TE AsylGH Erkenntnis 2013/09/16 D10 246465-2/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.09.2013
beobachten
merken
Spruch

D10 246465-2/2013/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien alias Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. August 2013, Zl. 12 18.848-BAT, zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

 

I. Sachverhalt und Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 20. September 2003 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 16. Oktober 2003 beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl.

 

2. Mit Urteil des XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 17, 127, 130 (1. Fall) und 164 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 5 Monate bedingt, verurteilt.

 

3. Am 25. Dezember 2003 reiste der Beschwerdeführer von Österreich nach Italien aus, wurde dort von italienischen Grenzorganen aufgegriffen und am 26. Dezember 2003 an Österreich übergeben.

 

4. In seiner Einvernahme vom 9. Jänner 2004 brachte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen vor, er habe von XXXX in der XXXX eines Gefängnisses in XXXX, wo Schwerverbrecher untergebracht gewesen seien, gearbeitet. Am 9. Juli habe er einem Gefangenen auf dessen Aufforderung die Zelle geöffnet, sei von diesem mit der Waffe bedroht worden und die Abnahme der Schlüssel erfolgt. Daraufhin sei der Gefangene mit 13 weiteren Inhaftierten geflohen. Die Vorgesetzten hätten ihm die Schuld an diesem Vorfall gegeben und hätten ihm Bestechung vorgeworfen. Er sei eine Woche eingesperrt gewesen und sie hätten ihm Drogen unterjubeln wollen. Er sei geschlagen worden und deshalb in Gefängnisspital überstellt worden, wo er zwei Wochen behandelt worden sei. Sein Vater habe ihn aus dem Spital freigekauft und in weiterer Folge habe er seine Heimat verlassen.

 

5. Mit Bescheid vom 15. Jänner 2004, 03 31.956-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 126/2002 (im Folgenden: AsylG 1997), ab und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nach Georgien fest. In der Begründung stellte das Bundesasylamt zwar die Nationalität, nicht hingegen die Identität des Beschwerdeführers fest. Das Fluchtvorbingen erachtete es als unglaubwürdig.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat.

 

6. Auf Ersuchen der deutschen Behörden stimmte das Bundesasylamt mit Schreiben vom 8. Juli 2004 gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (im Folgenden: Dublin II-V) einer Übernahme des Beschwerdeführers, der auf deutschem Territorium aufgegriffen worden war, zu.

 

7. Am 23. Mai 2005 führte der Unabhängige Bundesasylsenat eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und seines (damaligen) Vertreters statt.

 

I.8. Am 23. September 2005 langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat die Erklärung über die beabsichtigte freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers ein. Zugleich erklärte er sich damit einverstanden, dass sein Asylantrag gemäß § 31 Abs. 3 als gegenstandslos abgelegt werde.

 

I.9. Mit Urteil des XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 127 und 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von 3 Monaten verurteilt.

 

I.10. Mit Aktenvermerk vom 13. März 2006 stellte der Unabhängige Bundesasylsenat das Asylverfahren mangels Feststellbarkeit des maßgeblichen Sachverhaltes wegen des Fehlens einer Abgabestelle gemäß § 24 AsylG 2005 ein. Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2006 gab der Beschwerdeführer eine Zustelladresse bekannt und beantragte die Fortsetzung seines Verfahrens.

 

I.11. Mit Aktenvermerk vom 16. Oktober 2007 stellte der Unabhängige Bundesasylsenat das Asylverfahren mangels Feststellbarkeit des maßgeblichen Sachverhaltes wegen des Fehlens einer Abgabestelle gemäß § 24 AsylG 2005 ein. Nach Übermittlung einer Vollmacht des ausgewiesenen Vertreters des Beschwerdeführers wurde mit Aktenvermerk vom 31. Jänner 2008 die Fortsetzung seines Verfahrens festgehalten.

 

I.12. Mit Urteil des XXXX wurde der Beschwerdeführer neuerlich gemäß §§ 15, 127 und 130 (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von 8 Monaten verurteilt.

 

I.13. Mit Urteil des XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 269 Abs. 1 (1. Fall), §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4 und 297 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von 9 Monaten verurteilt.

 

I.14. Am 17. November 2009 setzte der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufungsverhandlung fort.

 

I.15. Mit Schreiben vom 4. Jänner 2010, welches am 8. Jänner 2010 beim Unabhängigen Bundesasylsenat einlangte, erklärte der Beschwerdeführer die Zurückziehung seiner Berufung gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes. Daraufhin stellte der Asylgerichtshof mit Verfahrensanordnung vom 11. Jänner 2010 das Beschwerdeverfahren wegen rechtskräftiger Entscheidung des Asylverfahrens ein.

 

I.16. Am 10. Februar 2010 langten beim Asylgerichtshof nachstehende Unterlagen in Kopie ein:

 

Auszug eines Zeitungsartikels einer georgischen Zeitung mit Abbildung einer Person;

 

Bestätigung des politischen Vereins XXXX, wonach der Beschwerdeführer ein Mitglied der Partei sei,

 

Handschriftliche Ausführungen des Beschwerdeführers.

 

Mit Schreiben vom 12. Februar 2010 wurden dem Beschwerdeführer die übermittelten Unterlagen mit dem Hinweis, dass diese aufgrund des abgeschlossenen Verfahrens keine Berücksichtigung mehr finden könnten, rückübermittelt.

 

I.17. Am 4. März 2010 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft in der XXXX neuen einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

 

In seiner Erstbefragung am 12. März 2010 brachte der Beschwerdeführer auf die Frage nach dem Grund seiner Antragstellung vor, im Rahmen der Verhandlung beim Asylgerichtshof am 17. November 2009 sei ihm von den Richtern gesagt worden, dass noch ein entscheidendes Schriftstück fehle. Dieses Schriftstück sei nunmehr im Original auf dem Weg zu ihm. Eine Kopie desselben Schriftstücks müsse bereits er Asylgerichtshof erhalten habe. Im Jänner oder Februar 2010 habe er seinen "alten" Asylantrag wegen seiner psychischen Störung irrtümlich zurückgezogen. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat drohe ihm Verhaftung oder Mord durch politische Gegner und dazu verwies er auf seine "alten" Interviews.

 

Am 15. März 2009 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer seine Absicht mit, den Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

I.18. Im Rahmen seiner Einvernahme am 19. März 2010 brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters vor, seine Probleme seien gleich, die Dokumente dazu habe er bereits zur Vorlage gebracht. Darin sei festgehalten, dass er im Finanzministerium gearbeitet habe und zudem Mitglied einer verbotenen Partei gewesen sei. Er habe - so der Beschwerdeführer in seinen weiteren Ausführungen - bereits in der ersten Verhandlung im Jahr 2005 seine Probleme richtig beschrieben, zusätzlich habe er noch Probleme zu den Jahren 2005, 2007 und 2008. Im Jahr 2007 habe er mit seinem Cousin, dem damaligen XXXX telefoniert, und habe dieser gemeint, er könne aus der Schweiz nach Georgien zurückkehren. Sein Cousin sei der XXXX gewesen. Im November 2007 sei er von der Schweiz nach Georgien ausgewiesen worden und daraufhin sei er Parteimitglied von der Partei Okruashvili geworden. Er habe aktive politische Tätigkeit durchgeführt, daher sei er im Jänner oder Februar 2008 wieder zur Ausreise gezwungen gewesen.

 

Auf weitere Nachfrage gab der Beschwerdeführer u.a. an, sein psychischer Zustand sei "sehr schwer" und er habe viele Fehler gemacht. Er leide unter Depressionen, manchmal wolle er nicht mehr am Leben bleiben. Vor 3 Wochen sei er beim Psychiater in der XXXX gewesen und habe alles erzählt und aufgeschrieben.

 

Am 23. März 2010 langte beim Bundesasylamt eine Anstaltsärztliche Stellungnahme der XXXX ein, worin in Bezug auf die Anforderung von Befunden/Gutachten aus psychiatrischer Sicht betreffend den Beschwerdeführer nicht entsprochen wurde. Zur körperlichen Verfassung des Beschwerdeführers wurde angemerkt, dass es derzeit keine notwendige Behandlung gebe, der Beschwerdeführer sei jedoch bisher zwei Mal im Hungerstreik gewesen.

 

I.19. Mit Bescheid vom 7. April 2010, 10 02.256-EAST-West, wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies ferner den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt u.a. die Volljährigkeit und Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie überdies fest, dass im neuerlichen Asylverfahren mangels weiterer Gründe kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne. Zudem habe sich der Beschwerdeführer seit seiner ersten Asylantragstellung nicht durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten. Die seine Person treffende maßgebliche Lage im Herkunftsstaat Georgien habe sich nicht geändert. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zum Vorbringen psychischer Probleme unter zugrunde Legung entsprechender Feststellungen hinsichtlich Behandlungsmöglichkeit psychischer Probleme bzw. Beschwerden in Georgien aus, dass die medizinische Grundversorgung in Georgien - wie in den Länderfeststellungen ersichtlich - gegeben sei, daher könne im gegenständlichen Fall von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK nicht gesprochen werden. Zudem habe der Beschwerdeführer - so das Bundesasylamt in seinen weiteren Ausführungen - in der Erstbefragung im gegenständlichen Verfahren dieselben Ausreisegründe angegeben, welche er bereits im Zuge seines ersten Asylverfahrens angegeben habe. Da der Beschwerdeführer sein Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftiges als negativ qualifiziertes Vorbringen stütze bzw. sein gegenwärtiges Vorbringen auf ein solches aufbaue, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen, weil jeder Sachverhalt, welcher auf dieses unglaubwürdige bzw. mit diesem im Zusammenhang stehenden Vorbringen aufbaue, nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als negativ zu werden sei.

 

Rechtlich folgte das Bundesasylamt unter Verweis auf die entsprechende verwaltungsgerichtliche Judikatur daraus, dass mangels Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt nach Wiedergabe der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenreche und jener der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts mit einer Interessensabwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK.

 

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer in der XXXX am 12. April 2010 persönlich ausgefolgt und erwuchs dieser mangels erhobener Beschwerde am 20. April 2010 in Rechtskraft.

 

I.20. Mit Urteil des XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 105 Abs. 1 und 270 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von 2 Monaten verurteilt.

 

I.21. Am 17. Jänner 2011 stellte der Beschwerdeführer einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz.

 

In seiner Erstbefragung am Tag der Antragstellung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er am 9. November 2010 mit einem Flugzeug von den österreichischen Behörden nach Georgien abgeschoben worden sei, wo er sich bis zum 25. Dezember 2010 aufgehalten habe. Am 25. Dezember 2010 sei er von XXXX mit einem Schiff nach XXXX, sodann mit einem Zug nach XXXX und in weiterer Folge mit einem Taxi bis zur slowakischen Grenze gefahren. Er sei legal mit einem georgischen Reisepass ausgereist, der ihm von den slowakischen Behörden abgenommen worden sei. In der Slowakei seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden und er sei fotografiert worden. Sein primäres Ziel sei Österreich gewesen, daher sei er über Prag nach Österreich eingereist.

 

Die Frage nach den Gründen für seinen neuerlichen Asylantrag beantwortete er damit, die georgischen Behörden würden ihn nicht als einen georgischen Staatsbürger akzeptieren. Er habe verschiedene Dokumente als Beweismittel. Ferner brachte er zu seinen neuen Gründen vor, dass er politisch verfolgt werde. Er habe am 30. November 2010 an Demonstrationen teilgenommen, wobei er fotografiert worden sei. Dieses Foto sei in der Zeitung veröffentlicht worden, seitdem habe er Probleme. Im Falle einer Rückkehr müsse er mit einer Festnahme und Gefängnisstrafe rechnen.

 

Dazu brachte er zur Vorlage:

 

Schreiben vom XXXX auf Georgisch;

 

Zeitungsartikel in georgischer Sprache mit Foto;

 

Zwei Fotos;

 

Zugticket.

 

I.22. Am 21. Jänner 2011 leitete das Bundesasylamt ein Konsultationsverfahren mit der Slowakei ein. Darüber wurde der Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom selben Tag informiert und ihm die Absicht mitgeteilt, den Antrag auf internationalen Schutz wegen §§ 4, 5 AsylG und § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.

 

In weiterer Folge erklärte sich die Slowakei mit Schreiben vom 25. März 2011 gemäß Art. 16/1/c der Dublin-VO für die Fortführung des Asylverfahrens zuständig.

 

I.23. Mit Bescheid vom 28. März 2011, 11 00.523-EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und wies ferner den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei aus; demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig.

 

Da der Beschwerdeführer an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte, wurde der Bescheid vom 28. März 2011 gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG im Akt hinterlegt. Am 6. April 2011 erwuchs der Bescheid in Rechtskraft.

 

I.24. Am 28. Dezember 2012 stellte der Beschwerdeführer den vorliegenden (vierten) Antrag auf internationalen Schutz.

 

Anlässlich seiner Erstbefragung am 29. Dezember 2012 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe Österreich im Jänner 2011 in Richtung Schweiz verlassen, um dort einen Rechtsanwalt für sein Gerichtsverfahren in Österreich zu suchen. Dort sei er von der Polizei aufgegriffen, zwei Monate angehalten und in weiterer Folge nach Georgien abgeschoben worden. Von April 2011 bis 25. Oktober 2011 habe er sich in Georgien aufgehalten. Am Tag der Ausreise sei er von XXXX mit dem Bus nach XXXX, in weiterer Folge nach Istanbul und von dort mit einem Schiff nach XXXX und weiter nach XXXX gereist. Nach seiner Weiterreise bis zur slowakischen Grenze sei er von der dortigen Polizei aufgegriffen und inhaftiert worden. Nach einem einmonatigen Aufenthalt in XXXX sei er über XXXX nach Wien eingereist.

 

Auf die Frage nach den Gründen für seinen neuerlichen Asylantrag führte der Beschwerdeführer aus, seit seinem letzten Antrag habe sich "vieles" verändert und er habe viele Beweise bei sich, die dies belegen würden. Zu seinen neuen Gründen gab er zunächst an, dass seine vorigen Asylgründe wegen politscher Verfolgung aufrecht bleiben würden. Zudem habe er als weiteren Hauptgrund für seinen Asylantrag, dass er Mitglied einer Oppositionspartei sei, von welcher der Anführer im November 2012 für 11 Jahre Haft verurteilt worden sei. Er fürchte, wegen dieser Mitgliedschaft ebenfalls verurteilt zu werden, zumal er sich bereits von August bis 5. Oktober 2012 wegen dieser Mitgliedschaft zur Oppositionspartei in Haft befunden habe. Im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat fürchte er eine mehrjährige Haftstrafe, weil er gegen die Auflagen Georgien verlassen habe.

 

Zum Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer einen georgischen Reisepass lautend auf den Beschwerdeführer, ausgestellt am XXXX, vor.

 

Am 8. Jänner 2013 brachte das Bundasylamt dem Beschwerdeführer zur Kenntnis, dass Konsultationen mit der Schweiz und Slowakei geführt würden.

 

I.25. Am 5. Februar 2013 langte beim Bundesasylamt die Vollmachtsbekanntgabe der ausgewiesenen Vertreterin des Beschwerdeführers ein.

 

I.26. Am 21. Februar 2013 langte beim Bundesasylamt die Nachricht der XXXX, Fremdenpolizei ein, wonach sich der Beschwerdeführer seit XXXX in Untersuchungshaft befinde.

 

I.27. Am 16. Mai 2013 langte beim Bundesasylamt eine weitere Vollmachtsbekanntgabe hinsichtlich eines Vollmachtsverhältnisses ein.

 

I.28. Anlässlich der Einvernahme am 16. Mai 2013 hielt die Organwalterin fest, dass der Beschwerdeführer ständig unterbreche, eine Belehrung sei nicht möglich. Er habe angegeben, am 18. Juni 2013 einen HV Termin zu haben und dann sämtliche Beweise vorzulegen. Zudem habe er behauptet, dass der Asylgerichtshof schuld an seiner Inhaftierung sei und eine weitere Person (Name unverständlich) sei persönlich für seine Lage verantwortlich. Die Asylbehörden seien schuld an seiner Lage, das sei "Asylsadismus". Außerdem wolle er nur in Anwesenheit seiner Vertreterin Angaben machen. Sodann sei der Beschwerdeführer darüber informiert worden, dass seine Vertreterin benachrichtigt worden sei, aber offensichtlich aus eigenen Stücken nicht erschienen sei.

 

Es sei - so in den Ausführungen weiters - mehrfach versucht worden, den Beschwerdeführer zu belehren und zu einer Zusammenarbeit zu bewegen. Er sei nicht bereit gewesen und zunehmend aggressiv geworden. Die Befragung habe nicht fortgesetzt werden können.

 

I.29. Aufgrund der Nachfrage seitens des Bundesasylamtes bestätigte die ausgewiesene Vertreterin XXXX, das bestehende Vollmachtsverhältnis zum Beschwerdeführer.

 

I.30. Am 27. Mai 2013 langte beim Bundesasylamt das Ergebnis der Urkundentechnischen Untersuchung hinsichtlich des vorgelegten georgischen Reisepasses ein, worin ausgeführt wurde, dass unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes die urkundentechnischen Untersuchungen das Vorliegen einer verfälschten Urkunde, da behördliche Eintragungen (Ausfüllschriften/Lichtbild/Stempelabdrücke) abgeändert bzw. ausgewechselt worden seien.

 

I.31. Mit XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127, 129 Z 1, 130 (4. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von 20 Monaten verurteilt.

 

I.32. Mit Ersuchen vom 30. Juli 2013 wurde der vom Beschwerdeführer vorgelegte Zeitungsausschnitt an eine beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin zur Übersetzung und einer kurzen Zusammenfassung des Inhaltes übermittelt.

 

Mit E-Mail vom 4. August 2013 teilte die Dolmetscherin mit, dass der Beschwerdeführer im Zeitungsartikel nicht erwähnt werde. Der Artikel, welcher in schlechtem Georgisch geschrieben sei, sei vom 5. November 2007. Die Zeitung sei in Georgien bekannt und werde als mittelmäßig seriös eingeschätzt. Kurz zusammengefasst werden darin die Regierung von Mikheil Saakashvili sowie ihre Machenschaften scharf kritisiert und eine bevorstehende Revolution hochgepriesen.

 

I.33. Zur Wahrung des Parteiengehörs wurden dem Beschwerdeführer, vertreten durch seine ausgewiesene Vertreterin, seine niederschriftlichen Einvernahmen, der Inhalt der Verwaltungsakten sowie die aktuellen Berichte zur Lage in Georgien, insbesondere zu Rückkehrfragen übermittelt und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer Frist von 2 Wochen eingeräumt.

 

I.34. In der Bescheinigung, welche vom Beschwerdeführer in Georgisch vorgelegt worden war und vom Bundesasylamt zur Übersetzung veranlasst wurde, wird bescheinigt, dass die XXXX mit dem Beschwerdeführer am 4. Oktober 2007 einen Dienstleistungsvertrag abgeschlossen habe. Gemäß dem Vertrag werde der Beschwerdeführer für die geleistete Arbeit pro Arbeitstag mit 18 Lari honoriert, was im Monat 360 Lari betrage.

 

I.35. Mit Bescheid vom 23. August 2013, 12 18.848-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies ferner den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Georgien und stellte die Nationalität und Identität des Beschwerdeführers fest. Der Beschwerdeführer sei - so das Bundesasylamt weiter - in Österreich mehrfach straffällig geworden, zudem bestehe gegen ihn ein Aufenthaltsverbot. Im Vorverfahren seien bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. Das Zustandekommen ergebe sich aus dem gesamten Akteninhalt. In der ersten - materiellen - Entscheidung sei auch der Refoulementsachverhalt berücksichtigt worden.

 

Beweiswürdigend verwies das Bundesasylamt darauf, da der Beschwerdeführer sein Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als negativ entschiedenes und nicht glaubwürdig qualifiziertes Vorbringen gestützt habe bzw. sein gegenwärtiges Vorbringen auf ein solches aufbaue, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen, weil jeder Sachverhalt, welcher sich darauf beziehe bzw. mit diesem im Zusammenhang stehenden Vorbringen aufbaue, nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als negativ zu werten sei. Auf Grund seiner aktenkundigen und bis zum jetzigen Zeitpunkt ersichtlichen, offensichtlichen Weigerung an dem Verfahren mitzuwirken, habe sich die Behörde trotz schriftlicher Aufforderung Beweismittel vorzulegen, auf den Akteninhalt stützen müssen.

 

Eine Übersetzung der bereits nach Abschluss des Erstverfahrens vorgelegten Dokumente und Zeitungsausschnitte in denen er nicht vorkomme, wenn man vom Foto absehe, und allgemein die damalige politische Situation beträfen, ergäben keinen Hinweis auf einen geänderten Sachverhalt. Bei den weiteren Dokumenten handle es sich um eine Mitgliedsbestätigung der Partei XXXX, diverse Fotos und eine Bescheinigung der XXXX aus dem Jahr 2007. Auch aus diesen ergebe sich kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt. Es sei - so das Bundesasylamt weiter - notorisch bekannt vorauszusetzen, dass eine bloße Mitgliedschaft in einer Partei oder die bloße Teilnahme an Demonstrationen keine strafrechtlichen Verurteilungen nach sich ziehen würden und somit die Aussage, er hätte mit einer Haftstrafe zu rechnen, offensichtlich übertrieben sei.

 

Weiters gegen eine verfahrensrelevante Sachverhaltsänderung spreche, dass er am 9. November 2011 abgeschoben worden sei und ihm im XXXX ein Reisepass ausgestellt worden sei, mit dem er in den folgenden Jahren eine rege Reisetätigkeit etwa nach Kasachstan, Aserbaidschan, Usbekistan oder die Ukraine vollzogen habe. Allein diese Aus- und Einreisen über gesicherte Grenzübergänge sprächen deutlich gegen eine Gefährdung, wobei insbesondere auf die letzte Ausreise aus Georgien mit dem Pkw in die Türkei am 18. August 2012 verwiesen werde, also unmittelbar vor seiner "Flucht" aus Georgien. Zudem sei angesichts des vorhandenen Passes und der Möglichkeit legal auszureisen davon auszugehen, dass er vermutlich am 18. August 2012 das Land verlassen habe und nicht wie in der Erstbefragung angegeben am 25. Oktober 2012, was sich nicht mit den Eintragungen im Pass decke. Dass er also von XXXX in Haft gewesen wäre, wie in der Erstbefragung angegeben, sei vor dem Hintergrund seines bisherigen Verhaltens, der strafrechtlichen Verurteilungen, der stark geminderten Glaubwürdigkeit und insbesondere den Reisepasseintragungen mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. Somit erachte es die Behörde für mit hinreichender Sicherheit als geklärt, dass eine allfälligen inhaltlichen bzw. materiellen Prüfung seines Antrages kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt zugrunde gelegt werden könne.

 

Rechtlich vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass mangels Änderung der Sachlage im gegenständlichen Fall eine bereits entschiedene Sache vorliege. Die Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zulasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.

 

Mit Verfahrensanordnung vom 14. Mai 2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß § 63 Abs. 2 AVG die XXXX amtswegig zur Seite gestellt.

 

I.36. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Mangelhaftigkeit des Verfahrens, in welcher der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertreterin insbesondere ausführte, da sich die Niederschrift der Einvernahme vom 16. Mai 2013 nicht im Bescheid befinde, sei es völlig unnachvollziehbar, wie die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung zum Ergebnis gelange, dass sich keine Änderung des Sachverhalts ergeben hätte und folglich entschiedene Sache vorliege. Aufgrund der fehlenden Nachvollziehbarkeit, könne der Argumentation der belangten Behörde nicht qualitativ entgegengetreten werden. Dazu sei betont, dass es unzulässig sei, zu behaupten, es lege seit dem Vorverfahren kein neuer Sachverhalt vor, wenn der neue Sachverhalt nicht ermittelt wurde bzw. das Ermittlungsergebnis (in diesem Fall die Einvernahme) keinen Einfluss in die Beweiswürdigung gefunden habe und der Inhalt der Einvernahme auch nicht der rechtlichen Vertretung bekannt gegeben wurde.

 

Außerdem spreche die "rege Reisetätigkeit" des Beschwerdeführers keineswegs gegen eine Gefährdung, eher das Gegenteil sei der Fall:

Der Beschwerdeführer habe aus Sicherheitsgründen nicht in Georgien leben können, weswegen er sich beinahe ständig auf der Flucht befunden habe.

 

Der angefochtene Bescheid sei jedoch auch aufgrund grober Aktenwidrigkeit mit Mängeln belastet. So werde aktenwidrig ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bzw. seiner ausgewiesenen Vertretung nach dem 16. Mai 2013 die Möglichkeit eingeräumt worden sei, schriftlich zum Verfahren Stellung zu nehmen, von dieser Möglichkeit jedoch kein Gebrauch gemacht worden sei. Die rechtliche Vertretung sei jedoch nicht aufgefordert worden, Stellung zu nehmen. Lediglich im Schreiben der belangten Behörde vom 18. April 2013 sei nachgefragt worden, ob das Vollmachtsverhältnis noch aufrecht sei. Da die Vertreterin keine Niederschrift der Einvernahme vom 16. Mai 2013 gehabt habe, sei es ihr im Übrigen auch nicht möglich gewesen, dazu Stellung zu nehmen.

 

Es liege somit keine entschiedene Sache vor. Vielmehr sei der Beschwerdeführer seit dem negativen Abschluss des Vorverfahrens nach Georgien abgeschoben worden und sei er dort erneut einer Verfolgung aufgrund seiner politischen Überzeugung ausgesetzt gewesen. Alleine aufgrund des erneuten (erzwungenen) Aufenthalts in Georgien und der neuen Verfolgungshandlungen ergebe sich ein neuer Sachverhalt.

 

Des Weiteren sei darauf aufmerksam zu machen, dass sich die Situation in Georgien im Allgemeinen und im Speziellen und auch die persönliche Lage des Beschwerdeführers seit dem negativen Abschluss des Verfahrens im Jahr 2003 geändert habe, weswegen der Hinweis der belangten Behörde, dass der Refoulementsachverhalt bereits in der ersten materiellen Entscheidung berücksichtigt worden sei, eigenartig erscheine und aufgrund des langen Zeitraums erneut geprüft werden müsse.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.

 

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

 

1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

1.3. Gemäß § 61 Abs. 3 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

zurückweisende Bescheide

 

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;

 

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;

 

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und

 

die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

1.4. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).

 

Daraus folgt, dass der am 28. Dezember 2012 gestellte, gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idgF, zu führen ist.

 

2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die - außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG - die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

 

Entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

 

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76).

 

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, 2004/20/0010 bis 0013; 04.11.2004, 2002/20/0391; 20.03.2003, 99/20/0480; 21.11.2002, 2002/20/0315).

 

Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res iudicata" zurückzuweisen. Die Wesentlichkeit einer Änderung des Sachverhalts als Kriterium der "res iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 22.05.2001, 2001/05/0075).

 

Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

 

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).

 

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 99/20/0193; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 31.3.2005, 2003/20/0468; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).

 

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. Könnten die "behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300).

 

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).

 

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.

 

Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelinstanz darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelinstanz, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelinstanz darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

 

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

 

3. Das Verfahren erweist sich aus folgenden Gründen als mangelhaft:

 

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes - seiner einzigen Einvernahme zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes - der Sache nach geltend gemacht, der Hauptgrund für seinen Asylantrag sei jener, dass er Mitglied einer Oppositionspartei sei, von welcher der Anführer im November 2012 zu 11 Jahren Haft verurteilt worden sei. Er fürchte, dass er wegen dieser Mitgliedschaft ebenfalls verurteilt werde. Zudem habe er sich von XXXX wegen dieser Mitgliedschaft zur Oppositionspartei in Haft befunden. Aus der Sicht des Asylgerichtshofes kann der Einschätzung des Bundesasylamtes, wonach kein neuer Sachverhalt vorliege, nicht gefolgt werden, insbesondere unter Verweis auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren über Vorfälle im Herkunftsstaat im Jahr 2012, somit Vorfällen nach rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens, berichtete. Somit erweist sich jedoch der zu beurteilende Sachverhalt, der vom Bundesasylamt festgestellt worden war, als mangelhaft und aus diesem Grund nicht nachvollziehbar. Zu Recht wurde dazu in der Beschwerde moniert, dass es unzulässig sei, zu behaupten es lege seit dem Vorverfahren kein neuer Sachverhalt vor, wenn der neue Sachverhalt nicht ermittelt worden sei bzw. das Ermittlungsergebnis (in diesem Fall die Einvernahme) keinen Einfluss in die Beweiswürdigung gefunden habe. Das Bundesasylamt hatte im gegenständlichen Verfahren zwar eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt vorgesehen, diese mangels Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer jedoch abgebrochen und in weiterer Folge keine weiteren Ermittlungsschritte - wie etwa eine Folgeeinvernahme mit dem Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner ausgewiesenen Vertreterin - durchgeführt. Aufgrund des Bestehens des Grundsatzes der Offizialmaxime ist das Bundesasylamt zur Ermittlung des neuen Sachverhaltes verpflichtet und es hat "nach der Zulassung des Verfahrens, also in einer Außenstelle des BAA, zumindest eine Einvernahme stattzufinden" (Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005 4. Auflage, S. 491 K5). Ein Entfallen einer Einvernahme ist - unter Verweis auf die obige Literatur - nur dann zulässig, wenn und soweit der Asylwerber nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wodurch das Bundesasylamt bei Vorliegen von "in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umständen" zur Einholung eines (medizinischen) Sachverständigengutachtens verpflichtet gewesen wäre.

 

Angesichts obiger Erwägungen kann das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung nicht anders interpretiert werden, als dass nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens Verfolgungshandlungen gegen seine Person erfolgt sein sollen. Somit wäre aber auch dieses neue Vorbringen gemäß der oben erwähnten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daraufhin zu überprüfen gewesen, ob es einen "glaubhaften Kern" aufweist oder nicht. Dass dieses neue Vorbringen einer Verfolgung (nach Beendigung des vorangegangenen Asylverfahrens) in einem inhaltlichen Zusammenhang mit Schilderungen steht, die der Beschwerdeführer im ersten, zweiten bzw. dritten Verfahren (nicht) vorgebracht hat, ändert an dieser Verpflichtung nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nichts (vgl. dazu ausführlich VwGH 16.2.2006, 2006/19/0380). Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht jedoch eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 16.2.2006, 2006/19/0380 mwN

 

Soweit sich die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung auf den bloßen Hinweis zurückzieht, dass "nach den Denkgesetzen der Logik" kein neuer Sachverhalt vorliegen könne, wenn das Vorbringen auf ein (im vorangegangenen Verfahren) "bereits rechtkräftig als negativ qualifiziertes Vorbringen" gestützt werde, so widerspricht eine solche Begründung den von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vorgegebenen Anforderungen an eine Entscheidung nach § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß der erwähnten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Verneinung eines "glaubhaften Kerns" hinsichtlich eines neuen Vorbringens voraus, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung stattfindet, die sich nicht allein auf einen bloßen Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens bzw. auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer seine zuletzt gemachten Schilderungen (nicht nachvollziehbarer Weise) im vorangegangenen Verfahren unterlassen hat, erschöpft (vgl. auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626, worin die Annahme der Unglaubwürdigkeit aus dem bloßen Umstand, dass ein neues Vorbringen als "Fortführung" eines bereits im vorangegangenen Verfahren als unglaubwürdig qualifizierten Vorbringens anzusehen ist, explizit verworfen wurde).

 

Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers entbindet die belangte Behörde im vorliegenden Fall nicht von der Verpflichtung, sich mit dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich auseinander zu setzen, die Plausibilität der Schilderungen zu hinterfragen, allfällige Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers sowie Divergenzen zwischen seinen Aussagen und jenen anderer Familienangehöriger vorzuhalten, die Schlüssigkeit des Vorbringens und die Stimmigkeit der gegenständlichen Aussagen im Hinblick auf die Angaben des Beschwerdeführers in den vorangegangenen Verfahren konkret und umfassend zu überprüfen (und durch entsprechende Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu dokumentieren und auf diese Weise einer rechtsstaatlichen Kontrolle, die - wie im Verfahren nach § 68 Abs. 1 AVG - überdies durch ein striktes Neuerungsverbot eingeschränkt ist, zugänglich zu machen).

 

Überdies sind die Asylbehörden bei Folgeanträgen nach dem Asyl 2005 auch dafür zuständig,

 

Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen. (vgl. VwGH v. 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.2.2009, 2008/01/0344, (mit dortiger näherer Begründung) ausgeführt hat, ist in einem Folgeantragsverfahren nach § 68 Abs. 1 AVG (neben der Frage einer Sachverhaltsänderung bezüglich einer asylrelevanten Verfolgung iSd § 3 AsylG 2005) ebenfalls zu prüfen, ob Sachverhaltsänderungen, die subsidiäre Schutzgründe betreffen, gegenüber dem vorangegangenen Verfahren vorliegen. In diesem Sinne wurde in der Beschwerde zu Recht moniert, dass der Hinweis der belangten Behörde, dass der Refoulementsachverhalt bereits beim Verfahren unter der Zahl 03 31.956 (Datum des Bescheides: 15. Jänner 2004(!)) berücksichtigt worden sei, "eigenartig erscheine" und aufgrund des langen Zeitraums erneut überprüft werden hätte müssen. Dass die im angefochtenen Bescheid widergegebene Argumentation des Bundesasylamtes in keiner Weise der oben zitierten Rechtsprechung entspricht, bedarf wohl keiner weiteren Erörterung.

 

Aufgrund des in Bezug zum Vorbringen im vorangegangenen Asylverfahren nunmehr geänderten Sachverhaltes, von dem nach dem derzeitigen Ermittlungsstand auch nicht von vornherein gesagt werden könnte, dass das Vorbringen überhaupt keinen glaubhaften Kern hätte und aufgrund des Unterlassens entsprechender weiterer Ermittlungstätigkeit in Bezug darauf seitens des Bundesasylamtes kann durch den erkennenden Gerichtshof nicht abschließend beurteilt werden, ob eine andere Beurteilung von vornherein ausgeschlossen ist. Dies wäre aber für eine Entscheidung nach § 68 AVG im vorliegenden Fall erforderlich.

 

4. Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung der Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

 

Der vorliegende Sachverhalt hat sich im Sinne des § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 als mangelhaft erwiesen, weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben war; demgemäß ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 zugelassen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall einer Zurückverweisung in Folge des § 43 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 das Bundesasylamt im Falle einer neuerlichen zurückweisenden Entscheidung (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht des Asylgerichtshofes gebunden ist (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 550).

 

Im fortgesetzten Verfahren sind die aufgezeigten Mängel, die auch in der Beschwerde zu Recht gerügt werden, zu sanieren. Das Bundesasylamt wird sich daher im fortgesetzten Verfahren ausführlich und gegebenenfalls durch genaueres Nachfragen mit dem im gegenständlichen Verfahren erstatteten neuen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben. Wenn die Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, so wird sich die belangte Behörde schließlich inhaltlich genauer mit dem neuen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und eine materiell-rechtliche Entscheidung (gem.

 

§§ 3, 8 und 10 AsylG 2005) anstelle der verfahrensrechtlichen Erledigung (gem. § 68 AVG) zu erlassen haben.

 

In Asylsachen ist ein zweiinstanzliches Verfahren eingerichtet. Gemäß Art. 129c Z 1 B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln muss und eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten