Zl. E5 300.409-2/2013/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kloibmüller als Vorsitzende und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.07.2013, Zl. 12 10.233-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
I.1.Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1.1. Der Beschwerdeführer gab an, ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Abstammung zu sein und beantragte am 20.04.2005, nach illegaler Einreise in Österreich, schriftlich über den MigrantInnenverein St. Marx ohne nähere Begründung die Gewährung von Asyl. Hiezu wurde er am 10.05.2005 sowie am 14.12.2005 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer aus, dass er sowohl in der Türkei für die DEHAP politisch tätig gewesen sei, als auch nunmehr in Österreich politisch aktiv wäre. Weiters sei er zweimal im Zuge von Demonstrationen in der Türkei festgenommen worden und habe es generell Probleme aufgrund seiner kurdischen Abstammung gegeben. Auch weitere Familienmitglieder seien unbegründet ermordet und inhaftiert worden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2006, Zl. 05 05.702-BAW, wurde der Antrag auf Gewährung von Asyl gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Im Wesentlich wurden die Angaben des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt als unglaubwürdig beurteilt.
Dieser Bescheid wurde am 10.03.2006 der damaligen rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schriftsatz vom 24.03.2006 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben wurde.
Hierin wurde das erstinstanzliche Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen wiederholt.
I.1.2. Mit Schriftsatz vom 28.10.2008 brachte der Beschwerdeführer Dokumente in Vorlage (Mitgliedausweis des Beschwerdeführers beim XXXX [XXXX], Vereinsregisterauszug des XXXX, Ausdrucke der Website www.feycom.at) und wurde unter einem beantragt, den Obmann des XXXX als Zeugen einzuvernehmen. Der Beschwerdeführer habe in Österreich an dutzenden Demonstrationen teilgenommen, welche bekanntermaßen durch den türkischen Geheimdienst überwacht werden würden, und seien daher die Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Türkei bekannt. Hingewiesen wurde auf Berichte (ein Gutachten des Sachverständigen Serafettin Kaya vom 15.05.2001, den Menschenrechtsbericht des US State Department vom 11.03.2008, den Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe aus dem Jahr 2007, den Bericht vom Mai 2008 der Reporter ohne Grenzen, den Bericht der BBC vom Juni 2008), wonach Personen wegen ihrer Teilnahme an Aktionen in Europa verhaftet, unter Folter verhört und strafrechtlich verfolgt worden seien. Insbesondere hätte sich der Kurdenkonflikt in der Türkei seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides auch zugespitzt.
Mit Schriftsatz vom 28.05.2009 wurden diverse Fotos vorgelegt, welche den Beschwerdeführer bei der - teils fahnenschwenkenden - Teilnahme an Demonstrationen (am XXXX2008, am XXXX2008 und am XXXX2008) zeigen.
Am 17.08.2010 führte der Asylgerichtshof in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Beschwerdeführer einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung in der Türkei anhand vorliegender Länderdokumentationsunterlagen erörtert.
Mit Schriftsatz vom 07.09.2010 gab der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme zu den in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgehaltenen Länderfeststellungen ab.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.11.2010, Zl. E5 300.409-1/2008-15E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Der Asylgerichtshof folgte dem Bundesasylamt in der Annahme, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Widersprüchlichkeiten im Vorbringen seine Fluchtgründe nicht glaubhaft darlegen konnte. Zudem stelle allein die kurdische Abstammung keinen asylrechtlichen Anknüpfungspunkt dar und fehle einem Teil seines Vorbringens der zeitliche Konnex zur Ausreise. Schließlich konnte keine exponierte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers festgestellt werden, welche einer Rückkehr in die Türkei entgegenstehen würde.
I.1.3. Am 07.08.2012 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates von der Schweiz nach Österreich rücküberstellt und stellte er noch am selben Tag einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Hierzu wurde er am 08.08.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des SPK Schwechat befragt. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass er nach der Abweisung seines ersten Asylantrages wieder in die Türkei zurückgekehrt sei und sich dort von XXXX 2010 bis XXXX 2012 aufgehalten habe, ehe er in die Schweiz gereist und von dort nach Österreich überstellt worden sei. Aus der Türkei sei er erneut ausgereist, weil seine Sicherheit aufgrund eines gegen ihn erlassenen Haftbefehles nicht gewährleistet sei und nach wie vor nach ihm gefahndet werde. Der Beschwerdeführer sei beschuldigt worden, KCK Mitglied zu sein, weshalb er von der Polizei im XXXX 2011 in seiner Wohnung gesucht worden sei. Er sei jedoch nicht zu Hause gewesen, weshalb er einer Festnahme entgehen habe können. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die politische Partei BDP unterstütze. Seit seinem zwölften Lebensjahr unterstütze er sämtliche kurdischen Parteien. Ein Leben in der Türkei sei für ihn daher nicht möglich, weshalb er erneut aus der Türkei ausgereist sei. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, inhaftiert zu werden.
In Entsprechung des Antrages vom 10.09.2012 erfolgte die Übersetzung der vom Beschwerdeführer im schweizer Asylverfahren vorgelegten Schriftstücke. Dabei handelt es sich um ein mit XXXX2012 datiertes Schreiben eines türkischen Anwaltes, welcher die vom Beschwerdeführer geschilderte Verfolgungssituation in der Türkei im Wesentlichen bestätigt, sowie um eine Aufenthaltsbescheinigung des Bezirksvorstehers in XXXX vom XXXX2012.
Am 18.10.2012 langte eine Vollmacht zugunsten des Zentrums für europäische Integration und globalen Erfahrungsaustausch (ZEIGE) ein.
Am 07.11.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Dabei führte er aus, dass er in XXXX geboren sei und dort bis 1993 auch gelebt und die Schule besucht habe. Danach sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach XXXX geflüchtet, zumal sein Heimatdorf XXXX in Brand gesetzt worden sei. In XXXX habe der Beschwerdeführer noch drei Jahre ein Gymnasium besucht und anschließend in mehreren Restaurants gearbeitet. Im Jahr 2000 habe er mit einem Freund ein eigenes Restaurant in XXXX eröffnet, sei jedoch im Jahr 2005 erstmals aus der Türkei geflüchtet. Während der Zeit in XXXX habe seine Familie ein Textilunternehmen betrieben, in welchem er ebenfalls mitgearbeitet habe. Den Militärdienst habe der Beschwerdeführer bereits abgeleistet. Zudem führte er aus, dass er im XXXX oder XXXX 2010 von Österreich in die Türkei zurückgekehrt sei und sich zuletzt in XXXX und in XXXX aufgehalten habe. Seine Eltern seien nicht berufstätig und würden seine Brüder für deren Unterhalt sorgen. Ein Bruder des Beschwerdeführers sei Leiter einer Textilfabrik, ein anderer sei Direktor in einer Gasfirma. Zwei weitere Brüder würden einen Handel betreiben. Während seiner Zeit in der Türkei habe sich der Beschwerdeführer bei seiner Familie und bei Freunden aufgehalten und versucht Arbeite zu finden, woraufhin er ca. einen Monat in einem Textilgeschäft gearbeitet habe.
In Österreich lebe ein Cousin des Beschwerdeführers, weitere Familienangehörige seinen jedoch nicht in Österreich aufhältig. Derzeit wohne er in einer von seinem Cousin für ihn angemieteten Wohnung und finanziere dieser auch seinen Unterhalt. Der Beschwerdeführer führe eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, wohne mit dieser aber nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Er habe zudem viele Freunde in Österreich, wobei sich darunter Österreicher, Türken sowie Kurden befinden würden. Drei Monate lang habe er einen Deutschkurs besucht, welchen er demnächst abschließen werde und besuche er den kurdischen Verein XXXX. Er sei kein Mitglied bei diesem Verein, unterstütze diesen aber bei seinen Tätigkeiten.
Zu seinem Gesundheitszustand befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme.
Zu den Gründen für das Verlassen seiner Heimat führte der Beschwerdeführer aus, dass er nach dem negativen Ausgang seines ersten Asylverfahrens gezwungen gewesen sei, wieder in die Türkei zurückzukehren. Sein Versuch, ein normales Leben zu führen, sei jedoch gescheitert, zumal er nach ca. einem Monat Beschäftigung erfahren habe, dass er von der Polizei gesucht werde. Daraufhin habe er seine Arbeit aufgegeben und sich versteckt gehalten. Die Polizei habe ihn bei seinen Brüdern und später auch in seinem Heimatdorf gesucht. Viele seiner ebenfalls politisch aktiven Freunde seien über drei Jahre ohne Verhandlung inhaftiert worden und würde ihn dasselbe Schicksal erwarten. Der Beschwerdeführer selbst sei von der DEP bis zur HADEP in den Jugendorganisationen tätig gewesen, indem er Veranstaltungen organisiert oder junge Leute für die kurdische Partei rekrutiert habe. Als Folge habe ihm der Rektor die Unterschrift für den zweiten Teil der Aufnahmeprüfung für die Universität verweigert, weshalb er die Prüfung nicht ablegen habe können. Nach seiner Rückkehr in die Türkei sei der Beschwerdeführer nicht mehr politisch aktiv gewesen, zumal er von der Polizei gesucht worden sei und Freunde von ihm bereits inhaftiert worden seien. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei fürchte er, unschuldig verhaftet und für lange Zeit ohne faires Verfahren festgehalten zu werden.
Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 30.04.2013 wurden dem Vertreter des Beschwerdeführers die länderkundlichen Feststellungen zur Kenntnis gebracht.
Am 03.06.2013 brachte der Vertreter des Beschwerdeführers eine Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX vom XXXX2013 in Vorlage. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer am XXXX2013 die in Ungarn wohnhafte XXXX geheiratet hat.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.07.2013, Zl. 12 10.233-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil I unter Berufung auf § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; in Spruchteil II wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen; in Spruchpunkt III wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Die Erstbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage in der Türkei.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft zu machen bzw darzutun.
Der Beschwerdeführer verfüge weiters über ausreichende soziale bzw familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei und es sei ihm zuzumuten, durch eigene Arbeitsleistung für seinen Unterhalt zu sorgen. Des Weiteren würden in der Türkei keine solchen Verhältnisse herrschen, die dazu führen würden, einem realen Risiko im Sinne des Art 2 oder 3 EMRK unterworfen zu werden.
Zu Art 8 EMRK wurde ausgeführt, dass hinsichtlich des in Österreich lebenden Cousins kein schützenswertes Familienleben erblickt werden könne, zumal seitens des Beschwerdeführers keine besondere Abhängigkeit von diesem vorgebracht worden sei. Weiter könne nicht festgestellt werden, dass seine Ehegattin mit ihm in Österreich an einer gemeinsamen Adresse gemeldet sei bzw. in Österreich lebe oder nach unionsrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei. Weiters hätten keine Merkmale einer Integration festgestellt werden können, weshalb in einer Gesamtabwägung jedenfalls die öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung überwiegen würden.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 05.07.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.1.4. Gegen diesen am 10.07.2013 dem Vertreter des Beschwerdeführers durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde mit Schreiben vom 22.07.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Darin wurden im Wesentlichen die Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung moniert. Im Detail wurde ausgeführt, dass das Parteivorbringen ignoriert worden sei und eine genauere Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen hinsichtlich der Erteilung des subsidiären Schutzes nötig gewesen wäre.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
I.2.1. Beweisaufnahme
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie insbesondere die Beschwerde des Beschwerdeführers;
Einsicht in die vom Bundesasylamt in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, die dem Asylgerichtshof von Amts wegen vorliegen;
Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister;
Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen:
Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX, Nr. XXXX vom XXXX2013
Aufenthaltsbescheinigung des Bezirksvorstehers von XXXX vom XXXX2011
Schreiben des Rechtsanwaltes XXXX vom XXXX2012
Auszug aus dem türkischen Familienregister vom XXXX2012.
I.2.2. Sachverhalt
Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und Sunnite. Er wurde im Dorf XXXX, Kreis XXXX, Provinz XXXX, geboren und besuchte fünf Jahre lang die Volksschule und drei Jahre lang die Hauptschule in der Kreisstadt XXXX. Im Jahr 1993 zog die gesamte Familie nach XXXX, wo der Beschwerdeführer das Lyzeum besuchte, welches er im Jahr 1996 abschloss.
Von 1998 bis zum Antritt seines Militärdienstes im Jahr 2000 hat der Beschwerdeführer bei einer XXXX in einem Stadtteil von XXXX gearbeitet. Nach Ableistung des Militärdienstes hat der Beschwerdeführer ein kleines Restaurant eröffnet, welches er ca. drei Jahre lang betrieben und letztlich ca. einen Monat vor seiner Ausreise im XXXX 2005 verkauft hat. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise nach Österreich mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in XXXX in einer Eigentumswohnung.
In dieser Wohnung leben derzeit nach wie vor die Eltern des Beschwerdeführers, welche von den Brüdern des Beschwerdeführers finanziell unterstützt werden. Auch das im Familienbesitz stehende Haus mit Landwirtschaft im Heimatdorf des Beschwerdeführers existiert noch. Drei Schwestern und vier Brüder leben nach wie vor in XXXX, eine weitere Schwester ist in XXXX aufhältig. Der Beschwerdeführer hat zu seinen Eltern sowohl mittels Telefon als auch über das Internet Kontakt. Die Schwestern des Beschwerdeführers sind alle verheiratet und die Brüder gehen einer geregelten Arbeit nach. Ein Bruder des Beschwerdeführers ist Leiter einer Textilfabrik, ein weiterer ist Direktor bei einer Gasfirma. Die zwei weiteren Brüder betreiben einen Handel. Nach seiner Rückkehr in die Türkei im XXXX 2010 hat sich der Beschwerdeführer teilweise in XXXX und in XXXX aufgehalten und war ca. ein Monat berufstätig. Politisch aktiv war er in dieser Zeit nicht.
In Österreich lebt ein Cousin väterlicherseits, welcher den Beschwerdeführer finanziell unterstützt. Dieser Cousin verfügt über ein Aufenthaltsrecht für Österreich.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich noch nie gearbeitet und auch noch keine Arbeitsbewilligung beantragt. Er lebt alleine in einer Wohnung, welche sein Cousin, der ein Geschäft betreibt, für ihn finanziert. Der Beschwerdeführer besucht in Österreich den kurdischen Verein XXXX, ist dort aber kein Mitglied und unterstützt den Verein bei seinen Tätigkeiten. Bisher hat der Beschwerdeführer in Österreich zwei Deutschkurse besucht.
Der Beschwerdeführer hat am XXXX2013 eine ungarische Staatsbürgerin geheiratet und diese ist seit XXXX2013 erstmalig in Österreich an der Adresse des Beschwerdeführers aufrecht gemeldet.
I.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:
I.3.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt in Zusammenschau mit der Beschwerde.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass asylrelevante Gründe und Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat unzulässig machen würden, nicht vorliegen. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:
I.3.2.1. Die Beschwerde hält der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die fehlenden bzw nicht glaubwürdigen Fluchtgründe des Beschwerdeführers nichts Substantiiertes entgegen. Nachvollziehbar führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht die Qualität einer asylrelevanten Bedrohung erreiche und daher auch eine Flüchtlingseigenschaft nicht feststellbar sei.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft zu machen bzw darzutun.
Die Beschwerde vermochte die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht in Zweifel zu ziehen.
Darin wurden im Wesentlichen die Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung moniert. Im Detail wurde ausgeführt, dass das Parteivorbringen ignoriert worden sei und eine genauere Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen hinsichtlich der Erteilung des subsidiären Schutzes nötig gewesen wäre.
I.3.2.2. Die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes waren schlüssig und nachvollziehbar und die Beschwerde nicht geeignet, diese in Zweifel zu ziehen. In der Beschwerde wurde nicht einmal ansatzweise versucht, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes entgegenzutreten bzw die aufgeworfenen Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten aufzulösen.
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass in der Türkei aufgrund seiner politischen Aktivitäten nach wie vor ein Haftbefehl gegen ihn bestehe und er deshalb von der Polizei gesucht worden sei.
Zutreffend führte das Bundeasylamt aus, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2005 ein Asylverfahren betrieben hat und sein Vorbringen schon damals als unglaubwürdig erkannt wurde. Sofern er sich nunmehr neuerlich im Wesentlichen auf diese bereits im Erstverfahren geltend gemachten und dort als unglaubwürdig erkannten Fluchtgründe bezog, musste dieses Ergebnis auch im gegenständlichen Verfahren zu Lasten der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt werden.
Richtigerweise wurde auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zudem nicht dazu in der Lage war, die auf diese als unglaubwürdig bewerteten Verfolgungsgründe aufbauenden Ausreisemotive glaubwürdig darzulegen.
Zunächst war anzumerken, dass das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben des türkischen Anwaltes nicht als maßgeblicher Beweis für die von ihm behauptete individuelle Bedrohung geeignet war, zumal sich dies aus dem Beweismittel nicht unmittelbar gewinnen ließ. Aus der Sicht des Asylgerichtshofes ist dieses Schreiben seinem Inhalt nach wohl als Gefälligkeitsschreiben zu bewertenden, zumal es - unabhängig von der Frage der Autorenschaft - ohnehin nur eine Wiedergabe der Behauptungen des Beschwerdeführers enthielt, welche einerseits im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers selbst steht und andererseits die Frage aufwirft, warum der Anwalt des Beschwerdeführer, welcher seinen Angaben zur Folge Kontakt zur zuständigen Staatsanwaltschaft in der Türkei aufgenommen habe, den angeblich vorliegenden Haftbefehl nicht in Vorlage bringen konnte.
Sollte tatsächlich ein Haftbefehl vorliegen, so ist es jedenfalls nicht nachvollziehbar, dass dieser von Seiten des Beschwerdeführers nicht in Vorlage gebracht wurde, obwohl sein türkischer Anwalt diesbezüglich Kontakt mit der Staatsanwaltschaft aufgenommen habe und lässt dies darauf schließen, dass tatsächlich kein Haftbefehl vorliegt.
Gegen die Existenz eines Haftbefehls sprechen auch die divergierenden Ausführungen im Schreiben des türkischen Anwaltes hinsichtlich der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nach seiner Wiedereinreise in die Türkei. Dem Schreiben des türkischen Anwaltes war diesbezüglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis XXXX 2011 aktiv an Tätigkeiten der BDP (Partei des Friedens und der Demokratie) teilgenommen habe, was den Angaben des Beschwerdeführers völlig widerspricht, zumal dieser in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausführte, dass er nach seiner Rückkehr in die Türkei keine neuerlichen politischen Aktivitäten gesetzt habe (AS 159). Diese Differenzen erwecken erneut den Anschein, dass der Beschwerdeführer versuchte, eine Verfolgungssituation zu konstruieren, in dem er sich von seinem Anwalt als politisch aktiv darstellen ließ, selbst jedoch ausführte, nicht mehr politisch aktiv gewesen zu sein.
Der Vollständigkeit halber sei hier aber auch angemerkt, dass politisch Oppositionelle entsprechende den Länderfeststellungen nicht systematisch verfolgt werden und das vom Bundesasylamt herangezogene Berichtsmaterial keinerlei Hinweise darauf enthält, dass (bloße) einfache Mitglieder der BDP einer Verfolgungsgefahr unterliegen würden.
Dass der Beschwerdeführer im Übrigen weder den von ihm angekündigten Haftbefehl gegen ihn vorlegte noch es für seinen Vater Schwierigkeiten gab, kurz nach der Ausreise des Beschwerdeführers eine Meldebestätigung ausgestellt zu bekommen, fügt sich in das Gesamtbild fehlender behördlicher Verfolgung vor der Ausreise ein.
Diesbezüglich war ergänzend noch festzuhalten, dass das Bundesasylamt zwar ausführte, dass bei tatsächlichem Vorliegen eines Haftbefehls der Beschwerdeführer wohl keine Aufenthaltsbescheinigung beantragt hätte, zumal es naheliegender wäre, dass er aus Angst, von den Sicherheitsbehörden aufgefunden zu werden, wohl eine derartige Vorgehensweise vermieden hätte, um jeglichen Behördenkontakt zu vermeiden, hat dabei aber offenbar übersehen, dass diese Bestätigung zu einem Zeitpunkt ausgestellt wurde, an dem sich der Beschwerdeführer bereits in der Schweiz aufgehalten hat und er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt auch ausführte, dass sein Vater diese Bestätigung angefordert habe.
Das Bundesasylamt liegt aber insofern nicht falsch, als es darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer wohl jeden Behördenkontakt vermieden hätte, sollte tatsächlich ein Haftbefehl vorliegen und würde diese bereits eine Rückkehr in die Türkei ausschließen.
Unabhängig von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers war zu der behaupteten Durchsuchung der Wohnung der Brüder des Beschwerdeführers noch auszuführen, dass diese von ihrer Intensität her schon nicht als asylrelevant anzusehen wäre, da allgemein kurzfristige Anhaltungen, Verhöre und Hausdurchsuchungen für sich allein nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die asylrechtliche Relevanz aufweisen - nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu indizieren (VwGH vom 05.06.1996, 96/20/0323, VwGH vom 18.12.1996, 95/20/0651, VwGH vom 11.12.1997, 95/20/0610).
Dem Bundesasylamt war sohin beizupflichten, wenn es nicht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines politischen Engagements in der Türkei einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr ausgesetzt sein wird.
Soweit der Beschwerdeführer seinen Ausreisegrund generell auf seine kurdische Abstammung und die daraus resultierenden Schwierigkeiten in der Gesellschaft stützt, ist auszuführen, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit für sich allein nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung (vgl. VwGH vom 31.01.2002, 2000/20/0358).
Hinsichtlich der kurdischen Abstammung des Beschwerdeführers war der Vollständigkeit halber noch auszuführen, dass sich entsprechend der Länderberichte die Situation für Kurden derart gestaltet, dass momentan keine aktuellen Berichte über die Lage der Kurden in der Türkei und damit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür existieren, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten - sohin auch einer maßgeblichen Intensität erreichenden - Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sein würden. Gründe, warum die türkischen Behörden ein nachhaltiges Interesse an der Person des Beschwerdeführers haben sollten, wurden von diesem nicht (glaubhaft) vorgebracht.
Zu der vorgebrachten Unterstützung des kurdischen Vereins XXXX war darüber hinaus festzuhalten, dass nach gängiger Spruchpraxis zu den exilpolitischen Aktivitäten niedrigen Profils, unter anderem die mit einer schlichten Vereinsmitgliedschaft verbundene regelmäßige Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie von Spenden, schlichte Teilnahme an Demonstrationen, Ordnertätigkeit bei Demonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, Helfertätigkeit bei Informations- und Bücherständen, Platzierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften zählen. Es mangelt in Bezug auf den Beschwerdeführer in jedem Fall an einer herausragenden, führenden Tätigkeit innerhalb des in Österreich bestehenden Vereins, um hier einen tatsächlichen Nachfluchtgrund entstehen zu lassen und führte daher auch dieses Handeln nicht zu einer anderslautenden Entscheidung.
Aus den Länderfeststellungen ist zu erkennen, dass nur türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, Gefahr laufen, dass sich die türkischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Es ist davon auszugehen, dass sich eine mögliche strafrechtliche Verfolgung durch den türkischen Staat insbesondere auf Personen bezieht, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden. Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nach türkischem Recht nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen gemäß der gültigen Fassung des türkischen Strafgesetzbuches gewertet werden können. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts haben die türkischen Strafverfolgungsbehörden in der Regel nur ein Interesse an der Verfolgung im Ausland begangener Gewalttaten bzw. ihrer konkreten Unterstützung.
Eine besondere, hervorgehobene Position ergab sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch nicht und hat er selbst vor dem Bundesasylamt ausgeführt, dass er kein Vereinsmitglied mehr sei und den Verein lediglich unterstützen würde, weshalb es wohl aktuell im Falle einer Rückkehr in die Türkei aus diesem Grunde zu keiner Gefährdung der Person des Beschwerdeführers kommen kann.
Letztlich verbleibt noch zur Wiedereinreise in die Türkei anzumerken, dass, wenn der türkischen Grenzpolizei bekannt ist, dass es sich um eine abgeschobene Person handelt, diese nach Ankunft in der Türkei einer Routinekontrolle unterzogen wird, die einen Abgleich mit dem Fahndungsregister nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhalten kann. Abgeschobene können dabei in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache vorübergehend zum Zwecke einer Befragung festgehalten werden. Dem Auswärtige Amt ist in jüngster Zeit kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylwerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde. Auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen haben explizit erklärt, dass aus ihrer Sicht diesem Personenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohen. Für Misshandlung oder Folter allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, liegen keine Anhaltspunkte vor.
Zusammenfassend vermag der Asylgerichtshof im Hinblick auf obige Erwägungen eine aktuelle und individuelle Verfolgung der Person des Beschwerdeführers aus einem in der GFK taxativ aufgezählten Grund nicht zu erkennen, weshalb von keiner Verfolgung im Heimatstaat ausgegangen werden kann.
Zu den Ausführungen in der Beschwerde; wonach das Bundesasylamt das Vorbringen des Beschwerdeführers ignoriert habe, war festzuhalten, dass das Bundesasylamt mit dem Beschwerdeführer eine ausführliche Befragungen durchführte und der aufgrund dieser ausführlichen Befragungen festgestellte Sachverhalt, die Beweiswürdigung und ausführliche Länderfeststellungen zur Türkei ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid finden. Zudem beruhen die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen, die ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bilden und besteht daher kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln.
Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in der Beschwerde nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war, das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).
Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und den Asylgerichtshof auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.
I.3.3. Des Weiteren kann auch vom Asylgerichtshof nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einer im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre.
Es kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal sich noch die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers laut seinen Angaben nach wie vor in der Türkei aufhalten und über eine gesicherte Existenz verfügen. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit jegliche Arbeitsmöglichkeit versagt bleiben würde, zumal es sich bei seiner Person um einen arbeitsfähigen und jungen Mann handelt, der vor seiner Ausreise in der Lage war, einer Arbeit nachzugehen. Zudem sind die Geschwister des Beschwerdeführers berufstätig und ist nicht ersichtlich, weshalb diese ihn nicht auch finanziell unterstützen könnten. Weiters kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch in der Türkei von seinem in Österreich lebenden Cousin - so wie bisher - finanziell unterstützt werden könnte. Dem wurde in der Beschwerde nichts Konkretes entgegengesetzt.
Der Beschwerdeführer hat weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG darstellen könnte.
I.3.4. Hinsichtlich Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides (Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 AsylG) ist auszuführen, dass sich das Bundesasylamt ausführlich und nachvollziehbar mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. In einer Gesamtabwägung kam das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass keine Umstände im Fall des Beschwerdeführers vorliegen würden, die eine Ausweisung unzulässig erscheinen lassen würden.
Dieser Einschätzung des Bundesasylamtes, dass im konkreten Fall keine Gründe vorliegen würden, die eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden, wurde in der Beschwerde nicht konkret entgegengetreten.
Im Hinblick auf die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in die Türkei war festzustellen, dass ein Cousin des Beschwerdeführers in Österreich aufhältig ist und dieser den Beschwerdeführer finanziell unterstützt, jedoch nicht an gleicher Adresse gemeldet ist.
Zudem hat der Beschwerdeführer am XXXX2013 die ungarische Staatsbürgerin XXXX geheiratet, mit welcher er seit XXXX2013 an einer gemeinsamen Adresse gemeldet ist.
Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, müssen neben der Verwandtschaft jedoch noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, dass ihn sein Cousin finanziell unterstützte, eine besondere Beziehungsintensität konnte er jedoch nicht nachweisen, zumal diese Unterstützung bloß finanzieller Art ist und somit keine Beziehung von außergewöhnlicher Intensität vorliegt. Zudem ist anzumerken, dass die weitere Inanspruchnahme dieser Hilfeleistung nicht unabdingbar ist, zumal ihm erforderlichenfalls auch Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber zustehen würden. Ebenso wenig kann - in Anbetracht des verhältnismäßig kurzen Zeitraumes - der Umstand, dass sein Cousin für ihn sorgt, dermaßen schwer wiegen, dass seine Ausweisung im Lichte des Art 8 EMRK unzulässig wäre.
Bezüglich der im Bundesgebiet aufhältigen ungarischen Ehegattin des Beschwerdeführers war auszuführen, dass der gemeinsame Wohnsitz erst seit XXXX2013 besteht, obschon amXXXX2013 geheiratet wurde. Darüber hinaus wurde kein Vorbringen seitens des Beschwerdeführers getätigt bzw keine Unterlagen in Vorlage gebracht, die eine Niederlassung der Ehegattin des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu belegen vermochte.
Sonstige familiäre Bezüge zu dauernd aufenthaltsberechtigten Angehörigen der Kernfamilie in Österreich oder zu sonstigen Angehörigen in Österreich, zu denen ein außergewöhnlich enger Bezug oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde, sind bis zur Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses nicht behauptet worden, bzw. hervorgekommen.
Des Weiteren ergaben sich keinerlei Sachverhaltselemente, welche besonders im Rahmen der Ausweisung betreffend den Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Privatleben zu berücksichtigen gewesen wären. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit XXXX 2012 wieder ununterbrochen in Österreich auf und war vor seiner Rückkehr in die Türkei (XXXX 2010 bis XXXX 2012) bereits ca. fünfeinhalb Jahre im Bundesgebiet aufhältig. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht sind jedoch nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hat lediglich rudimentäre Deutschkenntnisse und besucht einen kurdischen Verein, wo er zwar kein Mitglied ist, bei der Organisation diverser Veranstaltungen jedoch behilflich ist. Der Beschwerdeführer ist in Österreich - wenn auch mangels Beschäftigungsbewilligung - nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und vermochte auch keine sonstigen Gründe, die für eine besondere Integration sprechen würden, vorzubringen.
Demgegenüber hat der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens in der Türkei verbracht, wo er auch sozialisiert wurde, die dortige Sprache auf muttersprachlichem Niveau spricht und wo auch seine Angehörigen leben, mit denen er regelmäßig in Kontakt steht.
Aus Sicht des Asylgerichtshofes, ist aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer von keiner Aufenthaltsverfestigung in Österreich auszugehen und die rechtsmissbräuchliche Antragstellung zu berücksichtigen. Es überwiegt das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag, sofern man durch eine Ausweisung überhaupt einen Eingriff in Art. 8 EMRK bejahte (im Sinne von VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 01.10.2007, G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR). Die Ausweisung stellt daher keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar.
I.3.5. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und schließt sich der Asylgerichtshof aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.
So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.
I.3.6. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht oder dem Beschwerdeführer in der Türkei die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Es ergaben sich auch nach Prüfung gemäß Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgründe.
I.3.7. Den vom Bundesasylamt ins Verfahren eingeführten Länderberichten wurde durch die Beschwerden nicht fundiert entgegengetreten bzw wurde die Richtigkeit dieser nicht fundiert in Frage gestellt.
II. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:
II.1. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).
Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen müssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Art 33 GFK). Minderschwere Eingriffe können in ihrer Gesamtheit einen schweren Eingriff darstellen. Die Verfolgungshandlungen müssen eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage darstellen.
Der Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers ist daher nur dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer in objektiv nachvollziehbarer Weise in ihrer speziellen Situation Grund hat, einen ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in ihre zu schützende persönliche Sphäre zu fürchten (VwGH 14.10.1998, 98/01/0259).
Umstände, die sich schon länger vor der Flucht ereignet haben, sind asylrechtlich nicht beachtlich, die Verfolgungsgefahr muss bis zur Ausreise andauern (zB VwGH vom 07.11.1995, 95/20/0025, VwGH vom 10.10.1996, 95/20/0150). Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet.
II.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens glaubhaft anzugeben.
Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, insbesondere irgendeine staatliche Repression, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
II.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
II.3.2. Der Asylgerichtshof hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;
13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;
16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
II.3.3. Es kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat doch der Beschwerdeführer sel