TE AsylGH Erkenntnis 2013/09/13 D12 420157-2/2013

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Veröffentlicht am 13.09.2013
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Spruch

D12 420157-2/2013/4E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2013, FZ. 13 04.217-EAST West, zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 10 Abs. 1 und 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

 

II. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 24.01.2014 aufzuschieben.

Text

Entscheidungsgründe:

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

 

Erstes Asylverfahren:

 

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 19.10.2010 gemeinsam mit ihrem Ehemann, Beschwerdeführer zu D12 420156-3/2013 und den gemeinsamen Kindern, Beschwerdeführer zu D12 420158-2/2013, D12 420159-2/2013, D12 420160-2/2013 und D12 420161-2/2013, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Dazu wurde sie am 20.10.2010 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, sie habe ihren Herkunftsstaat am 15.10.2010 mit einem Autobus verlassen und sei dann mittels Schlepper nach Österreich gelangt. Einen Reisepass besitze sie nicht. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Mann zu Hause Probleme gehabt habe. Nach ihrem Brauch sei es üblich, dass die Männer den Frauen nichts über ihre Probleme sagen. Deshalb wisse die Beschwerdeführerin gar nichts. Bei ihnen zu Hause herrschen sehr schreckliche Zustände. Täglich werden Attentate verübt. Für junge Männer sei es dort sehr gefährlich. Im Falle ihrer Rückkehr hätte sie Angst um ihre Kinder.

 

Das Bundesasylamt teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.10.2010 mit, dass Konsultationen mit Polen, der Slowakei und Ungarn im Sinne der Dublin II Verordnung geführt werden.

 

Mit Schreiben vom 08.11.2010 gaben die ungarischen Asylbehörden bekannt, dass die Beschwerdeführerin am 16.10.2010 am Grenzübergang ZAHONY nach Ungarn eingereist sei. Dabei sei sie in Besitz eines griechischen Visums, Nr. XXXX, gewesen. Ihre Reisepassnummer laute

XXXX.

 

Die Beschwerdeführerin wurde am 15.11.2010 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab zu ihrer privaten und familiären Situation befragt an, dass sich ihr Ehemann und ihre vier Kinder ebenfalls in Österreich aufhalten. Ein Bruder lebe in Belgien. Die Eltern und eine Schwester der Beschwerdeführerin leben noch in der Russischen Föderation.

 

Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie keinen Reisepass besitze und auch niemals ein Visum für ein EU- Land beantragt habe. Auf Vorhalt der Informationen der ungarischen Asylbehörden, wonach sie am 16.10.2010 die ukrainisch- ungarische Grenze bei ZAHONY mit einem gültigen griechischen Visum, XXXX, Reisepassnummer XXXX, legal passiert habe, entgegnete die Beschwerdeführerin, sie habe nie einen Pass besessen und könne sich das nicht erklären.

 

Sie habe ihre Heimat verlassen, weil ihr Ehemann Probleme gehabt habe. Er habe ihnen aber nichts erzählt. Bei ihnen sei es nicht üblich, dass Frauen Fragen stellen und Männer von ihren Problemen erzählen. Er habe einfach gesagt, dass sie Russland verlassen müssen und dann seien sie ausgereist. Bei ihnen gebe es viele Probleme. Menschen werden einfach entführt oder auf offener Straße erschossen. Die Beschwerdeführerin habe große Angst, dass ihre Kinder gekidnappt oder getötet werden.

 

Eine Botschaftsanfrage des Bundesasylamtes vom 15.11.2010 wurde mit Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.11.2010 dahingehend beantwortet, dass die von den ungarischen Asylbehörden genannten Visa für die Beschwerdeführerin, ihren Ehemann und die zwei Söhne XXXX tatsächlich ausgestellt worden seien. Es handle sich um normale "Touristenvisa", d.h. zum Zeitpunkt der Antragstellung an einer Schengenbotschaft habe es keinerlei Hinweise auf ein "Fluchtverhalten" gegeben.

 

Die Beschwerdeführerin wurde am 26.01.2011 vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt an, dass sie ein Ekzem am Bein habe und ihr der Arzt eine Salbe verschrieben habe. Sonst sei sie gesund. Ihre Kinder haben keine eigenen Fluchtgründe. XXXX habe einen Herzfehler. Dies sei in der Heimat festgestellt worden. In Österreich sei er noch nicht untersucht worden. Er habe aber demnächst einen Ultraschalltermin. XXXX habe Schwierigkeiten mit dem Atmen. Zu Hause sei ihnen gesagt worden, dass es mit der Schilddrüse zu tun habe. In Österreich sei aber nichts gefunden worden. XXXX habe Gastritis. XXXX sei gesund.

 

Im Herkunftsstaat sei die Beschwerdeführerin zuerst von ihren Eltern versorgt worden, nach der Heirat von ihrem Mann. Die Eltern, eine Schwester und eine Tante der Beschwerdeführerin leben in der Russischen Föderation. Die Eltern erhalten eine staatliche Rente.

 

Die Beschwerdeführerin gab erneut an, dass sie keinen Reisepass habe und mit ihrem Inlandspass ausgereist sei. Sie wisse nicht wo sich der Inlandspass jetzt befinde. Zu ihren Fluchtgründen befragt schilderte die Beschwerdeführerin, dass ihr Ehemann Probleme gehabt habe. Sie selbst habe keine Probleme gehabt. Sie und ihre Kinder seien nur ihrem Mann gefolgt. Über die Probleme ihres Mannes wisse sie nicht viel. Ihr Mann sei am XXXX, dem Geburtstag ihres Sohnes, zusammengeschlagen worden und habe blaue Flecken gehabt. Ihr Mann sei Unternehmer gewesen und habe mit XXXX gehandelt. Die Beschwerdeführerin habe Angst um ihre Kinder. Sie fürchte, dass sie eventuell entführt werden könnten. Sie wisse aber nicht von wem. Es seien Vermutungen. In Dagestan passiere so etwas häufig.

 

In Österreich versuche die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Kinder Deutsch zu lernen. Kurse oder Ausbildungen habe sie noch nicht besucht. Die Familie lebe von staatlicher Unterstützung.

 

Eine weitere Anfrage des Bundesasylamtes vom 21.12.2010 - es werde ersucht bei der griechischen Botschaft in Moskau die Gründe, die zur Ausstellung des Sichtvermerkes geführt haben, zu erheben und es werde um Übermittlung einer Kopie des Antrages, sowie weiterer eventuell aufliegender Unterlagen ersucht - wurde mit Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.02.2011 dahingehend beantwortet, dass sich der Verbindungsbeamte an der Österreichischen Botschaft in Moskau mit seinem griechischen Kollegen getroffen habe. Laut Auskunft des griechischen Kollegen haben die XXXX normale Touristenvisa gehabt und haben beim Einreichen auch noch Buchungsbestätigungen eines griechischen Hotels vorlegen können. Einer Ausstellung schien aufgrund der Schengenrichtlinien nichts entgegenzustehen. Im Anhang zur Anfragebeantwortung befinden sich die Kopien der russischen Pässe des Ehemannes der Beschwerdeführerin (Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX) und der Beschwerdeführerin (Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX).

 

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 15.02.2011 wurden der Beschwerdeführerin aktuelle Länderfeststellungen zu DAGESTAN mit der Aufforderung übermittelt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung dazu zu beziehen.

 

Mit Stellungnahme vom 21.02.2011 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an Länderberichten (Internetrecherchen usw.). Zu den Länderfeststellungen der belangten Behörde führte sie aus, dass sich aus diesen ergebe, dass die Sicherheitslage in Dagestan katastrophal sei. Ein sicheres Leben wäre aufgrund ständiger lebensgefährlicher Bedrohungen nicht gewährleistet. Auch die Menschenrechtsverletzungen in Dagestan nehmen zu. Sicherheitskräfte nehmen illegale Verhaftungen, Entführungen und außergerichtliche Tötungen vor. Diese Berichte bestätigen somit auch die Begründetheit ihres Asylantrages. Bei einer Rückkehr wäre der Ehemann der Beschwerdeführerin wieder der Gefahr der Erpressung und Folter durch Sicherheitskräfte ausgesetzt. Ausreichende staatliche Kontrolle der Sicherheitskräfte, um derartige Vorfälle zu verhindern, sei in Dagestan nicht einmal ansatzweise gegeben. Korruption sei in allen drei Staatsgewalten weit verbreitet. Eine Niederlassung in einem anderen Teil der Russischen Föderation sei nicht möglich, da Kaukasier starken Diskriminierungen ausgesetzt seien. Laut den Länderfeststellungen komme es nach wie vor zu einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Personen, die kaukasisch aussehen, stehen unter Generalverdacht und seien Repressalien ausgesetzt.

 

Mit einem Schreiben des Bundesasylamtes vom 04.04.2011 wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin aufgefordert, aktuelle Befunde von sich und seinen beiden Kindern XXXX vorzulegen.

 

Mit Schreiben vom 08.04.2011 legte der Ehemann der Beschwerdeführerin ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor, und zwar:

 

Ärztlicher Befundbericht eines Internisten vom 03.03.2011, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin an "Diabetes mellitus II, Sinustachykardie, latenter arterieller Hypertonus (diastolisch)- konz. Linkshypertonie, Adipositas , COPD- Nikotinabusus, Beinödeme-Verdacht auf chronisch venöse Insuffizienz;

 

Laborbefund eines Facharztes für Medizinische und Chemische Labordiagnostik vom 06.04.2011, betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin;

 

Schreiben eines Lungenfacharztes vom 04.03.2011, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin an "Obstruktive Atemwegserkrankung, DM II und Zigarettenrauchabhängigkeit" leide;

 

Bestätigung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 03.11.2010 vor, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin an Diabetes mellitus leide, einer zuckerfreien Diät bedürfe und "Gliclada 30" und "Metformin 1000" verordnet worden seien;

 

Oberbauchsonographie - Befund eines Facharztes für Radiologie vom 14.02.2011, wonach beim Ehemann der Beschwerdeführerin "deutliche Steatosis hepatitis, im Übrigen unauffälliger Oberbauchsonographiebefund" festgestellt worden sei;

 

Befund eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 08.02.2011, wonach bei XXXX "Morbus Osgood Schlatter utriusque" diagnostiziert worden sei;

 

Turnverbot eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.01.2011, wonach XXXX seit zwei Monaten an einer Kniegelenkserkrankung bds. (Morbus Osgood- Schlatter) leide. Zur Ausheilung sei absolutes Sportverbot für vorerst drei Monate erforderlich, begleitend erfolge eine Physiotherapie, Physikalische Therapie und fachärztliche Betreuung;

 

Bericht des Landesklinikum XXXX, Institut für Pathologie und Krankenhaushygiene vom 03.12.2010, wonach bei XXXX "Hp- assoziierte, mäßiggradige chronische Antrum- und Corpusgastritis mit geringgradiger Aktivität" diagnostiziert worden sei;

 

Kardiologischer Befund eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom 21.03.2011, wonach bei XXXX ein "kardiologischer Normalbefund" vorliege;

 

Befund eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom 23.11.2010, wonach bei XXXX in der "orientierten Echocardiographie keine patho- morphologischen Veränderungen festgestellt werden haben können.

 

Eine Anfrage des Bundesasylamtes vom 16.06.2010 wurde von der Staatendokumentation mit Schreiben vom 21.06.2011 beantwortet. Sämtliche vom Bundesasylamt angefragten Medikamente bzw. ähnliche Medikamente mit gleichem Wirkstoff sind in der Russischen Föderation erhältlich.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2011, Fz. 10 09.817-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, aufgrund der Probleme ihres Mannes ausgereist zu sein. Gegen sie persönlich gerichtete Verfolgungshandlungen habe es nicht gegeben. Sofern sich ihre Asylgründe auf die Verfolgung ihres Ehemannes beziehen, werde auf die negative Entscheidung und die dortige Beweiswürdigung im Asylverfahren ihres Ehemannes verwiesen. Zur Schilderung des Fluchtweges und betreffend ihre Dokumente werde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe mehrmals betont, dass sie derzeit keinen Reisepass habe und auch nie ein Visum für ein anderes Land erhalten habe. Dies werde aber durch zwei Anfragebeantwortungen des Verbindungsbeamten in Moskau, die im Anhang übermittelten Kopien des Reisepasses der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes sowie eine Anfrage bei den ungarischen Asylbehörden widerlegt. Diese Informationen belegen eindeutig, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Aussage aus der Russischen Föderation legal mit Visum für ein EU- Land (Griechenland) ausgereist sei, dass sie über einen aktuell gültigen Reisepass verfüge und somit wissentlich Falschangaben über ihren Reiseweg und ihre Dokumente getätigt habe. Auch der Umstand, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin XXXX und die Beschwerdeführerin XXXX Reisepässe haben ausstellen lassen, mache es schwer vorstellbar, dass sie von den Behörden ihres Heimatstaates bedroht worden sein soll, sich aber gleichzeitig einen Pass habe ausstellen lassen. Auch die problemlose legale Ausreise der Beschwerdeführerin deute darauf hin, dass sie keine Verfolgungsgefahr in der Russischen Föderation zu befürchten gehabt habe. Die Beschwerdeführerin habe daher eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft darlegen können.

 

Die Beschwerdeführerin sei gesund und habe auch nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation. Es bestehen somit auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in der Russischen Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei.

 

Die Ausweisung stelle auch keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin im Sinne des Art. 8 EMRK dar, da sämtliche Familienmitglieder der Beschwerdeführerin gleichfalls ausgewiesen worden seien.

 

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit für sämtliche Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz vom 05.07.2011 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Ehemann der Beschwerdeführerin monierte, er habe in seiner Einvernahme sehr wohl angegeben, dass er den erwähnten Vorfall in Dagestan angezeigt habe, die Behörden in Dagestan sich aber geweigert haben, seine Anzeige aufzunehmen. Es sei daher im Gegensatz zur Ansicht des Bundesasylamtes keine Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates gegeben. Die belangte Behörde habe seine Aussage offensichtlich nicht berücksichtigt. Ebenso habe die belangte Behörde die Länderfeststellungen unberücksichtigt gelassen, welche von Korruption und organisierter Kriminalität berichten und somit sein Fluchtvorbringen bestätigen. Bei der Würdigung seiner Glaubwürdigkeit habe die Behörde nicht berücksichtigt, dass seine Aussagen zum Vorfall detailliert und in sich schlüssig seien und mit denen seiner Frau und vor allem seiner Kinder übereinstimmen. Dem Vorhalt der Behörde, wonach es nach allgemeiner Lebenserfahrung schwer vorstellbar sei, dass jemand sich einen Auslandsreisepass von Behörden ausstellen lasse, wenn er verfolgt werde, sei entgegenzuhalten, dass die Behörden, die die Pässe ausstellen, nicht ident seien mit den lokalen Sicherheitskräften bzw. Polizisten, welche ihn geschlagen, bedroht und erpresst haben. Die medizinische Versorgung zur Behandlung seiner Krankheiten bzw. die seiner Kinder sei keineswegs ausreichend oder überhaupt gesichert. Die Feststellung, dass seine Krankheiten in Dagestan ausreichend behandelbar seien, sei unrichtig, Die Länderberichte zur Versorgung mit Medikamenten seien von 2005, damit bereits sechs Jahre alt und nicht mehr aktuell. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei aufgrund der kaukasischen Abstammung des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht gegeben. Aus den Länderfeststellungen gehe eindeutig hervor, dass sich die Sicherheitslage seit 2009 drastisch verschlechtert habe. Zur Integration in Österreich machte der Ehemann der Beschwerdeführerin geltend, dass er gerade einen Deutschkurs mache, aufgrund seiner Erkrankung und den damit zusammenhängenden Arztterminen, diesen aber nicht regelmäßig besuchen könne. Auch der Schulbesuch seiner Kinder sei als Beweis für deren Integration zu werten.

 

Am 11.07.2011 langte eine Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof ein. Der Ehemann der Beschwerdeführerin legte folgende Beweismittel vor:

 

Schreiben eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.07.2011, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin an "Diabetes Mellitus II, Hypertonie, obstruktive Atemwegserkrankung, GÖR; Sinustachykardie, Hypercholesterinämie, Beinödeme - v.a. chron. Venöse Insuffizienz" leide. Angemerkt wurde, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin an schwerer Diabetes Mellitus leide und eine 4-fach-Therpaie erforderlich sei. Die obstruktive Atemwegserkrankung mache eine Inhalationstherapie notwendig. Die Erkrankungen seien als ernst einzustufen, eine ausreichende Behandlung im Heimatland aus medizinischer Sicht allenfalls fraglich vorliegend;

 

Ärztlicher Befundbericht eines Internisten vom 27.06.2011, wonach beim Ehemann der Beschwerdeführerin "Brustschmerzen- Berichtete Atemnot, Diabetes Mellitus II, arterieller Hypertonus (diastolisch), Adipositas, Obstruktive Atemwegserkrankung, Zigarettenrauchabhängigkeit" diagnostiziert worden sei;

 

Zwei Labormedizinische Befundberichte vom 01.07.2011 und 06.04.2011;

 

Schulbesuchsbestätigungen von XXXX;

 

Bestätigung Deutschkurs für Anfänger der CARITAS vom 07.07.2011, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin von 04.11.2010 bis 07.07.2011 einen Deutschkurs besucht habe.

 

Am 20.10.2011 langte ein Empfehlungsschreiben der Flüchtlingsbetreuerin der Familie beim Asylgerichtshof ein.

 

Mit Erkenntnis vom 13.09.2012 zu Zl. D12 420157-1/2011/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2011 gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.

 

Begründend führte der Asylgerichtshof darin aus:

 

"Wie das Bundesasylamt zu Recht ausgeführt hat, konnte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen nicht glaubhaft machen. Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben und nur wegen der Probleme ihres Mannes ausgereist zu sein. Da die vom Ehemann der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe seiner Ausreise sowohl vom Bundesasylamt als auch vom erkennenden Senat des Asylgerichtshofes als nicht asylrelevant gewertet wurden, kann somit bereits aus diesem Grund den gleichlautenden bzw. sich darauf beziehenden Aussagen der Beschwerdeführerin kein Glauben geschenkt werden."

 

Zum besseren Verständnis wurde die Beweiswürdigung betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin wiedergegeben.

 

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.09.2012 wurde der Beschwerdeführerin am 17.09.2012 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

 

Mit Beschluss vom 23.11.2012 wurde vom Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

 

Am 05.12.2012 erklärt die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann niederschriftlich - bei der BH Freistadt - dass sie sich entschlossen hätten, nachdem der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt habe, freiwillig in ihr Heimatland zurückzukehren.

 

Mit Schriftsatz vom 27.12.2012, beim Bundesasylamt eingebracht am 28.12.2012, begehrte der Ehemann der Beschwerdeführerin als einziges Familienmitglied die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG.

 

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.03.2013, GZ. D12 420156-2/2013/5E, wurde der Antrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.09.2012 zu D12 420156-1/2011/4E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.

 

Zweites Asylverfahren:

 

Die Beschwerdeführerin stellte am 04.04.2013 gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Schreiben vom selben Tag gab der Ehemann der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab und machte geltend, es seien ihm - wie bereits im Zuge des Wiederaufnahmeverfahrens geschildert - vier an ihn gerichtete polizeiliche Ladungen übermittelt worden. Die ersten drei Ladungen vom XXXX habe er im Original an den Asylgerichtshof geschickt. Die letzte Ladung vom XXXX lege er nun im Original vor. Sie diene als Beweis dafür, dass er in seiner Heimat staatlichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt sei. Bei einer Rückkehr nach Russland würde er mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit direkt am Flughafen verhaftet werden. Dass dies gängige Praxis sei, sei in den letzten Wochen und Monaten durch zahlreiche Medienberichte hinreichend belegt worden. Da diese Ladung erst zeitlich nach dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes zugestellt worden sei, liege ein neuer Sachverhalt vor, aufgrund dessen das Bundesasylamt seinen Folgeantrag inhaltlich zu prüfen habe.

 

Die Beschwerdeführerin wurde am 05.04.2013 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab zusammengefasst an, sie habe Österreich seit dem rechtskräftigen Abschluss ihres ersten Verfahrens nicht verlassen. Sie sei gesund, sei aber im zweiten Monat schwanger.

 

Sie habe erneut um Asyl angesucht, weil sie keinesfalls in ihre Heimat zurückkehren könne. Der Ehemann und die Kinder haben zu Hause Probleme gehabt. Diese Probleme betreffen auch die Beschwerdeführerin, da sie eine Familie seien. Bei ihr persönlich habe sich nichts verändert, jedoch habe ihr Ehemann wieder Ladungen zugeschickt bekommen. Welche Probleme er genau habe, wisse sie nicht. Er habe ihr nicht alles erzählt. Die Probleme betreffen sein damaliges Geschäft. Ihrem Mann sei gedroht worden, dass sie die Kinder wegnehmen würden, also haben auch die Kinder Probleme bzw. seien in Gefahr. Die Probleme würden dann auch auf die Beschwerdeführerin übergehen. Sie sei überzeugt davon, dass die gesamte Familie bei ihrer Rückkehr getötet werde.

 

Die Beschwerdeführerin wurde am 15.04.2013 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt an, dass sie gesund sei und keine Medikamente nehme. Sie erwarte ein Kind und sei im zweiten Monat schwanger. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert eine Bestätigung über die Schwangerschaft vorzulegen.

 

Zu ihrer familiären Situation befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass ein Bruder in Belgien lebe. Zu diesem bestehe aber kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis.

 

Sie stelle neuerlich einen Asylantrag, weil ihr Ehemann wieder eine Vorladung bekommen habe. Eigene Gründe habe sie nicht. Sie möchte aber, dass ihren Kindern nichts passiert. Sie könne sich nicht erinnern, wann sie den Brief mit der Ladung bekommen haben. Ein Freund ihres Mannes habe ihn von zu Hause hierher geschickt. Im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat sei sie sicher, dass ihr Ehemann getötet werde.

 

Zur Integration in Österreich befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie derzeit einen Deutschkurs besuche. Außerdem kümmere sie sich um alte Menschen in einem Altersheim. Sie gehe mit ihnen spazieren. Sie mache das seit Sommer 2012. Sie bestreiten ihren Lebensunterhalt von dem Geld, dass die Kinder vom Staat bekommen.

 

Der Beschwerdeführerin wurden Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ausgefolgt.

 

Die Beschwerdeführerin wurde am 23.04.2013 erneut vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache und in Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Situation gab die Beschwerdeführerin an, dass sie wegen ihrer Schwangerschaft für den 06.05.2013 einen Termin bekommen habe. Sie wisse aber nicht, wie die Ärztin heiße. Wegen ihrer Kinder gebe es keine medizinischen Unterlagen.

 

Ihre bisherigen Angaben seien richtig und sie halte sie auch aufrecht. Ergänzend möchte sie angeben, dass ihre Mutter sie mehrmals angerufen und gesagt habe, dass sie nicht nach Hause kommen sollen. Diese Anrufe bekomme sie schon seit sechs Monaten. Die Mutter habe gesagt, dass sie immer noch gesucht werden. Gestern habe sie zuletzt mit ihrer Mutter telefoniert.

 

Befragt, ob die Beschwerdeführerin zu den ihr ausgefolgten Länderfeststellungen eine Stellungnahme abgeben möchte, sagte sie, man könne auch im Fernsehen sehen, wie es dort zugehe. Es gebe dort Widerstandskämpfer und täglich werden Kinder entführt.

 

Mit Schreiben vom 30.04.2013 wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

 

Konvolut an Unterstützungsschreiben für die Familie der Beschwerdeführerin;

 

Zwei Zeitungsartikel, welche die gute Integration der Familie bestätigen sollen;

 

Befund eines Facharztes für Labordiagnostik vom 03.04.2013 betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin;

 

Befund eines Facharztes für Labordiagnostik vom 08.04.2013 betreffend XXXX;

 

Befund eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.04.2013 betreffen XXXX, wonach dieser an "Gastritis Hp (St. p. Eradikation) mit rezidiv. Verlauf, rezidivierende Cephalea, protahierte juckende Dermatitis" leide;

 

Ladungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin zur Polizei.

 

Mit Bescheid vom 27.07.2013, Zl. 13 04.217-EASt West, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II).

 

Begründend wurde hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie weder behauptet habe, noch aus der Aktenlage ersichtlich sei, dass sie an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leide. Zu ihren Angaben, dass sie schwanger sei, sei anzuführen, dass sie vor dem Bundesasylamt (15.04.2013) angegeben habe, am 18.05.2013 einen Termin bei einer Frauenärztin in Linz zu haben. Den Namen dieser Ärztin würde sie nicht kennen. Sie sei daher aufgefordert worden, die diesbezüglichen Unterlagen (Mutter-Kind-Pass) nach erfolgter Ausstellung, der ho. Behörde in Vorlage zu bringen. Bis zur Bescheiderlassung habe sie dies jedoch nicht gemacht.

 

Hinsichtlich der Ausreisegründe wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im ersten Verfahren angegeben habe, dass sie ihre Heimat aufgrund der Probleme ihres Mannes verlassen habe. Sie selbst habe keine Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat zu befürchten. Im gegenständlichen Verfahren habe sie im Rahmen der Erstbefragung gesagt, dass sie keine neuen Gründe vorzubringen haben. Es würde sich immer noch um die Probleme ihres Mannes handeln. Sie hätte jedoch Sorge, dass diese Probleme auch auf sie übergehen könnten, da sie ja eine Familie seien. Vor dem Bundesasylamt habe sie angegeben, dass ihr Mann eine Vorladung erhalten habe und gesagt habe, dass er nunmehr einen neuen Asylantrag stellen müsse. Eigene Gründe habe sie keine. Während ihres Parteiengehörs am 23.04.2013 habe sie ihre Angaben bestätigt und diese auch aufrecht gehalten. Über diese Gefährdungssituation sei bereits vollinhaltlich im letzten Asylverfahren abgesprochen worden und habe sie damit keine neue asylrelevante Bedrohungssituation glaubhaft machen können. Zu der von ihrem Mann vorgelegten Vorladung (Er hätte insgesamt vier erhalten) sei anzuführen, dass er diese zwar - lt. seinen Angaben - erst nach Rechtskraft des ersten Asylverfahrens hier in Österreich erhalten habe, jedoch alle vier, in Kopie, bei seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 69 AVG am 27.12.2012 vorgelegt habe. Durch den Asylgerichtshof sei er aufgefordert worden, diese Ladungen im Original in Vorlage zu bringen. Er habe jedoch nur die vom XXXX übermittelt. Konkret zu dieser vierten Ladung vom XXXX befragt habe er vor dem Bundesasylamt ausgeführt, diese schon gehabt zu haben, bevor er eine Berufung geschrieben hätte. Er hätte diese Ladung damals nicht beigelegt, da er sich die Möglichkeit offenhalten habe wollen, eine neuerliche Berufung machen zu können. Er habe diese Vorladung also wissentlich zurückgehalten. An dieser Stelle sei auch festzuhalten, dass der Asylgerichtshof bei der Prüfung der Wiederaufnahme seines Asylantrages festgestellt habe, dass an diesen drei von ihm im Original vorgelegten Vorladungen berechtigte Zweifel an deren Echtheit bzw. Richtigkeit bestehe. Hier werde auf das Erkenntnis des AGH, Zl. D12420156-2/2013/5E verwiesen. Zusammengefasst ergebe sich somit, dass sie den gegenständlichen Antrag ausschließlich aus den Gründen stelle, die sie bereits im Erstverfahren hier angegeben habe.

 

Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stelle zudem keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK dar. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin sei im Hinblick auf Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.

 

Gegen diesen Bescheid wurde mit für sämtliche Familienmitglieder gleichlautenden Schriftsatz vom 06.08.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 beantragt. Darin wird argumentiert, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe deshalb erneut einen Asylantrag gestellt, weil eine wesentliche Änderung zu seinem Vorbringen, welches er bei der ersten Antragstellung erstattet habe, eingetreten sei. Keinesfalls habe sich lediglich ein Nebenumstand geändert, sondern liege vielmehr eine erhebliche Neuerung vor. Die vorgelegte Ladung vom XXXX sei nach Rechtskraft des Erkenntnis des Asylgerichtshofes am 17.09.2012 ergangen. Der Sachverhalt habe sich daher seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens maßgeblich geändert, sodass ein inhaltlich anderslautender Bescheid denkmöglich sei. Dem Bundesasylamt sei vorzuwerfen, dass es an der Echtheit der von ihm vorgelegten Ladung unter Verweis auf die Ausführungen des Asylgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 14.03.2013, zweifle, ohne dazu eigene Ermittlungen durchgeführt zu haben. Die Ladung vom XXXX sei vom Asylgerichtshof auch gar nicht überprüft worden, das sie erst nach Rechtskraft erstellt worden sei und somit keinen Wiederaufnahmegrund dargestellt habe. Das Bundesasylamt hätte sich mit der Ladung angemessen auseinanderzusetzen gehabt. Die gewählte Vorgehensweise stelle jedenfalls einen gravierenden Verfahrensmangel dar. Auf Seite 18 des bekämpften Bescheides werde dem Ehemann der Beschwerdeführerin vorgehalten, dass er in der Einvernahme angeführt habe, er habe die vierte Ladung bereits zum Zeitpunkt der "Berufung" gehabt. Wenn er gesagt habe, dass er die Ladung bereits zum Zeitpunkt der Berufungseinbringung erhalten habe, so könne er damit wohl nur den Antrag auf Wiederaufnahme, der im Dezember 2012 eingebracht worden sei, gemeint haben. Dass es sich um eine Verwechslung der richtigen rechtlichen Bezeichnung handle, sei offensichtlich. Zum weiteren Beweis dafür, dass er die Ladung nach Rechtskraft des ersten Asylverfahrens erhalten habe, lege er einen Auszug der Email eines Freundes vor. Dieser könne auch persönlich bezeugen, dass die Ladungen an diesem Tag übermittelt worden seien.

 

Zum Beweis der fortgeschrittenen Integration lege er eine Bestätigung des XXXX samt Fotos vor. Die Beschwerdeführerin engagiere sich einmal wöchentlich beim XXXX. Sie arbeite ehrenamtlich im XXXX. Überdies sei sie im siebten Monat schwanger. Die beiden älteren Söhne engagieren sich ebenso beim XXXX und haben an zahlreichen Hilfseinsätzen teilgenommen. XXXX sei für das kommende Schuljahr als Schüler einer HTL aufgenommen. Die Familie habe sich in den drei Jahren ihres Aufenthaltes bestens integriert.

 

Im Rahmen der Beschwerde wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

 

Arztbrief eines Krankenhauses, Abteilung für Innere Medizin, vom 29.07.2013, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin vom 23.07.2013 bis 30.07.2013 stationär zur medikamentösen Neueinstellung aufgenommen worden sei;

 

Zwei Schreiben des Österreichischen XXXX vom 03.07.2013 über die ehrenamtliche Tätigkeit einzelner Familienmitglieder.

 

Mit E-Mail vom 20.08.2013 wurde eine Bestätigung einer Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vom 13.08.2013 vorgelegt, wonach die Beschwerdeführerin in der 27.Woche schwanger sei und voraussichtlicher Geburtstermin der XXXX sei.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

 

Gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, iVm. § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gem. § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

 

wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4 leg. cit.;

 

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 leg. cit. sowie

 

wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG.

 

Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.

 

Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gem. § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.

 

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Daher ist das Verfahren der Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.

 

Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Zu Spruchpunkt I.:

 

I.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).

 

Verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 E. 80 zu § 68 AVG sowie VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen (vgl. VwGH 24.02.2000, 99/20/0173).

 

Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).

 

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG (vgl. Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH vom 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235 und VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band I, 2. Auflage, 1998, E 9 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

 

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (vgl. VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380 und VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).

 

Für die Berufungsbehörde ist Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden (vgl. VwGH vom 27.06.2001, Zl. 98/18/0297 sowie vom 28.10.2003, Zl. 2001/11/0224).

 

I.2. Der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrem vorherigen Asylverfahren sämtliche Gründe vollständig habe schildern können, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen hat und dass das Vorbringen im gegenständlichen Verfahren jedenfalls keine Sachverhaltsänderung bewirkt, die asylrelevant wäre und einen glaubhaften asylrelevanten Kern aufweist, dies aus folgenden Erwägungen:

 

Die Beschwerdeführerin bezieht sich im gegenständlichen (zweiten) Verfahren - wie auch im ersten Asylverfahren - ausschließlich auf die Gründe ihres Ehemannes. Im Erkenntnis betreffend ihren Ehemann vom heutigen Tag, Zl. D12 420156-3/2013/4E, wurde ausführlich dargelegt, dass dessen Vorbringen bereits im Zuge seines ersten Asylverfahrens als nicht glaubhaft beurteilt wurde und es dem Ehemann nicht gelungen ist, ein glaubhaftes Vorbringen darzulegen.

 

Daher wird das im Rahmen des Erkenntnisses des Ehemannes Gesagte wiedergegeben, zumal dies auch für das gleichlautende Vorbringen der Beschwerdeführerin gilt:

 

"Im Rahmen des vorherigen (ersten) Rechtsganges wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen (behaupteten) Fluchtgründen im Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich als unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant beurteilt.

 

Soweit der Beschwerdeführer sich im gegenständlichen Verfahren neuerlich auf dieses Vorbringen bezieht und angibt, dass seine bisherigen Gründe aufrecht bleiben, ist ihm bereits entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen bereits im Zuge seines ersten Asylverfahrens als nicht glaubhaft bzw. nicht asylrelevant beurteilt wurde und daher nicht gelungen ist, ein glaubhaftes Vorbringen darzulegen.

 

Angesichts des dargestellten Verfahrensganges geht der erkennende Einzelrichter in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer kein neues asylrelevantes Vorbringen erstattet hat. Der Beschwerdeführer stützt seinen neuen Antrag ausschließlich auf jene Gründe, die bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 13.09.2012 als unglaubwürdig bewertet wurden.

 

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des ersten Asylverfahrens vorgebracht, er sei im Juni 2009 von korrupten Polizisten angehalten worden, welche Schutzgeld von ihm verlangt haben. Da er sich geweigert habe zu zahlen, sei er niedergeschlagen worden. Nach einem Krankenhausaufenthalt sei er mehrmals von diesen Männern an seiner Arbeitsstelle aufgesucht und bedroht worden. Sie haben auch seine Kinder bedroht. Aus Angst haben der Beschwerdeführer oder seine Frau die Kinder zur Schule begleitet und wieder abgeholt. Der Beschwerdeführer habe den Vorfall vom Juni 2009 zur Anzeige bringen wollen, die Polizisten am Revier haben das Schriftstück aber zerrissen und gemeint, dass es nicht möglich sei, dass Mitarbeiter der Polizei zu so etwas fähig seien. Der Beschwerdeführer habe daher aus Angst um seine Kinder beschlossen auszureisen.

 

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde sowohl vom Bundesasylamt als auch vom damals zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes als unglaubwürdig und nicht asylrelevant gewertet. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass die vorgelegten Beweismittel (Krankenhausbestätigung) nicht geeignet gewesen wären, die vom Beschwerdeführer angeführten Vorfälle zu belegen, dass die Russische Föderation Schutz gegen das eigenmächtige, kriminelle Vorgehen einzelner Polizeibeamter bieten könne und dass die Ausreisemodalitäten (Beantragung eines Touristenvisums, legale Ausreise) gegen eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat sprechen.

 

Nunmehr brachte der Beschwerdeführer - wie bereits erwähnt - vor, dass er seine Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren aufrecht halte und machte geltend, es seien ihm - wie bereits im Zuge des Wiederaufnahmeverfahrens (Zl. D12 420156-2/2013) geschildert - vier an ihn gerichtete polizeiliche Ladungen übermittelt worden. Die ersten drei Ladungen vom XXXX habe er während des Wiederaufnahmeverfahrens im Original an den Asylgerichtshof geschickt. Die letzte Ladung vom XXXX lege er nun im Original vor. Sie diene als Beweis dafür, dass er in seiner Heimat staatlichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt sei.

 

Was diese vierte Ladung vom XXXX betrifft, so ist unstrittig, dass es sich dabei um eine Tatsache handelt, die erst nach Abschluss des rechtskräftigen Erstverfahrens am 13.09.2012 entstanden ist ("nova producta") und daher zu prüfen ist, ob durch diese neu entstandene Tatsache eine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten ist, die eine neue inhaltliche Entscheidung notwendig macht.

 

Der erkennende Einzelrichter ist aus mehreren Gründen überzeugt davon, dass diese Ladung nicht geeignet ist, eine wesentliche Änderung der Sachlage zu bewirken. Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, auf welches sich die Ladung bezieht, absolut unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant ist. Dies wurde bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren - wie bereits erwähnt - festgestellt. In diesem Zusammenhang ist insbesondere hervorzuheben, dass sich die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers vor allem auch aus seinem Vorbringen zu seinen Ausreisemodalitäten ergibt. So hat er das Visum für Griechenland verheimlicht. Dies zeigt aber nicht nur die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer legal mittels Touristenvisum ausgereist ist und zuvor noch ein Hotel gebucht und eben das Visum beantragt hat, zeigt, dass die Ausreise des Beschwerdeführers alles andere fluchtartig war, sondern von langer Hand geplant.

 

Es muss schließlich auch als völlig unglaubwürdig gewertet werden, dass der Beschwerdeführer nunmehr eine Ladung der Staatsanwaltschaft vorlegt - weitere drei Ladungen wurden bereits im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens vorgelegt -, wo er doch im vorangegangen Verfahren immer davon gesprochen hat, von korrupten Polizisten zu Schutzgeldzahlungen erpresst worden zu sein. Es entzieht sich den logischen Denkgesetzen warum jetzt die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer vorladen sollte, noch dazu ohne Angaben in welcher Eigenschaft. Es erscheint völlig unlogisch, dass die korrupten Polizisten nun die Staatsanwaltschaft zu einer Ausstellung der Ladungen angestiftet haben sollen, damit diese den Beschwerdeführer vorlädt, wodurch doch ihre eigenen kriminellen Handlungen offenbart werden würden. Der erkennende Einzelrichter geht daher davon aus, dass es sich bei der nunmehr vorgelegten Ladung - ebenso wie bereits im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens bezüglich der ersten drei Ladungen festgestellt - um eine solche handelt, welche über Auftrag des Beschwerdeführers hergestellt wurde.

 

Nur am Rande sei erwähnt, dass auch an der Echtheit und Richtigkeit der Ladung erhebliche Zweifel bestehen. Wie bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.03.2013, GZ. D12 420156-2/2013/5E, mit welchem der Wiederaufnahmeantrag abgewiesen wurde, festgestellt wurde, sind die vier Kopien der Ladungen (bzw. drei Originalladungen der ersten drei Ladungen) mit Ausnahme der Vorladungsdaten ident und wurden immer nur der Name des Beschwerdeführers sowie das Datum handschriftlich eingesetzt. Auch der Name des Oberermittlungsbeamten "Justizleutnant XXXX" ist maschinell vorgedruckt, sodass nicht davon auszugehen ist, es handle sich um ein allgemein gebräuchliches Ladungsformular, indem der jeweilige Beamte, der die Ladung veranlasst hat, mit Schreibmaschinenschrift oder handschriftlich eingetragen wird.

 

Selbst wenn man aber von der Echtheit und Richtigkeit der nunmehr vorgelegten Ladung vom XXXX ausgehen würde, so ist diesem Schriftstück aber in keiner Weise eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu entnehmen. In diesem Zusammenhang muss nämlich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden, wonach es einer bloßen Ladung zur Behörde jedenfalls an der für die Asylgewährung nötigen Eingriffsintensität ermangelt (VwGH 07.09.2000, 200/01/0153).

 

Abgesehen davon, dass somit die vorgelegte Ladung vom XXXX nicht geeignet ist, eine - im Verhältnis zum Vorbringen im ersten Verfahren, über welches bereits rechtskräftig entschieden wurde - wesentliche Änderung der Sachlage herbeizuführen, ist auch dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren keine Relevanz

 

zuzubilligen.

 

So gibt der Beschwerdeführer in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 15.04.2013 an, dass seine Mutter mittlerweile zu einer Cousine gefahren sei. Da der Beschwerdeführer gesucht werde, seien Leute ins Haus gekommen und haben nach ihm gefragt. Die Mutter habe diese Umstände nicht mehr ertragen können und habe zwei Hirnschläge erlitten. Diese Aussagen beziehen sich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, welches er bereits im ersten Verfahren dargelegt hat und stellen somit keine neuen Tatsachen dar. Die Angaben des Beschwerdeführers zeigen zudem, dass er versucht, sein Vorbringen als nach wie vor aktuell darzustellen, indem er behauptet, es werde immer noch nach ihm gesucht. Ähnlich verhält es sich mit der Aussage in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 23.04.2013, wo er behauptet, seine Ehefrau habe mehrmals mit deren Mutter telefoniert und diese habe sie gewarnt, auf keinen Fall nach Hause zu kommen, da immer noch nach ihm gesucht werde. Solche telefonischen Warnungen würde es schon seit sechs Monaten geben. Der Beschwerdeführer erklärte wenig nachvollziehbar, dass er dies bisher nicht erwähnt habe, weil er gedacht habe, dass es für das Verfahren nicht so wichtig sei. Insofern kann diesem Vorbringen wiederum keine Glaubwürdigkeit beigemessen werden.

 

In der Einvernahme beim Bundesasylamt am 23.04.2013 erklärte der Beschwerdeführer - nach Vorhalt der aktuellen Länderfeststellungen und befragt ob er eine Stellungnahme dazu abgeben möchte - plötzlich, dass in seiner Nachbarschaft Widerstandskämpfer gelebt haben. Die Behörden seien ohne Befehl der Staatsanwaltschaft einfach auf sein Grundstück gekommen. Er habe dies im ersten Verfahren nicht erzählt, weil er nicht danach gefragt worden sei. Diese Erklärung überzeugt keineswegs. Wie das Bundesasylamt zu Recht ausführt, wurde der Beschwerdeführer im ersten Verfahren mehrmals zu seinen Fluchtgründen befragt. Im ersten Verfahren war aber von einer Bedrohung durch Widerstandskämpfer keine Rede, obwohl es sich um einen angeblichen Vorfall gehandelt hat, der sich vor der rechtskräftigen Entscheidung im ersten Verfahren abgespielt haben soll. Dem Bundesasylamt ist daher zuzustimmen, dass es sich um ein Vorbringen handelt, über das bereits vollinhaltlich im letzten Asylverfahren abgesprochen wurde und der Beschwerdeführer damit keine neue asylrelevante Bedrohungssituation glaubhaft machen konnte.

 

Hinsichtlich der Beschwerdeschrift vom 06.08.2013 ist lediglich auszuführen, dass daraus kein weiteres asylrelevantes Vorbringen hervorgeht.

 

Das Gesamtvorbringen stellt sich demnach erneut als unglaubwürdig und ungeeignet dar. Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes ist demnach nicht fassbar. Die vorgelegte Bestätigung waren aus den dargelegten Gründen in keiner Weise geeignet, das bereits im rechtskräftigen ersten Asylverfahren als vollkommen unglaubwürdig und nicht asylrelevant bewertete Vorbringen des Beschwerdeführers zu stützen."

 

Das Bundesasylamt ist daher richtigerweise davon ausgegangen, der Ehemann der Beschwerdeführerin und somit auch die Beschwerdeführerin haben bereits in ihrem ersten Asylverfahren sämtliche Gründe vollständig schildern können, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen haben. Der erkennende Einzelrichter des Asylgerichtshofes kommt ebenfalls zu dem Schluss, dass den Angaben der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehemannes im gegenständlichen Verfahren kein neuer geänderter Sachverhalt entnommen werden konnte.

 

Sohin sind die im gegenständlichen Asylverfahren getätigten Angaben der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehemannes vom bereits in Rechtskraft ergangenen ursprünglichen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.09.2012, D12 420157-1/2011/3E, mitumfasst und ist daraus kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ableitbar.

 

Die Beschwerdeführerin ist seit rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Verfahrens auch nicht in die Russische Föderation zurückgekehrt. Es ist daher davon auszugehen, dass sich in der Russischen Föderation kein neuer Sachverhalt ergeben hat, über welchen nicht bereits im früheren Asylverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde.

 

Zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin stellte das Bundesasylamt fest, dass sich weder hinsichtlich der allgemeinen Lage in der Russischen Föderation noch hinsichtlich der persönlichen Lage der Beschwerdeführerin wesentliche Änderungen ergeben hätten.

 

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführerin gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Bescheid war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.

 

I.3. Weiters ist auszuführen, dass sich ein Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet und daher auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).

 

Sowohl im ersten, als auch im gegenständlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin angegeben gesund zu sein und keinerlei Medikamente zu benötigen. Sie gab lediglich an, schwanger zu sei. Dass es sich bei diesem Umstand um keine Erkrankung handelt ist unstrittig. Der derzeitigen Schwangerschaft und bevorstehenden Geburt ihres fünften Kindes wurde durch - wie in weiterer Folge ersichtlich - eine vorrübergehende Aufschiebung der Ausweisung Rechnung getragen.

 

Eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin hat sich auch aus dem g

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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