TE AsylGH Erkenntnis 2013/09/12 D14 437207-1/2013

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Veröffentlicht am 12.09.2013
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Spruch

D14 437207-1/2013/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2013, FZ. 12 18.736-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 idgF (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

 

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, stellte am 27.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Zuvor wurde er mit Urteil des XXXX vom 08.10.2012 (RK 12.10.2012), Zl. XXXX wegen §§ 127, 129 Z 1, 130 2. Satz 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt nachgesehen unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

 

Gegen den Beschwerdeführer wurde durch die XXXX mit Bescheid vom 06.12.2012, Zl. XXXX, eine ab 12.11.2012 durchsetzbare und seit 27.11.2012 rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers erlassen.

 

Aufgrund eines entsprechenden Erlasses des BMJF, Zl. S4740/0100-IV 7/2012, aufgrund einer Entschließung des Bundespräsidenten vom 11.12.2012 wurde der Rest der Freiheitsstrafe zum Urteil vom 08.10.2012 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, wobei der Beginn der Probezeit mit 17.12.2012 festgelegt wurde (XXXX vom 13.12.2012).

 

Am 22.12.2012 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Taschendiebstahlstreife kontrolliert und dabei mittels EKIS-Anfrage festgestellt, dass gegen den Beschwerdeführer ein aufrechtes Aufenthaltsverbot im Bundesgebiet besteht.

 

Mit Bescheid der XXXX vom 22.12.2012, Zl.XXXX wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

 

Aus der Schubhaft heraus stellte der Beschwerdeführer - wie eingangs dargelegt - am 27.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz zu dem er noch am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde.

 

Der Beschwerdeführer erklärte, seinen Herkunftsstaat im Jahr 2005 bzw. 2006 mit einem Flugzeug verlassen zu haben. Er sei legal mit seinem georgischen Reisepass ausgereist. Der Reisepass und das Flugticket seien ihm von georgischen Polizisten in XXXX gebracht worden. Sein Reisepass sei vom Beschwerdeführer 3 Mal in Italien - das letzte Mal im Jahr 2009 - zerrissen und weggeschmissen worden. Er sei 3 Mal nach Georgien zurückgekehrt und dann wieder mittels Flugzeug in Italien eingereist.

 

Der Beschwerdeführer habe ca. 3 Jahre lang in XXXX gelebt. Vor ca. 5 Monaten habe er sich eine Busfahrkarte gekauft und sei von XXXX bis nach XXXX gefahren.

 

Der Beschwerdeführer erklärte, dass er in XXXX von den do. Behörden angehalten bzw. untergebracht worden sei. Er habe sich dort ca. 7 Monate aufgehalten und meinte, dass die Gefängnisse sowohl in Italien als auch in Österreich schlecht seien.

 

Befragt, was gegen eine Rückkehr nach Italien zur Durchführung seines Asylverfahrens spreche, meinte er, dass er nicht nach Italien zurückwolle, da er XXXX.

 

Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis im Februar 2011 habe er in XXXX ein Aufenthaltsverbot bekommen. In Österreich habe er nach der Entlassung aus dem Gefängnis einige Papiere erhalten. Es könne sein, dass so etwas dabei gewesen sei.

 

Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, dass er zwecks Reise nach Italien von der georgischen Polizei einen georgischen Pass erhalten habe. Er sei XXXX. Es habe XXXX geben habe müssen. Dabei habe es sich um XXXX - gehandelt.

 

Nach seiner XXXX befragt, erklärte er, dass keine Namen genannt worden seien. Es würden nur Spitznamen bekannt gegeben werden. Die XXXX habe immer an verschiedenen Treffpunkten stattgefunden. Es habe sich um keinen Schlepper, sondern um XXXX gehandelt. Der Beschwerdeführer habe dessen Telefonnummer gehabt. Mit diesem habe er in Italien Kontakt aufnehmen müssen.

 

Zum Fluchtgrund befragt, meinte er, dass ihn die XXXX. Er habe keinen Fluchtgrund gehabt und habe auch jetzt keinen.

 

Nach Befürchtungen bei einer Rückkehr befragt, meinte der Beschwerdeführer, dass er vor einer Neuwahl nicht nach Georgien zurückkehren würde, da er XXXX habe.

 

Der Beschwerdeführer wurde am 02.01.2013 aufgrund Haftunfähigkeit infolge eines Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen.

 

Der Beschwerdeführer wurde am 08.01.2013 bei einer Verletzung der Gebietsbeschränkung betreten.

 

Die Polizeiinspektion XXXX berichtete dem Bundesasylamt am 22.01.2013 von einem Vorfall am 21.01.2013 in der XXXX, in den auch der Beschwerdeführer involviert gewesen sei. Der Beschwerdeführer und weitere georgische Asylwerber sollen einen weiteren georgischen Asylwerber bedroht, geschlagen, zu diversen Reinigungsarbeiten und sexuell genötigt haben. Bei einer entsprechenden Kontrolle in der XXXX soll der Beschwerdeführer durch verbal aggressives Verhalten aufgefallen sein. Der Beschwerdeführer sei augenscheinlich alkoholisiert gewesen.

 

Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Betretungsverbot für das gesamte Gelände der XXXX ausgesprochen.

 

Gegen den Beschwerdeführer und weitere georgische Asylwerber wurde Anzeige wegen Raub, versuchter Vergewaltigung und schwerer Nötigung erstattet.

 

Laut Mitteilung der Justizanstalt XXXX vom 28.01.2013 befindet sich der Beschwerdeführer seit 22.01.2013 in Untersuchungshaft.

 

Die italienischen Behörden informierten im Rahmen der nach Antragstellung des Beschwerdeführers geführten Dublin-Konsultationen mit Italien darüber, dass der Beschwerdeführer in Italien am 04.05.2011 erkennungsdienstlich behandelt worden sei.

 

Während der Untersuchungshaft wurde der Beschwerdeführer am 16.05.2013 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen.

 

Auf ausdrückliche Befragung erklärte der Beschwerdeführer eingangs, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen.

 

Der Beschwerdeführer erklärte, keine Personaldokumente zu besitzen.

 

Laut Vermerk durch den einvernehmenden Referenten habe der Beschwerdeführer dessen Funktion verwechselt. Der Beschwerdeführer habe dem einvernehmenden Referenten unterstellt, dass dieser von der Justiz sei. Der Beschwerdeführer erklärte, bis zur Hauptverantwortung die Angaben verweigern zu wollen. Der Beschwerdeführer meinte auch, dass das Bundesasylamt Schuld an seiner Inhaftierung trage.

 

Laut Vermerk habe der Beschwerdeführer trotz mehrfachen Erklärungen bzw. Aufklärung über den Zweck der Einvernahme die Zusammenarbeit verweigert.

 

Nach Vorhalt der bisherigen Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren erklärte er, dass seine Angaben der Wahrheit entsprechen würden.

 

Er wolle deshalb keine Angaben machen, weil er glaube, dass ihm die Georgier hier in Österreich Schwierigkeit machen würden. Er ersuchte darum, ihm nach der Haftentlassung eine plastische Operation zu ermöglichen, damit er das Land verlassen könne.

 

Auf mehrmalige Aufforderung des einvernehmenden Referenten an der Einvernahme mitzuwirken, meinte der Beschwerdeführer, dass er keine Angaben machen werde, so lange er sich in Haft befinde.

 

Laut Vermerk sei der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme zusehends aggressiv geworden und habe die Befragung mit diesem nicht fortgesetzt werden können. Auch eine Rückübersetzung sei nicht möglich gewesen.

 

Das Einvernahmeprotokoll wurde vom Beschwerdeführer nicht unterfertigt.

 

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt am 28.06.2013 das Einvernahmeprotokoll vom 16.05.2013, aktuellen Berichte zur Lage in Georgien sowie weitere wesentliche Aktenteile zur Stellungnahme übermittelt.

 

Mit handschriftlicher Eingabe vom 11.07.2013 bezog der Beschwerdeführer dahingehend Stellung, dass die Situation in Georgien nicht den übermittelten Länderinformationen entspreche.

 

Gleichzeitig erklärte er, nicht verstanden zu haben, was aufgrund des übermittelten Schriftstückes von ihm gewollt werde.

 

Abschließend meinte er, dass er in seiner Lage keine weiteren Überlegungen anstellen könne.

 

I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.07.2013, Zl. 12 18.736-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte diesem den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Auch wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III).

 

Dem Bescheid wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat wurde seitens des Bundesasylamtes nicht festgestellt.

 

Mangels Vorlage irgendwelcher identitätsbezeugenden Unterlagen stehe die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.

 

Das Bundesasylamt kam zum Schluss, dass betreffend den Beschwerdeführer kein Fluchtgrund festgestellt werden habe können.

 

Der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung im Wesentlichen erklärt, dass er durch XXXX.

 

Der Beschwerdeführer habe in der Befragung lediglich nicht nachvollziehbare Angaben getätigt, die derart überzogen seien, dass realistischer Weise nicht von einer realen Bedrohungslage ausgegangen werden könne. Aus dem Profil des Beschwerdeführers sei nicht ersichtlich, dass er über irgendwelche Qualifikationen und dergleichen verfügen würde, die den Schluss zulassen würden, dass er XXXX wäre. Aus seinem Verhalten in der Einvernahme durch das Bundesasylamt sei zu schließen gewesen, dass er an der Mitwirkung im Verfahren kein Interesse habe. Seine Ausführungen seien realitätsfern gewesen.

 

Auch aus der Chronologie der Ereignisse ergebe sich, dass der Beschwerdeführer bloß aus taktischen Gründen einen Asylantrag gestellt habe Der Beschwerdeführer sei nach seiner Einreise in das Bundesgebiet straffällig geworden und sei rechtskräftig verurteilt worden. Nach seiner Haftentlassung sei er beharrlich im Bundesgebiet verblieben. Erst eine Woche nach seinem Aufgriff habe er den gegenständlichen Asylantrag gestellt. Kurz darauf sei er wieder straffällig geworden. Nunmehr versuche er sich mit einer offensichtlichen Weigerung am Verfahren mitzuwirken, aus der Haft zu erpressen. Dies vervollständige nach Dafürhalten der belangten Behörde das Bild, dass der Beschwerdeführer nicht ernsthaft an seinem Asylverfahren interessiert sei.

 

Würde der Beschwerdeführer in Georgien tatsächlich asylrelevante Verfolgung befürchten, hätte er wohl unmittelbar nach seiner Einreise nach Österreich einen entsprechenden Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

 

Der Beschwerdeführer sei gesund und hätten sich auch sonst keine Umstände für die Erteilung subsidiären Schutzes ergeben, weshalb der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat nichts entgegenstehe.

 

Auch die Ausweisung sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen, zumal der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt worden sei, gegen ihn ein aufgrund dessen ein Rückkehrverbot bestehe und er im Bundesgebiet keine integrativen Aspekte gesetzt habe.

 

I.3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 12.08.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben, in der dieser wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten wurde.

 

Der Beschwerdeführer habe versucht, die Gründe für das Verlassen seiner Heimat in seinen Einvernahmen darzulegen.

 

Die belangte Behörde habe seinem Vorbringen und vor allem seinen Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit abgesprochen.

 

Der Beschwerdeführer habe in allen Befragungen und Einvernahmen versucht, die Wahrheit zu sagen. Er habe alles ihm Mögliche unternommen, um zur Wahrheitsfindung beizutragen. Er habe niemals versucht ein Fluchtvorbringen zu konstruieren.

 

Der angefochtene Bescheid habe sich nicht mit seinem eigentlichen Fluchtvorbringen beschäftigt. Darin sei nur lapidar erwähnt worden, warum er einen Antrag gestellt habe. Eine individuelle konkrete Auseinandersetzung mit seinem Fluchtvorbringen habe nicht stattgefunden.

 

Die belangte Behörde habe sich auch nicht mit dem Umstand beschäftigt, dass er XXXX habe. Hier fehle vor allem im Hinblick auf staatliche Repressalien gegen seine Person eine Auseinandersetzung mit der Möglichkeit der Gewährung subsidiären Schutzes.

 

In der Beschwerde verweist der Beschwerdeführer darauf, dass er einigen Punkten des Bescheides in dem der Beschwerde beigelegten handschriftlich verfassten Schreiben in georgischer Sprache entgegengetreten sei.

 

Laut Übersetzung führte der Beschwerdeführer in diesem Schreiben aus, dass in Georgien eine Scheindemokratie herrsche und das Volk in Angst lebe. Die Regierungsorgane und ihnen nahestehende Personen würden Machtmissbrauch betreiben und seien korrupt.

 

Zur allgemeinen Situation in Georgien verwies der Beschwerdeführer auf eine Internetseite.

 

Der Beschwerdeführer sei in ein informatives Vakuum gehüllt und wisse nicht einmal genau, ob er zurzeit in Georgien Probleme habe oder nicht. Seine Probleme in Österreich könnten jedoch seiner Meinung nach die Fortsetzung seiner früheren Probleme in Georgien sein.

 

In der Folge äußerte er sich über das gegen ihn anhängige Strafverfahren, das zu Unrecht gegen ihn geführt werde.

 

Schließlich meinte der Beschwerdeführer, dass er nicht konkret über sein Problem schreiben wolle, da er es bereue, dass er überhaupt etwas über seine Probleme erzählt habe. Er sei im Gefängnis aufgesucht worden und sei gewarnt worden, nichts über seine Probleme zu sagen, andernfalls er im Gefängnis alt werden würde. Es sei ein Fehler gewesen, überhaupt um Asyl anzusuchen. Nach 2 Wochen Hungerstreik habe er jedoch nicht gewusst, was er tun solle. Er habe seine Person und seine Herkunft preisgegeben. Es sei dort alles rechtmäßig bearbeitet worden. Es sei ihm auch versprochen worden, dass er keine Probleme bekommen würde. Er habe nicht daran gedacht, dass er aufgrund der Asylantragstellung Probleme bekommen würde.

 

I.3. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, Zl. 12 18.736-BAT, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen am 27.12.2012 (AS 25-35, Erstbefragung) und am 16.05.2013 (AS 179-185), die Beschwerde vom 12.08.2013 (AS 323-341), die im Verlauf des Asylverfahrens übermittelten Unterlagen inländischer und ausländischer Behörden sowie durch Einsichtnahme in aktuelle Auszüge aus ZMR, Strafregister und FI.

 

I.4. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Georgien. Er führt den im Spruch genannten Namen. Seine Identität steht mangels Vorlage entsprechender Unterlagen nicht fest.

 

Der Beschwerdeführer hatte in seinem Herkunftsstaat keinerlei politische oder sonstige Probleme. Der Beschwerdeführer wird in seinem Herkunftsstaat weder aus religiösen, politischen, ethnischen oder sonstigen Gründen verfolgt. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat festgestellt werden. Seinem Fluchtvorbringen war die Glaubwürdigkeit zu versagen.

 

Nicht festgestellt werden kann, dass der gesunde Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

 

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausreichend ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt.

 

Mit Urteil des XXXX vom 08.10.2012 (RK 12.10.2012), Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 129 Z 1, 130 2. Satz 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt nachgesehen unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

 

Aufgrund eines entsprechenden Erlasses des BMJF, Zl. S4740/0100-IV 7/2012, aufgrund einer Entschließung des Bundespräsidenten vom 11.12.2012 wurde der Rest der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, wobei der Beginn der Probezeit mit 17.12.2012 festgelegt wurde (XXXX vom 13.12.2012).

 

Nach seiner Haftentlassung wurde über den Beschwerdeführer am 22.12.2012 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, aus der der Beschwerdeführer aufgrund Haftunfähigkeit durch Hungerstreik am 02.01.2013 entlassen wurde.

 

Der Beschwerdeführer befindet sich aufgrund eines gegen ihn bestehenden Strafverdachts seit 22.01.2013 in Untersuchungshaft.

 

Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot.

 

Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Feststellungen der Erstbehörde zum Herkunftsstaat (S. 8 bis 50 im angefochtenen Bescheid) verwiesen und werden diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben. Bis zum Entscheidungsdatum sind keine entscheidungsrelevanten Änderungen der Situation in Georgien bekannt geworden.

 

I.5. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

 

Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zur Überzeugung, dass für den Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat besteht und die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.

 

Das Bundesasylamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und werden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde - im Ergebnis - weder die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid erschüttern konnte, noch seine erstinstanzlich vorgebrachten Fluchtgründe in substantiierter Weise ergänzt hat.

 

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).

 

Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes - im Ergebnis - nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof gem. § 41 Abs. 7 leg. cit. unterbleiben konnte.

 

Wie die belangte Behörde völlig zu Recht ausführte, konnte aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft entnommen werden, dass der Beschwerdeführer aus den von ihm genannten Gründen den Herkunftsstaat verlassen hat.

 

Der Fluchtgrund des Beschwerdeführers stellt sich auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt dar:

 

Der Beschwerdeführer will für XXXX gewesen sein. Er habe XXXX.

 

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofs kommt wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zum Ergebnis, dass sich zahlreiche Anhaltspunkte ergeben haben, die in einer Zusammenschau und vor allem unter Berücksichtigung der äußeren Umstände auf ein konstruiertes Vorbringen schließen lassen, das nicht glaubhaft ist.

 

Das Bundesasylamt zweifelte zu Recht am Glaubwürdigkeitsgehalt der Schilderungen über eine Tätigkeit als XXXX.

 

Zur Ermittlung des Sachverhaltes durch das Bundesasylamtes war eingangs festzuhalten, dass dieses seinen aus dem Asylgesetz entspringenden Ermittlungspflichten nachgekommen ist. Der Beschwerdeführer hat im Gegensatz dazu seine Mitwirkungspflicht gemäß § 15 AsylG 2005 beharrlich verletzt. Trotz ausdrücklicher Belehrung über die Folgen der Unterlassung einer Mitwirkung am Verfahren, hat sich der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 16.05.2013 beharrlich geweigert, Angaben zu seinem Fluchtvorbringen zu machen bzw. überhaupt an der Einvernahme mitzuwirken. Die Einvernahme musste schließlich infolge des aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers abgebrochen werden.

 

Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge schriftliches Parteiengehör gewährt. Ihm wurde neben aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Georgien auch das Einvernahmeprotokoll vom 16.05.2013 zu einer allfälligen ergänzenden Stellungnahme übermittelt. In der darauf erfolgten Stellungnahme vom 11.08.2013 trat der Beschwerdeführer lediglich den übermittelten Länderinformationen mit der lapidaren Bemerkung entgegen, dass diese nicht die tatsächliche Situation in Georgien wiedergeben würden.

 

Irgendwelche Ausführungen über den Grund für seine Verfolgung finden sich darin nicht.

 

Der Beschwerdeführer hat schließlich auch in der Beschwerde sein Fluchtvorbringen nicht näher dargelegt. Vielmehr erklärte er in einem mit der Beschwerde übermittelten handschriftlichen Schreiben, dass er über seine Probleme nichts schreiben wolle.

 

Der Beschwerdeführer weigert sich demnach beharrlich, irgendwelche erhellenden Ausführungen zu seinem Fluchtvorbringen zu tätigen. Für den Fall einer tatsächlichen Verfolgung hätte der Beschwerdeführer wohl offensichtlich entsprechende vertiefende Ausführungen zu seinem Fluchtgrund - Verfolgung durch XXXX - getätigt, zumal er doch seinen Fluchtgrund in der Erstbefragung grundsätzlich dargelegt hat.

 

In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde auch völlig zu Recht die Chronologie der Ereignisse ins Treffen geführt, die nahelegt, dass es sich bei der Antragstellung des Beschwerdeführers um einen offensichtlich taktischen Schritt handelt.

 

Der Beschwerdeführer hat nämlich nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag gestellt. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet straffällig und in diesem Zusammenhang rechtskräftig verurteilt. Nach Entlassung aus der Haft, ist der Beschwerdeführer nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist, sondern trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung im Bundesgebiet verblieben. Erst als über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt wurde, hat der Beschwerdeführer aus der Schubhaft heraus einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Anstatt am Verfahren mitzuwirken, hat sich der Beschwerdeführer durch einen Hungerstreik aus der Schubhaft freigepresst und in Anschluss die Gebietsbeschränkung verletzt. Kurze Zeit später wurde der Beschwerdeführer wegen eines erneut gegen ihn bestehenden Strafverdachts in Untersuchungshaft genommen. Auch hier hielt das Bundesasylamt nachvollziehbar fest, dass der Beschwerdeführer sich weigerte am Verfahren mitzuwirken, um eine Freipressung aus der Haft zu erwirken.

 

Dieses Verhalten des Beschwerdeführers spricht wohl ganz massiv gegen das Vorliegen eines Asylgrundes. Aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt sich, dass eine Person, die ihren Herkunftsstaat verlässt, um vor Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß zu fliehen, wohl sofort einen Asylantrag stellt, wenn sie in einen Staat reist, in dem sie sich in Sicherheit fühlt. Wie aufgezeigt, hat der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in das Bundesgebiet nicht nur keinen Asylantrag gestellt, sondern ist vielmehr strafrechtlich in Erscheinung getreten.

 

Aber bereits ein Blick zurück - in die Zeit vor der Einreise in das Bundesgebiet - macht deutlich, dass der Beschwerdeführer kein Interesse hat, Asyl zu erlangen. Der Beschwerdeführer hat sich vor seiner Einreise in das Bundesgebiet in Italien aufgehalten. Statt dort um Asyl anzusuchen, ist der Beschwerdeführer auch dort strafrechtlich in Erscheinung getreten. Nach seiner Haftentlassung hat er in Italien ein Aufenthaltsverbot bekommen und ist nach Österreich gereist, wo er - wie dargelegt - ebenfalls umgehend strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Auch hier war dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, weshalb er nicht bereits in Italien einen Asylantrag gestellt hat.

 

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes folgt auch der Überlegung der belangten Behörde, wonach aus dem Profil des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist, dass er über irgendeine Qualifikation oder dergleichen verfügt, die den Schluss zulassen würde, dass es sich beim Beschwerdeführer um XXXX handelt. Von einer Person, die von den XXXX eingesetzt wird, wäre wohl ein anderes Verhalten zu erwarten gewesen, als wiederholt strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Von einer Person, die die Fähigkeit besitzen soll, XXXX, wäre wohl auch zu erwarten gewesen, dass diese entsprechend konkrete und pointierte Ausführungen über ihre Verfolgung tätigen hätte können. Dem Beschwerdeführer war Derartiges nicht nur nicht möglich, sondern waren seine wenigen getätigten Ausführungen nicht nachvollziehbar und wie von der belangten Behörde treffend ausgedrückt, derart überzogen, dass nicht von einer realen Bedrohungslage ausgegangen werden kann. So forderte der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme am 16.05.2013, dass ihm nach der Haftentlassung eine plastische Operation ermöglicht werden solle, um Österreich unerkannt verlassen zu können. Auch stellte er in der Beschwerde die völlig haltlose Behauptung auf, dass er in Österreich im Gefängnis aufgesucht worden sei. Er soll gewarnt worden sein, nichts zu sagen, andernfalls er im Gefängnis nicht alt werden würde. Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde auch sinngemäß zum Ausdruck, dass die strafrechtlichen Anschuldigungen gegen ihn haltlos seien und diese viel mehr mit seinen früheren Problemen in Georgien in Verbindung stehen würden. Dem steht entgegen, dass der Beschwerdeführer im Jänner 2013 aufgrund des dringenden Tatverdachts, einen strafrechtlichen Sachverhalt verwirklicht zu haben, festgenommen wurde und sich seitdem in Untersuchungshaft befindet. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten und musste er aufgrund eines Strafverdachtes neuerlich in Untersuchungshaft genommen werden. All dies passierte im Einklang mit den Gesetzen und hat der Beschwerdeführer gegenwärtig in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Möglichkeit, seine Unschuld zu beweisen.

 

Im Ergebnis unterstellt der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden, von der georgischen Polizei unterwandert zu sein, wofür er jedoch keine plausiblen Anhaltspunkte liefern konnte und was demnach absolut haltlos ist. Aus diesem Verhalten wird deutlich, dass der Beschwerdeführer durch überzogene Aussagen bestrebt ist, die Durchführung seines Asylverfahrens zu unterbinden.

 

In seinem mit der Beschwerde handschriftlich übermittelten Schreiben meinte er im Übrigen, dass er nicht einmal wisse, ob er zurzeit in Georgien Probleme habe oder nicht.

 

Es haben sich demnach zahlreiche Unglaubwürdigkeitselemente ergeben, die in ihrer Gesamtheit nur den Schluss zulassen, dass der vom Beschwerdeführer dargelegte Sachverhalt nicht den Tatsachen entspricht, sondern vielmehr ein erfundenes Konstrukt darstellt.

 

Zumal dem Beschwerdeführer nicht geglaubt wird, dass er für XXXX tätig gewesen ist, war auch sein darauf aufbauendes Vorbringen als unglaubwürdig zu qualifizieren, wonach er im Herkunftsstaat Probleme mit XXXX befürchte, XXXX.

 

Die ausführlichen Länderfeststellungen zu Georgien finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Der Beschwerdeführer konnte diesen Länderfeststellungen auch nichts entgegensetzen, sondern vermeinte in seiner Stellungnahme hiezu lapidar, dass sich die Situation in Georgien ganz anders darstelle. Auch in der Beschwerde wird lediglich auf die Internetseite einer georgischen Zeitung verwiesen, ohne in irgendeiner Weise darzulegen, inwieweit damit Zweifel an den ausführlichen und nicht bloß auf das Tagesgeschehen reduzierten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid entstanden sind.

 

Aus den ausführlichen Länderinformationen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem völlig unpolitischen Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr eine Verfolgung im Herkunftsstaat droht. Das Fluchtvorbringen hat sich als vollkommen haltlos erwiesen. Der Beschwerdeführer konnte - wie ausführlich dargelegt - in keiner Weise glaubhaft darlegen, XXXX tätig gewesen zu sein.

 

Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer individuelle konkrete Verfolgungsgründe aufgrund der taxativ aufgezählten Gründe in der Genfer Flüchtlingskonvention in der Vergangenheit ebenso wenig wie eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft machen. Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, sein Vorbringen glaubhaft zu machen, ist auch nicht zu befürchten, dass er bei Rückkehr einer besonderen Aufmerksamkeit seitens der georgischen Behörden ausgesetzt sein würde.

 

Letztendlich lässt sich aus allgemeinen Berichten zu Georgien für den Beschwerdeführer keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen.

 

Es herrscht im Herkunftsstaat auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

 

Die wirtschaftliche Lage stellt sich für den Beschwerdeführer offensichtlich ausreichend gesichert dar, zumal er vor der belangten Behörde keinerlei wirtschaftliche Probleme im Herkunftsstaat thematisierte. Zumal der Beschwerdeführer gesund ist und sich im arbeitsfähigen Alter befindet, ist kein Grund ersichtlich, weshalb er im Herkunftsstaat für den Fall einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt nicht durch eigene Arbeit finanzieren können soll. Den Beschwerdeführer treffen auch keine weiteren Sorgepflichten.

 

Der Beschwerdeführer ist gesund und es haben sich auch sonst keine Hinweise ergeben, die seiner Abschiebung entgegenstehen würden.

 

II. Rechtlich ergibt sich daraus:

 

II.1. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz am 27.12.2012 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

II.2. Zum Status des Asylberechtigten:

 

II.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

 

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

 

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

 

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).

 

Kriminelle Machenschaften reichen als Begründung eines Asylantrages jedoch nicht aus (VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0111, 0112, 0113; VwGH vom 26.07.2000, 2000/20/0250).

 

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

 

II.2.2. Aus den Gesamtangaben des Beschwerdeführers ist - wie beweiswürdigend umfassend dargelegt - nicht ableitbar, dass er zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Sein Fluchtvorbringen hat sich als nicht glaubwürdig erwiesen und wurde anschaulich dargelegt, dass eine aktuelle bzw. in Zukunft drohende Verfolgung vollkommen unwahrscheinlich ist.

 

Dem Beschwerdeführer ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen.

 

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

 

II.3 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten:

 

II.3.1. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

 

§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

 

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

 

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

 

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

 

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

 

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

 

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

 

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

 

II.3.2. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

 

Ausgehend von den vom Bundesasylamt dargestellten allgemeinen Länderberichten zu Georgien besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger von Georgien einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer für den Fall seiner Rückkehr konnte auch nicht erblickt werden.

 

Dem Beschwerdeführer, einem gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter, wird es in Georgien offensichtlich zumutbar sein, seinen Lebensunterhalt durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden. Den Beschwerdeführer treffen auch keine weiteren Sorgepflichten.

 

Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Georgien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.

 

In diesem Zusammenhang wird auch auf die in den vorgehaltenen Länderfeststellungen konstatierte Gewährleistung der Grundversorgung in Georgien sowie auf die von der Rechtsprechung des Gerichtshofes für Menschenrechte (für die Unzumutbarkeit der Abschiebung von Fremden in ihren Herkunftsstaat) angenommene "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK hingewiesen (vgl. dazu zB VfGH 6.3.2008, B 2004/07 mwN).

 

Andere Gründe, die gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers sprechen würden, wie etwa eine schwerwiegende Krankheit, die einer permanenten medizinischen Behandlung bedürfte, sind im Verfahren nicht zutage getreten und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte.

 

Es kann für Georgien schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen ließe.

 

Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes haben sich daher - in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt - keine Anhaltspunkte ergeben, die, in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden. Dem Beschwerdeführer ist es daher weder gelungen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, noch ist es ihm gelungen Gründe darzulegen, die eine Feststellung der Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig machen würden. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte und ist eine solche Gefahr auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.

 

Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung nach Georgien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.

 

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

 

II.4. Zur Ausweisung:

 

II.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

 

Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:

 

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

 

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

 

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

 

der Grad der Integration;

 

die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;

 

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

 

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

 

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

 

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

 

Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.

 

Nach § 10 Abs. 7 leg. cit. gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

II.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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