S1 437.166-1/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Demokratische Republik Kongo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2013, Zl. 13 08.553-EAST West, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am 21.06.2013. Informationen aus dem EURODAC-System zufolge hatte er zuvor bereits am 15.05.2012 in der Slowakei einen Asylantrag gestellt. In Österreich war er vor der Antragstellung bereits am 14.06.2013 am Weg nach Italien fremdenpolizeilich betreten worden.
Bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung am 22.06.2013 durch die Landespolizeidirektion XXXX, XXXX gab der Beschwerdeführer an, dass außer einem Bruder, der ebenfalls als Asylwerber in der Slowakei wäre, seine Eltern und Geschwister weiterhin in der Demokratischen Republik Kongo aufhältig wären. Er wäre in seiner Heimat wegen seiner politischen Tätigkeit für die Oppositionspartei verfolgt worden. Er hätte an Demonstrationen der Oppositionspartei teilgenommen, weshalb er verhaftet und gefoltert worden wäre. Aus diesem Grund wolle er Asyl in Europa beziehungsweise Österreich.
Er wäre am 14.12.2010 legal mit einem Flugzeug von XXXX nach XXXX geflogen, von wo er mit dem Bus nach XXXX gefahren wäre. Er hätte dort einen Asylantrag gestellt, wäre jedoch in der Folge aufgrund von Problemen wegen seiner Herkunft und der menschenunwürdigen Behandlung in der Ukraine mit dem Zug in die Slowakei gereist. Nach dem Grenzübertritt wäre er polizeilich angehalten worden. Ihm wären die Fingerabdrücke abgenommen und wäre er auch befragt worden. Er hätte dort sofort um Asyl angesucht, er wäre jedoch nirgends untergebracht worden.
Sein Asylantrag wäre nach drei Monaten negativ befunden worden, die Berufung dagegen ebenso. Sein "dritter" Asylantrag wäre auch abgewiesen worden. Danach wäre ihm mitgeteilt worden, dass er "mit dem Asylverfahren wieder von vorne beginnen" müsse. Er wäre etwa 13 Monate in der Slowakei aufhältig gewesen.
Er habe die Slowakei verlassen, da er "dreimal geschlagen" worden wäre sowie die Lebensbedingungen dort nicht menschenwürdig wären. Er wolle nicht mehr dorthin zurück (As. 49 bis 61 BAA).
Das Bundesasylamt stellte am 25.06.2013 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e VO 343/2003 an die Slowakei und gab darin die vom Beschwerdeführer angegebenen Umstände seiner Reise nach Österreich wieder.
Mit Schreiben vom 02.07.2013 teilte die zuständige slowakische Behörde mit, dass sie die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 16 Abs. 1 lit. e VO 343/2003 akzeptiere (As. 147 BAA). Ausdrücklich wurde darin auch auf die Möglichkeit einer Folgeantragstellung hingewiesen (As. 147 BAA).
Am 09.07.2013 wurde der Beschwerdeführer durch das entscheidungsbefugte Organ der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes in Gegenwart eines Rechtsberaters zu seiner Unterstützung und eines Dolmetschers der Sprache Französisch niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich einvernommen (As. 181 bis 191 BAA).
Der Beschwerdeführer erklärte eingangs, dass er bereits eine Rechtsberatung in Anspruch genommen habe und mit seinem Rechtsberater einverstanden wäre.
Zu seinem Gesundheitszustand erklärte er, dass er ständig "Zahnweh" hätte und gelegentlich wegen ungewohnter Nahrung an Magenbeschwerden leide. Außerdem fühle er sich aufgrund seiner jetzigen Situation schwach und psychisch völlig am Boden. Diese Beschwerden hätte er bereits seit sieben Monaten. Bei seiner Ankunft hier in Österreich wäre er beim Arzt gewesen, dieser hätte mit ihm lediglich einen Anamnesebogen ausgefüllt, ihn aber nicht behandelt. Sonst wäre er hier noch bei keinem Arzt gewesen. In der Slowakei wäre er auch bei keinem Arzt gewesen. Er hätte dort keinerlei ärztliche Behandlung erhalten. Einmal hätte man versucht ihn zu behandeln beziehungsweise seinen Zahn zu plombieren, was jedoch nicht "funktioniert" hätte, es hätte die Situation nur verschärft. Nun wäre es so, dass er Löcher in allen Zähen hätte, weswegen er nichts Hartes essen könne.
Auf Vorhalt, weshalb er in Österreich zu keinem Arzt gegangen wäre, wenn er solche Probleme hätte, entgegnete der Beschwerdeführer, nicht sozialversichert zu sein. Befragt, ob es in seiner Unterkunft keine Betreuung gäbe, meinte der Beschwerdeführer, dass er von der Möglichkeit der medizinischen Versorgung keine Kenntnis gehabt hätte und deshalb nichts gesagt hätte.
Auf Nachfrage, erklärte der Beschwerdeführer, dass er keine schriftlichen Unterlagen (Befunde, Gutachten, ärztliche Bestätigungen oder ähnliches) betreffend seiner Beschwerden hätte.
Er hätte keine Verwandten oder sonstige Bezugspersonen in Österreich. In der Slowakei hätte er einen Bruder, der ebenfalls Asylwerber wäre und zwar seit September 2012.
Er besitze lediglich eine Fotokopie seines Reisepasses "in elektronischer Form" als E-Mail. Zu seinem Zielland befragt, legte der Beschwerdeführer dar, dass er keine Möglichkeit gehabt hätte, sich ein Land auszusuchen. Das erste Land außerhalb seines Heimatlandes wäre die Ukraine gewesen.
Nach Hinweis auf die beabsichtigte Überstellung des Beschwerdeführers in die Slowakei im Sinne der VO 343/2003 gab der Beschwerdeführer an, dass er während seines dreizehn-monatigen Aufenthaltes dort mehrmals ernstlich erkrankt wäre, jedoch nie medizinisch versorgt worden wäre.
Er habe dort in einem Flüchtlingslager namens "XXXX" gelebt. Man hätte ihm zwar eine sogenannte Versicherungskarte gegeben, diese wäre aber nichts als eine "Maskerade" gewesen. Sie hätte ihn zu keinen medizinischen Leistungen berechtigt. Er leide seit sechs bis sieben Monaten an starken Zahnschmerzen, er wäre aber nie richtig versorgt worden. Während diesen Beschwerden hätte er von nichts anderem, als von in Milch aufgeweichtem Brot gelebt. Bevor diese Zahnschmerzen begonnen hätten, habe er an sehr starken Magenschmerzen gelitten, weil er verschiedene Nahrungsmittel nicht vertragen hätte. Als er der Krankenschwester im Lager davon berichtet hätte, wäre ihm nur gesagt worden, dass nicht die Nahrung, sondern nur die Sorgen seine Magenschmerzen verursachten.
Darüber hinaus hätten im Lager "menschenunwürdige Zustände" geherrscht. Es wäre dort wie in einem Gefängnis gewesen. Die hygienischen Zustände wären katastrophal gewesen, auch die Nahrung hätte nicht einem "normalen Niveau" entsprochen. Er hätte diese Zustände eigentlich filmen wollen, es jedoch aus Angst unterlassen.
Sie wären auch von den Mitarbeitern des Lagers nicht als "menschliche Wesen" behandelt worden. Jene hätten auf sie herabgeblickt und ihnen keinen Respekt entgegengebracht. Sie hätten ihnen auch gesagt, dass sie jederzeit gehen könnten.
Befragt, ob er sich aufgrund dieser geschilderten Umstände an die Lagerleitung oder an eine Hilfsorganisation gewandt hätte, führte der Beschwerdeführer aus, dass er mehrmals versucht habe, auf die widrigen Zustände aufmerksam zu machen, aber es sich nichts geändert hätte, obwohl er sich aufgrund seiner guten Sprachkenntnisse in Slowakisch problemlos verständigen hätte können. An der Situation hätte sich auch nichts geändert, als er den Mitarbeitern vom UNHCR, die ins Lager gekommen wären, über die Umstände berichtet hätte.
Er spreche slowakisch, weil er dort Sprachkurse besucht habe. Nachdem er dort im Lager auch "sein persönliches" Internet gehabt hätte, habe er sich in seiner Freizeit ausschließlich dem Spracherwerb gewidmet.
Abschließend erklärte der Beschwerdeführer, dass es in der Slowakei ausgeprägten Rassismus, und zwar speziell gegen "Schwarze" gebe. Nach zehn oder elf Monaten seines Aufenthalts in der Slowakei hätte man ihn eine Art Arbeitsbewilligung ausgestellt und ihn aufgefordert, sich Arbeit zu suchen. Er hätte sich daraufhin bei verschiedenen Firmen beworben, doch man hätte ihn nirgends genommen und ihm direkt gesagt, dass es wegen seiner Hautfarbe wäre. Er wäre in der Slowakei auch dreimal belästigt worden - einmal wäre er geschlagen worden, als er um fünf Uhr morgens um eine Zigarette gefragt worden wäre. Die Narbe am Rand seines linken Auges stamme hiervon. Er habe sich bei einem weiteren Überfall seinen Arm gebrochen und sei sein rechtes Bein verletzt worden (dazu legte der Beschwerdeführer Fotos vor). An den Spätfolgen der Beinverletzung leide er jetzt noch, er habe Schmerzen an den Beinen.
Seine slowakische Freundin hätte versucht bei der Polizei eine Anzeige zu erstatten, aber diese wäre "offiziell" nicht aufgenommen worden. Die Polizei hätte mit der Begründung, dass es viel zu schwierig wäre, diese Personen zu finden, nichts unternommen.
Der Rechtsberater regte angesichts der Schilderungen und Erlebnisse des Beschwerdeführers an, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme neben den erwähnten Fotos ein Schreiben seiner slowakischen Freundin vor, in dem sie ihre Wertschätzung ihm gegenüber zum Ausdruck bringt.
Am 19.07.2013 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, worin zunächst ausgeführt wird, dass dem Beschwerdeführer in der Slowakei eine Kettenabschiebung in die Ukraine drohe. Hierzu wurde auf einen Bericht von Human Rights Watch mit dem Titel "Buffeted in the Borderland, The Treatment of Asylum Seekers and Migrants in Ukraine" vom 16.12.2010 verwiesen, wonach alleine von Jänner bis Juni 2010 140 von 203 Asylwerbern, die über die Ukraine in die EU eingereist wären, in die Ukraine abgeschoben worden wären. Auch der Bericht von Pro Asyl "Border Monitoring Project Ukraine: Access to Protection Denied, Refoulement of Refugees and Minors on the Eastern Borders of the EU - the case of Hungary, Slovakia and Ukraine" vom 18.11.2010 belege die obengenannte Praxis der Abschiebung in die Ukraine. Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang des Weiteren auf den "USDOS: Country Report on Human Rights Practices for 2011", worin die Liste der Slowakei bezüglich sicherer Drittstaaten kritisiert werde. Zitiert wurde auch eine Information des UNHCR "Universal Periodic Review: The Slovak Republic" vom Juni 2013, wonach es im Jahr 2010 angeblich 30 Fälle von Abschiebungen in die Ukraine gegeben hätte, die jedoch nicht bestätigt hätten werden können. Die Situation an den Grenzen hätte sich zwischenzeitig gebessert. So wären im Jahr 2012 keine Vorfälle bekannt geworden. Informationen aus der Ukraine zufolge (so UNHCR) wäre es im Jahr 2013 zu sieben Vorfällen (ohne anzugeben, ob es sich dabei um Asylwerber oder Fremde handelt) gekommen, welche nun Gegenstand von Untersuchungen durch das Amt für Ausländer- und Grenzpolizei wären.
Im Falle des Beschwerdeführers, so die Beschwerde, bestehe im Ergebnis ein ausreichend substantiiertes "real risk", dass er trotz eines berechtigten Schutzbegehrens der Gefahr einer direkten oder indirekten Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt wäre. Aus diesem Grund wäre zu prüfen, ob der Zielstaat rechtliche Sonderpositionen vertrete, was etwa aus der niedrigen Anerkennungsquote von 2010 abzuleiten wäre.
Somit stelle die Überstellung des Beschwerdeführers in die Slowakei eine Verletzung des Art. 3 EMRK dar.
Der Stellungnahme wurde auch ein Schreiben der kongolesischen Gemeinschaft in Bratislava vom 02.05.2013 beigelegt, worin das diskriminierende und beleidigende Verhalten von zwei namentlich genannten Mitarbeiterínnen eines Flüchtlingslagers ihren Mitgliedern gegenüber kritisiert wird. Ein direkter Bezug zum Beschwerdeführer ist diesem nicht zu entnehmen. Angeschlossen sind Fotografien [in sehr mangelhafter Qualität], die unter anderem Toilettenanlagen in wahrscheinlich hygienisch schlechtem Zustand zeigen.
Der Beschwerdeführer wiederholt in einem von ihm verfassten Schreiben sein bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus, dass in der Slowakei einige Asylwerber in die Ukraine abgeschoben worden wären, nachdem sie Unterlagen unterschrieben hätten, die sie nicht verstanden hätten. Die Polizei hätte gegen einige protestierende Asylwerber Gewalt angewendet, beziehungsweise diese misshandelt. Gegen negative Entscheidungen könne man nicht berufen, da alle abgewiesenen Asylwerber eingesperrt werden würden.
2. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 06.08.2013,
Zl. 13 08.553-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates die Slowakei zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Slowakei zulässig sei.
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG aus August 2012, Feststellungen zum slowakischen Asylverfahren, zum Verfahrensablauf, zu Dublin-Rückkehrern, zur Unterbringung, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung, gegebenenfalls in Gesundheitszentren, gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das slowakische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden, NGO's bieten kostenlose Rechtsberatung; nach der Dublin II VO Rücküberstellte würden gleich anderen AsylwerberInnen behandelt beziehungsweise hätten sie die Möglichkeiten einen Folgeantrag zu stellen.
2011 hätte es in der Slowakei 491 Asylanträge gegeben, 12 Personen hätten Asyl, 91 Personen subsidiären Schutz und 128 einen tolerierten Aufenthalt erhalten.
Gegen negative Entscheidungen der ersten Instanz bestehe gerichtlicher Rechtsschutz mit der Möglichkeit der Zuerkennung aufschiebender Wirkung. Es bestehe ferner effektiver Schutz vor der Ausweisung, respektive Rückführung in Länder, in denen das Leben oder die Freiheit der Person bedroht sind. Slowakische Behörden arbeiten mit UNHCR zusammen.
Wichtigste Quellen dieser Aussagen sind Auskünfte der Österreichischen Botschaft Bratislava sowie des EMN - European Migration Network und anderer staatlicher, sowie nicht-staatlicher Stellen (insbesondere US State Department, IOM, Migrationsamt des slowakischen Innenministeriums, WHO Slowakei).
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass der Antragsteller nicht in der Lage gewesen sei, seine Sicherheit in der Slowakei in Zweifel zu ziehen. Die Grundversorgung für Asylwerber sei in der Slowakei in jeder Hinsicht gewährleistet. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die medizinische Versorgung in der Slowakei mangelhaft, beziehungsweise ihm der Zugang zur medizinischen Behandlung verweigert worden wäre, wurde auf die Länderfeststellungen verwiesen, wonach Asylwerber kostenlosen Zugang zur medizinischen Versorgung in der Slowakei hätten. Der Beschwerdeführer hätte jedoch auch selbst zu Protokoll gegeben, dass man ihn einmal zahnmedizinisch behandelt habe, es aber nicht funktioniert hätte und er deswegen Löcher in den Zähnen hätte.
Seine behaupteten Folgeschäden stellten (jedenfalls) keine derart schwere Krankheit dar, welche einen unmittelbaren Schaden für seine Allgemeingesundheit verursachten. So wären auch bei seiner obligatorischen medizinischen Untersuchung im Zuge seiner Asylantragstellung (in Österreich) keinerlei schwere Krankheiten oder gar lebensbedrohliche Erkrankungen festgestellt worden. Die vorgelegten Bilder des Beschwerdeführers (Armbruch, Verletzung am Bein) könnten natürlich der Realität entsprechen, daraus ließe sich aber für das gegenständliche Verfahren nichts Entscheidendes gewinnen. Da die medizinische Grundversorgung in der Slowakei gegeben sei, könne im gegenständlichen Fall von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK nicht gesprochen werden. Die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich der hygienischen Umstände, respektive der allgemeinen schlechten Zustände im Flüchtlingslager würden ebenso wenig der Wahrheit entsprechen und widersprächen den getroffenen Länderfeststellungen. Zudem wäre es schwer vorstellbar, falls er eine Beschwerde über die angeblichen unhaltbaren Zustände in slowakischen Flüchtlingslagern bei UNHCR gemacht habe, dass keine weiteren Schritte zur Verbesserung gesetzt worden wären. Von einer mangelnden Betreuung beziehungsweise Unterstützung könne nicht gesprochen werden, zumal der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll gegeben hätte, dass ihm Sprachkurse gewährt worden wären, beziehungsweise er Zugang zum Internet gehabt hätte.
Bezüglich der behaupteten Untätigkeit der slowakischen Polizei wurde angemerkt, dass diese die Menschenrechte zu beachten hätte, ansonsten sich der Beschwerdeführer im Bedarfsfall an eine Organisation wie Amnesty International oder eine andere Hilfsorganisationen wie das Internationale Rote Kreuz wenden könnte. Die erhobenen "Rassismusvorwürfe" wären zwar bedauerlich, jedoch könne der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang (in der Slowakei) eine entsprechende Anzeige bei der Polizei oder einer sonstigen Behörde oder Organisation erstatten.
Im Ergebnis stelle daher eine strikte Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs und die damit verbundene Überstellung in die Slowakei kein "real risk" einer Verletzung des Art. 3 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 3 Dublin II-VO dar.
Relevante familiäre Bindungen in Österreich hätten ebenso nicht festgestellt werden können. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer sowie fehlender sonstiger Anknüpfungspunkte sei auch kein schützenswertes Privatleben entstanden. Die Ausweisung greife nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers ein. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes der Durchführung der Ausweisung hätten sich nicht ergeben.
3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wonach der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und aufgrund Verletzung von Verfahrensvorschriften zu beheben sei. Auch die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes wäre mangelhaft. Insoweit das Bundesasylamt zum Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der medizinischen Versorgung ausführe, dass es durch die Länderfeststellungen widerlegt wäre, stelle dieser Verweis keine ausreichende Begründung dar. Ähnlich verhalte es sich mit dem Argument bezüglich der unterlassenen Aufnahme der Anzeige des Beschwerdeführers bei der slowakischen Polizei, wenn das Bundesasylamt davon ausgehe, dass die notwendigen Schritte sicherlich eingeleitet worden wären, ohne dies zu begründen. Der Umstand, dass gegen die Slowakei kein unionsrechtliches Vertragsverletzungsverfahren anhängig wäre, müsse nicht für die vollständige Umsetzung der Richtlinien in der Slowakei sprechen. Im Falle des Beschwerdeführers bestehe ein ausreichend substantiiertes "real risk", dass er einer direkten oder indirekten Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt wäre. Aus der niedrigen Anerkennungsquote ergebe sich, dass die Slowakei rechtliche Sonderpositionen in Hinblick auf die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz vertrete. Hinsichtlich der Refoulement-Verletzung wurde auf jene Berichte verwiesen, welche bereits in der Stellungnahme vom 16.07.2013 zitiert wurden. Aufgrund der drohenden unmenschlichen Behandlung des Beschwerdeführers in der Slowakei wäre daher vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.
4. Die Beschwerdevorlage an den erkennenden Gerichtshof erfolgte am 16.08.2013. Der Beschwerdeführer verfügt laut AIS-Auszug seit 20.08.2013 über keine Adresse in Österreich. Er hatte das ihm im Rahmen der Grundversorgung zugewiesene Quartier ohne Angaben von Gründen verlassen.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (im Folgenden: "AsylG 2005"), ist dieses in den gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 und 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG, sowie in Verfahren gemäß § 41a AsylG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. In dem vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Im vorliegenden Fall gründet sich die Zuständigkeit der Republik Slowakei auf Art. 16 Abs 1 lit e Dublin II VO, das heißt materiell gestützt jedenfalls auf die vorangegangene Asylantragstellung in der Europäischen Union in der Slowakei und die inhaltliche Führung des Asylverfahrens dort (ohne dass die Slowakei ein Konsultationsverfahren mit einem anderem EU-Staat eingeleitet hätte, wozu nach der Aktenlage auch keinerlei erkennbarer Grund bestanden hätte; denn durch die (unbestrittene) illegale Einreise aus der Ukraine war Art. 10 Abs. 1 VO 343/2003 verwirklicht gewesen). Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergab/ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufwiese.
2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass die Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Slowakei nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen.
Nichtsdestotrotz hat der Asylgerichtshof - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend zu untersuchen, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK dennoch im Einzelfall angezeigt ist; dabei gilt jedoch erstens der in der Entscheidung des EGMR in K.R.S. vom 02.12.2008, Rs 32733/08, beschriebene Grundsatz, wonach gegen bestimmte allfälligerweise im Zielstaat drohende Rechtsverletzungen auf den Rechtsschutz in eben diesem Zielstaat verwiesen werden kann. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist zweitens nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen (einzelne Verletzungen der asylrechtlichen Richtlinien der EU genügten gegenständlich entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht; vgl EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, Rn 82-85; besprochen in MigraLex 1/2012, 27ff).
2.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK
Im gegenständlichen Fall har der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben keine Angehörigen in Österreich, weshalb durch die Überstellung in die Slowakei bereits definitionsgemäß kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt. Der Beschwerdeführer befand sich zum verwaltungsbehördlichen Entscheidungszeitpunkt seit etwa zwei Monaten in Österreich. Es ist daher insbesondere auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich auch nicht davon auszugehen, dass hinreichend starke private Anknüpfungspunkte zu Österreich bestehen, die zu einem relevanten Privatleben iSd Art 8 EMRK führen würden (vgl. zB VfGH 6.3.2008, B 2400/07: "Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hielt sich der minderjährige Beschwerdeführer also rund vier Monate in Österreich auf. Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Ausweisung schon wegen der kurzen Aufenthaltsdauer auch Art 8 EMRK nicht verletzt."). Derartige Umstände sind im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden. Dass er nunmehr am Verfahren nicht mitwirkt (und ursprünglich in Österreich offenbar gar keinen Asylantrag hatte stellen wollen; siehe Verfahrenserzählung) muss ebenso zu seinen Lasten wiegen. Zur Slowakei bestehen dagegen wegen des längeren Aufenthalts, den Sprachkenntnissen und der Freundin dort stärkere Bezüge.
2.2.2. Slowakisches Asylwesen unter dem Gesichtspunkt des Art 3 EMRK
Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu § 4 AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes (insbesondere auch den statistischen Informationen über die Gewährung eines Schutzstatus in einer relevanten Zahl von Fällen) nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden.
Das getätigte Vorbringen des Beschwerdeführers zur Slowakei, wonach die Versorgung menschenunwürdig gewesen wäre, es dort wie in einem Gefängnis gewesen wäre und die hygienischen Zustände "katastrophal" gewesen wären, ist widersprüchlich und daher nicht glaubwürdig. Während er in der Erstbefragung eine Unterbringung überhaupt in Abrede stellte, erklärte er im Widerspruch dazu in seiner niederschriftlichen Einvernahme, dass er in einem namentlich genannten Lager untergebracht worden wäre. Die behauptete schlechte Versorgung im Flüchtlingslager ist mit seinen weiteren Einlassungen, dass ihm Sprachkurse gewährt worden wären sowie er "persönlichen" Internetzugang gehabt hätte, nicht in Einklang zu bringen. Somit ergibt sich aus den insofern nicht substantiiert bestrittenen Feststellungen der Verwaltungsbehörde (gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG), dass für Asylwerber in der Slowakei im Allgemeinen hinreichende soziale Versorgungsleistungen bestehen, sodass systematische Verletzungen der aus der Aufnahmerichtlinie herrührenden Verpflichtungen nicht zu befürchten sind.
Wenn des Weiteren moniert wird, dem Beschwerdeführer drohe in der Slowakei eine Kettenabschiebung in sein Herkunftsland beziehungsweise in die Ukraine, so ist auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, wonach in der Slowakei der Non-Refoulement-Grundsatz des Art. 3 EMRK tatsächlich Beachtung findet (gestützt auf im Detail nicht bestrittene Einschätzungen des US State Department und eines UN-Kommittees; Bescheidseite 12). Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einen Folgeantrag einzubringen, und spricht auch der vorangegangene lange Aufenthalt in der Slowakei (nach Einreise aus der Ukraine) ohne die Setzung irgendwelcher Maßnahmen in Hinblick auf eine Abschiebung in einen Drittstaat (hier: die Ukraine) gegen eine solche Absicht slowakischer Behörden.
Aus der in der Beschwerde erwähnten letzten Information des UNHCR (siehe Verfahrenserzählung) dazu geht hervor, dass sich die Situation an den Grenzen (zwischen der Slowakei und der Ukraine) gebessert hätte und es im letzten Jahr zu keinen weiteren Vorfällen (bedenklichen Zurückschiebungen) mehr gekommen wäre sowie die bekanntgewordenen sieben Vorfälle im aktuellen Jahr Gegenstand von behördlichen Untersuchungen wären. Bei den Asylwerbern, welche Schwierigkeiten beim Zugang zum slowakischen Asylverfahren hätten, handelte es sich jedenfalls um jene, die über die Ostgrenze dieses Landes einzureisen versuchten. Dass "Dublinrückkehrer" ebenfalls von diesen Schwierigkeiten betroffen wären, geht aus den erwähnten Quellen nicht hervor. Vielmehr wird ausdrücklich festgehalten, dass diese die Möglichkeiten hätten, einen Folgeantrag zu stellen sowie Schutz vor Ausweisung genießen. Somit kann den diesbezüglichen Befürchtungen, dem Beschwerdeführer drohe eine Kettenabschiebung in einen Drittstaat, nicht gefolgt werden.
Was sich jedenfalls aus den verwaltungsbehördlichen Feststellungen auch ergibt, ist, dass es im slowakischen Asylverfahren in einer Vielzahl von Fällen zu einer positiven Entscheidung kommt. So zeigen etwa die allgemein zugänglichen Zahlen von Eurostat, dass im Jahr 2012 in der Slowakei 440 Entscheidungen über Asylanträge getroffen worden sind, wobei davon 190 positive waren. Diese Zahl zeigt sohin keine auffälligen Abweichungen zu vergleichbaren Verfahrenszahlen anderer Staaten in der EU auf. Rechtliche Sonderpositionen sind entgegen der diesbezüglichen Behauptung der Beschwerde nicht ersichtlich, sodass der Asylgerichtshof davon ausgehen kann, dass dem Beschwerdeführer in der Slowakei ein faires Asylverfahren offen stand (sowie gegebenenfalls wieder steht) und er bei Glaubhaftmachung einer relevanten Gefährdungslage in seiner Heimat in der Slowakei internationalen Schutz erhalten würde. Das gegenteilige Vorbringen in der Beschwerde muss im Wesentlichen als spekulativ angesehen werden.
Dem Bundesasylamt ist ferner auch dahingehend Recht zu geben, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers über in den Raum gestellte Übergriffe gegen seine Person (die vorgelegten Fotos belegen zwar Verletzungen, nicht aber deren behauptete Entstehung durch Übergriffe Dritter) sowie die behauptete schlechte Behandlung durch die Mitarbeiter im slowakischen Flüchtlingslager im vorliegenden Fall nicht geeignet sind, eine entsprechende, Art. 3 EMRK tangierende, persönliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr glaubhaft darzutun. Selbst bei Androhung von Übergriffen Dritter hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit sich des Schutzes der slowakischen Behörden zu bedienen, von denen mangels gegenteiliger objektivierbarer Anhaltspunkte ausgegangen werden kann, sie seien grundsätzlich gewillt und in der Lage, diesen im Sinne der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung so effektiv zu gewähren, wie das etwa von den österreichischen Sicherheitsbehörden erwartet werden kann. Die verwaltungsbehördlichen Feststellungen zur Slowakei im angefochtenen Bescheid erwähnen ein funktionierendes Justizwesen und unter ziviler Kontrolle stehende Sicherheitsbehörden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.
Eine systematisch-Art. 3 EMRK widrige Behandlung oder eine solche im Einzelfall konnte für den Fall der Überstellung in die Slowakei sohin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit belegt werden, sodass dem Bundesasylamt in diesem Zusammenhang auch keine Verletzung von Ermittlungspflichten vorzuwerfen ist.
2.2.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in der Slowakei
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Slowakei nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führte der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben.
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung in die Slowakei sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, wonach er Zahn- und Magenschmerzen hätte, schwach und psychisch angeschlagen wäre sowie an den Folgen seiner Beinverletzung leide, ist in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt festzuhalten, dass er diesbezüglich weder eine medizinische Behandlungsnotwendigkeit in Österreich behauptet hat, noch hierzu irgendwelche weitergehende medizinischen Befunde vorgelegt hat, aus denen sich etwa eine medikamentöse oder gar stationäre Behandlung ergeben würde, welche den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren geeignet wären. Gegenteiliges ist auch aus dem GVS aktuell nicht zu entnehmen. Entscheidungsrelevante Verfahrensfehler des Bundesasylamtes sind in diesem Zusammenhang nicht erkennbar.
Dem Bundesasylamt ist beizupflichten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich einer im Ergebnis verweigerten medizinischen Behandlung in der Slowakei nicht schlüssig ist, zumal er selbst angegeben hat, dass man in der Slowakei versucht hätte, ihn zahnmedizinisch zu behandeln. Die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgelegten Fotos, auf denen er mit einem Arm- und Beinverband/-gips und einer Gehhilfe zu sehen ist, könnten im Gegenteil die Feststellungen des Bundesasylamtes zum kostenlosen Zugang zur medizinischen Versorgung sogar untermauern.
Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in der Slowakei (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert zum einen jedoch nicht per se den Schutzbereich des Art. 3 EMRK, zum anderen ist aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes davon auszugehen, dass es jedenfalls keine fundamentalen Unterschiede zu Österreich gibt. Wenn es zu einzelnen Fehlern bei der Versorgung gekommen sein mag/kommt, kann dagegen auch in der Slowakei vorgegangen werden, da sich aus den dem Verfahren zugrunde liegenden Feststellungen ergibt, dass NGOs zur Unterstützung grundsätzlich verfügbar sind.
2.2.4. Ergebnis
Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof - im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Verwaltungsbehörde - keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK oder Verletzung sonstiger unionsrechtlicher Bestimmungen zu verpflichten. Dem Bundesasylamt wäre es als Verwaltungsbehörde in Ermessensübung freigestanden, aus humanitären Gründen dennoch vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen; dass es das nicht getan hat, ist aber vom Asylgerichtshof in der vorliegenden Beschwerdesache rechtlich nicht aufgreifbar.
2.3. Ausweisungsentscheidung
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt I (die inhaltlich auch einer Würdigung nach § 10 Abs 2 AsylG 2005 entspricht) folgt hier jeweils die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortiger Vollzug der EMRK nicht widerstreitet.
Gründe für einen Aufschub nach Art 10 Abs 3 AsylG sind nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hat (siehe oben 2.2.3.) keine gesundheitlichen Probleme erkennen lassen, die Anlass wären, an der Überstellungsfähigkeit in die Slowakei zu zweifeln, beziehungsweise - im gegenständlichen Zusammenhang - die Überstellung für eine bestimmte Zeit aufzuschieben. Etwaige anlässlich einer allfälligen Überstellung neu auftretende gesundheitliche Beeinträchtigungen wären von der Fremdenpolizeibehörde in geeigneter Weise wahrzunehmen.
2.4. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargetan, welche Ausführungen er in einer Verhandlung treffen hätten wollen, die geeignet wären, ein anderes Verfahrensergebnis zu bewirken. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen (nicht angezeigt gewesenen) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.