E2 422.897-1/2011/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2011, Zl. 11 03.818-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.08.2013 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I 38/2011 (AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Entscheidungsgründe:
I. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT.
1. Der Beschwerdeführer reiste am 20.04.2011 gemeinsam mit seiner Ehegattin (ho. Zl. XXXX) und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn (ho. Zl. XXXX) illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte für sich und seinen Sohn, als gesetzlicher Vertreter, einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nach einer Erstbefragung am 20.04.2011 wurde der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Asylverfahren beim Bundesasylamt zwei Mal - am 07.07.2011 und am 14.10.2011 - niederschriftlich einvernommen.
Zur Begründung der Antragstellung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er in XXXX als Buslenker tätig gewesen sei und während einer Demonstration der "Grünen Bewegung" habe er Demonstrationsteilnehmer, die verletzt waren, mitgenommen. Dabei sei er von der Polizei angehalten worden und diese hätte ihm die Mitnahme von Verletzten zum Vorwurf gemacht sowie auf die Businsassen eingeschlagen. Der Beschwerdeführer sei dabei aus Angst vor Repressalien durch Sicherheitsorgane geflüchtet. Er sei daraufhin nicht nach Hause, sondern zu einem Freund nach XXXX gefahren. Über Telefon habe er seine Frau verständigt, die auch sogleich mit dem Sohn nach XXXX gekommen wäre. Dort hätten sie sich ca. 20 bis 22 Tage lang aufgehalten bevor sie von Schleppern unterstützt aus dem Iran ausgereist seien. Zur Ausreise hätten sie sich entschlossen, da ihm von seinem Bruder, während sie sich in XXXX aufhielten, mitgeteilt worden sei, Beamte hätten in der Wohnung eine Hausdurchsuchung durchgeführt und nach ihm gesucht.
Bei der zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen und er gab an, er habe sich vom Islam abgewandt und gehe nun wegen seines Glaubens in eine protestantische Kirche.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2011 FZ. 11 03.818-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs 1 AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
Das Bundesasylamt erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers konstruiert und als nicht glaubhaft. Die spätere Behauptung des Beschwerdeführers, er sei nun aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert, beurteilte das Bundesasylamt als gesteigertes Vorbringen und erblickte weder eine Gefährdung noch Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsland Iran.
3. Dagegen brachte der - nunmehr durch einen Rechtsanwalt vertretene - Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein und bekämpfte damit den Bescheid im gesamten Umfang. Das Bundesasylamt habe die Sachverhaltsfeststellung nur mangelhaft durchgeführt, eine unrichtige Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen. Er habe - entgegen den Ausführungen der belangten Behörde - gar nicht behauptet, bereits zum Christentum übergetreten und getauft worden zu sein, habe aber durchaus glaubhaft gemacht, sich persönlich vom Islam abgewandt zu haben und sich nun intensiv für den christlichen Glauben zu interessieren. Er besuche bei einer protestantischen Freikirche Gottesdienste und Veranstaltungen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, seine diesbezüglichen Angaben durch ergänzende Erhebungen, insbesondere durch Einvernahme der Pastoren, deren Telefonnummern er bekannt gegeben hätte, zu überprüfen. Bei der ihm grundrechtlich garantierten öffentlichen Ausübung der Religionsfreiheit in Österreich, drohe ihm im Iran wegen Abfalls vom Glauben die Todesstrafe oder ungerechtfertigte langjährige Strafhaft. Seine Frau wäre von Strafhaft und wiederholter Auspeitschung bedroht. Seine bewusste Abkehr und der Abfall vom Islam habe bereits im Iran begonnen und würden nunmehr nach bewusstem Suchen nach einer neuen Glaubensrichtung durch den seit drei Monaten regelmäßigen Besuch einer protestantischen Freikirche Nachfluchtgründe vorliegen. Der Umstand seiner nunmehrigen Abwendung vom Islam würde sicherlich dem Iran nicht verborgen bleiben und bei einer allfälligen Zurückschiebung in den Iran würde er nicht auf jedwede Religionsfreiheit verzichten, was sowohl Art. 9 EMRK als auch Art. 10 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 10 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie widersprechen würde. Es würden daher sehr wohl Verfolgungsgründe vorliegen. Der Beschwerdeführer wäre durch den Abfall vom Islam im Falle der Abschiebung der Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt. Insofern habe er auch die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz erfüllt.
Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, zu den ehrenamtlichen Bassij-Kräften gehört zu haben und durch das Verlassen des Iran gemeinsam mit seiner Familie könne ihm aus der Sicht des Iran eine staatsfeindliche Gesinnung unterstellt werden. Dadurch sei er auch der Gefahr der Verfolgung wegen unterstellter politischer Gesinnung seitens des Heimatstaates als auch seitens der Bassij-Kräfte ausgesetzt, die letztlich vom Staat Iran nicht unterbunden werden würde.
Das Bundesasylamt habe seine Feststellungen auch auf einen Länderbericht gestützt, der älter als ein Jahr ist. In diesem blieben die zuletzt im Parlament der Europäischen Union festgestellten Menschrechtsverletzungen und Verschärfungen der diesbezüglichen Lage im Iran unberücksichtigt. Die Länderberichte seien überdies zu wenig konkret und ließen die unterschiedlichen Beziehungen zwischen dem Iran und den einzelnen EU-Mitgliedstaaten außer Acht. Es könnte daher daraus nicht der rechtliche Schluss gezogen werden, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr keinen politischen Verfolgungen ausgesetzt.
4. Mit Eingabe vom 21.06.2012 (OZ 2) wurde bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer am XXXX zum christlichen Glauben getauft wurde und in die XXXX eingetreten sei. Er sei nunmehr Christ geworden und es würden daher verstärkt Nachfluchtgründe im Sinne von § 3 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegen. Zum Beweis wurden eine Anfrage an das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und kulturelle Angelegenheiten - Kultusamt sowie die Einvernahme einer namentlich genannten Person als Zeugen angeboten. Der Eingabe war eine Taufbestätigung der genannten Kirche angeschlossen.
5. Mit Eingabe vom 05.11.2012 (OZ 5) gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er (mit seiner Familie) nach XXXX übersiedelt sei und in Kontakt mit der dortigen XXXX und in diese Gemeinde am XXXX2012 eingetreten sei, sowie dort am Gemeindeleben teilnehme. Zum Beweis legte er eine Kopie der Eintrittsbestätigung bei und beantragte er die zeugenschaftliche Einvernahme der XXXX Pfarrerin.
6. Mit Eingabe vom 25.06.2013 (OZ 8) wurde die Kopie der Geburtsurkunde der am XXXX geborenen, ehelichen Tochter des Beschwerdeführers sowie ein Taufschein vorgelegt und mitgeteilt, dass diese am XXXX2013 ebenfalls XXXX getauft wurde.
7. Der Asylgerichtshof hat für den 14.08.2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und dazu den Beschwerdeführer, seine Ehegattin, den minderjährigen Sohn, die beiden beantragten Zeugen, ein Vertreter des Bundesasylamtes und einen Dolmetscher für die Sprache Farsi geladen. Der mit OZ 2 beantragte Zeuge hat sich mit schriftlicher Eingabe vom 08.08.2013 unter Anschluss eines ärztlichen Befundes von der Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung entschuldigt. Das Bundesasylamt verzichtete auf die Teilnahme eines Vertreters an der Beschwerdeverhandlung und beantragte schriftlich die Abweisung der Beschwerde.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN.
1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verfahrensakt unter besonderer Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren sowie der von ihm vorgelegten Beweis- und Bescheinigungsmittel. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer, dessen Ehegattin und der 10-jährige Sohn, sowie die mit OZ 5 beantragte Zeugin persönlich angehört.
2. Festgestellter Sachverhalt:
2.1. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren. Er ist iranischer Staatsangehöriger, verheiratet und Vater von zwei minderjährigen Kindern, für die ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz gestellt wurden, welche im erstinstanzlichen Verfahren negativ beschieden wurden. Für die genannten Familienmitglieder wurden gleichermaßen Beschwerden eingebracht, die unter einem im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 behandelt werden.
2.2. Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung und mit Ernsthaftigkeit einen Wechsel von der islamischen Religion schiitischer Ausrichtung zur christlichen Religion, XXXX vorgenommen hat und nunmehr als getauftes Mitglied der XXXX zu bezeichnen ist.
Im Falle der Rückkehr würde dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung aus religiösen und politischen Gründen drohen.
2.3. Zum Herkunftsland Islamische Republik Iran ist verfahrensgegenständlich folgendes festzustellen:
Konversion:
Die Gefährdung durch eine Konversion im Iran oder im Ausland, vom
Islam zum Christentum, hängt von mehreren Faktoren ab: - religiöse Aktivitäten im Iran und / oder im Ausland (leitende Funktion, Missionierungstätigkeit unter Moslems) - Geheimhaltung der Konversion vor den iranischen Behörden und dem sozialen Umfeld, Einstellung der Familienangehörigen (Denunzierungsgefahr oder Akzeptanz) - Zugehörigkeit zu einer missionierenden Kirche, Verdacht der oppositionellen Betätigung. Besonders wichtig ist die Geheimhaltung der Konversion vor den Behörden, damit auch die Vermeidung jeder Handlung, welche zu einer Denunzierung führen könnte.
Die Abwendung vom Islam ist nach dem islamischen Gesetz verboten, sofern die Rekonvertierung zum Islam verweigert wird, kann die Todesstrafe verhängt werden, wie der frühere Ayatollah Khomeini in einer Fatwah festgehalten hat. Es gibt jedoch keine spezifische Regelung im iranischen Strafgesetzbuch. Allerdings ist Apostasie im iranischen Pressegesetz als strafbare Handlung erwähnt (Artikel 26). Konvertiten sind der Gefahr von Inhaftierung und behördlichen Übergriffen ausgesetzt. Zwar sieht die Scharia für den Glaubenswechsel, den sogenannten Abfall vom Islam, die Todesstrafe vor; allerdings ist der damit gemeinte Glaubenswechsel nicht eine religiöse Gewissensentscheidung, sondern gleichbedeutend mit politischem Hochverrat.
Ein Konvertit welcher im Ausland zum Christentum übergetreten ist, kann nur solange wirklich ungefährdet wieder zurückreisen, wie die iranischen Behörden keine Kenntnis von der Konversion erhalten. Gemäß der Angaben von Experten ist nicht auszuschließen, dass die Behörden davon ausgehen, der Übertritt sei nicht aus religiösen Gründen erfolgt, sondern viel mehr aus politischen, was wiederum Verfolgungen durch die Sicherheitskräfte nach sich ziehen kann. Solange Konvertiten ihren Glauben unbemerkt von den iranischen Behörden, aber auch beispielsweise unbemerkt von Familienangehörigen, Nachbarn, Bekannten, etc.- ausüben, droht ihnen keine Gefahr durch den iranischen Staat. Sie gelten und präsentieren sich offiziell weiter als Muslime. Nach Angaben der christlichen Kirchen im Iran bestehen etwa hundert christliche Hausgemeinschaften, an denen Apostaten teilnehmen. Sollten sie sich in der Öffentlichkeit allerdings auffällig verhalten oder missionieren, müssen sie mit einschneidenden Maßnahmen der Regierung rechnen.
Diese Feststellungen gründen sich vor allem auf den Bericht des Auswärtigen Amtes in Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 08.10.2012, wo es zur Religionsfreiheit heißt:
Die Bevölkerung besteht zu 98 % aus Muslimen, darunter ca. 90 % (sog. 12er-) Schiiten und ca. 8 % Sunniten (v.a. Araber, Turkmenen, Belutschen, Kurden, vgl. Anlage 2). Es gibt keine offiziellen Zahlen zur Anzahl der Sufis, sie wird auf zwei bis fünf Millionen geschätzt. Die restlichen zwei Prozent verteilen sich auf Christen (ca. 118.000, davon 80.000 Armenisch-Apostolisch, 11.000 Assyrer, 10.000 Lateiner, 7.000 Chaldäer und mehrere Tausend Protestanten), Baha'i (ca. 300.000), Zoroastrier (ca. 22.000), Juden (ca. 25.000) und Mandäer (ca. 5.000).
Christen, Juden und Zoroastrier werden durch Art. 13 der Verfassung ausdrücklich als religiöse Minderheiten anerkannt, die im gesetzlichen Rahmen ihre Religion frei ausüben sowie die religiöse Erziehung und das Personenstandsrecht selbständig regeln können. Art. 64 der Verfassung garantiert ihnen derzeit fu¿nf der insgesamt 290 Sitze im Parlament. Andere Religionsgemeinschaften, v.a. die Baha'i, sind in Iran nicht offiziell anerkannt und werden in der Ausübung ihres Glaubens stark beeinträchtigt und zum Teil auch im Alltagsleben diskriminiert und verfolgt.
Religionsfreiheit besteht in Iran nur in eingeschränktem Maße. Die wirtschaftliche, berufliche und soziale Diskriminierung religiöser Minderheiten zusammen mit der von einem Großteil der Betroffenen empfundenen wirtschaftlichen Perspektivlosigkeit führen zu einem unverändert starken Auswanderungsdruck dieser Gruppen. Diskriminierungen von Nichtmuslimen äußern sich u.a. darin, dass diese weder höhere Positionen in den Streitkräften (Art. 144 der Verfassung) einnehmen noch Richter werden können (Art. 163 der Verfassung i.V.m. dem Gesetz über die Wahl der Richter von 1983). Seit der Islamischen Revolution waren sämtliche Kabinettsmitglieder, Generalgouverneure, Botschafter und hochrangige Militärs sowie Polizeikommandeure ausschließlich schiitische Muslime. Art. 14 der Verfassung statuiert, dass Nichtmuslime "nach bester Sitte, mit Anstand und unter Wahrung islamischer Gerechtigkeit zu behandeln und ihre Menschenrechte zu achten sind". Dies gilt aber "nicht gegenüber jenen, die sich gegen den Islam und die Islamische Republik Iran verschwören und hiergegen handeln". Im Bereich des Strafrechts variieren die Strafen je nach Religionszugehörigkeit von Täter bzw. Opfer. Im Bereich des Zivilrechts besagt z.B. § 881a des islamischen Zivilgesetzbuches, dass Nichtmuslime nicht von Muslimen erben können. Ist dagegen der Erblasser ein Nichtmuslim und befindet sich an irgendeiner Stelle in der Erbfolge ein Muslim, so werden alle nichtmuslimischen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen und der muslimische Erbe wird Alleinerbe. Diese Regelung kann jedoch durch Errichtung eines Testaments zum Teil umgangen werden. Stark eingeschränkt ist sowohl die freie Wahl als auch die freie Verbreitung des Glaubens. Konvertiten droht Verfolgung und Bestrafung. In Einzelfällen werden Gerichtsverfahren eingeleitet, Verurteilungen erfolgen allerdings oft nicht wegen Apostasie, sondern wegen Sicherheitsdelikten. Es gibt nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts allerdings auch Konvertiten, die unbehelligt eine der anerkannten Religionen ausüben. Die Konvertiten und die Gemeinden, denen sie angehören, stehen jedoch insofern unter Druck, als den Konvertiten hohe Strafen drohen und auch die Gemeinden mit Konsequenzen rechnen müssen (z.B. Schließung), wenn die Existenz von Konvertiten in der Gemeinde öffentlich bekannt wird. Zum anderen wird die "Ausübung" der Religion restriktiv ausgelegt und schließt jede missionierende Tätigkeit aus. Missionierende Angehörige auch von Buchreligionen werden verfolgt und hart bestraft, ihnen kann als "Mohareb" (vgl. Ziffer II. 1.1.) sogar eine Verurteilung zum Tode drohen.
Christen, die Angehörige der ethnischen Minderheiten sind (Armenier, Assyrer, Chaldäer), sind weitgehend in die Gesellschaft integriert. Soweit sie ihre Arbeit ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie nicht behindert oder verfolgt. Repressionen betreffen missionierende Christen, unabhängig davon, ob diese zuvor konvertiert sind. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts findet Missionierungsarbeit hauptsächlich durch evangelikale Freikirchen (z.B. die "Assembly of God"), sowie in weitaus geringerem Umfang durch die Assyrische und Armenisch-evangelische Kirche statt. Staatliche Maßnahmen (v.a. Verhaftungen, Einschüchterung) richteten sich hier bisher ganz überwiegend gezielt gegen die Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen. Staatliche Repressionen gegen registrierte Kirchen haben in letzter Zeit zugenommen. Insbesondere Kirchen, die in persischer Sprache predigen stehen unter verstärkter Beobachtung. Der Gottesdienst der "Assembly-Gemeinde Teheran wurde Weihnachten 2011 von Sicherheitskräften aufgelöst, der Pastor festgenommen. Die offiziell registrierte Emmanuelgemeinde wird seit Februar 2012 verstärkt unter Druck gesetzt und mit dem Vorwurf konfrontiert, Muslime bekehrt zu haben. Der Gottesdienst musste von Freitag auf Sonntag verlegt werden und einzelne Mitglieder der Gemeinde wurden vorgeladen.
Am 22.02.2012 wurden in Isfahan Mitglieder der anglikanischen St. Paul Gemeinde verhaftet und ohne offizielle Anklage einige Zeit festgehalten. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen. Regelmäßig werden Berichte über Auflösungen von häuslichen christlichen Versammlungen und gelegentlichen Festnahmen von Angehörigen einer Hauskirchengemeinde bekannt.
Verfolgung von Konvertiten und Missionaren erfolgt nicht strikt systematisch, sondern stichprobenartig, wenn z.B.von der Bevölkerung hauskirchliche Tätigkeiten oder private Versammlungen von Nachbarn gemeldet werden. Im Oktober 2010 soll der Pastor Yousef Nadarkhani der "Jesus Only" Bewegung wegen "Abfall vom Islam" (Apostasie) zum Tode verurteilt worden sein. Das gerichtliche Verfahren hat bereits mehrere Instanzen durchlaufen, ein endgültiges Urteil gibt es allerdings noch nicht. Nach heftigem, internationalem Protest wurde offiziell bekannt gegeben, dass der Pastor nicht wegen seines Übertritts zum Christentum vor Gericht stehe. Der Stand seines Verfahrens ist unklar. Hinrichtungen wegen Apostasie wurden allerdings seit 1990 nicht mehr vollstreckt."
Das Recherche-Ergebnis des Refugee Documentation Center von Irland hat in Bezug auf religiöse Verfolgung im Iran im Wesentlichen folgenden Inhalt:
"Während das Gesetz nicht ausdrücklich die Todesstrafe für den
Straftatbestand der Apostasie ("Abfall vom Glauben") vorsieht, haben
die Gerichte solche Strafen aufgrund ihrer Auslegung der religiösen
Fatwas (Islamisches Gutachten) verabreicht. Die Apostasie ist nicht
im vorherrschenden Strafgesetzbuch geregelt, sondern wird in Bezug
auf das traditionelle islamische Recht (Sharia) und der Auslegungen
durch religiöse Behörden geprüft. [.......]
Die Bestrafung für Konversion für einen männlichen Muslim ist -
sofern alle Kriterien erfüllt sind - die Todesstrafe. Wenn alle
Kriterien erfüllt sind, gibt es keine anderen Alternativen, das
heißt, dass der Richter die Todesstrafe nicht in eine
Freiheitsstrafe (für einen männlichen Konvertiten) umwandeln kann.
[.......]
Konvertiten der Apostasie anzuklagen scheint in letzter Zeit
häufiger vorzukommen. [.........]
Christen - vor allem von evangelikalen Denominationen und
Konvertiten (vom Islam zum Christentum), die mit der Todesstrafe
wegen Apostasie belegt werden können, obwohl diese keinen
Straftatbestand im kodifizierten iranischen Recht darstellt - sehen
sich mit einer zunehmenden (staatlichen) Verfolgung seit den letzten
Jahren konfrontiert, vor allem seit den kritisierten
Präsidentenwahlen 2009. [...........]
Trotz der relativ seltenen Hinrichtungen aufgrund des "Verbrechens
der Apostasie", sollte beachtet werden, dass Konvertiten - vom Islam
zu einer anderen Religion oder zum Atheismus - oft auf andere Weise
als Konsequenz des "Aufgebens des Islam" verfolgt werden, da sie
z. B. mit anderen Straftatbeständen (oft mit dem vagen Konzept der
"Störung der sittlichen Ordnung") angeklagt werden, wodurch das
Regime versucht, Minderheiten zu "terrorisieren" und ihre
Aktivitäten zu stören. [..........]"
Aus weiteren Berichten geht auch hervor, dass Iraner, die ihr Heimatland illegal verlassen haben, bei der Rückkehr anlässlich der Wiedereinreise einer genauen Überprüfung unterzogen werden, inwieweit und aus welchen Gründen sie bereits vor der Ausreise in das Blickfeld der Behörden geraten waren; was bedeutet, dass eine bei den Behörden registrierte Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen besonders im Zusammenhang mit den Unruhen anlässlich der vergangenen Präsidentenwahl im Jahr 2009 durchaus zu weiterführenden behördlichen Maßnahmen führen können, wie intensive Nachforschungen, ob die betreffende Person kriminelle - aber auch sonstige vom islamischen Regime verpönte - Handlungen im Iran oder auch im Ausland begangen hat. Bei solchen Maßnahmen ist im Hinblick auf die prekäre Lage der Menschenrechte im Iran Misshandlung und Anwendung von Folter nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen.
3. Beweiswürdigung
3.1. Die Identität des Beschwerdeführers ist durch die Vorlage eines unbedenklichen iranischen Personalausweises (Geburtsurkunde) geklärt. Die zur Herkunft, familiären und persönlichen Verhältnissen getätigten Angaben der Beschwerdeführerin sind gleichbleibend, plausibel und nachvollziehbar.
3.2. Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren ein glaubhaftes Asylvorbringen erstattet. Vor allem sind das dargelegte Interesse für das Christentum, die Beteiligung an christlichen Veranstaltungen, die stattgefundene Taufvorbereitung, ein beachtliches Wissen über das Christentum und das Engagement in christlichen Gemeinschaften nicht zu widerlegen. Der Beschwerdeführer hält regelmäßigen persönlichen Kontakt zu anderen Mitgliedern der Kirchengemeinde. Er hinterließ in der Beschwerdeverhandlung einen glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck, der durch die zeugenschaftliche Aussage der Pfarrerin der XXXX Gemeinde in XXXX gestützt wird. Die bereits erfolgte Taufe ergibt sich aus der vorgelegten Taufbestätigung. Auch die Kinder des Beschwerdeführers und seine Ehegattin wurden bereits getauft.
Selbst wenn beim Beschwerdeführer das Ziel eines positiven Ausganges des Asylverfahrens als Motivation für seine intensive Beschäftigung mit dem christlichen Glauben eine zentrale Rolle gespielt haben mag, kann für den gegenständlichen Fall nicht gesagt werden, dass es sich um eine bloße "Scheinkonversion" handelt. Es ist zwar den zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung für das Bundesasylamt noch bestehenden Zweifeln nicht entgegenzutreten, deren Gründe im angefochtenen Bescheid auch nachvollziehbar dargelegt wurden. Der Beschwerdeführer konnte jedoch im Beschwerdeverfahren glaubhaft machen, dass er sich im Verlauf des Beschwerdeverfahrens zunehmend auch innerlich mit einem Glaubenswechsel auseinandergesetzt hat und es ist somit von einer glaubhaft vorhandenen Einstellung auszugehen, die von christlichen Grundsätzen getragen ist. Seine weit fortgeschrittene Integration in familiäre Gemeinschaften aus dem Kreis der Angehörigen der XXXX Kirche spricht dafür, dass ihm dort der nötige Rückhalt geboten wurde, zumal nach XXXX Bibelverständnis der Missionierungsgedanke einen wichtigen Bestandteil des Glaubensvermittlung darstellt. Ingesamt sind somit jene Anhaltspunkte, die für einen nicht bloß nach außen dokumentierten Glaubensübertritt sprechen, stärker auszumachen, als solche, die eine bloße "Scheinkonversion" annehmen ließen.
Da der Sachverhalt schon vom Beschwerdeführer klar und überzeugend dargelegt und mit der zeugenschaftlichen Aussage der Pfarrerin belegt wurde, bedurfte es der zeugenschaftlichen Einvernahme des zweiten, vom Beschwerdeführer angebotenen Zeugen, dessen Erscheinen bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus Krankheitsgründen entschuldigt wurde, nicht mehr.
3.3. Die zum Iran getroffenen Länderfeststellungen beruhen auf verschiedenen Quellen, bei denen es sich zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind. Angesichts der Seriosität der im Verfahren herangezogenen Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen besteht daher kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
4. Rechtliche Beurteilung
4.1. Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
4.2. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.
4.3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
5. Status des Asylberechtigten:
5.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
5.2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH E vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH E vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH E vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH E 18.4.1996, 95/20/0239; VwGH E vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH E vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
5.3. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
5.4. Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
5.5. Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
5.6. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 30.06.2005, Zahl: 2003/20/0544) ist zur Frage der Verfolgungsgefahr bei Iranern, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, maßgeblich, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung des behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, aus diesem Grunde mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (so schon im Erkenntnis des VwGH vom 24.10.2001, Zl. 99/20/0550, ebenfalls VwGH vom 17.10.2002, Zahl:
2000/20/0102). In gleichem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 31.05.2001, Zl. 2001/20/0054, im Zusammenhang mit einer noch nicht erfolgten, aber beabsichtigten Konversion zum Ausdruck gebracht, dass für die Beurteilung des Asylanspruches maßgeblich sei, ob der Asylwerber in seinem Heimatstaat in der Lage war, eine von ihm gewählte Religion frei auszuüben, oder ob er bei Ausführung seines inneren Entschlusses, vom Islam abzufallen und zum Christentum überzutreten, mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müsse.
Der VwGH hat auch im Erkenntnis vom 30.06.2005, Zahl 2003/20/0544 ausgesprochen, dass es nicht darauf ankommt, ob ein Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft auch ohne Taufe zu dieser zu zählen ist, sondern ob die religiöse Einstellung, sei es auch ohne vollzogene Taufe, im Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen wird.
Nach islamischem Verständnis bedeutet der Abfall vom Islam einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem und ist der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran dort Verfolgungshandlungen bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt.
Nachdem alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union bindenden normativen Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004/83/eg, kann einem Flüchtling nicht mehr angesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte "forum internum" zu beschränken.
Asylbegehren, die auf Verfolgung mit religiösem Hintergrund gestützt werden, müssen so hin unter Berücksichtigung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004/83/eg geprüft werden. Gemäß dieser Richtlinie muss so hin die öffentliche Ausübung (forum externum) des christlichen Glaubens in Lehre, Gottesdienst und Sakramentsverwaltung möglich sein. Die XXXX Glaubensgemeinschaft ist eine missionarische Kirche und sieht ihren Auftrag darin, die christliche Botschaft weiterzugeben. Damit ist die öffentliche Ausübung des Christentums integraler Bestandteil des christlichen Glaubens.
Gemäß den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat ist eine solche öffentliche Ausübung für zum Christentum Konvertierter jedenfalls nicht lückenlos gegeben, die drohenden Sanktionen erreichen nach den getroffenen Feststellungen jedenfalls asylrelevante Intensität. Dazu kommt, dass im Hinblick auf die islamische Verfassungsordnung des Iran dem Verhalten der Beschwerdeführer (auch) ein politisches - die Grundlagen des iranischen Staatswesens betreffendes - Moment anhaftet, sodass eine diesbezügliche (strafrechtliche) Verfolgung auch aus Gründen der politischen Gesinnung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK drohen kann, was nach den getroffenen Länderfeststellungen, wonach aktuell eine größere Anzahl von Personen, die zum christlichen Glauben im Iran übergetreten sind, ein Gerichtsverfahren wegen "Aktivitäten gegen den Islam" und "Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit" anhängig haben, maßgeblich wahrscheinlich ist. In Anbetracht der schon von Grund her politischen Relevanz der Religionsausübung in der islamischen Republik Iran ist für den gegenständlichen Fall anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Iran einer gezielten staatlichen Verfolgung ausgesetzt sein könnte.
Es ist daher im vorliegenden Fall objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen, von erheblicher Intensität aus einem der in Artikel 1 Abschnitt A 2 GFK genannten Gründe, nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen, zumal auch eine inländische Ausweichmöglichkeit - die iranische Regierung übt über alle Landesteile die Macht aus - nicht vorhanden ist.
6. Hinweise dass einer der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnten, sind nicht hervorgekommen