TE Vwgh Erkenntnis 2013/9/5 2013/09/0108

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Veröffentlicht am 05.09.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
MRK Art6 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z6;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2013/09/0123 E 5. September 2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des Dr. KH in W, vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 3. Juni 2013, Zl. Senat-BN-12-1190, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesministerin für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe "seit 10. Mai 2010 bis 16. Juni 2010" in E den näher bezeichneten argentinischen Staatsangehörigen PCR beschäftigt, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sei.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Stunden) verhängt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, auf Grund der Angaben in den Schriftsätzen des Beschwerdeführers stehe fest, dass PCR in der angelasteten Zeit in E, Stall zwei, die vier Polopferde des Beschwerdeführers trainiert und gepflegt habe. Das Betreuen von vier Pferden und die Verrichtung von Stall- und Pferdepflege während einer Arbeitszeit von 10 Stunden sei kein abgeschlossenes gewährleistungstaugliches Werk.

Die belangte Behörde führte unter Zitierung der hg. Erkenntnisse vom 28. März 2012, Zl. 2012/08/0032 (betreffend "Betreuung und Pflege von Pferden"), und vom 12. September 2012, Zl. 2010/08/0220 (betreffend "Betreuung von Sportpferden"), aus, dass die Betreuung von Sportpferden bzw. die Pflege und Pferdebetreuung als Beschäftigungsverhältnis in persönlicher Abhängigkeit anzusehen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, dass PCR als "Trainer" der Pferde im Rahmen eines Werkvertrages tätig gewesen sei. Er hat jedoch niemals ein abgeschlossenes Werk dargestellt, welches PCR zu erbringen gehabt hätte.

Unbestritten ist, dass es PCR als "Trainer" der vier Polopferde auch (in einem zeitlich nicht trennbaren Zusammenhang) oblag, die vier Pferde zu pflegen und deren Ställe auszumisten. Schon deshalb ist die belangte Behörde zu Recht gestützt auf die oben genannten hg. Erkenntnisse vom 28. März 2012 und vom 12. September 2012, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, von einer unselbständigen Tätigkeit des PCR ausgegangen. Es ist schon deshalb unbeachtlich, ob ein Teil der Arbeitszeit des PCR allenfalls für eine (vom Beschwerdeführer als qualitativ höherwertig eingeschätzte) "Trainer"-Tätigkeit aufzuwenden war, weshalb sich auch die Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens betreffend "Eigenart" und "Anforderungen" des Polospiels erübrigte.

Überdies wird dem Vorbringen zur "Trainertätigkeit" entgegengehalten, dass den genannten Erkenntnissen auch eine Betreuung in Form eines Bewegungs-Trainings der Pferde ("Schrittmaschine", "Koppelgang", "Koppelführung") zu Grunde lag.

Insofern der Beschwerdeführer als Verfahrensmangel die Unterlassung seiner Einvernahme, der Einvernahme des PCR, seines Sohnes AH, der Leiterin der Amtshandlung BM und des bei der Amtshandlung anwesenden Dolmetschers Mag. MD rügt, bringt er nicht vor, welchen anderen als den festgestellten Sachverhalt diese hätten aussagen können, weshalb er die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dartut. Im Übrigen war keine Adresse bekannt, unter der PCR im Inland hätte geladen werden können; einer "Einvernahme im Rechtshilfeweg" steht der Unmittelbarkeitsgrundsatz entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2006, Zl. 2005/09/0163, uva.). Zu seiner eigenen Einvernahme ist zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig zur mündlichen Verhandlung geladen wurde. Eine "Geschäftsreise" ist keine ausreichende Entschuldigung für sein Nichterscheinen, zudem wurde er in der Verhandlung von seinem Rechtsfreund vertreten.

Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Der Anforderung des Art. 6 Abs. 1 EMRK wurde durch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor der

belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, Genüge getan (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 2011, Zl. 2011/09/0024). Wien, am 5. September 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013090108.X00

Im RIS seit

27.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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