D12 420159-2/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2013, FZ. 13 04.219-EAST West, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 10 Abs. 1 und 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 24.01.2014 aufzuschieben.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Erstes Asylverfahren:
Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 19.10.2010 gemeinsam mit seinen Eltern, Beschwerdeführer zu D12 420156-3/2013 und D12 420157-2/2013 sowie seinen minderjährigen Geschwistern, Beschwerdeführer zu D12 420158-2/2013, D12 420160-2/2013 und D12 420161-2/2013, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dazu wurde er am 20.10.2010 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, sein Vater habe gesagt, dass sie das Land verlassen müssen. Darum sei er mitgefahren.
Das Bundesasylamt teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.10.2010 mit, dass Konsultationen mit Polen, der Slowakei und Ungarn im Sinne der Dublin II Verordnung geführt werden.
Mit Schreiben vom 08.11.2010 gaben die ungarischen Asylbehörden bekannt, dass der Beschwerdeführer am 03.10.2010 am Grenzübergang ZAHONY nach Ungarn eingereist sei. Dabei sei er in Besitz eines griechischen Visums, Nr. XXXX, gewesen. Seine Reisepassnummer laute
XXXX.
Die Mutter des Beschwerdeführers wurde am 15.11.2010 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache und in Anwesenheit des Beschwerdeführers von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass sie ihre Heimat verlassen habe, weil ihr Ehemann Probleme gehabt habe. Er habe ihnen aber nichts erzählt. Bei ihnen sei es nicht üblich, dass Frauen Fragen stellen und Männer von ihren Problemen erzählen. Er habe einfach gesagt, dass sie Russland verlassen müssen und dann seien sie ausgereist. Bei ihnen gebe es viele Probleme. Menschen werden einfach entführt oder auf offener Straße erschossen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe große Angst, dass ihre Kinder gekidnappt oder getötet werden. Der Beschwerdeführer gab im Zuge dieser Einvernahme an, dass sie die Russische Föderation verlassen haben, weil sein Vater Probleme gehabt habe.
Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass eine Anfrage bei den ungarischen Asylbehörden ergeben habe, dass er am 03.10.2010 die ukrainisch- ungarische Grenze bei ZAHONY mit einem gültigen griechischen Visum, Nr. XXXX, Reisepassnummer XXXX, legal passiert habe. Der Beschwerdeführer entgegnete, er habe nie einen Reisepass besessen.
Eine Botschaftsanfrage des Bundesasylamtes vom 15.11.2010 wurde mit Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.11.2010 dahingehend beantwortet, dass die von den ungarischen Asylbehörden genannten Visa für den Beschwerdeführer, seine Eltern und seinen Bruder XXXX tatsächlich ausgestellt worden seien. Es handle sich um normale "Touristenvisa", d.h. zum Zeitpunkt der Antragstellung an einer Schengenbotschaft habe es keinerlei Hinweise auf ein "Fluchtverhalten" gegeben.
Am 26.01.2011 wurden sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Mutter vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen. Die Mutter des Beschwerdeführers gab an, dass sie ihre Kinder gesetzlich vertrete und diese keine eigenen Fluchtgründe haben. Der Beschwerdeführer habe Gastritis. Der Beschwerdeführer selbst gab an, dass er Massagen für sein Knie mache und Tabletten für seinen Magen einnehme. Er habe Gastritis.
Im Herkunftsstaat sei der Beschwerdeführer seit dem Alter von sechs Jahren bis zur Ausreise in die Schule gegangen. In Österreich lebe eine Tante des Beschwerdeführers. Man besuche sich gegenseitig. Der Beschwerdeführer spreche schon ein wenig Deutsch. Er besuche die Hauptschule.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater Probleme gehabt habe. Am Geburtstag des Beschwerdeführers sei der Vater mit blauen Flecken und verbundenem Hinterkopf nach Hause gekommen. Sonst habe es keine Vorfälle gegeben.
Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor, und zwar:
Bestätigung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 03.11.2010, wonach der Beschwerdeführer an epigastrischen Schmerzen leide und einer besonderen Diät bedürfe;
Befunde des Landesklinikum XXXX, Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde vom 09.11.2010, 29.11.2010, 02.12.2010, wonach der Beschwerdeführer zusammengefasst an Gastritis, Antrumgastritis, Ulcus duodeni leide und mehrmals in ambulanter und stationärer Behandlung gestanden sei;
Medikamentenverordnung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 20.12.2010, wonach beim Beschwerdeführer eine "Eradikationstherapie bei Hp Gastritis" durchgeführt werde.
Eine weitere Anfrage des Bundesasylamtes vom 21.12.2010 - es werde ersucht bei der griechischen Botschaft in Moskau die Gründe, die zur Ausstellung des Sichtvermerkes geführt haben, zu erheben und es werde um Übermittlung einer Kopie des Antrages, sowie weiterer eventuell aufliegender Unterlagen ersucht - wurde mit Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.02.2011 dahingehend beantwortet, dass sich der Verbindungsbeamte an der Österreichischen Botschaft in Moskau mit seinem griechischen Kollegen getroffen habe. Laut Auskunft des griechischen Kollegen haben die GASHIMOVS normale Touristenvisa gehabt und haben beim Einreichen auch noch Buchungsbestätigungen eines griechischen Hotels vorlegen können. Einer Ausstellung schien aufgrund der Schengenrichtlinien nichts entgegenzustehen. Im Anhang zur Anfragebeantwortung befinden sich die Kopien der russischen Pässe des Vaters (Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX) und der Mutter des Beschwerdeführers (Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX).
Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 04.04.2011 wurde der Vater des Beschwerdeführer aufgefordert, aktuelle Befunde von sich, dem Beschwerdeführer und seinem anderen Sohn XXXX vorzulegen.
Mit Schreiben vom 08.04.2011 legte der Vater des Beschwerdeführers ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor, und zwar:
Ärztlicher Befundbericht eines Internisten vom 03.03.2011, wonach der Vater des Beschwerdeführers an "Diabetes mellitus II, Sinustachykardie, latenter arterieller Hypertonus (diastolisch)- konz. Linkshypertonie, Adipositas , COPD- Nikotinabusus, Beinödeme-Verdacht auf chronisch venöse Insuffizienz;
Laborbefund eines Facharztes für Medizinische und Chemische Labordiagnostik vom 06.04.2011, betreffend den Vater des Beschwerdeführers;
Schreiben eines Lungenfacharztes vom 04.03.2011, wonach der Vater des Beschwerdeführers an "Obstruktive Atemwegserkrankung, DM II und Zigarettenrauchabhängigkeit" leide;
Bestätigung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 03.11.2010 vor, wonach der Vater des Beschwerdeführers an Diabetes mellitus leide, einer zuckerfreien Diät bedürfe und "Gliclada 30" und "Metformin 1000" verordnet worden seien;
Oberbauchsonographie - Befund eines Facharztes für Radiologie vom 14.02.2011, wonach beim Vater des Beschwerdeführers "deutliche Steatosis hepatitis, im Übrigen unauffälliger Oberbauchsonographiebefund" festgestellt worden sei;
Befund eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 08.02.2011, wonach beim Beschwerdeführer "Morbus Osgood Schlatter utriusque" diagnostiziert worden sei;
Turnverbot eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.01.2011, wonach der Beschwerdeführer seit zwei Monaten an einer Kniegelenkserkrankung bds. (Morbus Osgood- Schlatter) leide. Zur Ausheilung sei absolutes Sportverbot für vorerst drei Monate erforderlich, begleitend erfolge eine Physiotherapie, Physikalische Therapie und fachärztliche Betreuung;
Bericht des Landesklinikum XXXX, Institut für Pathologie und Krankenhaushygiene vom 03.12.2010, wonach beim Beschwerdeführer "Hpassoziierte, mäßiggradige chronische Antrum- und Corpusgastritis mit geringgradiger Aktivität" diagnostiziert worden sei;
Kardiologischer Befund eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom 21.03.2011, wonach bei XXXX ein "kardiologischer Normalbefund" vorliege;
Befund eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom 23.11.2010, wonach bei XXXX in der "orientierten Echocardiographie keine patho- morphologischen Veränderungen festgestellt werden haben können.
Eine Anfrage des Bundesasylamtes vom 16.06.2010 wurde von der Staatendokumentation mit Schreiben vom 21.06.2011 beantwortet. Sämtliche vom Bundesasylamt angefragten Medikamente bzw. ähnliche Medikamente mit gleichem Wirkstoff sind in der Russischen Föderation erhältlich.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2011, Fz. 10 09.819-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, aufgrund der Probleme seines Vaters ausgereist zu sein. Gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungshandlungen habe es nicht gegeben. Sofern sich seine Asylgründe auf die Verfolgung seines Vaters beziehen, werde auf die negative Entscheidung und die dortige Beweiswürdigung im Asylverfahren seines Vaters verwiesen. Zur Schilderung des Fluchtweges und betreffend seine Dokumente werde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mehrmals betont, dass er derzeit keinen Reisepass habe und auch nie ein Visum für ein anderes Land erhalten habe. Dies werde aber durch zwei Anfragebeantwortungen des Verbindungsbeamten in Moskau, die im Anhang übermittelten Kopien des Reisepasses der Eltern des Beschwerdeführers sowie eine Anfrage bei den ungarischen Asylbehörden widerlegt. Diese Informationen belegen eindeutig, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Aussage aus der Russischen Föderation legal mit Visum für ein EU- Land (Griechenland) ausgereist sei, dass er über einen aktuell gültigen Reisepass verfüge und somit wissentlich Falschangaben über seinen Reiseweg und seine Dokumente getätigt habe. Auch die problemlose legale Ausreise des Beschwerdeführers deute darauf hin, dass er keine Verfolgungsgefahr in der Russischen Föderation zu befürchten gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe daher eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft darlegen können.
Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei anzumerken, dass sich keine Hinweise auf eine Erkrankung ergeben haben, die einer Rückkehr in die Russische Föderation entgegenstünden. Die vom Beschwerdeführer angeführten Krankheiten bestehen schon seit mehreren Jahren. Eine akute lebensbedrohliche Erkrankung sei nicht festgestellt worden. Die medizinische Grundversorgung sei in der Russischen Föderation und auch in Dagestan gegeben und könne auch in seiner Heimat eine Behandlung durchgeführt werden, sollte diese notwendig werden. Der Beschwerdeführer habe auch nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation. Es bestehen somit auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in der Russischen Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei.
Die Ausweisung stelle auch keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 EMRK dar, da sämtliche Familienmitglieder des Beschwerdeführers gleichfalls ausgewiesen worden seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer bzw. seine gesetzliche Vertreterin mit für sämtliche Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz vom 05.07.2011 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Darin wird monierte, der Vater des Beschwerdeführers habe in seiner Einvernahme sehr wohl angegeben, dass er den erwähnten Vorfall in Dagestan angezeigt habe, die Behörden in Dagestan sich aber geweigert haben, seine Anzeige aufzunehmen. Es sei daher im Gegensatz zur Ansicht des Bundesasylamtes keine Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates gegeben. Die belangte Behörde habe seine Aussage offensichtlich nicht berücksichtigt. Ebenso habe die belangte Behörde die Länderfeststellungen unberücksichtigt gelassen, welche von Korruption und organisierter Kriminalität berichten und somit sein Fluchtvorbringen bestätigen. Bei der Würdigung seiner Glaubwürdigkeit habe die Behörde nicht berücksichtigt, dass seine Aussagen zum Vorfall detailliert und in sich schlüssig seien und mit denen seiner Frau und vor allem seiner Kinder übereinstimmen. Dem Vorhalt der Behörde, wonach es nach allgemeiner Lebenserfahrung schwer vorstellbar sei, dass jemand sich einen Auslandsreisepass von Behörden ausstellen lasse, wenn er verfolgt werde, sei entgegenzuhalten, dass die Behörden, die die Pässe ausstellen, nicht ident seien mit den lokalen Sicherheitskräften bzw. Polizisten, welche ihn geschlagen, bedroht und erpresst haben. Die medizinische Versorgung zur Behandlung seiner Krankheiten bzw. die seiner Kinder sei keineswegs ausreichend oder überhaupt gesichert. Die Feststellung, dass seine Krankheiten in Dagestan ausreichend behandelbar seien, sei unrichtig, Die Länderberichte zur Versorgung mit Medikamenten seien von 2005, damit bereits sechs Jahre alt und nicht mehr aktuell. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei aufgrund der kaukasischen Abstammung des Vaters des Beschwerdeführers nicht gegeben. Aus den Länderfeststellungen gehe eindeutig hervor, dass sich die Sicherheitslage seit 2009 drastisch verschlechtert habe. Zur Integration in Österreich machte der Vater des Beschwerdeführers geltend, dass er gerade einen Deutschkurs mache, aufgrund seiner Erkrankung und den damit zusammenhängenden Arztterminen, diesen aber nicht regelmäßig besuchen könne. Auch der Schulbesuch seiner Kinder sei als Beweis für deren Integration zu werten.
Am 11.07.2011 langte eine Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof ein. Der Vater des Beschwerdeführers legte diverse medizinische Befunde und betreffend den Beschwerdeführer eine Schulbesuchsbestätigung vor.
Am 20.10.2011 langte ein Empfehlungsschreiben der Flüchtlingsbetreuerin der Familie beim Asylgerichtshof ein.
Mit Erkenntnis vom 13.09.2012 zu Zl. D12 420159-1/2011/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2011 gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.
Begründend führte der Asylgerichtshof darin aus:
"Wie das Bundesasylamt zu Recht ausgeführt hat, konnte der Beschwerdeführer sein Vorbringen nicht glaubhaft machen. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben und nur wegen der Probleme seines Vaters ausgereist zu sein bzw. weil ihm sein Vater gesagt habe, dass sie ausreisen müssen. Da die vom Vater des Beschwerdeführers vorgebrachten Gründe seiner Ausreise sowohl vom Bundesasylamt als auch vom erkennenden Senat des Asylgerichtshofes als nicht asylrelevant gewertet wurden, kann somit bereits aus diesem Grund den gleichlautenden bzw. sich darauf beziehenden Aussagen des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werden."
Zum besseren Verständnis wurde die Beweiswürdigung betreffend den Vater des Beschwerdeführers wiedergegeben.
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.09.2012 wurde dem Beschwerdeführer am 17.09.2012 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.
Mit Beschluss vom 23.11.2012 wurde vom Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Am 05.12.2012 erklärten die Eltern des Beschwerdeführers niederschriftlich - bei der BH Freistadt - dass sie sich entschlossen hätten, nachdem der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt habe, freiwillig in ihr Heimatland zurückzukehren.
Mit Schriftsatz vom 27.12.2012, beim Bundesasylamt eingebracht am 28.12.2012, begehrte der Vater des Beschwerdeführers als einziges Familienmitglied die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.03.2013, GZ. D12 420156-2/2013/5E, wurde der Antrag des Vaters des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.09.2012 zu D12 420156-1/2011/4E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.
Zweites Asylverfahren:
Der Beschwerdeführer stellte am 04.04.2013 gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Schreiben vom selben Tag gab der Vater des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ab und machte geltend, es seien ihm - wie bereits im Zuge des Wiederaufnahmeverfahrens geschildert - vier an ihn gerichtete polizeiliche Ladungen übermittelt worden. Die ersten drei Ladungen vom XXXX habe er im Original an den Asylgerichtshof geschickt. Die letzte Ladung vom XXXX lege er nun im Original vor. Sie diene als Beweis dafür, dass er in seiner Heimat staatlichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt sei. Bei einer Rückkehr nach Russland würde er mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit direkt am Flughafen verhaftet werden. Dass dies gängige Praxis sei, sei in den letzten Wochen und Monaten durch zahlreiche Medienberichte hinreichend belegt worden. Da diese Ladung erst zeitlich nach dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes zugestellt worden sei, liege ein neuer Sachverhalt vor, aufgrund dessen das Bundesasylamt seinen Folgeantrag inhaltlich zu prüfen habe.
Der Beschwerdeführer wurde am 05.04.2013 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab zusammengefasst an, er habe Österreich seit dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Verfahrens nicht verlassen. Er nehme Medikamente nur bei Bedarf. Er habe erneut um Asyl angesucht, weil sich seine Eltern dazu entschieden haben. Er habe Angst nach Hause zu fahren. Sein Vater habe zu Hause Probleme, deshalb könnte sein Vater oder auch er getötet werden. Welche Probleme sein Vater zu Hause gehabt habe, wisse er nicht. Er selbst sei in der Heimat nicht verfolgt worden. Er wisse nicht, mit welchen Sanktionen er bei einer Rückkehr zu rechnen habe.
Der Beschwerdeführer wurde am 15.04.2013 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zu seiner gesundheitlichen Situation befragt an, dass er Gastritis habe. Wenn er Schmerzen habe nehme er Medikamente. Er benötige sie aber nicht regelmäßig. Er leide seit 2009 an dieser Krankheit. Derzeit sei er nicht in ärztlicher Behandlung.
Er halte seine bisherigen Angaben aufrecht und habe keine Ergänzungen zu machen. Er möchte nicht nach Hause fahren weil er Angst habe getötet zu werden. Sein Vater habe dort Probleme. In Österreich besuche er die Schule und treibe Sport. Er möchte eine Ausbildung als Programmierer machen. Die Familie lebe vom Kindergeld.
Dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ausgefolgt.
Der Beschwerdeführer wurde am 23.04.2013 erneut vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache und in Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen. Seine bisherigen Angaben seien richtig und er halte sie auch aufrecht. Er habe alles gesagt. Er möchte nicht nach Hause. Es gebe dort Probleme wegen seines Vaters. Er schaue fern und sehe ständig im Internet, dass irgendwo ein Attentat passiere.
Zu seiner gesundheitlichen Situation befragt gab er an, dass ihm Blutproben abgenommen worden seien. Er werde das Ergebnis schicken. 2010 sei er wegen der Gastritis im Spital gewesen. Nun nehme er Tabletten nur bei Bedarf, wenn er Schmerzen habe.
Mit Schreiben vom 30.04.2013 wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
Konvolut an Unterstützungsschreiben für die Familie des Beschwerdeführers;
Zwei Zeitungsartikel, welche die gute Integration der Familie bestätigen sollen;
Befund eines Facharztes für Labordiagnostik vom 03.04.2013 betreffend den Vater des Beschwerdeführers;
Befund eines Facharztes für Labordiagnostik vom 08.04.2013 betreffend XXXX;
Befund eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.04.2013 betreffen XXXX, wonach dieser an "Gastritis Hp (St. p. Eradikation) mit rezidiv. Verlauf, rezidivierende Cephalea, protahierte juckende Dermatitis" leide;
Ladungen des Vaters des Beschwerdeführers zur Polizei.
Mit Bescheid vom 29.07.2013, Zl. 13 04.219-EASt West, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II).
Begründend wurde ausgeführt, im ersten Verfahren habe seine gesetzliche Vertreterin zu seinen Ausreisegründen befragt angegeben, dass er seine Heimat aufgrund der Probleme des Vaters verlassen hätte. Er selbst hätte keine Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat zu befürchten. Im gegenständlichen Verfahren habe er im Rahmen der Erstbefragung ausgeführt, dass er keine neuen Gründe vorzubringen hätte. Er habe jedoch Angst, dass der Vater bzw. er selbst, aufgrund dessen Probleme im Herkunftsstaat getötet werden könnten. Um welche Probleme es sich dabei genau handle, wisse er aber nicht. Vor dem Bundesasylamt habe er angegeben, dass er Angst habe, nach Hause zurückzukehren, da sein Vater dort Probleme hätte. Eigene Gründe habe er keine. Während des Parteiengehörs am 23.04.2013 habe er seine Angaben bestätigt und diese auch aufrecht gehalten. Über diese Gefährdungssituation sei bereits vollinhaltlich im letzten Asylverfahren abgesprochen worden und habe er damit keine neue asylrelevante Bedrohungssituation glaubhaft machen können.
Zu der von seinem Vater vorgelegten Vorladung (Er hätte insgesamt vier erhalten) sei anzuführen, dass er diese zwar - lt. seinen Angaben - erst nach Rechtskraft des ersten Asylverfahrens hier in Österreich erhalten hätte, jedoch alle vier, in Kopie, bei seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 69 AVG am 27.12.2012 vorgelegt habe. Durch den Asylgerichtshof sei er aufgefordert worden, diese Ladungen im Original in Vorlage zu bringen. Er habe jedoch nur die vom XXXX übermittelt. Konkret zu dieser vierten Ladung vom XXXX befragt habe er vor dem Bundesasylamt ausgeführt, diese schon gehabt zu haben, bevor er eine Berufung geschrieben hätte. Er hätte diese Ladung damals nicht beigelegt, da er sich die Möglichkeit offenhalten habe wollen, eine neuerliche Berufung machen zu können. Er habe diese Vorladung also wissentlich zurückgehalten. An dieser Stelle sei auch festzuhalten, dass der Asylgerichtshof bei der Prüfung der Wiederaufnahme seines Asylantrages festgestellt habe, dass an diesen drei von ihm im Original vorgelegten Vorladungen berechtigte Zweifel an deren Echtheit bzw. Richtigkeit bestehe. Hier werde auf das Erkenntnis des AGH, Zl. D12420156-2/2013/5E verwiesen. Zusammengefasst ergebe sich somit, dass er den gegenständlichen Antrag ausschließlich aus den Gründen stelle, die er bereits im Erstverfahren hier angegeben habe.
Zu den gesundheitlichen Problemen sei anzuführen, dass er weder behauptet habe, noch aus der Aktenlage ersichtlich sei, dass er an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leide. Betreffend seine Angaben, dass er seit dem Jahr 2009 an Gastritis leide, werde angeführt, dass er diesbezüglich zwar Medikamente verschrieben bekommen haben, eine durchgehende stationäre Betreuung jedoch medizinisch nicht notwendig sei. Diese Medikamente nehme er nach Bedarf ein. Wäre dieses Problem tatsächlich lebensbedrohlich, hätte der Arzt dementsprechend agiert bzw. agieren müssen und er wäre nicht wieder in häusliche Pflege entlassen worden.
Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle zudem keinen ungerechtfertigten Eingriff in dessen Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK dar. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei im Hinblick auf Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.
Gegen diesen Bescheid wurde mit für sämtliche Familienmitglieder gleichlautenden Schriftsatz vom 06.08.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 beantragt. Darin wird argumentiert, der Vater des Beschwerdeführers habe deshalb erneut einen Asylantrag gestellt, weil eine wesentliche Änderung zu seinem Vorbringen, welches er bei der ersten Antragstellung erstattet habe, eingetreten sei. Keinesfalls habe sich lediglich ein Nebenumstand geändert, sondern liege vielmehr eine erhebliche Neuerung vor. Die vorgelegte Ladung vom XXXX sei nach Rechtskraft des Erkenntnis des Asylgerichtshofes am 17.09.2012 ergangen. Der Sachverhalt habe sich daher seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens maßgeblich geändert, sodass ein inhaltlich anderslautender Bescheid denkmöglich sei. Dem Bundesasylamt sei vorzuwerfen, dass es an der Echtheit der von ihm vorgelegten Ladung unter Verweis auf die Ausführungen des Asylgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 14.03.2013, zweifle, ohne dazu eigene Ermittlungen durchgeführt zu haben. Die Ladung vom XXXX sei vom Asylgerichtshof auch gar nicht überprüft worden, das sie erst nach Rechtskraft erstellt worden sei und somit keinen Wiederaufnahmegrund dargestellt habe. Das Bundesasylamt hätte sich mit der Ladung angemessen auseinanderzusetzen gehabt. Die gewählte Vorgehensweise stelle jedenfalls einen gravierenden Verfahrensmangel dar. Auf Seite 18 des bekämpften Bescheides werde dem Vater des Beschwerdeführers vorgehalten, dass er in der Einvernahme angeführt habe, er habe die vierte Ladung bereits zum Zeitpunkt der "Berufung" gehabt. Wenn er gesagt habe, dass er die Ladung bereits zum Zeitpunkt der Berufungseinbringung erhalten habe, so könne er damit wohl nur den Antrag auf Wiederaufnahme, der im Dezember 2012 eingebracht worden sei, gemeint haben. Dass es sich um eine Verwechslung der richtigen rechtlichen Bezeichnung handle, sei offensichtlich. Zum weiteren Beweis dafür, dass er die Ladung nach Rechtskraft des ersten Asylverfahrens erhalten habe, lege er einen Auszug der Email eines Freundes vor. Dieser könne auch persönlich bezeugen, dass die Ladungen an diesem Tag übermittelt worden seien.
Zum Beweis der fortgeschrittenen Integration lege er eine Bestätigung des XXXX samt Fotos vor. Die Mutter des Beschwerdeführers engagiere sich einmal wöchentlich beim XXXX. Sie arbeite ehrenamtlich im XXXX. Überdies sei sie im siebten Monat schwanger. Die beiden älteren Söhne engagieren sich ebenso beim XXXX und haben an zahlreichen Hilfseinsätzen teilgenommen. XXXX sei für das kommende Schuljahr als Schüler einer HTL aufgenommen. Die Familie habe sich in den drei Jahren ihres Aufenthaltes bestens integriert.
Im Rahmen der Beschwerde wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
Arztbrief eines Krankenhauses, Abteilung für Innere Medizin, vom 29.07.2013, wonach der Vater des Beschwerdeführers vom 23.07.2013 bis 30.07.2013 stationär zur medikamentösen Neueinstellung aufgenommen worden sei;
Zwei Schreiben des Österreichischen XXXX vom 03.07.2013 über die ehrenamtliche Tätigkeit einzelner Familienmitglieder.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, iVm. § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gem. § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4 leg. cit.;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 leg. cit. sowie
wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG.
Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.
Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gem. § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.
Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Zu Spruchpunkt I.:
I.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).
Verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 E. 80 zu § 68 AVG sowie VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen (vgl. VwGH 24.02.2000, 99/20/0173).
Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG (vgl. Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH vom 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235 und VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band I, 2. Auflage, 1998, E 9 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (vgl. VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380 und VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).
Für die Berufungsbehörde ist Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden (vgl. VwGH vom 27.06.2001, Zl. 98/18/0297 sowie vom 28.10.2003, Zl. 2001/11/0224).
I.2. Der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer bereits in seinem vorherigen Asylverfahren sämtliche Gründe vollständig habe schildern können, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen hat und dass das Vorbringen im gegenständlichen Verfahren jedenfalls keine Sachverhaltsänderung bewirkt, die asylrelevant wäre und einen glaubhaften asylrelevanten Kern aufweist, dies aus folgenden Erwägungen:
Der Beschwerdeführer bezieht sich im gegenständlichen (zweiten) Verfahren - wie auch im ersten Asylverfahren - ausschließlich auf die Gründe seines Vaters. Im Erkenntnis betreffend seinen Vater vom heutigen Tag, Zl. D12 420156-3/2013/4E, wurde ausführlich dargelegt, dass dessen Vorbringen bereits im Zuge seines ersten Asylverfahrens als nicht glaubhaft beurteilt wurde und es dem Vater nicht gelungen ist, ein glaubhaftes Vorbringen darzulegen.
Daher wird das im Rahmen des Erkenntnisses des Vaters Gesagte wiedergegeben, zumal dies auch für das gleichlautende Vorbringen des Beschwerdeführers gilt:
"Im Rahmen des vorherigen (ersten) Rechtsganges wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen (behaupteten) Fluchtgründen im Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich als unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant beurteilt.
Soweit der Beschwerdeführer sich im gegenständlichen Verfahren neuerlich auf dieses Vorbringen bezieht und angibt, dass seine bisherigen Gründe aufrecht bleiben, ist ihm bereits entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen bereits im Zuge seines ersten Asylverfahrens als nicht glaubhaft bzw. nicht asylrelevant beurteilt wurde und daher nicht gelungen ist, ein glaubhaftes Vorbringen darzulegen.
Angesichts des dargestellten Verfahrensganges geht der erkennende Einzelrichter in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer kein neues asylrelevantes Vorbringen erstattet hat. Der Beschwerdeführer stützt seinen neuen Antrag ausschließlich auf jene Gründe, die bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 13.09.2012 als unglaubwürdig bewertet wurden.
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des ersten Asylverfahrens vorgebracht, er sei im Juni 2009 von korrupten Polizisten angehalten worden, welche Schutzgeld von ihm verlangt haben. Da er sich geweigert habe zu zahlen, sei er niedergeschlagen worden. Nach einem Krankenhausaufenthalt sei er mehrmals von diesen Männern an seiner Arbeitsstelle aufgesucht und bedroht worden. Sie haben auch seine Kinder bedroht. Aus Angst haben der Beschwerdeführer oder seine Frau die Kinder zur Schule begleitet und wieder abgeholt. Der Beschwerdeführer habe den Vorfall vom Juni 2009 zur Anzeige bringen wollen, die Polizisten am Revier haben das Schriftstück aber zerrissen und gemeint, dass es nicht möglich sei, dass Mitarbeiter der Polizei zu so etwas fähig seien. Der Beschwerdeführer habe daher aus Angst um seine Kinder beschlossen auszureisen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde sowohl vom Bundesasylamt als auch vom damals zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes als unglaubwürdig und nicht asylrelevant gewertet. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass die vorgelegten Beweismittel (Krankenhausbestätigung) nicht geeignet gewesen wären, die vom Beschwerdeführer angeführten Vorfälle zu belegen, dass die Russische Föderation Schutz gegen das eigenmächtige, kriminelle Vorgehen einzelner Polizeibeamter bieten könne und dass die Ausreisemodalitäten (Beantragung eines Touristenvisums, legale Ausreise) gegen eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat sprechen.
Nunmehr brachte der Beschwerdeführer - wie bereits erwähnt - vor, dass er seine Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren aufrecht halte und machte geltend, es seien ihm - wie bereits im Zuge des Wiederaufnahmeverfahrens (Zl. D12 420156-2/2013) geschildert - vier an ihn gerichtete polizeiliche Ladungen übermittelt worden. Die ersten drei Ladungen vom XXXX habe er während des Wiederaufnahmeverfahrens im Original an den Asylgerichtshof geschickt. Die letzte Ladung vom XXXX lege er nun im Original vor. Sie diene als Beweis dafür, dass er in seiner Heimat staatlichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt sei.
Was diese vierte Ladung vom XXXX betrifft, so ist unstrittig, dass es sich dabei um eine Tatsache handelt, die erst nach Abschluss des rechtskräftigen Erstverfahrens am 13.09.2012 entstanden ist ("nova producta") und daher zu prüfen ist, ob durch diese neu entstandene Tatsache eine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten ist, die eine neue inhaltliche Entscheidung notwendig macht.
Der erkennende Einzelrichter ist aus mehreren Gründen überzeugt davon, dass diese Ladung nicht geeignet ist, eine wesentliche Änderung der Sachlage zu bewirken. Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, auf welches sich die Ladung bezieht, absolut unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant ist. Dies wurde bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren - wie bereits erwähnt - festgestellt. In diesem Zusammenhang ist insbesondere hervorzuheben, dass sich die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers vor allem auch aus seinem Vorbringen zu seinen Ausreisemodalitäten ergibt. So hat er das Visum für Griechenland verheimlicht. Dies zeigt aber nicht nur die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer legal mittels Touristenvisum ausgereist ist und zuvor noch ein Hotel gebucht und eben das Visum beantragt hat, zeigt, dass die Ausreise des Beschwerdeführers alles andere fluchtartig war, sondern von langer Hand geplant.
Es muss schließlich auch als völlig unglaubwürdig gewertet werden, dass der Beschwerdeführer nunmehr eine Ladung der Staatsanwaltschaft vorlegt - weitere drei Ladungen wurden bereits im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens vorgelegt -, wo er doch im vorangegangen Verfahren immer davon gesprochen hat, von korrupten Polizisten zu Schutzgeldzahlungen erpresst worden zu sein. Es entzieht sich den logischen Denkgesetzen warum jetzt die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer vorladen sollte, noch dazu ohne Angaben in welcher Eigenschaft. Es erscheint völlig unlogisch, dass die korrupten Polizisten nun die Staatsanwaltschaft zu einer Ausstellung der Ladungen angestiftet haben sollen, damit diese den Beschwerdeführer vorlädt, wodurch doch ihre eigenen kriminellen Handlungen offenbart werden würden. Der erkennende Einzelrichter geht daher davon aus, dass es sich bei der nunmehr vorgelegten Ladung - ebenso wie bereits im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens bezüglich der ersten drei Ladungen festgestellt - um eine solche handelt, welche über Auftrag des Beschwerdeführers hergestellt wurde.
Nur am Rande sei erwähnt, dass auch an der Echtheit und Richtigkeit der Ladung erhebliche Zweifel bestehen. Wie bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.03.2013, GZ. D12 420156-2/2013/5E, mit welchem der Wiederaufnahmeantrag abgewiesen wurde, festgestellt wurde, sind die vier Kopien der Ladungen (bzw. drei Originalladungen der ersten drei Ladungen) mit Ausnahme der Vorladungsdaten ident und wurden immer nur der Name des Beschwerdeführers sowie das Datum handschriftlich eingesetzt. Auch der Name des Oberermittlungsbeamten "Justizleutnant XXXX" ist maschinell vorgedruckt, sodass nicht davon auszugehen ist, es handle sich um ein allgemein gebräuchliches Ladungsformular, indem der jeweilige Beamte, der die Ladung veranlasst hat, mit Schreibmaschinenschrift oder handschriftlich eingetragen wird.
Selbst wenn man aber von der Echtheit und Richtigkeit der nunmehr vorgelegten Ladung vom XXXX ausgehen würde, so ist diesem Schriftstück aber in keiner Weise eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu entnehmen. In diesem Zusammenhang muss nämlich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden, wonach es einer bloßen Ladung zur Behörde jedenfalls an der für die Asylgewährung nötigen Eingriffsintensität ermangelt (VwGH 07.09.2000, 200/01/0153).
Abgesehen davon, dass somit die vorgelegte Ladung vom XXXX nicht geeignet ist, eine - im Verhältnis zum Vorbringen im ersten Verfahren, über welches bereits rechtskräftig entschieden wurde - wesentliche Änderung der Sachlage herbeizuführen, ist auch dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren keine Relevanz
zuzubilligen.
So gibt der Beschwerdeführer in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 15.04.2013 an, dass seine Mutter mittlerweile zu einer Cousine gefahren sei. Da der Beschwerdeführer gesucht werde, seien Leute ins Haus gekommen und haben nach ihm gefragt. Die Mutter habe diese Umstände nicht mehr ertragen können und habe zwei Hirnschläge erlitten. Diese Aussagen beziehen sich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, welches er bereits im ersten Verfahren dargelegt hat und stellen somit keine neuen Tatsachen dar. Die Angaben des Beschwerdeführers zeigen zudem, dass er versucht, sein Vorbringen als nach wie vor aktuell darzustellen, indem er behauptet, es werde immer noch nach ihm gesucht. Ähnlich verhält es sich mit der Aussage in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 23.04.2013, wo er behauptet, seine Ehefrau habe mehrmals mit deren Mutter telefoniert und diese habe sie gewarnt, auf keinen Fall nach Hause zu kommen, da immer noch nach ihm gesucht werde. Solche telefonischen Warnungen würde es schon seit sechs Monaten geben. Der Beschwerdeführer erklärte wenig nachvollziehbar, dass er dies bisher nicht erwähnt habe, weil er gedacht habe, dass es für das Verfahren nicht so wichtig sei. Insofern kann diesem Vorbringen wiederum keine Glaubwürdigkeit beigemessen werden.
In der Einvernahme beim Bundesasylamt am 23.04.2013 erklärte der Beschwerdeführer - nach Vorhalt der aktuellen Länderfeststellungen und befragt ob er eine Stellungnahme dazu abgeben möchte - plötzlich, dass in seiner Nachbarschaft Widerstandskämpfer gelebt haben. Die Behörden seien ohne Befehl der Staatsanwaltschaft einfach auf sein Grundstück gekommen. Er habe dies im ersten Verfahren nicht erzählt, weil er nicht danach gefragt worden sei. Diese Erklärung überzeugt keineswegs. Wie das Bundesasylamt zu Recht ausführt, wurde der Beschwerdeführer im ersten Verfahren mehrmals zu seinen Fluchtgründen befragt. Im ersten Verfahren war aber von einer Bedrohung durch Widerstandskämpfer keine Rede, obwohl es sich um einen angeblichen Vorfall gehandelt hat, der sich vor der rechtskräftigen Entscheidung im ersten Verfahren abgespielt haben soll. Dem Bundesasylamt ist daher zuzustimmen, dass es sich um ein Vorbringen handelt, über das bereits vollinhaltlich im letzten Asylverfahren abgesprochen wurde und der Beschwerdeführer damit keine neue asylrelevante Bedrohungssituation glaubhaft machen konnte.
Hinsichtlich der Beschwerdeschrift vom 06.08.2013 ist lediglich auszuführen, dass daraus kein weiteres asylrelevantes Vorbringen hervorgeht.
Das Gesamtvorbringen stellt sich demnach erneut als unglaubwürdig und ungeeignet dar. Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes ist demnach nicht fassbar. Die vorgelegte Bestätigung waren aus den dargelegten Gründen in keiner Weise geeignet, das bereits im rechtskräftigen ersten Asylverfahren als vollkommen unglaubwürdig und nicht asylrelevant bewertete Vorbringen des Beschwerdeführers zu stützen."
Das Bundesasylamt ist daher richtigerweise davon ausgegangen, der Vater des Beschwerdeführers und somit auch der Beschwerdeführer haben bereits in ihrem ersten Asylverfahren sämtliche Gründe vollständig schildern können, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen haben. Der erkennende Einzelrichter des Asylgerichtshofes kommt ebenfalls zu dem Schluss, dass den Angaben des Beschwerdeführers bzw. seines Vaters im gegenständlichen Verfahren kein neuer geänderter Sachverhalt entnommen werden konnte.
Sohin sind die im gegenständlichen Asylverfahren getätigten Angaben des Beschwerdeführers bzw. seines Vaters vom bereits in Rechtskraft ergangenen ursprünglichen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.09.2012, D12 420159-1/2011/3E, mitumfasst und ist daraus kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ableitbar.
Der Beschwerdeführer ist seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Verfahrens auch nicht in die Russische Föderation zurückgekehrt. Es ist daher davon auszugehen, dass sich in der Russischen Föderation kein neuer Sachverhalt ergeben hat, über welchen nicht bereits im früheren Asylverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde.
Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt fest, dass sich weder hinsichtlich der allgemeinen Lage in der Russischen Föderation noch hinsichtlich der persönlichen Lage des Beschwerdeführers wesentliche Änderungen ergeben hätten.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Bescheid war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.
I.3. Weiters ist auszuführen, dass sich ein Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet und daher auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).
Bereits im rechtkräftig abgeschlossenen ersten Verfahren wurde der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers berücksichtigt und im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.09.2012 festgehalten, dass der Beschwerdeführer - den diversen vorgelegten ärztlichen Befunden und Bestätigungen nach - an Gastritis und einer Kniegelenkserkrankung ("Morbus Osgood Schlatter") leidet. Weiters wurde festgehalten, dass diese Erkrankungen nicht derart schwer oder lebensbedrohlich sind, dass sie einer Rückkehr in die Russische Föderation entgegenstehen würden. Hingewiesen wurde darauf, dass dem Beschwerdeführer, sollte er bei der Rückkehr in den Herkunftsstaat dennoch medizinische Hilfe benötigen, diese in der Russischen Föderation zu teil werden würde.
Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren erneut angegeben, an Gastritis zu leiden. Er sei aber nicht in ärztlicher Behandlung und nehme Medikamente nur bei Bedarf, wenn er Schmerzen habe.
In Übereinstimmung mit der belangten Behörde ist anzuführen, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers bereits in seinem Vorverfahren bekannt waren und somit auch diesbezüglich kein neuer objektiver Sachverhalt vorliegt. Über seine Erkrankungen wurde jedenfalls bereits im Erstverfahren abgesprochen.
Der erkennende Einzelrichter kommt daher zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig an keiner derart schweren psychischen oder physischen Erkrankung leidet, die einer Rückführung in die Russische Föderation entgegensteht.
Zudem muss in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen werden, dass die tatsächliche Transportfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Abschiebung von der Fremdenpolizei neuerlich zu überprüfen sein wird bzw. dem Beschwerdeführer - sollte dies notwendig sein - auch die erforderliche medizinische und ärztliche Begleitung zur Seite gestellt werden wird, um dessen Gesundheitszustand bei der Überstellung in die Russische Föderation nicht zu gefährden.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache Ovdienko gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
Es wird schließlich auf die Länderfeststellungen der belangten Behörde zur medizinischen Versorgung verwiesen, aus welchen sich sachverhaltsbezogen ergibt, dass eine entsprechende Behandlung im Herkunftsstaat ausreichend gewährleistet ist.
Der zuständige Einzelrichter des Asylgerichtshofes übersieht nicht, dass das russische bzw. dagestanische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).
Soweit Schwierigkeiten insbesondere bei der teilweisen Finanzierung der Medikamente und Behandlung bestehen sollten, so erreichen diese im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. gegen Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua. gegen Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko gegen Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic gegen Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];
22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya gegen Schweden [HIV-Infektion];
zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. gegen Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).
Sollte der Beschwerdeführer daher medizinische Hilfe benötigen, wird ihm diese in der Russischen Föderation zu Teil werden. Es ist somit auch aus medizinischer Sicht kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt entstanden, über welchen nicht bereits im Vorverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde.
Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht erblickt werden.
Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass