteistellung zu, wenn er nicht zugleich grundbücherlicher Eigentümer des Bauplatzes sei, möge der Bauplatz auch luftfahrtrechtlich innerhalb von Flugplatzgrenzen liegen.

In ihrer Vorstellung vom 2. August 2010 machte die Beschwerdeführerin geltend, das verfahrensgegenständliche Grundstück liege auf Grund eines näher bezeichneten Bescheides des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie über die fünfte Erweiterung der Flugplatzgrenzen vom 22. Oktober 2002 bereits innerhalb der Grenzen des Flughafens Graz; die Beschwerdeführerin sei sohin Eigentümerin des Grundstücks. Da ein Verfahren auf Enteignung laufe, liege es auf der Hand, dass nicht der grundbücherliche Eigentümer als berechtigter anzusehen sei, sondern ein Fall der Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes vorliege und die Beschwerdeführerin Eigentümerin sei.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29. März 2011 wies die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Unabhängige Verwaltungssenat für Steiermark habe mit Bescheid vom 9. Juli 2009 über die Berufung des A E betreffend luftfahrtrechtliche Enteignung wie folgt entschieden: "Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 64 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben. Der Enteignungsantrag wird abgewiesen".

Zum Zeitpunkt der baurechtlichen Verhandlung sei daher A E grundbücherlicher Eigentümer des Bauplatzes gewesen. Laut Verhandlungsschrift vom 16. September 2009, zu der die Beschwerdeführerin als Nachbarin geladen worden sei, seien von ihr keinerlei Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 Stmk BauG 1995 erhoben worden.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist entfielen alle Rechte, die an die Parteistellung anknüpften, insbesondere das Recht auf Zustellung des Bewilligungsbescheides, das Recht zur Erhebung einer Berufung oder zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Es komme auch dann zum Verlust der Parteistellung, wenn lediglich unzulässige Einwendungen erhoben würden. Erhebe ein präkludierter Nachbar Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid, sei diese als unzulässig zu beurteilen und berühre nicht den Rechtsbestand der Baubewilligung. Trotz einer solchen Berufung könne von der Baubewilligung Gebrauch gemacht werden. Da die Beschwerdeführerin erwiesenermaßen im Zeitpunkt der berufungsbehördlichen Entscheidung weder Eigentümerin des Bauplatzes gewesen sei, noch nachbarliche Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 Stmk BauG 1995 erhoben habe, sei die Parteistellung im Baubewilligungsverfahren nicht gegeben.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Die mitbeteiligten Parteien haben sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

4.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die belangte Behörde komme in ihrer rechtlichen Beurteilung unrichtigerweise zu dem Ergebnis, die Beschwerdeführerin hätte keine Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 Stmk BauG 1995 erhoben.

Wie die Beschwerdeführerin bereits in ihren Einwendungen vom 15. September 2009 vorgebracht habe, seien bei planmäßiger Errichtung des gegenständlichen Bauvorhabens auf dem gegenständlichen Grundstück, welches im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als Freiland ausgewiesen sei, Störwirkungen auf die Luftfahrt zu befürchten, sodass die belangte Behörde die Einwendung sehr wohl im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk BauG 1995 zu prüfen gehabt hätte.

Sämtliche Behörden und auch die belangte Behörde hätten sich nicht hinreichend mit der Einwendung der Beschwerdeführerin (welche unstrittigermaßen keine subjektiv - öffentlichrechtliche Einwendung sei) auseinandergesetzt, wonach der Bürgermeister der zweitmitbeteiligten Marktgemeinde im gegenständlichen Fall nicht Baubehörde erster Instanz und somit zur Entscheidung sachlich nicht zuständig gewesen wäre. Es sei irrelevant, ob es sich bei der von der Beschwerdeführerin hauptsächlich erhobenen Einwendung um eine solche handle, die als subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendung im Sinne des § 26 Abs. 1 Stmk BauG 1995 zu werten sei.

Die Beschwerdeführerin habe bereits in ihrem Schriftsatz vom 15. September 2009 darauf aufmerksam gemacht, dass das Baugrundstück aufgrund des Bescheides des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die fünfte Erweiterung der Flugplatzgrenzen vom 22. Oktober 2002 innerhalb der Grenzen des Flughafens Graz liege. Die Beschwerdeführerin habe auch darauf hingewiesen, dass das Grundstück innerhalb der Sicherheitszone des Flughafens Graz liege. Dies ergebe sich aus der diesbezüglichen Anmerkung im Grundbuch.

Gemäß § 86 Luftfahrtgesetz - LFG seien Sicherheitszonen jener Bereich eines Flugplatzes und seiner Umgebung, innerhalb dessen ein Luftfahrhindernis gemäß § 85 Abs. 1 LFG nur mit Bewilligung der gemäß § 93 leg. cit. zuständigen Behörde errichtet, abgeändert oder erweitert werden dürfe. Es handle sich dabei um eine sogenannte Ausnahmebewilligung. Gemäß § 85 Abs. 1 LFG seien als Luftfahrthindernisse innerhalb von Sicherheitszonen insbesondere Bauten oberhalb der Erdoberfläche, Anpflanzungen, verspannte Seile und Drähte sowie aus der umgebenden Landschaft herausragende Bodenerhebungen anzusehen. Für die Bewilligung derartiger Luftfahrthindernisse, was auf das gegenständliche Bauvorhaben selbstverständlich zutreffe, sei gemäß § 86 LFG die Behörde gemäß § 93 leg. cit., also jene Behörde, die zur Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung zuständig sei, somit das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig.

Auf Grund des § 3 Z. 2 Stmk BauG 1995 wäre die belangte Behörde sowie alle Behörden, die entschieden hätten, sachlich nicht zuständig gewesen und hätten das Ansuchen daher zurückweisen müssen.

Bereits in ihren Einwendungen vom 15. September 2009 habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 78 LFG ohnedies für Bewilligungen für die Errichtung, Benützung sowie jede wesentliche Änderung von zivilen Bodeneinrichtungen ausschließlich zuständig sei. Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie sei daher gemäß § 78 LFG in Bezug auf Baumaßnahmen innerhalb der Grenzen von Flughäfen Baubehörde erster Instanz.

Es liege daher in diesem speziellen Fall auch kein Fall der kumulativen Zuständigkeit vor.

4.2. § 3 Z. 2 Stmk BauG 1995, LGBl. Nr. 59 (Stammfassung) lautet (auszugsweise):

"Dieses Gesetz gilt insbesondere nicht für:

2. bauliche Anlagen, die der Abwicklung oder Sicherung des Betriebes oder Verkehrs von Eisenbahnen oder auf Flugplätzen dienen, einschließlich der dazugehörigen Lärmschutzanlagen;

…"

Nach § 4 Z. 41 Stmk BauG 1995 idF LGBl. Nr. 49/2010 ist Nachbar der Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können.

§ 26 Stmk BauG idF LGBl. Nr. 49/2010 lautet:

"(1) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen).

Das sind Bestimmungen über

1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;

2.

die Abstände (§ 13);

3.

den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);

4.

die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1);

5.

die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);

              6.       die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41Abs. 6).

(2) Wird von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet, das ausschließlich der Wahrung öffentlicher, von der Behörde von Amts wegen wahrzunehmender Interessen dient (objektivöffentlich rechtliche Einwendung), so hat die Behörde dieses Vorbringen zurückzuweisen.

(3) Wird von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet, das im Privatrecht begründet ist (privatrechtliche Einwendung), so hat die Behörde zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Diese Verweisung ist unter Anführung der Einwendung im Spruch des Bewilligungsbescheides auszusprechen.

(4) Bei Neu oder Zubauten, die dem Wohnen dienen, sind auch Einwendungen im Sinne § 26 Abs. 1 Z. 1 zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer genehmigten benachbarten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken (heranrückende Wohnbebauung). Dies gilt jedoch nur in Bezug auf rechtmäßige Emissionen, deren Zulässigkeit vom Nachbarn zu belegen ist."

§ 27 Stmk BauG 1995 idF LGBl. Nr. 78/2003 lautet (auszugsweise):

"(1) Wurde eine Bauverhandlung gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz und zusätzlich in geeigneter Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 erhebt. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

…"

§78 des Luftfahrtgesetzes BGBl. Nr. 253/1957 idF BGBl. I

Nr. 83/2008 (LFG) lautet:

"(1) Eine Bodeneinrichtung auf einem Zivilflugplatz (zivile Bodeneinrichtung) darf nur mit einer Bewilligung der gemäß Abs. 2 zuständigen Behörde errichtet, benützt sowie wesentlich geändert werden.

(2) Zur Erteilung dieser Bewilligung ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig, wenn die Höhe der Bodeneinrichtung die in § 85 Abs. 2 lit. a und b festgelegten Grenzen übersteigt oder wenn die Anlage eine optische oder elektrische Störwirkung, durch die eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt verursacht werden könnte (§ 94), hervorruft. Vor der Entscheidung ist der Bundesminister für Landesverteidigung anzuhören.

(3) In allen Fällen, in denen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nicht zuständig ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden."

§ 86 LFG idF BGBl. I Nr. 83/2008 lautet (auszugsweise):

"(1) Die Sicherheitszone ist der Bereich eines Flugplatzes und seiner Umgebung, innerhalb dessen ein Luftfahrthindernis gemäß § 85 Abs. 1 nur mit Bewilligung der gemäß § 93 zuständigen Behörde errichtet, abgeändert oder erweitert werden darf (Ausnahmebewilligung). Die nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen bleiben unberührt.

…"

4.3. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 4 Z. 41 Stmk BauG 1995 sind lediglich die Eigentümer von Liegenschaften und Bauberechtigten als Nachbarn im Sinne des Stmk BauG 1995 am Baubewilligungsverfahren als Partei beteiligt (vgl. das hg Erkenntnis vom 20. April 2004, Zl. 2003/06/0073).

Die Beschwerdeführerin ist weder grundbücherliche Eigentümerin des Baugrundstückes noch Nachbar im Sinne des § 4 Z. 41 Stmk BauG. Eine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren kommt der Beschwerdeführerin somit schon deshalb nicht zu. Es erübrigt sich daher auch auf die Frage einzugehen, ob die Beschwerdeführerin Einwendungen erhoben hat.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer Unzuständigkeit aller im gegenständlichen Fall befasster Behörden ist zu entgegnen, dass nach dem klaren Wortlaut des von ihr zitierten § 86 Abs. 1 LFG die nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen unberührt bleiben, somit jedenfalls auch eine Bewilligung nach baurechtlichen Vorschriften.

Mit dem Verweis auf § 3 Z. 2 Stmk BauG 1995 kann ebenfalls eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt werden, stellen doch die gegenständlichen Werbetafeln keine bauliche Anlagen dar, die der Abwicklung oder Sicherung des Betriebes oder Verkehrs von Eisenbahnen oder auf Flugplätzen dienen. Gegenteiliges wird auch nicht in der Beschwerde vorgetragen (vgl. in diesem Zusammenhang auch VfSlg. 2685; VwSlg. 12.095 A).

Auch der Hinweis auf § 78 LFG führt die Beschwerde nicht zum Erfolg: zwar schließt das luftfahrtbehördliche Verfahren für zivile Bodeneinrichtungen gemäß § 78 LFG auch das baubehördliche Verfahren in sich, sofern die zivilen Bodeneinrichtungen als dem Luftverkehr dienend zu qualifizieren sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl. 94/05/0053). Dies behauptet die Beschwerdeführerin aber nicht und ergibt sich auch nicht nach der Aktenlage.

5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 27. August 2013

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011060089.X00

Im RIS seit

27.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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