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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §34 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/07/0175 E 22. Dezember 2011 RS 7Stammrechtssatz
Grundeigentümern im Schutzgebietsbereich sind - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - gemäß § 34 Abs 4 WRG 1959 für die durch Schutzgebietsanordnungen erfolgenden Beschränkungen ihres Eigentums vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen. Darüber hinaus ist § 34 Abs 1 WRG 1959 der Grundsatz der Eingriffsminimierung immanent: Anordnungen im Sinne dieser Gesetzesstelle sollen nur in dem Ausmaß getroffen werden, in dem sie im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erforderlich sind (vgl E 22. April 2010, 2008/07/0099).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010070205.X02Im RIS seit
16.08.2013Zuletzt aktualisiert am
27.09.2013