D11 263161-0/2008/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXXStA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. Juli 2005, FZ. 04 24.837-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22. Mai 2013 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, auf Dauer unzulässig ist.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, ist am 09.12.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 10.12.2004 einen Asylantrag gestellt.
I.2. Dazu wurde der Beschwerdeführer am 20.12.2004 und am 28.04.2005 von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen befragt.
I.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2005, Zahl: 04 24.837-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet (ohne Angabe eines Zielstaates) ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die Erstbehörde traf Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation zu Nigeria und stellte die Nationalität, nicht hingegen die Identität des Beschwerdeführers fest. Weiters führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes die Glaubwürdigkeit abgesprochen werde. Deshalb habe es der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden können und daher sei der Asylantrag abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. führte die Erstbehörde aus, dass bereits keine Gefährdungssituation iSd § 57 FPG vorliege. Spruchpunkt III. begründete die Erstbehörde damit, dass kein Eingriff in Art 8 EMRK vorliege, zumal kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege.
I.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 03.08.2005 Beschwerde (vormals: Berufung) und beantragte ihm Asyl zu gewähren, in eventu seine Abschiebung für unzulässig zu erklären. Der Beschwerdeführer rügte in seinen handschriftlichen Ausführungen zusammengefasst, dass sich die Erstbehörde nicht ausreichend mit seinem Vorbringen, der Lage in Nigeria sowie seiner individuellen Gefahrenlage auseinandergesetzt habe und bekämpfte die einzelnen Punkte der Beweiswürdigung.
I.5. Mit Eingabe vom 13.04.2011 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft XXXX den Abschluss-Bericht der PI XXXX vom 22.03.2011 wegen dem Verdacht auf Körperverletzung und Sachbeschädigung betreffend den Beschwerdeführer.
I.6. Mit Eingabe vom 17.02.2012 übermittelte dieXXXX die Verständigung der Staatsanwaltschaft vom 16.12.2011, wonach von der Verfolgung der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers (XXXX) wegen §§ 83 StGB u.a. gemäß § 204 Abs. 1 StPO nach außergerichtlichem Tatausgleich zurückgetreten wurde. Zudem wurde eine Kopie des nigerianischen Reisepasses (XXXX) betreffend den Beschwerdeführer übermittelt, welcher am 07.02.2012 bei der FührerscheinstelleXXXX vorgelegt wurde.
I.7. Am 23.08.2012 langte beim Asylgerichtshof eine Meldung an die Interventionsstelle der XXXXvom 20.08.2012 betreffend den Beschwerdeführer wegen Körperverletzung übermittelt.
I.8. Mit Kurzbrief vom 28.08.2012, welcher am 03.09.2012 beim Asylgerichtshof einlangte, teilte die XXXX mit, dass der Beschwerdeführer als Beschuldigter zu einer Körperverletzung an die Staatsanwaltschaft XXXX angezeigt wurde.
I.9. Am 18.09.2012 langte beim Asylgerichtshof ein Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers ein, worin zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer seit nunmehr acht Jahren völlig unbescholten in Österreich lebe. Seit 2006 arbeite er als Zeitungsträger für das XXXX und bringe durchschnittlich EUR 1.600,-- pro Monat ins Verdienen. Er sei bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert, bezahle Sozialversicherungsbeiträge und Steuern und beziehe weder Sozialhilfe noch Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer sei Mieter eines Zimmers in XXXX, völlig selbsterhaltungsfähig und in hohem Maß sozial engagiert und integriert. Seit März 2010 lebe er mit der deutschen Staatsbürgerin,XXXX, in einer Partnerschaft. Am XXXX sei ihr gemeinsamerXXXXzur Welt gekommen, das Vaterschaftsanerkennungsverfahren beim XXXX sei anhängig. Der Beschwerdeführer sei somit auch Vater eines Unionsbürgers und damit Begünstigter der Richtlinie 2004/38/EG. Es bestehe intensiver familiärer Kontakt und kümmere sich der Beschwerdeführer, während seine Partnerin einer Teilzeitbeschäftigung nachgehe, liebevoll und fürsorglich sowohl um den gemeinsamen Sohn als auch um einen weiteren Buben, welchen seine Partnerin aus einer früheren Beziehung habe.
Dazu wurde auszugsweise die Eidesstattliche Erklärung von XXXX vom 09.11.2011, ein Empfehlungsschreiben von XXXXsowie ein Schreiben des Gebietsleiters des XXXX über den vorbildlichen Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers wiedergegeben.
Zudem habe der Beschwerdeführer von September 2005 bis Jänner 2010 im Rahmen des Nachbarschaftshilfeprojektes der XXXX gearbeitet. Weiters müsse erwähnt werden, dass der Beschwerdeführer auch kulturell sehr interessiert sei und schon bei mehreren Theaterstücken des XXXXals Schauspieler mitgewirkt habe. Hinsichtlich des medial vielbeachteten Theaterprojektes "XXXX" von XXXX sei der Beschwerdeführer sogar im XXXX vom XXXX namentlich erwähnt worden. Auch in den XXXX sei mit großem Interesse über dieses einmalige und außergewöhnliche Theaterprojekt berichtet worden und sei der Beschwerdeführer sogar abgelichtet worden. Derzeit bereite sich der Beschwerdeführer wieder für ein neues Theaterprojekt vor. Die Aufführungen zu diesem Theaterstück würden im XXXX beginnen.
Am 30.11.2011 habe der Beschwerdeführer das A2-Sprachdiplom bestanden. Er habe zuvor auch aktenkundig mehrfach Deutschkurse absolviert.
Der Beschwerdeführer könne dorthin, woher er komme, aus gutem Grund nicht mehr zurück. Er verfüge in Nigeria auch weder über Arbeit, Einkommen oder Unterkunft. Demgegenüber sei er hier bestens integriert, zahle Steuern und Sozialversicherungsbeiträge und sei selbsterhaltungsfähig. Er verfüge über einen großen Freundeskreis und sei seine Ausweisung nach acht Jahren klaglosem Aufenthalt daher jedenfalls unzulässig.
Abschließend wurde in diesem Zusammenhang auf die Unzulässigkeit der Ausweisung nach Art. 8 EMRK sowie auf die Bestimmungen zum Unionsrechtlichen Aufenthalt hingewiesen, indem aktuelle Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zitiert wurden.
Dem Schriftsatz angeschlossen war ein Familienfoto betreffend den Beschwerdeführer, seine Lebensgefährtin und den gemeinsamen minderjährigen Sohn, Lohnabrechnungen 6/12 - 8/2012XXXX, Pflichtversicherungsnachweis, Mietvertrag, Strafregisterbescheinigung, A2 Sprachdiplom vom 30.11.2011, diverse Bescheinigungen absolvierter Deutschkurse, Eidesstattliche Erklärung von der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers vom 09.11.2011, Referenzschreiben, diverse Zeitungsberichte sowie diverse Lichtbilder betreffend den Beschwerdeführer.
I.10. Am 18.09.2012 langte beim Asylgerichtshof der Abschluss-Bericht der XXXX vom 28.8.2012 betreffend den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes auf Körperverletzung ein.
I.11. Aufgrund der Geschäftsverteilung 2013 wurde diese Rechtssache abgenommen und der nunmehr entscheidenden Gerichtsabteilung mit 02.01.2013 neu zugeteilt.
I.12. Mit Ladung zu mündlichen Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer, vertreten durch seine ausgewiesene Vertretung, aktuelle Länderfeststellungen zur Situation in Nigeria übermittelt und wurde ihm binnen einer Frist von 14 Tagen Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Zudem wurde der Beschwerdeführer bei Vorliegen von psychischen Erkrankungen jedweder Art (Depression, posttraumatische Belastungsstörungen, Anpassungsstörungen udgl.) zur Vorlage von fachärztlichen Befunden angehalten. Weiters wurde er aufgefordert, in der genannten Frist Unterlagen und Bescheinigungsmittel hinsichtlich seiner Integration vorzulegen.
I.13. Mit Eingabe vom 04.04.2013 wurde die Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 25.03.2013 hinsichtlich des Rücktrittes von der Verfolgung betreffend den Beschwerdeführer nach Zahlung eines Geldbetrages übermittelt.
I.14. Mit Schriftsatz vom 12.04.2013 brachte der Beschwerdeführer ein ergänzendes Beschwerdevorbringen ein und hielt darin fest, er sei obsorgender Vater eines deutschen Staatsbürgers und lebe mit der Kindesmutter, einer gewanderten Unionsbürgerin, in Lebensgemeinschaft. Er sei damit Begünstigter der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG.
Die Regierungsvorlage für das am 01.02.2012 in Kraft getretene Kindschafts- und Namensrechts Änderungsgesetz 2013 stelle bereits im Vorblatt klar, was auch in dem aufenthaltsrechtlichen Verfahren zu berücksichtigen sei. Der Gesetzgeber bringe klar zum Ausdruck, dass das Kindeswohl immer vorrangig sei.
Zudem sei es weder der Kindesmutter noch dem Kind, das hier geboren worden sei, zumutbar, nach Nigeria auszureisen. Sie hätten dort weder Unterkunft noch Lebensgrundlage. Die Aufenthaltsbeendigung des Vaters (des Beschwerdeführers) würde sohin die faktische Beendigung des Familienlebens und der Unterhalts- und Obsorgemöglichkeiten bedeuten und sei die Ausreise daher allen unzumutbar.
I.15. Am 22.05.2013 führte der Asylgerichtshof unter Beiziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein ausgewiesen Rechtsvertreter teilnahmen. Das Bundesasylamt blieb der mündlichen Verhandlung entschuldigt fern.
Daraufhin wurde das Nichterscheinen der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers erörtert, welche unmittelbar als Zeugin geladen worden war. Die Ladung der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers war seitens des erkennenden Senates deswegen als erforderlich erachtet worden, um das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens zu klären, zumal aus dem Akt massive gewalttätige häusliche Streitigkeiten hervorgehen würden. Der Beschwerdeführer erklärte dazu, sie würden nicht ständig streiten. Manchmal hätten sie Meinungsverschiedenheiten, woraufhin seine Lebensgefährtin die Polizei gerufen habe. Er habe seine Lebensgefährtin aber nicht geschlagen. In weiterer Folge stelle der vorsitzende Richter fest, dass im Akt kein Rückschein zur Ladung der Zeugin aufscheine, es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass tatsächlich eine Ladung erfolgt sei.
Daraufhin gab der Beschwerdeführer zu seiner Person an, er heiße XXXX und sei am XXXX geboren. Er sei ledig, aber er habe eine Lebensgefährtin. Darüber hinaus sei er Vater eines leiblichen Kinder, zudem habe seine Lebensgefährtin noch einen zweiten Sohn für den er ein Ersatzvater sei.
Im Herkunftsstaat habe er keine Verwandten mehr.
In weiterer Folge hielt der ausgewiesene Vertreter fest, dass er mit dem Beschwerdeführer übereingekommen sei, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. (Asyl und Refoulement betreffend) des angefochtenen Bescheides vom 15.07.2005, FZ. 04 24.837-BAT, zurückzuziehen, betonte wurde jedoch, die Beschwerde gegen Spruchpunkt III (Ausweisung) nach wie vor aufrecht zu halten. Wie die heutige Verhandlung zeigen werde - so der rechtsfreundliche Vertreter - sei der Beschwerdeführer hervorragend integriert. Er sei seit nunmehr sieben Jahren als Zeitungszusteller tätig und arbeite zu unangenehmen Tageszeiten. Das zeige, dass er gewillt sei, sich und seine Familie durch eigene Arbeit zu ernähren. Er sei weiters seit seiner Einreise völlig unbescholten, er habe sich bemüht so gut wie möglich Deutsch zu erlernen. Er habe die A2-Prüfung abgelegt. Ferner führe der Beschwerdeführer ein Familienleben mit seiner Lebensgefährtin XXXXund den beiden Kindern, von denen eines sein leibliches Kind sei. Den Familienangehörigen des Beschwerdeführers sei es auch nicht zuzumuten ihren Lebensmittelpunkt nach Nigeria zu verlegen. Der Beschwerdeführer sei weiters hervorragend in seiner lokalen Umgebung integriert, habe zahlreiche Freunde gefunden und sei als sehr hilfsbereit und zuvorkommend bekannt.
Auf die Frage, ob er in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt habe, antwortete der Beschwerdeführer bejahend und gab an, er arbeite seit sieben Jahren als Zeitungsausträger für dieXXXXDazu verwies der ausgewiesene Vertreter auf die entsprechenden vorbereitenden Schriftsätze und kündigte aktuelle Bestätigungen binnen 21 Tagen an. Weiters wurde ein Schriftsatz mit einer beglaubigten Niederschrift der heute nicht erschienen Zeugin über das aufrechte Bestehen der Lebensgemeinschaft angekündigt.
Hinsichtlich seines Verdienstes gab der Beschwerdeführer an, monatlich 1.600 Euro als Zeitungszusteller zu verdienen. Er sei seit nunmehr sieben Jahren nicht mehr in der Grundversorgung. Sein Alltag gestalte sich insofern, als er in der Nacht, von 12 Uhr bis 6 Uhr arbeite, dann arbeite er nochmals von 7 Uhr bis 9 Uhr. Dann schlafe er vielleicht eine Stunde. Später hole er bspw. die Kinder vom Kindergarten ab, oder sie gehen spazieren oder einkaufen. Er spiele auch gerne Fußball und Theater. Zuletzt hätten sie ein Märchen aufgeführt und er sei auch Chorleiter.
Er habe Deutschkurse besucht, zuletzt habe er die Prüfung auf dem Niveau A2 absolviert. Aufgefordert, ohne Unterstützung durch den Dolmetscher Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbys oder der Familie zu beantworten, kam der erkennende Senat nach einigen Sätzen des Beschwerdeführers auf Deutsch überein, dass er gehobene Grundkenntnisse der deutschen Sprache (offenkundig zumindest A2) aufweise.
Beide Kinder - so der Beschwerdeführer - besuchen den Kindergarten.
Auf die Frage, was er über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik wisse, antwortete er, er kenne bspw. die FPÖ, die Grünen, die ÖVP, es gebe einen Bundespräsidenten namens Heinz Fischer. Er kenne den Bürgermeister von XXXX, er gebe ihm jeden Morgen seine Zeitung. Er kenne aus Österreich Graz, XXXX sei in Vorarlberg, zudem XXXX. Über die österreichische Kultur oder Kunst könne er angeben, dass er den Fasching kenne. Weiters führe er mit seinem Chor englischsprachige Werke auf, und er habe auch eine Trommelgruppe mitgegründet.
Er sei in Österreich mit zahlreichen zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten Personen oder Familien befreundet. Dazu wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, entsprechende Befürwortungsschreiben in Vorlage zu bringen.
Er sei - wie bereits angegeben - Chorleiter und spiele Fußball. Er habe eine Trommelgruppe mitgegründet und spiele dort regelmäßig. Ferner spiele er auch Theater.
Abschließend hielt der ausgewiesene Vertreter ergänzend fest, auch wenn der Beschwerdeführer nicht allzu viel Wissen über die österreichische Kunst und Kultur habe, so zeige er sich dennoch als kulturell äußerst interessiert, der regemäßig mit Chor, Theater und einer Musikgruppe auftrete. Ferner sei nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit einer deutschen Staatsbürgerin liiert sei, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit als Unionsbürgerin Gebrauch mache und in Österreich ihren Wohnsitz genommen habe. Es werde daher die Aufhebung des Spruchpunktes III. bzw. die Untersagung der Ausweisung auf Dauer beantragt.
I.16. Mit Schriftsatz vom 17.06.2013 langte beim Asylgerichtshof die aufgetragene Stellungnahme ein, womit der Beschwerdeführer nachstehende Urkunden übermittelte:
GeburtsurkundeXXXX;
Anmeldebescheinigung;
Eidesstattliche Erklärung vom 11.06.2013;
Aktuelle Arbeitsbestätigung;
Lohnzettel Februar - April 2013;
Schreiben XXXX vom 23.05.2013;
Abmeldung von der Grundversorgung;
Schreiben XXXX;
Fotos Trommelgruppe XXXX,
Teilnahmebestätigungen XXXX;
Diverse Zeitungsartikel und Fotos zu "XXXX";
Diverse Zeitungsartikel und Fotos zu "XXXX";
DVD zum Theaterstück "XXXX";
DVD zum Theaterstück "XXXX";
Fotos "Ausflug Schwimmbad XXXX" vom 08.06.2013;
Fotos "XXXX" vom 09.06.2013;
Diverse Familienfotos.
Aus der Geburtsurkunde und der Anmeldebescheinigung des Sohnes XXXX und der Eidesstaatlichen Erklärung vom 11.06.2013 sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer unterhaltsleistender und obsorgender Vater eines deutschen Staatsbürgers sei, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe. Aufgrund dessen sei der Beschwerdeführer als Vater eines deutschen Staatsbürgers, der hier lebe und aufenthaltsberechtigt sei, nach dem Unionsrecht ex lege aufenthaltsberechtigt.
I.17. Mit Schreiben vom 18.06.2013 forderte der vorsitzende Richter den Beschwerdeführer zur Abgabe einer Stellungnahme zu behaupteten Lebensgemeinschaft mit XXXX auf, zumal in der eidesstattlichen Erklärung vom 11.06.2013 seitens XXXX mitgeteilt wurde, dass sie eine Trennung hinter sich hätten. Es komme zwar zu einem regelmäßigen Kontakt mit den Kindern, es bestünde aber derzeit keine aufrechte Lebensgemeinschaft.
I.18. Am 09.07.2013 langte beim Asylgerichtshof die aufgetragene Stellungnahme ein, worin festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 22.05.2013 offenbar davon ausgegangen sei, dass es in seiner Beziehung zwar krisle, dass diese aber nach wie vor bestehe. Vermutlich handle es sich bei der Beziehung des Beschwerdeführers mitXXXXum eine klassische push-pull Beziehung.
Nach der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof seien beide, der Beschwerdeführer und XXXX über Einladung am 04.06.2013 in der Kanzlei erschienen und habe sich XXXX in Anwesenheit von XXXXmit beiden gemeinsam über mehr als eine Stunde unterhalten und die Umstände zu vermitteln versucht, unter denen die Beziehung aufrecht bleiben könnte. Das Verhältnis sei damals ganz klar in Schwebe gewesen, jeder Ausgang offen.
Offenbar auch als Ergebnis dieses Gesprächs habe am 11.06.2013 XXXXanlässlich der Niederschrift durch die Einschreiterin erklärt, die Lebensgemeinschaft sei beendet, der Kontakt nach der ersten Trennungsphase allerdings gut, wobei sie auch von fast täglichen Kontakten berichtet habe. Ob die Beziehung tatsächlich dauerhaft beendet sei oder weitergeführt werde, wage der Beschwerdeführer daher nicht zu prognostizieren.
I.19. Mit Schriftsatz vom 17.07.2013 teilte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit, dass er am 11.06.2013 mit der Kindesmutter bei der Einschreiterin vereinbart habe, monatlich in bar zu leistenden Unterhaltsbetrag in der Höhe von EUR 200,-- direkt bei der Einschreiterin bar zu leisten und von dieser an die Kindesmutter ausbezahlt werde.
Aus beilegendem Buchungsblatt sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer den vereinbarten Barunterhalt geleistet habe.
Aus der eidesstaatlichen Erklärung der Kindesmutter vom 11.06.2013 ergebe sich zudem, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn und dessen Halbbruder jeden Mittwoch und jedes zweite Wochenende am Samstag und am Sonntag zu sich nehme und alleine betreue. Er leiste damit neben dem Geldunterhalt auch Naturalunterhalt.
II. Der Asylgerichtshof hat über die gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gerichtete Beschwerde wie folgt festgestellt und erwogen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den die Person des Beschwerdeführers betreffenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, den Akt des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof samt den vorgelegten Schriftstücken und Dokumenten bezüglich seiner nachhaltigen Integration sowie durch die durch den entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes durchgeführte Beschwerdeverhandlung, in der ein persönlicher Eindruck gewonnen werden konnte. Auf Grund des Ermittlungsverfahrens und der vorgenommenen Beweisaufnahme steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria, reiste im Dezember 2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend in Österreich auf. Die Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund des vorgelegten nigerianischen Reisepasses des Beschwerdeführers festgestellt werden. Die Feststellung der Nationalität des Beschwerdeführers gründet auf dem Umstand seiner unbedenklichen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung, an denen nicht gezweifelt wird.
Der Beschwerdeführer wurde amXXXX Vater eines Kindes, welches die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt. Von der Lebensgefährtin und Mutter des gemeinsamen Kindes, einer deutschen Staatsbürgerin, die durch ihre Wohnsitznahme in Österreich ihr aus der RL 2004/38/EG erfließendes Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, lebt der Beschwerdeführer zwar getrennt, dennoch besteht intensiver familiärer Kontakt und zwar insofern, als der Beschwerdeführer jeden Mittwoch und jedes zweite Wochenende am Samstag und am Sonntag seinen Sohn und dessen Halbbruder, für den der Beschwerdeführer ein Ersatzvater ist, zu sich nimmt und alleine betreut. Angesichts dessen leistet der Beschwerdeführer neben einem vereinbarten Barunterhalt auch Naturalunterhalt.
Zudem verfügt der Beschwerdeführer über gehobene Grundkenntnisse der deutschen Sprache, die er durch die Absolvierung der A2 Prüfung unter Beweis stellte und die er auch zweifellos bei der Ausübung seiner Arbeitstätigkeit in Österreich, seiner ehrenamtlichen Tätigkeit bei der XXXX sowie seiner Mitwirkung als Schauspieler bei mehreren Theaterstücken des XXXX kontinuierlich verbessern hat und noch weiterhin verbessern wird. Der Beschwerdeführer arbeitet seit 2006 als Zeitungsträger für dasXXXX und bringt durchschnittlich EUR 1.600,-- pro Monat ins Verdienen. Er ist bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert, bezahlt Sozialversicherungsbeiträge und Steuern und bezieht weder Sozialhilfe noch Grundversorgung. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wie aktuell auch in Zukunft selbsterhaltungsfähig ist und erfolgreich für sich (und seine Familie) sorgen können wird.
Der unbescholtene Beschwerdeführer hat sich in Österreich auch sozial gut integriert. Er hat unter anderem von September 2005 bis Jänner 2010 im Rahmen des Nachbarschaftsprojektes der XXXX mitgearbeitet, zudem hat er bei mehreren Theaterstücken des XXXX als Schauspieler mitgewirkt, insbesondere in dem vielbeachteten Theaterstück "XXXX" von XXXX wurde der Beschwerdeführer sogar namentlich erwähnt. Durch sein berufliches und soziales Engagement konnte der Beschwerdeführer zudem einen Freundes- und Bekanntenkreis gewinnen, wie ihm in den zahlreichen vorgelegten Empfehlungsschreiben attestiert wurde, und wird sich auch weiterhin in die österreichische Gesellschaft integrieren und selbsterhaltungsfähig sein. Auch das in der mündlichen Verhandlung dargelegte Wissen betreffend die österreichische Geschichte, Kultur und Politik zeigte dem erkennenden Senat das Bemühen des Beschwerdeführers, sich in der österreichischen Gesellschaft nachhaltig zu integrieren. Im Falle des Beschwerdeführers kann somit auch von einer ausreichend guten Integration in Österreich gesprochen werden.
Weiters ist der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten, ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot gegen ihn wurde nicht verhängt. Die lange Dauer des Asylverfahrens kann dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Dezember 2004, also seit nunmehr achteinhalb Jahren, im offenen Asylverfahren seinen ersten und einzigen Asylantrag betreffend.
Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2013 seine Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des belangten Bescheides des Bundesasylamtes zurückzog, weshalb diese Teile des erstinstanzlichen Bescheides in Rechtskraft erwuchsen.
Lediglich die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III., Ausweisung, wurde aufrecht erhalten und ist somit Gegenstand der vorliegenden Entscheidung.
Die Feststellungen zur Vaterschaft des Beschwerdeführers und zur Staatsangehörigkeit des Kindes resultieren aus der Vorlage der entsprechenden Geburtsurkunde, der Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen sowie durch die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.
Die Feststellungen zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich sowie seiner Integration beruhen auf den beigebrachten und im Sachverhalt näher angeführten unbedenklichen Dokumenten bzw. Bescheinigungsmittel.
Dass gegen den Beschwerdeführer keine Verurteilungen vorliegen, ergibt sich aus der vom Asylgerichtshof getätigten Strafregisteranfrage vom 29.07.2013.
Dass gegen den Beschwerdeführer kein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot vorliegt, ergibt sich aus der vom Asylgerichtshof getätigten Anfrage in der Fremdeninformation vom 29.07.2013.
III. Rechtlich folgt daraus:
III.1. Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof.
Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. 1/1930 (WV) idF BGBl. I 2/2008, ab 01. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiter zu führen. Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Der Asylgerichtshof tritt in sämtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des unabhängigen Bundesasylsenates (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
Gemäß § 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;
wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und
die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, idgF, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.
III.2. Der Beschwerdeführer zog in seiner mündlichen Verhandlung nach Belehrung durch den vorsitzenden Richter und vorhergehenden verhandlungsvorbereitenden Aussprache mit seinem ausgewiesenen Vertreter die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 15. Juli 2005, FZ. 04 24.837-BAT, zurück, womit diese in Rechtskraft erwuchsen. Es konnte dem Beschwerdeführer daher weder der Status des Asylberechtigten noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt werden, wofür sich jedoch in Gesamtschau auch keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist damit nur noch die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides verfügte Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005. Diesbezüglich wurde in der mündlichen Beschwerdeverhandlung der Antrag gestellt, die Ausweisung des Beschwerdeführers, der seiner Mitwirkungspflicht im Asylverfahren stets nachkam, aufgrund der überlangen von ihm unverschuldeten Dauer des Asylverfahrens sowie seiner in dieser Zeit erfolgten Integration und seines entstandenen Familienlebens für auf Dauer unzulässig zu erklären.
III.3. Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005, idgF, ist § 10 AsylG 2005 auf alle am oder nach dem 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997 als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005, idgF, eine Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 sowie die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 mit Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat als Abweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, idgF, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach § 10 Abs. 7 leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Im gegenständlichen Fall kommt die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 (sog. "Freizügkigkeitsrichtlinie", "Unionsbürgerrichtlinie"), welche unmittelbar anzuwenden ist (die Umsetzungsfrist der RL ist zum Entscheidungszeitpunkt abgelaufen, vgl. EuGH 04.12.1974, Rs 41/74, van Duyn, Slg. 1974, 1337), zum Tragen.
Gem. Art 3 Abs. 1 der Richtlinie gilt diese für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Nr. 2, die ihn begleiten oder nachziehen.
Gem. Art 2 Z 2 lit d bezeichnet im Sinne dieser Richtlinie der Ausdruck "Familienangehöriger" die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, denen von diesen Unterhalt gewährt wird.
III.4. Im vorliegenden Fall ist schon allein aufgrund des im Bundesgebiet - als freizügigkeitsberechtigter EWR-Bürger - aufhältigen minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführer jedenfalls von einem Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen, wodurch eine Interessenabwägung erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer hält sich seit nunmehr achteinhalb Jahren in Österreich auf und ist diese Aufenthaltsdauer per se grundsätzlich nicht geeignet, ein Aufenthaltsrecht zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist jedoch hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer am XXXX Vater eines Kindes, welches die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, wurde. Von der Lebensgefährtin und Mutter des gemeinsamen Kindes, einer deutschen Staatsbürgerin, die durch ihre Wohnsitznahme in Österreich ihr aus der RL 2004/38/EG erfließendes Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, lebt der Beschwerdeführer zwar getrennt, dennoch besteht intensiver familiärer Kontakt und zwar insofern, als der Beschwerdeführer jeden Mittwoch und jedes zweite Wochenende am Samstag und am Sonntag seinen Sohn und dessen Halbbruder, für den der Beschwerdeführer ein Ersatzvater ist, zu sich nimmt und alleine betreut. Angesichts dessen leistet der Beschwerdeführer neben einem vereinbarten Barunterhalt auch Naturalunterhalt.
Im Hinblick auf seinen minderjährigen Sohn erfüllt der Beschwerdeführer die Familienangehörigeneigenschaft im Sinne des Art 2 Z 2 lit d der obzitierten Unionsbürgerrichtlinie und es kommt ihm grundsätzlich - genauso wie seinem minderjährigen Sohn als Unionsbürger - das Recht zu, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.
Der VfGH erachtet bei minderjährigen Kindern ohne nähere Prüfung ein Familienleben für gegeben (VfSlg 17.340).
Der Beschwerdeführer konnte Familienleben und die Vaterschaft zu dem im Bundesgebiet aufhältigen EWR-Bürger nachweisen, welche im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten ist als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen und wäre eine Ausweisung angesichts des vorliegenden Familienlebens somit unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.
Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch zentral auf das Urteil des EuGH vom 08.03.2011, C-34/09, (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail de Bruxelles - Belgien) - Gerardo Ruiz Zambrano/ Office national de lémploi (ONEM), wonach es einem Mitgliedsstaat verwehrt ist, einem Drittstaatsangehörigen, der seinen minderjährigen Kindern, die Unionsbürger sind, Unterhalt gewährt, zum einen den Aufenthalt im Wohnsitzmitgliedstaat der Kinder, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, zu verweigern, ...da derartige Entscheidungen diesen Kindern den tatsächlichen Genuss des Kernbestandes der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehren würden.
Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Familienlebens des Beschwerdeführers auch auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind (vgl. RV 88 XXIV. GP zu § 10 Abs. 5 AsylG).
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes ist daher stattzugeben, die erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung zu beheben und die Ausweisung spruchgemäß auf Dauer für unzulässig zu erklären (vgl. VfGH 16.12.2009, U 957/09).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.