D12 420156-3/2013/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2013, FZ. 13 04.216-EAST West, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 10 Abs. 1 und 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 24.01.2014 aufzuschieben.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Erstes Asylverfahren:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 19.10.2010 gemeinsam mit seiner Ehefrau, Beschwerdeführerin zu D12 420157-2/2013, und den gemeinsamen Kindern, Beschwerdeführer zu D12 420158-2/2013, D12 420159-2/2013, D12 420160-1/2011 und D12 420161-1/2011, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dazu wurde er am 20.10.2010 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, er habe seinen Herkunftsstaat am 15.10.2010 mit einem Autobus verlassen und sei dann mittels Schlepper nach Österreich gelangt. Einen Reisepass besitze er nicht. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er am 04.06.2009 in seiner Heimatstadt XXXX auf der Straße von drei Polizisten angesprochen worden sei. Diese haben einen Teil von seinem Ertrag aus dem XXXX gefordert. Der Beschwerdeführer habe den Polizisten aber gesagt, dass er nichts bezahlen werde, woraufhin sie ihn zusammengeschlagen haben. Er sei später im Krankenhaus aufgewacht. Danach sei er noch mehrmals angerufen und bei seiner Arbeit aufgesucht worden. Sie haben Geld von ihm gewollt und er habe wieder verneint. Sie haben ihm gedroht, dass sie seiner Familie etwas antun, wenn er nicht zahle. Der Beschwerdeführer habe sich an die örtliche Polizei gewandt und habe Anzeige erstatten wollen. Am Polizeiposten sei ihm aber gesagt worden, dass sie die Anzeige nicht entgegennehmen werden, da es ihrer Meinung nach nicht vorstellbar sei, dass ein Polizist zu so etwas fähig sei. Deshalb sei der Beschwerdeführer ausgereist. Außerdem sei der Hund des Beschwerdeführers von der Polizei erschossen worden. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst um seine Kinder. Bei ihnen seien die Polizisten zu allem fähig.
Der Beschwerdeführer legte folgendes Dokument vor:
Russischer Führerschein, Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX von einer russischen Behörde, gültig bis XXXX.
Das Bundesasylamt teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.10.2010 mit, dass Konsultationen mit Polen, der Slowakei und Ungarn im Sinne der Dublin II Verordnung geführt werden.
Mit Schreiben vom 08.11.2010 gaben die ungarischen Asylbehörden bekannt, dass der Beschwerdeführer am 03.10.2010 am Grenzübergang ZAHONY nach Ungarn eingereist sei. Dabei sei er in Besitz eines griechischen Visums, Nr. XXXX, gewesen. Seine Reisepassnummer laute
XXXX.
Der Beschwerdeführer wurde am 15.11.2010 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab zu seiner privaten und familiären Situation befragt an, dass sich seine Ehefrau und seine vier Kinder in Österreich aufhalten. Der älteste Sohn lebe in XXXX in Dagestan. Auch die Mutter und drei Geschwister des Beschwerdeführers leben noch in der Russischen Föderation. Eine Schwester des Beschwerdeführers befinde sich seit sechs oder sieben Jahren mit ihrer Familie in Österreich. Diese habe den Beschwerdeführer schon zwei Mal besucht. In den letzten Jahren habe er nur telefonischen Kontakt zu ihr gehabt.
Der Beschwerdeführer gab an, dass er keinen Reisepass besitze und auch niemals ein Visum für ein EU- Land beantragt habe. Auf Vorhalt der Informationen der ungarischen Asylbehörden, wonach er am 03.10.2010 die ukrainisch- ungarische Grenze bei ZAHONY mit einem gültigen griechischen Visum, Nr. XXXX, Reisepassnummer XXXX, legal passiert habe, entgegnete der Beschwerdeführer, er könne sich das nicht erklären.
Er habe seine Heimat wegen seiner Kinder verlassen. Er habe mit der Regierung oder mit dem Gesetz keine Probleme gehabt. Seine Kinder seien bedroht worden. Er sei letztes Jahr wegen seiner Arbeit sogar geschlagen worden und könne dies beweisen. Der Beschwerdeführer legte ein Schreiben in russischer Sprache vor und erklärte, dass es sich bei diesem Schreiben um eine Bestätigung einer ärztlichen Ambulanz in XXXX, Dagestan, vom 04.06.2009 handle. Der Übersetzung des Schreibens (Aktenseite 191) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 04.06.2009 eingeliefert worden sei. Laut Angaben des Geschädigten sei er von unbekannten Personen zusammengeschlagen worden. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, er sei an diesem Tag von Männern der Miliz angehalten worden, als er für seinen Sohn, XXXX, eine Torte kaufen habe wollen. Die Männer in Uniform haben ihn aufgefordert aus dem Auto zu steigen und ihn gefragt, ob er Geschäftsmann sei. Er wisse nicht, ob die Männer ihm Dienst gewesen seien oder speziell auf ihn gewartet haben. Sie haben ihn aufgefordert, das Geld, das er verdiene, mit ihnen zu teilen. Er habe sich geweigert und deshalb sei er zusammengeschlagen worden und erst in der Ambulanz wieder aufgewacht. Danach seien die Männer mehrmals zu seinem Arbeitsplatz gekommen. Er habe Anzeige erstatten wollen, die Anzeige sei aber vor seinen Augen zerrissen worden, da die Polizisten gesagt haben, dass Polizisten so etwas nicht machen. Der Beschwerdeführer habe persönlich keine Angst gehabt. Die Männer haben aber gedroht, seine Kinder wegzunehmen. Er habe auch beobachtet, dass die Männer mehrmals zur Schule seiner Kinder gekommen seien. Er habe das aber vor seiner Familie verheimlicht, auch vor seiner Frau. Dieser habe er nur gesagt, dass sie die Kinder nie allein lassen dürfe. Die Männer haben auch den Hund des Beschwerdeführers erschossen. Das sei die letzte Warnung gewesen und der Beschwerdeführer habe sich entschlossen, die Heimat zu verlassen.
Eine Botschaftsanfrage des Bundesasylamtes vom 15.11.2010 wurde mit Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.11.2010 dahingehend beantwortet, dass die von den ungarischen Asylbehörden genannten Visa für den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die zwei Söhne XXXX und XXXX tatsächlich ausgestellt worden seien. Es handle sich um normale "Touristenvisa", d.h. zum Zeitpunkt der Antragstellung an einer Schengenbotschaft habe es keinerlei Hinweise auf ein "Fluchtverhalten" gegeben.
Der Beschwerdeführer wurde am 26.01.2011 vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab zu seiner gesundheitlichen Situation befragt an, dass er an Diabetes leide und in ärztlicher Behandlung stehe. Er wisse nicht wie die Medikamente heißen, er sei aber damit einverstanden, dass das Bundesasylamt bei seinem behandelnden Arzt diesbezüglich nachfrage.
Im Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer Jura studiert und erfolgreich abgeschlossen. Nach der Armee habe er bis zu seiner Ausreise als Privatunternehmer gearbeitet und mit XXXX gehandelt. Die Mutter, zwei Brüder, eine Schwester und sein Sohn aus erster Ehe leben in XXXX bzw. in XXXX in Dagestan. Seine Mutter bekomme eine staatliche Rente und lebe bei der Schwester des Beschwerdeführers. Die zwei Brüder seien auch Privatunternehmer im XXXX. Der Beschwerdeführer habe auch noch mehrere Onkel, Tanten, Nichten und Neffen im Herkunftsstaat.
Der Beschwerdeführer gab erneut an, dass er keinen Reisepass habe und mit seinem Inlandspass ausgereist sei. Dieser sei beim Schlepper verblieben. Zu seinen Fluchtgründen befragt schilderte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Die Probleme haben am 04.06.2009 begonnen, als er von Verkehrspolizisten angehalten worden sei und diese Schutzgeld von ihm verlangt haben. Nachdem er sich geweigert habe, sei er niedergeschlagen worden. Nach einem Krankenhausaufenthalt sei der Beschwerdeführer mehrmals von diesen Männern an seiner Arbeitsstelle aufgesucht und bedroht worden. Sie haben auch seine Kinder bedroht. Insgesamt habe es vier Vorfälle gegeben. Den ersten im August 2009, dann im November oder Dezember 2009, im Jänner 2010 und im Juli 2010. Im Zuge des letzten Vorfalles haben die Männer den Hund des Beschwerdeführers erschossen. Aus Angst haben der Beschwerdeführer oder seine Frau die Kinder zur Schule begleitet und wieder abgeholt. Der Beschwerdeführer habe zwei Mal ein Auto ohne Kennzeichen in der Nähe der Schule seiner Kinder stehen gesehen und einen Mann im Auto wieder erkannt. Der Beschwerdeführer habe den Vorfall am 04.06.2009 zur Anzeige bringen wollen, die Polizisten am Revier haben das Schriftstück aber zerrissen und gemeint, dass es nicht möglich sei, dass Mitarbeiter der Polizei zu so etwas fähig seien. Der Beschwerdeführer habe daher aus Angst um seine Kinder beschlossen auszureisen. Sein Unternehmen bzw. sein Büro habe er im August 2010 an eine fremde Person verkauft. Er habe sich nicht in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederlassen können, da ihn die Männer überall gefunden hätten. Er hätte sich an der neuen Adresse registrieren müssen und als Polizeimitarbeiter habe man Zugang zu allen Daten.
In Österreich lebe die Schwester des Beschwerdeführers, XXXX. Die genaue Adresse und das genaue Geburtsdatum wisse er nicht. Er habe kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Schwester. Es handle sich um ein normales Geschwisterverhältnis. In Österreich gehe der Beschwerdeführer spazieren und besuche eine Sporthalle. Der Beschwerdeführer und sein Sohn XXXX besuchen einen Deutschkurs. Die Kinder des Beschwerdeführers gehen zur Schule. Die Familie bekomme finanzielle Unterstützung von der CARITAS.
Eine weitere Anfrage des Bundesasylamtes vom 21.12.2010 - es werde ersucht bei der griechischen Botschaft in Moskau die Gründe, die zur Ausstellung des Sichtvermerkes geführt haben, zu erheben und es werde um Übermittlung einer Kopie des Antrages, sowie weiterer eventuell aufliegender Unterlagen ersucht - wurde mit Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.02.2011 dahingehend beantwortet, dass sich der Verbindungsbeamte an der Österreichischen Botschaft in Moskau mit seinem griechischen Kollegen getroffen habe. Laut Auskunft des griechischen Kollegen haben die XXXX normale Touristenvisa gehabt und haben beim Einreichen auch noch Buchungsbestätigungen eines griechischen Hotels vorlegen können. Einer Ausstellung schien aufgrund der Schengenrichtlinien nichts entgegenzustehen. Im Anhang zur Anfragebeantwortung befinden sich die Kopien der russischen Pässe des Beschwerdeführers (Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX, gültig bis XXXX) und seiner Ehefrau (Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX, gültig bis XXXX).
Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 15.02.2011 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zu DAGESTAN mit der Aufforderung übermittelt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung dazu zu beziehen.
Mit Stellungnahme vom 21.02.2011 übermittelte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Länderberichten (Internetrecherchen usw.). Zu den Länderfeststellungen der belangten Behörde führte er aus, dass sich aus diesen ergebe, dass die Sicherheitslage in Dagestan katastrophal sei. Ein sicheres Leben wäre aufgrund ständiger lebensgefährlicher Bedrohungen nicht gewährleistet. Auch die Menschenrechtsverletzungen in Dagestan nehmen zu. Sicherheitskräfte nehmen illegale Verhaftungen, Entführungen und außergerichtliche Tötungen vor. Diese Berichte bestätigen somit auch die Begründetheit seines Asylantrages. Bei einer Rückkehr wäre der Beschwerdeführer wieder der Gefahr der Erpressung und Folter durch Sicherheitskräfte ausgesetzt. Ausreichende staatliche Kontrolle der Sicherheitskräfte, um derartige Vorfälle zu verhindern, sei in Dagestan nicht einmal ansatzweise gegeben. Korruption sei in allen drei Staatsgewalten weit verbreitet. Eine Niederlassung in einem anderen Teil der Russischen Föderation sei nicht möglich, da Kaukasier starken Diskriminierungen ausgesetzt seien. Laut den Länderfeststellungen komme es nach wie vor zu einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Personen, die kaukasisch aussehen, stehen unter Generalverdacht und seien Repressalien ausgesetzt.
Mit einem weiteren Schreiben des Bundesasylamtes vom 04.04.2011 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, aktuelle Befunde von sich und seinen beiden Kindern XXXX und XXXX vorzulegen.
Mit Schreiben vom 08.04.2011 legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor, und zwar:
Ärztlicher Befundbericht eines Internisten vom 03.03.2011, wonach der Beschwerdeführer an "Diabetes mellitus II, Sinustachykardie, latenter arterieller Hypertonus (diastolisch)- konz. Linkshypertonie, Adipositas , COPD- Nikotinabusus, Beinödeme-Verdacht auf chronisch venöse Insuffizienz;
Laborbefund eines Facharztes für Medizinische und Chemische Labordiagnostik vom 06.04.2011, betreffend den Beschwerdeführer;
Schreiben eines Lungenfacharztes vom 04.03.2011, wonach der Beschwerdeführer an "Obstruktive Atemwegserkrankung, DM II und Zigarettenrauchabhängigkeit" leide;
Bestätigung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 03.11.2010 vor, wonach der Beschwerdeführer an Diabetes mellitus leide, einer zuckerfreien Diät bedürfe und "Gliclada 30" und "Metformin 1000" verordnet worden seien;
Oberbauchsonographie - Befund eines Facharztes für Radiologie vom 14.02.2011, wonach beim Beschwerdeführer "deutliche Steatosis hepatitis, im Übrigen unauffälliger Oberbauchsonographiebefund" festgestellt worden sei;
Befund eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 08.02.2011, wonach bei XXXX "Morbus Osgood Schlatter utriusque" diagnostiziert worden sei;
Turnverbot eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.01.2011, wonach XXXX seit zwei Monaten an einer Kniegelenkserkrankung bds. (Morbus Osgood- Schlatter) leide. Zur Ausheilung sei absolutes Sportverbot für vorerst drei Monate erforderlich, begleitend erfolge eine Physiotherapie, Physikalische Therapie und fachärztliche Betreuung;
Bericht des Landesklinikum XXXX, Institut für Pathologie und Krankenhaushygiene vom 03.12.2010, wonach bei XXXX "Hp- assoziierte, mäßiggradige chronische Antrum- und Corpusgastritis mit geringgradiger Aktivität" diagnostiziert worden sei;
Kardiologischer Befund eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom 21.03.2011, wonach bei XXXX ein "kardiologischer Normalbefund" vorliege;
Befund eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom 23.11.2010, wonach bei XXXX in der "orientierten Echocardiographie keine patho- morphologischen Veränderungen" festgestellt werden haben können.
Eine Anfrage des Bundesasylamtes vom 16.06.2010 wurde von der Staatendokumentation mit Schreiben vom 21.06.2011 beantwortet. Sämtliche vom Bundesasylamt angefragten Medikamente bzw. ähnliche Medikamente mit gleichem Wirkstoff sind in der Russischen Föderation erhältlich.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2011, Fz. 10 09.816-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe ein asylrelevantes Vorbringen nicht glaubwürdig darlegen können. Der Beschwerdeführer habe als Fluchtgrund angegeben, dass er von lokalen Polizisten verfolgt und erpresst worden sei. Dazu habe er ein Schreiben eines ärztlichen Ambulatoriums in XXXX vom 04.06.2009 vorgelegt, in welchem ausgeführt werde, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben von unbekannten Personen zusammengeschlagen worden sei. Dieses Beweismittel sei jedoch nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer angeführten Vorfälle zu belegen, da die angeführten Verletzungen von jeglichen Vorfall stammen könnten, so auch z.B. von einer Schlägerei. Aufgrund seiner Angaben deute auch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer von den Behörden seines Heimatlandes aus asylrelevanten Gründen verfolgt worden sei. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Vorfälle, sollten sich diese tatsächlich ereignet haben, beschreiben eindeutig ein eigenmächtiges kriminelles Vorgehen einzelner Polizeibeamter. In der Russischen Föderation gebe es sehr wohl Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung und sei daher nicht von einer mangelnden Schutzfähigkeit- und Schutzwilligkeit des Staates auszugehen. Hinzu komme, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht vorliege. Der Beschwerdeführer habe mehrmals betont, dass er derzeit keinen Reisepass habe und auch nie ein Visum für ein anderes Land erhalten habe. Dies werde aber durch zwei Anfragebeantwortungen des Verbindungsbeamten in Moskau, die im Anhang übermittelten Kopien des Reisepasses des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sowie eine Anfrage bei den ungarischen Asylbehörden widerlegt. Diese Informationen belegen eindeutig, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Aussage aus der Russischen Föderation legal mit Visum für ein EU- Land (Griechenland) ausgereist sei, dass er über einen aktuell gültigen Reisepass verfüge und somit wissentlich Falschangaben über seinen Reiseweg und seine Dokumente getätigt habe. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer XXXX und seine Ehefrau XXXX Reisepässe haben ausstellen lassen, mache es schwer vorstellbar, dass er von den Behörden seines Heimatstaates bedroht worden sein soll, sich aber gleichzeitig einen Pass habe ausstellen lassen. Auch die problemlose legale Ausreise des Beschwerdeführers deute darauf hin, dass er keine Verfolgungsgefahr in der Russischen Föderation zu befürchten gehabt habe. Ein weiterer Hinweis darauf, dass es sich nicht um eine Flucht aus dem Heimatland handle sei, dass der Beschwerdeführer keineswegs sofort nach dem letzten Vorfall die Heimat verlassen habe, sondern erst noch die Zeit gehabt habe, sein Geschäft zu verkaufen, die Ausreise zu planen und dann schlussendlich Monate später das Land zu verlassen. Der Beschwerdeführer habe daher eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft darlegen können.
Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei anzumerken, dass sich keine Hinweise auf eine Erkrankung ergeben haben, die einer Rückkehr in die Russische Föderation entgegenstünden. Die vom Beschwerdeführer angeführten Erkrankungen (Diabetes mellitus, Sinustachykardie, latenter arterieller Hypertonus (diastolisch) mit Linkshypertonie, Adipositas, COPD, Beinödeme, Fettleber) bestehen schon seit mehreren Jahren. Eine akute lebensbedrohliche Erkrankung sei nicht festgestellt worden. Aufgrund seiner Diabetes- Erkrankung habe er Anspruch auf kostenlose Medikamente in der Russischen Föderation. Die medizinische Grundversorgung sei in der Russischen Föderation und auch in Dagestan gegeben und könne auch in seiner Heimat eine Behandlung durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer habe auch nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation. Es bestehen somit auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in der Russischen Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei.
Die Ausweisung stelle auch keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 EMRK dar, da sämtliche Familienmitglieder des Beschwerdeführers gleichfalls ausgewiesen worden seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit für sämtliche Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz vom 05.07.2011 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer monierte, er habe in seiner Einvernahme sehr wohl angegeben, dass er den erwähnten Vorfall in Dagestan angezeigt habe, die Behörden in Dagestan sich aber geweigert haben, seine Anzeige aufzunehmen. Es sei daher im Gegensatz zur Ansicht des Bundesasylamtes keine Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates gegeben. Die belangte Behörde habe seine Aussage offensichtlich nicht berücksichtigt. Ebenso habe die belangte Behörde die Länderfeststellungen unberücksichtigt gelassen, welche von Korruption und organisierter Kriminalität berichten und somit sein Fluchtvorbringen bestätigen. Bei der Würdigung seiner Glaubwürdigkeit habe die Behörde nicht berücksichtigt, dass seine Aussagen zum Vorfall detailliert und in sich schlüssig seien und mit denen seiner Frau und vor allem seiner Kinder übereinstimmen. Dem Vorhalt der Behörde, wonach es nach allgemeiner Lebenserfahrung schwer vorstellbar sei, dass jemand sich einen Auslandsreisepass von Behörden ausstellen lasse, wenn er verfolgt werde, sei entgegenzuhalten, dass die Behörden, die die Pässe ausstellen, nicht ident seien mit den lokalen Sicherheitskräften bzw. Polizisten, welche ihn geschlagen, bedroht und erpresst haben. Die medizinische Versorgung zur Behandlung seiner Krankheiten bzw. die seiner Kinder sei keineswegs ausreichend oder überhaupt gesichert. Die Feststellung, dass seine Krankheiten in Dagestan ausreichend behandelbar seien, sei unrichtig, Die Länderberichte zur Versorgung mit Medikamenten seien von 2005, damit bereits sechs Jahre alt und nicht mehr aktuell. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei aufgrund der kaukasischen Abstammung des Beschwerdeführers nicht gegeben. Aus den Länderfeststellungen gehe eindeutig hervor, dass sich die Sicherheitslage seit 2009 drastisch verschlechtert habe. Zur Integration in Österreich machte der Beschwerdeführer geltend, dass er gerade einen Deutschkurs mache, aufgrund seiner Erkrankung und den damit zusammenhängenden Arztterminen, diesen aber nicht regelmäßig besuchen könne. Auch der Schulbesuch seiner Kinder sei als Beweis für deren Integration zu werten.
Am 11.07.2011 langte eine Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof ein. Der Beschwerdeführer legte folgende Beweismittel vor:
Schreiben eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.07.2011, wonach der Beschwerdeführer an "Diabetes Mellitus II, Hypertonie, obstruktive Atemwegserkrankung, GÖR; Sinustachykardie, Hypercholesterinämie, Beinödeme - v.a. chron. Venöse Insuffizienz" leide. Angemerkt wurde, dass der Beschwerdeführer an schwerer Diabetes Mellitus leide und eine 4-fach-Therpaie erforderlich sei. Die obstruktive Atemwegserkrankung mache eine Inhalationstherapie notwendig. Die Erkrankungen seien als ernst einzustufen, eine ausreichende Behandlung im Heimatland aus medizinischer Sicht allenfalls fraglich vorliegend;
Ärztlicher Befundbericht eines Internisten vom 27.06.2011, wonach beim Beschwerdeführer "Brustschmerzen- Berichtete Atemnot, Diabetes Mellitus II, arterieller Hypertonus (diastolisch), Adipositas, Obstruktive Atemwegserkrankung, Zigarettenrauchabhängigkeit" diagnostiziert worden sei;
Zwei Labormedizinische Befundberichte vom 01.07.2011 und 06.04.2011;
Schulbesuchsbestätigungen von XXXX;
Bestätigung Deutschkurs für Anfänger der CARITAS vom 07.07.2011, wonach der Beschwerdeführer von 04.11.2010 bis 07.07.2011 einen Deutschkurs besucht habe.
Am 20.10.2011 langte ein Empfehlungsschreiben der Flüchtlingsbetreuerin der Familie beim Asylgerichtshof ein.
Mit Schreiben vom 28.03.2012 übermittelte der Beschwerdeführer aktuelle ärztliche Befunde, die seinen schlechten gesundheitlichen Zustand belegen, und zwar:
Schreiben eines Lungenfacharztes vom 30.01.2012, wonach der Beschwerdeführer an "Asthma bronchiale II mit nächtlichen Beschwerden, COPD II mit rez. Exazerbation, Gastroösophagealer Reflux, DM II, Zigarettenrauchabhängigkeit" leide. Dem Beschwerdeführer werde dringend empfohlen mit dem Rauchen aufzuhören;
Schreiben eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.03.2012, wonach wiederum "Diabetes mellitus II, Hypercholesterinämie, Nikotingebrauch, Adipositas" diagnostiziert worden sei. Angemerkt wurde, dass die Diabetestherapie mit Tabletten fast ausgeschöpft sei. Eine Änderung des Lebensstils (weniger fette und süße Nahrung und mehr Bewegung) würde den besten Erfolg haben. Ansonsten werde eine Insulintherapie morgens und abends empfohlen, sowie die Gabe eines Cholesterinmedikamentes.
Mit Erkenntnis vom 13.09.2012 zu Zl. D12 420156-1/2011/4E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2011 gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.
Begründend führte der Asylgerichtshof darin aus:
"Zur relevanten Situation in der Russischen Föderation/ Dagestan:
Der Asylgerichtshof schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde zur Russischen Föderation/ Dagestan (vgl. Seite 19 bis Seite 38 des erstinstanzlichen Bescheides) an. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.
I.2. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen auf den von ihm vorgelegten unbedenklichen Personenstandsdokumenten sowie seiner diesbezüglich glaubhaften Angaben.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation/ Dagestan, die sich auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können, an. An dieser Einschätzung ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde nichts, nämlich dass sich aus den Länderfeststellung eindeutig ergebe, dass sich die Sicherheitslage in Dagestan seit 2009 drastisch verschlechtert habe. Dem Asylgerichtshof sind zwar Berichte bekannt geworden, dass in jüngster Zeit wieder vermehrt terroristische Anschläge und darauffolgende Gegenmaßnahmen der Regierungskräfte - insbesondere in Dagestan und Inguschetien - stattgefunden haben. Diese terroristischen Anschläge richten sich aber hauptsächlich einerseits gegen Politiker, anderseits gegen Sicherheitspersonen wie Soldaten oder Polizisten und die Gegenmaßnahmen gegen Personen die im Verdacht stehen, an solchen Angriffen beteiligt zu sein, bzw. gegen Menschenrechtsaktivisten, jedoch nicht primär gegen die Zivilbevölkerung. Da der Antrag des Beschwerdeführers jedoch als unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant gewertet wurde, ergibt sich daraus keine höhere Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung als alle anderen Bewohner in Dagestan zu befürchten haben.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass Länderberichte wie die im Bescheid angeführten, grundsätzlich als Substrat verschiedener Einzelberichte zu betrachten sind, die naturgemäß die Lage aus verschiedenen Blickwinkeln analysieren und daher einzeln betrachtet zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen können. Es ist daher auch denklogisch, dass eine zusammenfassende und ausgewogene Länderfeststellung zwar prima vista von singulär betrachteten Berichten abweicht, gleichzeitig jedoch Einzelne der Länderfeststellung widersprechende bzw. abweichende Berichte die Länderfeststellung nicht in deren Aussage bzw. Ergebnis erschüttern können. In der Folge kann daher ho. nicht davon ausgegangen werden, dass der Verweis auf einzelne Berichte zu einer inhaltlichen Änderung der Länderfeststellungen beitragen kann.
Wie das Bundesasylamt richtig ausgeführt hat, war der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht in der Lage, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Dazu trägt auch der Umstand bei, dass der Beschwerdeführer - wie in weiterer Folge näher ausgeführt - wissentlich falsche Angaben zu seinen Dokumenten und seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat getätigt hat.
Der Beschwerdeführer hat zusammengefasst erzählt, er sei deshalb ausgereist, weil lokale Polizisten ihn verfolgt und Geld von ihm verlangt haben. Da er sich geweigert habe zu zahlen, sei er von diesen zusammengeschlagen worden. Die Polizisten haben ihn und seine Familie aber weiterhin bedroht, Geld gefordert und den Hund erschossen. Aus Angst um seine Kinder sei er ausgereist. Zum Beweis seines Vorbringens legte der Beschwerdeführer ein Schreiben des ärztlichen Ambulatoriums in XXXX vom 04.06.2009 vor, wonach er wegen Blutergüssen, Prellungen und Abschürfungen behandelt worden sei. Aus dem Schreiben geht hervor, dass er selbst angegeben hat, von unbekannten Personen zusammengeschlagen worden zu sein. Wie die belangte Behörde zu Recht festgehalten hat, ist dieses Beweismittel keinesfalls geeignet, die vom Beschwerdeführer angeführten Vorfälle zu belegen. Die im Schreiben angeführten Verletzungen könnten von jeglichem Vorfall stammen. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich von Polizisten verprügelt worden, hätte er dies im Krankenhaus sicherlich erwähnt und nicht von "unbekannten Personen" gesprochen.
Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers den Tatsachen entspricht und er tatsächlich von lokalen Sicherheitskräften bedroht und erpresst wurde, so ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass es sich dabei eindeutig um ein eigenmächtiges kriminelles Vorgehen einzelner Polizeibeamter handelt. Es ist jedoch nicht die primäre Aufgabe des Asylwesens Menschen vor kriminellen Handlungen in ihren Heimatländern zu schützen die nicht von Seiten des Staates ausgehen. Verfolgung durch Dritte kann nur dann Asylrelevanz haben, wenn gleichzeitig feststeht, dass seitens des Staates keine Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit besteht. Im gegenständlichen Fall ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass der russische Staat schutzwillig und schutzfähig ist. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass die belangte Behörde ihm zu Unrecht vorgeworfen hat, sich nicht an die Polizei gewandt zu haben ("Es wären ihnen also durchaus Wege freigestanden, die angebliche Korruption der lokalen Polizisten zur Anzeige zu bringen", siehe Aktenseite 482). Der Beschwerdeführer hat nämlich sehr wohl angegeben, dass er bei der örtlichen Polizei Anzeige gegen die Übergriffe der Polizisten erstatten habe wollen, die Anzeige aber mit der Begründung, es sei nicht vorstellbar, dass Polizisten so etwas machen, nicht aufgenommen worden sei. Dennoch kann aus diesem einmaligen vergeblichen Versuch, Hilfe bei den örtlichen Sicherheitskräften zu suchen, nicht auf die gänzliche Schutzunfähigkeit und Schutzunwilligkeit des russischen Staates geschlossen werden. Der Beschwerdeführer hätte nämlich die Möglichkeit gehabt, sich an eine der örtlichen Polizeidienststelle übergeordnete Behörde zu wenden oder die Staatsanwaltschaft, eine Nichtregierungsorganisation oder den Ombudsmann einzuschalten. Der Beschwerdeführer hat aber nicht einmal versucht, bei diesen Stellen Hilfe zu suchen und hat somit nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft. Es wird darauf hingewiesen, dass das Bundesasylamt Feststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage sowie zur Korruptionsbekämpfung in der Russischen Föderation getroffen hat, denen zu entnehmen ist, dass der russische Staats jedenfalls bemüht und willens ist, Schutz vor Übergriffen durch kriminelle Personen zu gewähren.
Schließlich hätte der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit gehabt, den lokal begrenzten Problemen mit örtlichen Sicherheitskräften - geht man davon aus, dass das Vorbringen der Wahrheit entspricht - durch einen Umzug in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu entgehen. Die Erklärung des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 26.01.2011, er habe sich nicht in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederlassen können, da ihn die Männer überall gefunden hätten, weil er sich an der neuen Adresse registrieren hätte müssen und die Polizeimitarbeiter zu allen Daten Zugang haben, ist lediglich als Schutzbehauptung zu werten. Dass die kriminellen Polizisten aufwendige Recherchen durchführen und den Beschwerdeführer dann bis in entlegenste Teile der Russischen Föderation verfolgen ist gänzlich lebensfremd. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, zwei Brüder zu haben, die ebenfalls in XXXX leben und als Unternehmer in der XXXX tätig sind. Diese leben offenbar unbehelligt in der Heimat, jedenfalls hat der Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges behauptet. Würde die Geschichte mit den kriminellen Polizeibeamten der Wahrheit entsprechen, dann hätten diese sicherlich auch in Erfahrung gebracht, dass der Beschwerdeführer zwei Brüder, die in der gleichen Branche tätig sind und hätte auch versucht von diesen Schutzgeld zu erpressen.
Abgesehen davon, dass für das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers keine geeigneten Beweismittel vorgelegt wurden und daher auch der erkennende Senat erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen hegt, jedenfalls aber - wie bereits geschildert - von der mangelnden Asylrelevanz des Vorbringen ausgeht, ist dem Beschwerdeführer auch - in Übereinstimmung mit der belangten Behörde - vorzuwerfen, dass er wissentlich falsche Angaben zu seinen Dokumenten und den Reisemodalitäten gemacht hat. Wie das Bundesasylamt ausführlich dargelegt hat, ist bereits einem Schreiben der ungarischen Asylbehörden vom 08.11.2010 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die ukrainisch-ungarische Grenze am 03.10.2010 unter Verwendung seines russischen Reisepasses und mit einem gültigen griechischen Visum legal passiert hat. Eine Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten in Moskau vom 23.11.2010 bestätigt, dass die von den ungarischen Asylbehörden genannten Visa für den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die zwei Söhne XXXX tatsächlich ausgestellt worden sind. Es handelt sich um normale "Touristenvisa", d.h. zum Zeitpunkt der Antragstellung an einer Schengenbotschaft hat es keinerlei Hinweise auf ein "Fluchtverhalten" gegeben. Der Beschwerdeführer gab aber in der Erstbefragung an, dass er aktuell keinen Reisepass besitze. Er habe nur in den 90er Jahren einen Reisepass gehabt, der aber mittlerweile abgelaufen sei. Ein Visum für ein anderes Land habe er nie erhalten. Auch in den Einvernahmen beim Bundesasylamt am 15.11.2010 und 26.01.2011 bestätigte er diese Aussagen. Trotz Vorhalt der Ermittlungsergebnisse leugnete der Beschwerdeführer, dass er einen Reisepass und ein Visum gehabt hat und sagte lediglich, er könne sich das nicht erklären. Das Bundesasylamt richtete daraufhin eine weitere Anfrage an den Verbindungsbeamten in Moskau und sind der Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten vom 03.02.2011 sogar Kopien der Reisepässe des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau beigelegt. Der österreichische Verbindungsbeamte brachte nach Rücksprache mit seinem griechischen Kollegen weiters in Erfahrung, dass der Beschwerdeführer und seine Familie normale Touristenvisa gehabt haben und beim Einreichen auch noch Buchungsbestätigungen eines griechischen Hotels vorlegen konnten. Für die griechischen Behörden gab es daher auch keinen Grund, der gegen die Ausstellung der Sichtvermerke sprach. Die erwähnten Beweise belegen somit eindeutig, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner wiederholten Aussage aus der Russischen Föderation legal mit Visum für ein EU-Land ausgereist ist und einen aktuell gültigen Reisepass besitzt.
Dies dokumentiert aber nicht nur die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer legal mittels Touristenvisum ausgereist ist und zuvor noch ein Hotel gebucht und eben das Visum beantragt hat, zeigt, dass die Ausreise des Beschwerdeführers alles andere fluchtartig war, sondern von langer Hand geplant. Wäre der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat tatsächlich asylrelevant verfolgt worden, hätte er den Herkunftsstaat wohl eher überstürzt verlassen und nicht wochenlange Vorbereitungshandlungen getätigt. Der Beschwerdeführer hatte sogar noch Zeit und Geduld sein Büro zu verkaufen. Auch die Tatsache, dass der Reisepass des Beschwerdeführer erst am XXXX, der seiner Ehefrau am XXXX, somit wenige Monate vor der Ausreise und zu einem Zeitpunkt, als er schon Probleme mit den lokalen Polizisten gehabt haben will, ausgestellt wurde, spricht gegen eine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat. Außerdem erscheint es - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - schwer vorstellbar, dass jemand, der sich von den Behörden des Heimatstaates angeblich verfolgt fühlt ohne irgendwelche Bedenken bezüglich seiner Sicherheit Originaldokumente, nämlich einen Auslandsreisepass, unter Angabe seiner korrekten Personaldaten von den zuständigen russischen Behörden ausstellen lässt. Dadurch wäre er jedenfalls in den Fokus der russischen Behörden geraten. Die Erklärung in der Beschwerde, dass die Behörden, welche die Pässe ausstellen, nicht mit den lokalen Sicherheitskräften, welche ihn bedroht und erpresst haben, ident seien, überzeugt wenig. Der Beschwerdeführer behauptet ja an anderer Stelle, dass seine Verfolger als Polizisten Zugang zu sämtlichen Daten haben und ihn überall finden würden. Wenn der Beschwerdeführer dies glaubt ist es noch weniger vorstellbar, warum er einen Pass beantragt und so die Gefahr entstehen könnte, dass seine Verfolger auf seine Ausreisepläne aufmerksam werden.
Insgesamt muss daher auch der erkennende Senat zum dem Schluss kommen, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation nicht verfolgt wurde, sondern aus privaten und wirtschaftlichen Gründen ausgereist ist und seinen Herkunftsstaats somit aus asylfremden Motiven verlassen hat.
Auch der Beschwerde konnte kein weiteres asylrelevantes Vorbringen entnommen werden und war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, doch noch ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft zu machen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Bundesasylamt zu Recht von einem nicht asylrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen ist.
Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen:
Der Beschwerdeführer leidet an Diabetes Mellitus II, Hypertonie (Bluthochdruck), obstruktiver Atemwegserkrankung (COPD II mit rez. Exazerbation), Sinustachykardie (beschleunigte Herzfrequenz), Beinödemen, chronisch venöser Insuffizienz, Hypercholerstinämie (erhöhter Cholesterinspiegel), Zigarettenrauchabhängigkeit und Adipositas (Fettleibigkeit). Dies ergibt sich aus diversen, vom Beschwerdeführer vorgelegten, ärztlichen Befunden und Bestätigungen. Bereits die belangte Behörde hat zu Recht festgehalten, dass es sich bei den Erkrankungen des Beschwerdeführers um keine akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankungen handelt, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation darstellen würde. In der Russischen Föderation ist die medizinische Versorgung, wenn auch auf einfachem Niveau, gewährleistet und wird der Beschwerdeführer daher bei einer Rückkehr die benötigte medizinische Hilfe bekommen. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde bemängelt, die Länderfeststellungen seien nicht mehr aktuell, da die Berichte zur Versorgung mit Medikamenten aus dem Jahr 2005 stammen, so ist wie bereits an anderer Stelle darauf hinzuweisen, dass Länderberichte wie die im Bescheid angeführten, grundsätzlich als Substrat verschiedener Einzelberichte zu betrachten sind, die naturgemäß die Lage aus verschiedenen Blickwinkeln analysieren und daher einzeln betrachtet zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen können. Es ist daher auch denklogisch, dass eine zusammenfassende und ausgewogene Länderfeststellung zwar prima vista von singulär betrachteten Berichten abweicht, gleichzeitig jedoch Einzelne der Länderfeststellung widersprechende bzw. abweichende Berichte die Länderfeststellung nicht in deren Aussage bzw. Ergebnis erschüttern können. In der Folge kann daher ho. nicht davon ausgegangen werden, dass der Verweis auf einzelne Berichte zu einer inhaltlichen Änderung der Länderfeststellungen beitragen kann. Abgesehen davon hat das Bundesasylamt im Jahr 2011 - somit aktuell - eine Anfrage an die Staatendokumentation gerichtet, ob die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente bzw. Medikamente mit den gleichen Inhaltsstoffen in der Russischen Föderation erhältlich sind. Die Anfragebeantwortung vom 21.06.2011 hat die Verfügbarkeit der Medikamente bzw. ähnlicher Medikamente mit gleichen Inhaltsstoffen bestätigt.
Abschließend sind insbesondere die aktuellsten ärztlichen Befunde zu erwähnen, nämlich das Schreiben eines Lungenfacharztes vom 30.01.2012, sowie das Schreiben eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.03.2012. Die Atemwegserkrankungen des Beschwerdeführers sind auf seine jahrelange Zigarettenabhängigkeit zurückzuführen. Der Lungenfacharzt empfiehlt daher dringend mit dem Rauch aufzuhören. Der Allgemeinmediziner findet ähnliche Worte hinsichtlich der Diabeteserkrankung des Beschwerdeführers. Eine Änderung des Lebensstils (weniger fette und süße Nahrung und mehr Bewegung) würde den besten Erfolg haben. Es liegt daher am Beschwerdeführer, seine Lebensweise zu ändern. Seine Lebensgewohnheiten umstellen kann der Beschwerdeführer aber auch in der Russischen Föderation und liegt dies in seiner eigenen Hand. Ein Verbleib in Österreich ist dazu nicht erforderlich."
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.09.2012 wurde dem Beschwerdeführer am 17.09.2012 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.
Mit Beschluss vom 23.11.2012 wurde vom Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Am 05.12.2012 erklärt der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau niederschriftlich - bei der BH Freistadt - dass sie sich entschlossen hätten, nachdem der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt habe, freiwillig in ihr Heimatland zurückzukehren.
Mit Schriftsatz vom 27.12.2012, beim Bundesasylamt eingebracht am 28.12.2012, begehrte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG. Ihm seien seit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 13.09.2012 neue Beweismittel zur Kenntnis gelangt, welche für die Beurteilung des Sachverhaltes maßgeblich seien. Diese würden die Richtigkeit seines Vorbringens beweisen und hätten diese daher zu einer seinen Antrag stattgebenden Entscheidung geführt.
Am 21.12.2012 seien von einem Bekannten namens "XXXX", an einem in Österreich aufhältigen anerkannten Flüchtling aus Dagestan "XXXX, vier polizeiliche Ladungen per Mail übermittelt worden. Er habe die Ladungen bisher nicht vorlegen können, weil er begründete Furcht gehabt habe, dass die elektronische bzw. postalische Datenübermittlung staatlich überwacht werden würde. Eine Übersendung hätte seinen Aufenthaltsort offengelegt. Es sei ihm deshalb nicht vorwerfbar, dass er die Ladungen bisher nicht vorgelegt habe.
Laut den vorgelegten Vorladungen (in Kopie) wurde der Beschwerdeführer am XXXX zwecks Einvernahme (in welcher Eigenschaft ist nicht angegeben) vor die Staatsanwaltschaft des Rayons XXXX vorgeladen. Unterzeichnet sind alle 4 Landungen von einem Oberermittlungsbeamten "Justizleutnant XXXX". Der runde Siegelabdruck (Stempel) ist lt. Übersetzung unlesbar.
Mit Verfahrensanordnung vom 03.01.2013, zugestellt am 08.01.2012 durch Hinterlegung am zuständigen Postamt, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens bekannt zu geben, wann er von der Existenz der nunmehr vorgelegten angeblichen Beweismittel (Ladungen) Kenntnis erlangt habe. Auch wurde er aufgefordert, die E-Mails mit welchen diese Kopien der Ladungen übermittelt wurden sowie die Originalladungen vorzulegen, da eine Überprüfung nur anhand der Originale möglich sei.
Mit Schreiben vom 21.01.2013, eingelangt beim Asylgerichtshof am 23.01.2013, legte der Beschwerdeführer das E-Mail vom 21.12.2012, sowie die Ladungen vom XXXX im Original vor.
Laut Übersetzung der Originalladungen ist nunmehr der runde Siegelabdruck (Stempel) teilweise lesbar und befindet sich auf allen drei die Aufschrift "Für Pakete". Die Aufschrift am Rande ist nicht lesbar.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.03.2013, GZ. D12 420156-2/2013/5E, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.09.2012 zu D12 420156-1/2011/4E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.
Begründend wurde Folgendes ausgeführt:
"Vorweg war daher zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags iSd. § 69 Abs. 1 und 2 AVG als erfüllt anzusehen sind:
In Anbetracht der abschließenden Entscheidung des AGH vom 13.09.2012 über den Antrag auf internationalen Schutz stand dem Antragsteller jedenfalls kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung seines Rechtsstandpunktes zur Verfügung.
Ausgehend von der Behauptung, dass dem Antragsteller mit 21.12.2012 die vorgelegte Beweismittel zugegangen sind und er erst mit diesem Zeitpunkt von diesen Kenntnis erlangte, sowie in Anbetracht dessen, dass der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit 28.12.2012 an die erstinstanzliche Behörde gerichtet wurde, war dieser Antrag auch als iSd. § 69 Abs. 2 AVG rechtzeitig eingebracht anzusehen. Es wird davon ausgegangen, dass der Antrag rechtzeitig innerhalb der Frist von 2 Wochen gestellt wurde.
II.3 Zur Frage der inhaltlichen Berechtigung des Wiederaufnahmebegehrens:
Der Antragsteller stützte seinen Wiederaufnahmeantrag iSd. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG auf neu hervorgekommene Beweismittel, die vom ihm ohne sein Verschulden im Vorverfahren nicht geltend gemacht werden konnten und seiner Ansicht nach in diesem Verfahren aller Voraussicht nach einen in der Hauptsache anderslautenden Spruch herbeigeführt hätten. Diesbezüglich legte er - wie bereits oben dargestellt wurde - Ladungen der Staatsanwaltschaft des Rayons XXXX vorgelegt. Laut den in Original vorgelegten Vorladungen wurde der Antragsteller am XXXX zwecks Einvernahme (in welcher Eigenschaft ist nicht angegeben) vor die Staatsanwaltschaft des Rayons XXXX vorgeladen. Unterzeichnet sind alle 4 Landungen von einem Oberermittlungsbeamten "Justizleutnant XXXX". Lt. Übersetzung der Originalladungen ist der runde Siegelabdruck (Stempel) teilweise lesbar und befindet sich auf allen drei Stempeln die Aufschrift "Für Pakete". Die Aufschrift am Rande ist nicht lesbar.
Diese drei Ladungen würden darlegen, dass nach wie vor Verfolgungshandlungen gegen den Antragsteller gesetzt werden würden. Die Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungsbehauptung sei im Vorverfahren vom Asylgerichtshof hingegen verneint worden.
Wie bereits oben einleitend dargelegt, sieht der Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ausdrücklich vor, dass eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Diese Annahme drängt sich aber bei sorgfältiger Überprüfung des Gesamtvorbringens im Laufe des bisher rechtskräftig negativ entschiedenen Asylantrages des Antragstellers nicht auf.
"Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195)."
Die ersten drei Ladungen erfüllen - wenn sich keine Zweifel an deren Echtheit bzw. Richtigkeit ergeben, den ao. Begriff der ("nova reperta").
Die Ladung vom XXXX wurde erst nach der formellen Rechtskraft erstellt und stellt somit keinen tauglichen Wideraufnahmegrund dar.
Der Antragsteller nannte als Ausgangspunkt für seine Probleme diese hätten am 04.06.2009 begonnen, als er von Verkehrspolizisten angehalten worden sei und diese Schutzgeld von ihm verlangt haben. Nachdem er sich geweigert habe, sei er niedergeschlagen worden. Nach einem Krankenhausaufenthalt sei der Beschwerdeführer mehrmals von diesen Männern an seiner Arbeitsstelle aufgesucht und bedroht worden. Sie haben auch seine Kinder bedroht. Insgesamt habe es vier Vorfälle gegeben. Den ersten im August 2009, dann im November oder Dezember 2009, im Jänner 2010 und im Juli 2010. Im Zuge des letzten Vorfalles haben die Männer den Hund des Beschwerdeführers erschossen. Aus Angst haben der Beschwerdeführer oder seine Frau die Kinder zur Schule begleitet und wieder abgeholt. Der Beschwerdeführer habe zwei Mal ein Auto ohne Kennzeichen in der Nähe der Schule seiner Kinder stehen gesehen und einen Mann im Auto wieder erkannt. Der Beschwerdeführer habe den Vorfall am 04.06.2009 zur Anzeige bringen wollen, die Polizisten am Revier haben das Schriftstück aber zerrissen und gemeint, dass es nicht möglich sei, dass Mitarbeiter der Polizei zu so etwas fähig seien. Der Beschwerdeführer habe daher aus Angst um seine Kinder beschlossen auszureisen. Sein Unternehmen bzw. sein Büro habe er im August 2010 an eine fremde Person verkauft. Er habe sich nicht in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederlassen können, da ihn die Männer überall gefunden hätten. Er hätte sich an der neuen Adresse registrieren müssen und als Polizeimitarbeiter habe man Zugang zu allen Daten.
Es muss als völlig unglaubwürdig gewertet werden, dass der Antragsteller nunmehr - vier Kopien von Ladungen, bzw. drei Originalladungen der Staatsanwaltschaft vorlegt, wo er doch im vorangegangen Verfahren immer davon gesprochen hat, von korrupten Polizisten zu Schutzgeldzahlungen erpresst worden sein soll. Es entzieht sich den logischen Denkgesetzen warum jetzt die die Staatsanwaltschaft den Antragsteller vorladen sollte, noch dazu ohne Angaben - in welcher Eigenschaft - es erscheint völlig unlogisch, dass die korrupten Polizisten nun die Staatsanwaltschaft zu einer Ausstellung der Ladungen angestiftet haben sollen, damit diese den Antragsteller vorlädt, wodurch doch ihre eigenen kriminellen Handlungen offenbart werden würden. Der erkennende Senat geht daher davon aus, das es sich bei den vier Ladungen um solche handelt, welche über Auftrag des Antragsteller hergestellt wurden - alle vier Kopien, bzw. drei Originalladungen sind mit Ausnahme der Vorladungsdaten ident und wurden immer nur der Name des Antragstellers sowie das Datum handschriftlich eingesetzt. Auch der Name des Oberermittlungsbeamten "Justizleutnant XXXX" ist maschinell vorgedruckt, sodass nicht davon auszugehen ist, es handle sich um ein allgemein gebräuchliches Ladungsformular - indem der jeweilige Beamte der die Ladung veranlasst hat -mit Schreibmaschinenschrift oder handschriftlich eingetragen wird. Auch handelt es sich bei den Ladungen offensichtlich um Teile einer händisch auseinandergerissenen A4-Seite. Die Ladung vom XXXX weist an der Unterseite Abrissspuren auf, die Ladung von XXXX an der Unter- und Oberseite. Aufgrund der Rissspuren und der äußere Erscheinung der vorgelegten Ladungen bestehen berechtigte Zweifel an deren Echtheit bzw. Richtigkeit.
Lt. Übersetzung der Originalladungen ist der runde Siegelabdruck (Stempel) teilweise lesbar und befindet sich auf allen drei Stempeln die Aufschrift "Für Pakete". Die Aufschrift am Rande ist nicht lesbar. Offensichtlich handelt es sich dabei um Stempel welche im Postbereich verwendet werden aber nicht solche welche von der Staatsanwaltschaft bzw. den Ermittlungsbeamten verwendet werden.
Der erkennende Senat geht deshalb nicht von der Echtheit dieser Ladungen aus.
Die übermittelten Ladungen (Kopien und Originalladungen) sind im Übrigen nicht einmal mit dem Briefkopf der ausstellenden Behörde versehen, womit die äußere Erscheinung der vorgelegten Ladungen berechtigte Zweifel an deren Echtheit bzw. Richtigkeit entstehen lassen und diese daher keine tauglichen Beweismittel darstellen.
Die Unglaubwürdigkeit des Antragstellers ergibt sich auch aus seinem Vorbringen zu seinen Ausreisemodalitäten, in dem er das Visum für Griechenland verheimlichen wollte.
"Der österreichische Verbindungsbeamte brachte nach Rücksprache mit seinem griechischen Kollegen weiters in Erfahrung, dass der Beschwerdeführer und seine Familie normale Touristenvisa gehabt haben und beim Einreichen auch noch Buchungsbestätigungen eines griechischen Hotels vorlegen konnten. Für die griechischen Behörden gab es daher auch keinen Grund, der gegen die Ausstellung der Sichtvermerke sprach. Die erwähnten Beweise belegen somit eindeutig, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner wiederholten Aussage aus der Russischen Föderation legal mit Visum für ein EU- Land ausgereist ist und einen aktuell gültigen Reisepass besitzt.
Dies dokumentiert aber nicht nur die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer legal mittels Touristenvisum ausgereist ist und zuvor noch ein Hotel gebucht und eben das Visum beantragt hat, zeigt, dass die Ausreise des Beschwerdeführers alles andere fluchtartig war, sondern von langer Hand geplant."
Zu den in Kopie übermittelten Ladungen ist im Übrigen kritisch zu bemerken, weshalb diese nicht zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegt worden sind. Die Beantwortung der Frage (Verfahrensanordnung vom 03.01.2013), wann der Antragsteller von der Existenz der Ladungen erfahren hat, hat dieser verweigert.
Am 05.12.2012 erklärt der Antragsteller mit seiner Ehefrau niederschriftlich - bei der BH Freistadt - dass sie sich entschlossen hätten nachdem der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt habe, freiwillig in ihr Heimatland zurückzukehren.
Es erscheint nicht logisch nachvollziehbar, dass der Antragsteller von seiner Mutter über das Einlangen von Ladungen zur Staatsanwaltschaft nicht informiert wurde und er daher - wären diese Ladungen tatsächlich vorgelegen - niemals erklärt hätte, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren.
Schließlich weist der erkennende Senat noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass im Wiederaufnahmeantrag die Ladungen ausdrücklich in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verfolgungsbehauptung des Antragstellers genannt werden. Über das Vorbringen des Antragstellers wurde jedoch bereits in dessen Asylverfahren umfassend und abschließend dargelegt, dass den Verfolgungsbehauptungen des Antragstellers jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen war.
Unter Berücksichtigung aller angeführten Überlegungen geht der Asylgerichtshof weiterhin von der Feststellung aus, dass die Verfolgungsbehauptung des Antragstellers aus den bereits im Erkenntnis vom 13.09.2012 dargestellten Plausibilitätserwägungen heraus der erforderlichen Glaubwürdigkeit gänzlich entbehrt.
Dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag mangelte es angesichts dessen an einem tauglichen Wiedereinsetzungsgrund iSd. § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG und war folgerichtig das Begehren des Antragstellers abzuweisen.
Insgesamt betrachtet liegen daher die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 13.09.2012 zu Zl. D12 420156-1/2011/4E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nicht vor.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen."
Zweites Asylverfahren:
Mit Schreiben vom 04.04.2013 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und machte geltend, es se