S6 437.694-1/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.8.2013, Zl. 13 06.819-EAST Ost, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 5 und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.
2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 25.5.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
3. Im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, am 13.1.2011 sein Heimatland verlassen zu haben und über Pakistan, Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt zu sein, wo er von der Polizei aufgegriffen worden wäre. Er habe einen Landesverweis bekommen und wäre nach Bulgarien gelangt, von wo er jedoch wieder nach Griechenland zurückgeschoben worden wäre. Von Griechenland sei er sodann über Mazedonien und Serbien nach Rumänien gelangt, wo er einen Asylantrag gestellt hätte und einen negativen Asylbescheid bekommen habe. Er habe sich ca. 14 Monate in Rumänien aufgehalten, und sei dann nach Ungarn gelangt, wo er ebenfalls um Asyl angesucht habe, sei jedoch dann aus Angst, nach Rumänien wieder abgeschoben zu werden, nach Österreich weitergereist.
Über die Länder, in denen er aufhältig gewesen wäre, könne er nur Schlechtes sagen. Wenn er abgeschoben werde, dann wolle er zurück nach Afghanistan.
Sein Heimatland habe er verlassen, da er im Jahr 1999 von den Taliban mehrere Monate eingesperrt worden wäre, im Jahr 2000 wäre ihm die Flucht gelungen, wäre das Fluchtauto jedoch umgekippt und er wäre verletzt worden. Er wäre in Pakistan behandelt worden und wäre er ab diesem Zeitpunkt immer auf der Flucht vor den Taliban gewesen, bis er dann gezwungen gewesen wäre, im Jahr 2011 Afghanistan zu verlassen.
4. Die erkennungsdienstliche Behandlung ergab, dass der Beschwerdeführer laut EURODAC-Treffer in Rumänien (Flughafen XXXX) am 14.3.2012 sowie in Ungarn am 26.4.2013 jeweils einen Asylantrag stellte. Am 28.5.2013 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art 16. Abs. 1 lit. c VO 343/2003 des Rates (Dublin II VO) unter Anführung des genauen Vorbringens des Beschwerdeführers zu seiner Fluchtroute an die rumänischen Behörden; mit Schreiben vom 4.6.2013 erklärte Rumänien seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gem. Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II VO an Österreich.
5. In der niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor einem Organwalter des Bundesasylamtes am 13.6.2013 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters an, dass seine bei der Erstbefragung gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen würden und er physisch und psychisch in der Lage wäre, die Einvernahme durchzuführen. Er stehe wegen Nierenproblemen in ärztlicher Behandlung und wäre bereits einmal in Pakistan im Jahr 1999 oder 2000 operiert worden, er müsse jetzt Medikamente nehmen und eine Operation sei auch in Österreich nunmehr geplant.
Er habe weder in der EU noch in Österreich, in Norwegen, der Schweiz oder Island aufhältige Eltern, Kinder oder sonstige Verwandte.
Er habe in Rumänien einen Asylantrag gestellt und sei dieser abgewiesen worden. Danach wäre er jeden Tag zur Behörde geladen worden und sei sein Visum für drei oder fünf Tage verlängert worden. Es sei ihm gesagt worden, dass er sich einen Anwalt und Dolmetscher nehmen müsse, die Behörde hätte keinen Dolmetscher für ihn gehabt. Er selbst habe eine Beschwerde geschrieben und eingebracht. Außerdem habe er keine Behandlung bekommen, obwohl er krank gewesen wäre. Er sei 14 Monate in Rumänien gewesen und habe sich in dieser Zeit niemand um ihn gekümmert.
Dem Beschwerdeführer wurden die Länderfeststellungen zu Rumänien übersetzt und gab er hiernach an, dass einzig stimme, dass man hundertacht rumänische Lire Unterstützung bekäme, wovon man sich jedoch nur Brot kaufen könne. Er sei krank und brauche medizinische Versorgung und wäre in Rumänien nicht versorgt worden. Wenn er nach Rumänien abgeschoben werde, werde er keine Behandlung bekommen und würde auch direkt nach Afghanistan abgeschoben werden.
6. Eine durchgeführte Multislice-Computertomographie des Abdomens und Beckens des Beschwerdeführers vom XXXX vom 26.6.2013 ergab, dass der Beschwerdeführer an einer Hufeisenniere mit zwei Nierenbeckenausgusssteinen links bei konsekutiver zumindest mittelgradiger Hydronephrose des oberen Kelchsystems leide.
Aus dem Schreiben von Univ. Prof. Dr. XXXX der XXXX vom 11.7.2013 wird als Procedere eine operative Steinentfernung, vorzugsweise an der XXXX vorgeschlagen.
Aus dem Pflegeabschlussbericht des XXXX, Urologie, vom 9.8.2013 geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom 4.8. bis 9.8. sich in stationärer Behandlung befunden hat und der Ausgussstein (Nierenstein) entfernt wurde. Bis zur Schienenentfernung solle eine körperliche Schonung erfolgen, maximal 5 Kilo heben, kein Sport, keine öffentlichen Schwimmbäder, kein Vollbad.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.8.2013 zu Zl. 13 06.819 EAST Ost wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und wurde Rumänien gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.
Die erstinstanzliche Behörde traf im Bescheid Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und dessen Privat- und Familienleben, zur Begründung des Dublin Tatbestandes, zur Lage im Mitgliedstaat Rumänien, zum rumänischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, zu Dublin-II-Rückkehrern und zur Versorgung von Asylwerbern in Rumänien. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das rumänische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber medizinisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden.
Im gegenständlichen Zusammenhang relevant wurde ausgeführt, dass Dublin-Rückkehrer in Rumänien nach dem Stand ihres Asylverfahrens behandelt würden.
Bei einem Dublin-Rückkehrer, dessen Verfahren bereits abgeschlossen sei, würde die Schubhaft verhängt werden. Rücküberstellte Asylwerber könnten aber einen Folgeantrag einbringen, wenn dieser neue Elemente oder Beweise enthalte. Die Schubhaft könne jeweils um einen Monat, jedoch auf maximal 18 Monate verlängert werden. Dagegen sei eine Berufung innerhalb von fünf Tagen an ein Appellationsgericht möglich.
Hinsichtlich der Versorgung wurde ausgeführt, dass wenn ein Asylwerber über keinerlei finanziellen Mittel verfüge, das rumänische Zuwanderungsamt eine Unterkunft für ihn festlegen könne und die materielle Unterstützung zum Lebensunterhalt während der gesamten Laufzeit des Asylverfahrens sichere. Das Recht auf Unterbringung und medizinische Versorgung steht auch Dublin-Rückkehrern zu.
Rumänische Behörden arbeiteten mit UNHCR und NGO's zusammen und reagierten auf Kritikpunkte.
Hinsichtlich des Non-Refoulement-Verbots wurde festgehalten, dass die Regierung Schutz gegen Abschiebung von Asylwerbern in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund der Konventionsgründe bedroht wäre, gewähre.
Die Quellen für diese Feststellungen der Staatendokumentation sind im Einzelnen angeführt. Es handelt sich etwa um Informationen des amerikanischen Außenministeriums, des Polizeiattachés der österreichischen Botschaft in Bukarest, des rumänischen Migrationsamtes und der rumänischen NGO "Jesuit Refugee Service Romania - JRS Romania", sowie von UNHCR.
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden wären, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Rumänien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch
Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Des Weiteren hätten sich keine medizinischen Gründe ergeben, die im Falle der Überstellung nach Rumänien eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würden.
Es liege kein im Sinne von Art 8 EMRK schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich vor.
8. Gegen den Bescheid wurde seitens des XXXX für den Beschwerdeführer eine Beschwerde eingebracht und wird darin ausgeführt, dass er an einer schweren Erkrankung leide, welche jederzeit wieder akute Symptome hervorrufen und schwerwiegende Folgen bewirken könne. Die medizinische Betreuung in Rumänien sei nicht adäquat gewesen und ist schon durch die Behandlung in Österreich klar, dass die erforderlichen Behandlungen in Rumänien nicht durchgeführt worden wären. Der Beschwerdeführer wäre im Fall einer Abschiebung nach Rumänien einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt. Das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers, welches seine erhöhte Gefährdung schildere, wäre vom Bundesasylamt keiner nachvollziehbaren Beurteilung unterzogen worden. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liege vor.
Eine Beschwerdeergänzung seitens des Beschwerdeführers führt weiters aus, dass die Zustände in Rumänien für Asylwerber menschenunwürdig wären, die medizinische Behandlung wegen seiner Nierenerkrankung sei dem Beschwerdeführer in Rumänien verweigert worden, da ihm mitgeteilt worden wäre, dass er nur einen spezialisierten Arzt sehen könne, wenn er ihn selbst bezahle, was in Anbetracht seiner Mittellosigkeit unmöglich gewesen wäre. In Österreich wäre er operiert worden und seien ihm Medikamente verschrieben worden, welche er nach wie vor einnehmen müsse. Gemäß Pflegeabschlussbericht sei bei Beschwerden eine sofortige Kontrolle notwendig und habe er wohlbegründete Angst vor einer Abschiebung nach Rumänien, da er eine solche Behandlung nicht bekommen würde.
In Anbetracht der Tatsache, dass in Rumänien bereits negativ über sein Asylverfahren entschieden worden wäre, und er aus diesem Grund in Schubhaft genommen werden würde, sei ersichtlich, dass er weder in Rumänien noch in Afghanistan Zugang zu entsprechender medizinischer Behandlung haben würde. Die belangte Behörde hätte sich damit auseinandersetzen müssen, welcher Art die Haftbedingungen seien, was jedoch nicht geschehen wäre. Das Nonrefoulment Prinzip werde in Rumänien nicht in vollem Maße beachtet. Außerdem habe sich UNHCR zur schlechten Versorgungslage von Asylwerbern in laufenden Asylverfahren kritisch geäußert. Er habe kein einziges Gespräch mit einem Rechtsberater gehabt und sei es für ihn unverständlich wie das rumänische Asylverfahren als rechtsstaatlich und EU-konform betrachtet werden könne, wenn nicht einmal ein Rechtsberater bzw. ein Dolmetscher zur Seite gestellt werde. Es sei ihm weder bewusst gewesen, wie sich das dortige Asylverfahren gestalte, noch welche Rechtsmittel zur Verfügung stünden und welche Rechte und Pflichten ihm als Asylwerber zustehen und auferlegt würden. Auch das Verpflegungsgeld sei nicht ausreichend, um das Existenzminimum zu decken. Auch der Bericht der Organisation "Pro Asyl" berichte von deutlichen Defiziten im rumänischen Asylverfahren.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in idgF (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 idgF (im Folgenden: ZustG), maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.
Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass die erkennende Richterin als Einzelrichterin zur Entscheidung zuständig war.
2.2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Unionsrechts (vgl. Art 78 AEUV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Rumäniens gemäß Art. 16 Abs 1 lit e Dublin II VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Art 13 Dublin II VO besteht.
Im gegenständlichen Fall liegt ein EURODAC-Treffer vor, der eine Asylantragsstellung des Beschwerdeführers in Rumänien zweifelsfrei nachweist, ein dementsprechender EURODAC-Treffer in Bezug auf Griechenland liegt jedoch nicht vor, weswegen taugliche Anknüpfungspunkte für eine Zuständigkeit Griechenlands aufgrund eines allfälligen illegalen Grenzübertrittes in sachverhaltsmäßiger Hinsicht fehlen. Selbst wenn man aber von einer (nicht untergegangenen) Zuständigkeit Griechenlands nach Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO ausginge, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, als wegen der schlechten Lage in Griechenland eine griechische Zuständigkeit nicht in Betracht kommt und diesfalls die Prüfung hinsichtlich anderer möglicherweise zuständiger Mitgliedstaaten durch den Aufenthaltsmitgliedstaat fortzusetzen ist, woraus sich wieder die Zuständigkeit Rumäniens ergäbe (folgend EuGH 21.12.2011, Rs 411/10 & 493/10, Rn 96). (in diesem Sinne etwa jüngst auch AsylGH 31.12.2012, S4 422.392-2/2012/2E, AsylGH 03.02.2012 S2 423.928-1/2012/2E).
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
2.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Rumänien nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.
2.4. Kritik am rumänischen Asylwesen:
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und wurden auch nicht behauptet.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Falle seiner Rückkehr in Schubhaft genommen werden würde, wird in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt festgehalten, dass weder aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, noch aufgrund der allgemeinen Lage in Rumänien, sich Hinweise ergeben haben, dass in Rumänien in rechtswidriger, respektive willkürlicher Weise Haft verhängt wird. Der Umstand alleine, dass nach einer Überstellung nach der VO 343/2003 Schubhaft verhängt werden kann, macht diese nicht rechtswidrig (VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).
Da der Beschwerdeführer ja auch in Österreich eine Verfolgungsgefahr in seinem Heimatland behauptet hat, ist auch nachvollziehbar, dass ein Verfahren zur Abklärung der Schutzbedürftigkeit bereits in Rumänien eingeleitet worden war.
Wenn des Weiteren allgemein moniert wird, dem Beschwerdeführer drohe in Rumänien eine Kettenabschiebung in sein Herkunftsland, so ist auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, wonach in Rumänien der Non-Refoulement-Grundsatz des Art. 3 EMRK tatsächlich Beachtung findet (gestützt auf im Detail nicht bestrittene Einschätzungen des US State Department (Bescheidseite 8 des BAA)). Darüber hinaus besteht grundsätzlich die Möglichkeit einen Folgeantrag einzubringen, wenn dieser neue Elemente oder Beweise enthält.
Auch sonst bestehen keine Hinweise darauf, dass im rumänischen Asylverfahren allgemein oder im Verfahren des Beschwerdeführers im Speziellen (im Rahmen der Überprüfung von Entscheidungen nach Art. 16 Abs 1 lit. e VO 343/2003 vom Asylgerichtshof grundsätzlich aufzugreifende) unzulässige rechtliche Sonderpositionen vertreten würden. So ergibt sich aus allgemein zugänglichen statistischen Informationen von EUROSTAT, dass in Rumänien im Jahre 2011 bei 530 getroffenen Entscheidungen 110 positiv und 420 negativ waren.
Zu jener durch Berichte gestützten Beschwerdeangabe, Asylwerber würden in Rumänien (in finanzieller, rechtlicher und medizinischer Hinsicht) schlecht versorgt werden und bestünden Bedenken, ob die Praxis der Durchführung von Asylverfahren in Rumänien den Kernanforderungen des Unionsrechts entsprechen würde, ist auf die Judikatur des EGMR, wann eine Verletzung von Rechten von Personen im Hinblick auf Art. 3 EMRK vorliegt, hinzuweisen, welche so streng ist, dass die Maßstäbe, umgelegt auf die Versorgungslage von Asylwerbern, erst dann eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 3 EMRK indizieren, wenn Asylwerber im Zielstaat tatsächlich in ihrer Existenz gefährdet wären. Dass das Überleben von Asylwerbern in Rumänien mangels Nahrung und Versorgung tatsächlich in Frage gestellt wäre, lässt sich aus der Berichtslage nicht ableiten.
Zum weiteren Vorbringen in der Beschwerde, wonach in Rumänien faktisch kein Zugang zu rechtlicher Unterstützung für Flüchtlinge und kein Zugang zu Dolmetschern bestünde, ist zu sagen, dass dem Asylgerichtshof keine Hinweise dafür vorliegen, dass in Rumänien generell eine menschenrechtswidrige Behandlung bestünde, und dass notorische grobe Menschenrechtsverletzungen in diesem Zusammenhang nicht amtsbekannt sind.
Auch wenn die Bedürfnisse Schutzsuchender im Land nicht ganz befriedigt werden können, erweist sich die Situation in Rumänien nicht als derart bedenklich, dass sie allein geeignet wäre, eine qualifiziert menschenrechtswidrige Praxis der rumänischen Behörden zu belegen.
Aus der Rechtsprechung des EGMR lässt sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Rumänien keinesfalls erkennen und gelten im Übrigen die Mitgliedstaaten der EU als sichere Staaten für Drittstaatsangehörige.
Es ist auch anzuführen, dass es nicht dem Asylwerber obliegt, das Asylverfahren im Land seiner Wahl durchzuführen und eine solche Vorgehensweise eindeutig den ausdrücklich festgelegten Zielen der Dublin-II-VO widerspricht, welche zwar sicherstellt, dass jeder Asylwerber effektiv Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft erhält, die jedoch auch Asylmissbrauch verhindern soll und will.
2.5. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:
Es leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11). Derartige Umstände wurden auch von dem Beschwerdeführer von sich aus zu keinem Zeitpunkt behauptet.
Folglich würde der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Rumänien nicht in seinem durch Art.8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistetem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt werden.
2.6. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Rumänien:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Rumänien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist.
Im Übrigen sei auch darauf hingewiesen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung der Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Rumänien sind in Hinblick auf den Beschwerdeführer nicht erkennbar. Der von ihm angeführte Umstand, ihm sei ein Nierenstein in Österreich operativ entfernt worden, er müsse nach wie vor Medikamente einnehmen und handle es sich um eine angeborene Krankheit, die jederzeit wieder akute Symptome hervorrufen könnte , ist nicht geeignet, gesundheitliche Beschwerden derartiger Schwere darzustellen, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechtes sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Überstellung nach Rumänien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Gemäß Pflegeabschlussbericht war ein Kontrolltermin für den 13.8.2013 nach dem stationären Aufenthalt (4.8. bis 9.8.2013) vorgesehen und wurden vom Beschwerdeführer bis dato keinerlei weitere Unterlagen vorgelegt, die einen akut existenzbedrohenden Krankheitszustand bzw. dringenden Behandlungsbedarf in Österreich nahelegen würden.
Das Bundesasylamt hat Feststellungen hinsichtlich der medizinischen Versorgung in Rumänien getroffen und geht hieraus hervor, dass Asylwerber das Recht auf eine kostenlose medizinische Grundversorgung und Nothilfe in Spitälern haben. Asylwerber mit speziellen Bedürfnissen haben das Recht auf adäquate medizinische Hilfe. Sollten beim Beschwerdeführer noch gesundheitliche Beschwerden auftauchen, würden diese jedenfalls auch in Rumänien behandelt werden können.
Laut obiger Judikatur des VfGH ist es unerheblich, dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt.
Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Dies ist in casu nicht der Fall.
2.7. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der erstinstanzlichen Behörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art. 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK zu verpflichten.
Spruchpunkt I. der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
Die Erwägungen der erstinstanzlichen Behörde zu Spruchpunkt II. waren vollinhaltlich zu übernehmen. Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung des Beschwerdeführers erforderlich erscheinen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.