TE AsylGH Erkenntnis 2013/09/17 D3 421246-1/2011

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Veröffentlicht am 17.09.2013
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Spruch

D3 421246-1/2011/18E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2011, 10 10.644-BAE, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

 

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Nigeria christlichen Glaubens gelangte am 13.11.2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Ersteinvernahme durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 14.11.2010 gab er zu seiner Person an, am XXXX in XXXX, Sierra Leone geboren zu sein und der Volksgruppe der XXXX anzugehören. In seiner Heimat würden sich noch seine Mutter und seine beiden Geschwister aufhalten. Im Zuge der Einvernahme brachte der Asylwerber weiters vor, für seine Ausreise keinen Naira bezahlt zu haben. Darauf hingewiesen, dass es sich dabei um die Währung von Nigeria handle und er die Wahrheit sagen solle, beantwortete er die nachfolgenden Fragen zur Flagge und zum Präsidenten von Sierra Leone korrekt, konnte aber nicht die dortige Währung nennen.

 

Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, die Heimat verlassen zu haben, weil seine Stiefmutter XXXX ihn nach dem Tod des Vaters habe umbringen wollen, sie habe ihm zwei Zähne ausgeschlagen. Der Grund sei gewesen, dass sein Vater ein Haus gehabt habe, dass sie alleine besitzen habe wollen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, von seiner Stiefmutter getötet zu werden.

 

In der erneuten niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 18.11.2010 bestätigte er zunächst die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben. Er sei am XXXX geboren und habe seit seiner Geburt in seinem Geburtsort gelebt, wo seine Mutter für ihn gesorgt habe. In seiner Heimat würden weiterhin seine Mutter und seine Schwester leben. Außerhalb von Sierra Leone habe er keine familiären Anknüpfungspunkte. Vor seiner Ausreise habe er keine Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt.

 

Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Antragsteller in der Folge aus, dass seine Stiefmutter sich nach dem Tod seines Vaters dessen Haus aneignen habe wollen und einige Jugendliche engagiert habe, die ihn töten hätten sollen. In diesem Haus habe er gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester gelebt, seine Stiefmutter habe nicht in diesem Haus gewohnt. Im vorigen Monat seien diese Jugendlichen zu ihm nach Hause gekommen, hätten ihn geschlagen und dabei seine Zähne verletzt, das genaue Datum wisse er nicht. Sie hätten die Türe aufgebrochen und habe er zu schreien begonnen. Ein Mann sei zu diesem Zeitpunkt bei seinem Haus vorbeigekommen und habe das gesehen, woraufhin er ihn vor diesen Jugendlichen gerettet und zu einem Schiff gebracht habe. Er habe gemeint, dass sie ihn töten würden und dass er weg müsse. Den Vorfall habe er nicht bei der Polizei angezeigt. Diesen Mann habe er nicht gekannt. Auf die Frage woher er wisse, dass die Jugendlichen im Auftrag seiner Stiefmutter gehandelt hätten, erwiderte er, dass dieser Mann ihm nachher gesagt habe, dass er seine Stiefmutter sehr gut kenne und dass sie das Haus beanspruche. Nachgefragt hätten seine Mutter und seine Schwester nichts zu befürchten. Zumal er keinen anderen Ort kenne, habe er auch nicht an einem anderen Ort in seiner Heimat Schutz gesucht. Beweise für sein Vorbringen habe er keine.

 

Nach Zulassung des Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 19.01.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt neuerlich einvernommen, wobei er die Richtigkeit seiner bisher getätigten Angaben bestätigte.

 

Zu seiner Person führte er dann aus, von 1992 bis Oktober 2010 in seinem Geburtsort mit seiner Mutter und seiner Schwester gelebt zu haben. Er habe auch noch eine Halbschwester, die Tochter seines Vaters. Dieser habe nach Erzählungen der Mutter eine Firma und viel Geld gehabt, mehr wisse er nicht. Vor seiner Ausreise habe er von Unterstützungen durch seine Mutter gelebt. Seine Dokumente würden sich alle im familieneigenen Haus in seiner Heimat befinden.

 

Seine Ausreise begründete er damit, dass sein Vater eine Firma gehabt habe und reich gewesen sei und seine Stiefmutter nach dessen Tod das Haus für sich hätte haben wollen. Seine Mutter habe dazu nichts gesagt, er selbst habe sie Hälfte der Besitztümer aus dem Haus genommen. Um den gesamten Besitz zu bekommen, habe seine Stiefmutter ihn dann töten wollen. Eines Tages hätten zwei Jugendliche die Tür aufgebrochen und ihn umzubringen versucht. Ein zufällig auf der Straße vorbeigehender Mann habe sein Hilfeschreie gehört, sei hereingekommen und habe ihn dann zu einem Auto gebracht. In diesem Auto seien sie dann zu einem Schiff gefahren, mit dem er Sierra Leone verlassen habe. Seine Mutter sei bei diesem Vorfall im Haus anwesend gewesen. Andere Gründe für seine Antragsstellung bzw. Hindernisse für eine Rückkehr würde es nicht geben.

 

Nachgefragt gab der Antragsteller an, dass sein Vater im Juni 2010 gestorben sei. Dieser habe zu diesem Zeitpunkt mit der Stiefmutter gelebt und habe der Beschwerdeführer erst später von seinem Tod erfahren, wie er gestorben sei, wisse er nicht. Sein Vater habe zuerst seine Mutter und danach seine Stiefmutter geheiratet, seine Schwester sei älter als seine Halbschwester. Damit konfrontiert, dass er hinsichtlich seiner persönlichen Daten angegeben habe, dass seine Halbschwester älter sei, bestätigte er dies und gab an, einen Fehler gemacht zu haben. Nachgefragt erklärte er, dass seine Mutter lange Zeit keine Kinder bekommen habe können und so seine Stiefmutter früher ich Kind geboren hätte. Ihre Eheschließung mit dem Vater sei noch vor seiner Geburt gewesen, wann genau wisse er nicht. Sein Vater habe zu beiden Frauen eine Beziehung unterhalten. Er habe den Besitz aus dem Haus gebracht, in dem seine Mutter und seine Schwester gewohnt hätten. Nachgefragt habe er keine Besitztümer aus dem Haus genommen, dies sei nur sein Plan gewesen. Seine Schwester sei während des Vorfalles irgendwo unterwegs gewesen, die beiden Männer habe er nicht gekannt, das Schiff habe er am folgenden Tag bestiegen.

 

Die Frage nach sichtbaren Spuren des Vorfalls verneinte er und erklärte, beim vorderen linken Schneidezahn schmerzempfindlich zu sein. Anzeige habe er keine erstattet, da er sich damit nicht auskennen würde.

 

Warum er seinen Wohnsitz nicht innerhalb Sierra Leones verlegt habe, begründete er damit, dass seine Stiefmutter sehr böse sei und die beiden Männer bezahlt habe. Diese würden ihn überall im Land finden. Auch die Polizei würde ihm nicht helfen, zumal seine Stiefmutter auch diese bestechen würde.

 

Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt erklärte er, dass die Sache auch nicht erledigt wäre, wenn er seiner Stiefmutter das ganze Haus geben würde, dies wolle er auch nicht, da es ihr nicht zustehe.

 

Auf Befragen gab er an, dass der Präsident von Sierra Leone Ines Bakorona und die Währung Leon heiße, wie die kleinere Einheit genannt werde, wisse er nicht. Sein Vater habe seiner Mutter Geld gegeben und diese habe für den Asylwerber gesorgt. Er selbst habe sich nicht mit Geld beschäftigt. Warum er heute den Namen der Währung im Gegensatz zu seiner vorherigen Einvernahme wisse, erklärte er damit, dass es ihm zuerst nicht eingefallen sei und er den Namen später sehr wohl gesagt habe. Auf die Frage, welche Stämme in Sierra Leone leben würden, erwiderte er, dass er nicht wisse, was ein Stamm sei. Das Dorf XXXX liege in der Nähe von XXXX. Er wisse auch nichts über politische Parteien in Sierra Leone und kenne Plassas nicht. Mit einer Sprachanalyse sei er einverstanden.

 

Aufgrund seiner fehlenden Kenntnisse über Sierra Leone und seiner Aussage, keinen Naira für die Reise bezahlt zu haben veranlasste das Bundesasylamt in der Folge eine Analyse seiner englischer Sprechweise durch das Sprachlabor Sprakab. Dieses gelangte in dem Analysebericht vom 24.02.2011 zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer grundlegend Englisch spricht, was auf ein niedriges Ausbildungsniveau schließen lasse. Er spreche keine der in Sierra Leone gesprochenen Sprachen und auch nicht die lingua franca des Landes, Kreol. Der angegebene sprachliche Hintergrund des Sprechers, Sierra Leone, habe laut Einschätzung einen sehr geringen Wahrscheinlichkeitsgrad, vielmehr sei dieser mit hoher Sicherheit Nigeria zuzuordnen, zumal er Wort- und Satzkonstruktionen verwende, die sich nicht in der in Sierra Leone gesprochenen Variante von Englisch zuordnen ließen.

 

Der Asylwerber wurde am 25.04.2011 wegen des Verdachtes der Begehung einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Im Stande der Untersuchungshaft wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass die zuständige Fremdenbehörde plane, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot/Rückkehrverbot zu erlassen und über ihn nach rechtskräftiger Beendigung seines Asylverfahrens nach Haftentlassung die Schubhaft zu verhängen. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 09.06.2011 wurde die zuständige Polizeidirektion ersucht, dem Antragsteller eine Information zu seiner Meldeverpflichtung gem. § 15 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 ab 27.06.2011 zu übermitteln. Diese teilte dem Bundesasylamt mit Schreiben vom 29.06.2011 mit, dass der Beschwerdeführer dieser Meldeverpflichtung für den 27.06.2011 nicht nachgekommen sei. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 20.07.2011, Zl. XXXX wurde über den Asylwerber wegen des Verdachtes der Begehung einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz neuerlich die Untersuchungshaft verhängt.

 

In der Folge fand am 30.08.2011 eine ergänzende niederschriftliche Einvernahme des Asylwerbers durch das Bundesasylamt in den Räumlichkeiten der JA Eisenstadt statt, bei der er seine bisherigen Angaben aufrechthielt. Zu seiner Person befragt gab er an, bis zu seiner Ausreise immer in Sierra Leone gelebt zu haben. In Österreich gehe er keiner Beschäftigung nach, besuche keine Kurse und verfüge auch über keine familiären Anknüpfungspunkte, er sei gesund.

 

Nach Kenntnisnahme des Berichtes der Sprachanalyse erklärte er, aus Sierra Leone zu stammen und fragte, wo sich Nigeria befinden würde. Er sei in Sierra Leone mit Nigerianern unterwegs gewesen, jedoch selbst nie in Nigeria gewesen. Nach einer Begründung für das Ergebnis gefragt, erwiderte er, nicht wie ein Nigerianer zu sprechen. Auf Nachfrage wurde ihm erklärt, dass das Bundesasylamt aufgrund dieses Berichtes davon ausgehe, dass er nigerianischer Staatsbürger sei und wurden ihm weitere Fragen zu Sierra Leone gestellt. Dazu gab er an, den Namen der Hauptstadt nicht zu kennen, die Regenzeit beginne im August und dauere sieben Monate, was XXXX sei, wisse er ebenso wenig, wie die Nachbarstaaten von Sierra Leone. Außer XXXX kenne er keine großen Städte

 

In die Länderfeststellungen zu Nigeria wolle er nicht Einsicht nehmen. Im Falle einer Rückkehr würde er zur nigerianischen Polizei gehen und diese würde ihn dann vielleicht nach Sierra Leone zurückschicken.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 01.09.2011, Zl. 10 10.644-BAE, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.11.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. gem. § 8 Abs. 1 dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen und unter Spruchteil III. der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

 

In der Begründung des Bescheides wurden zunächst die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zum Herkunftsland Nigeria getroffen. Weiters wurde festgestellt, dass der Asylwerber, dessen Identität nicht feststehe, Staatsangehöriger von Nigeria sei. Weder sei er in Nigeria einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen, noch drohten ihm solche im Falle einer Rückkehr und würden auch sonst keine stichhaltigen Gründe vorliegen, die einer Rückkehr in das Herkunftsland entgegenstünden. Der Antragsteller sei in Österreich rechtskräftig nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt worden und würden in seinem Fall keine privaten Bindungen oder ein Familienleben im Bundesgebiet bestehen.

 

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Identität des Asylwerbers mangels Vorlage von entsprechenden Bescheinigungsmitteln nicht feststehe, seine Staatsangehörigkeit ergebe sich aus dem Ergebnis der Sprachanalyse in Zusammenschau mit mangelnden Kenntnissen über Sierra Leone und seinen Angaben, für die Ausreise keinen Naira bezahlt zu haben. Bezogen auf seinen tatsächlichen Herkunftsstaat habe der Antragssteller keine Verfolgung geltend gemacht bzw. hätten seinem Vorbringen auch von Amts wegen eine solche nicht entnommen werden können, sodass er im Falle einer Rückkehr nach Nigeria keiner unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei.

 

In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil I. wurde festgehalten, dass der Antragsteller keinerlei Verfolgung oder sonstige Gefährdung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Grund glaubhaft vorgebracht habe. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gem. Art. 1 Abschnitte A Z. 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde.

 

Zu Spruchteil II. wurde - nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur - ausgeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 FPG bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden sei und dass aufgrund der getroffenen Feststellungen keineswegs davon gesprochen werden könne, dass in Nigeria praktisch jedem, der nach Nigeria abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene. Es sei auch nicht ersichtlich, dass dem jungen, gesunden und arbeitsfähigen Antragsteller aufgrund der persönlichen Umstände im Falle einer Rückkehr in Nigeria die notwendige Lebensgrundlage fehlen würde.

 

Zu Spruchteil III. wurde - nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur -ausgeführt, dass der Asylwerber kein schützenwertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK in Österreich aufweise und sich Anhaltspunkte für eine hinreichende Integration des Antragsstellers im Bundesgebiet nicht ergeben hätten. In einer Gesamtabwägung sei die Ausweisung des Asylwerbers zur Erreichung der in Art. 8 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller mit formularähnlichem Schreiben vom 12.09.2011 im Wege des Sozialen Dienstes der XXXX in vollem Umfang fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof, ohne diese näher zu begründen. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gestellt.

 

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 03.07.2012, Zl. A6 421.246-1/2011/7E, wurde das gegenständliche Asylverfahren gem. § 24 AsylG 2005 eingestellt, da im Falle des Beschwerdeführers nach Abmeldung von der letzten Adresse in der XXXX keine aktuellen Meldedaten vorgelegen hätten und sein damaliger Aufenthaltsort nicht leicht ermittelt werden habe können.

 

Mit Verfahrensanordnung vom 03.11.2011, Zl. A6 421.246-1/2011/4Z, wurde dem Beschwerdeführer nach Fortsetzung des Verfahrens am 23.07.2012 die ARGE-Rechtsberatung gem. § 75 Abs. 16 iVm. § 66 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 als Rechtsberaterin zur Seite gestellt. Dieses Schriftstück wurde dem Asylwerber an seine damalige Abgabestelle in der XXXX zugestellt.

 

Gemäß § 17 der Geschäftsverteilung 2013gelangte die gegenständliche Rechtssache mit Wirkung vom 02.01.2013 in den Zuständigkeitsbereich dieser Gerichtsabteilung.

 

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 02.07.2013 wurde der Beschwerdeführer gem. § 45 Abs. 3 AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, insbesondere zu den gleichzeitig übermittelten aktuellen Länderfeststellungen zu seinem tatsächlichen Herkunftsland Nigeria binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Nach Erhalt dieses Schreibens teilte die JA Klagenfurt mit, dass der Asylwerber bereits vor dessen Einlangen am 04.07.2013 entlassen worden sei.

 

Eine aktuelle Anfrage im Zentralen Melderegister hat ergeben, dass der Beschwerdeführer seither über keine amtliche Meldeadresse im Bundesgebiet verfügt.

 

Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:

 

Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

 

Er ist Staatsbürger von Nigeria und christlichen Glaubens und wurde seinen Angaben zufolge am XXXX geboren. Er war in seinem Herkunftsland kein Mitglied einer Partei und wurde auch nicht wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt und hatte vor seiner Ausreise in Nigeria niemals Probleme mit der Polizei bzw. den Behörden. Er gelangte am 13.11.2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise in Nigeria keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt und ergaben sich aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens keine Hinweise, dass ihm im Falle einer Rückkehr eine Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen droht. Der Beschwerdeführer machte bezogen auf seinen tatsächlichen Herkunftsstaat Nigeria keine Fluchtgründe geltend. Über seine behaupteten Ausreisegründe bezogen auf Sierra Leone können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden.

 

Während seines Aufenthaltes in Österreich ging der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung nach, wird seit Mitte Dezember 2010 nicht aus Mitteln der Grundversorgung unterstützt, es konnte nicht ermittelt werden, womit er seit damals seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet bestreitet. Er absolvierte keinen Deutschkurs oder eine sonstige Ausbildung und verfügt über keine belegten sozialen Bindungen zu längerfristig im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Personen. Im Bundesgebiet führt er weder eine Lebenspartnerschaft noch bestehen sonstige familiäre Anknüpfungspunkte.

 

Der Asylwerber wurde als junger Erwachsener im Bundesgebiet mehrfach einschlägig nach dem Suchtmittelgesetz rechtkräftig verurteilt:

 

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 31.05.2011, Zl. XXXX, gem. § 15 StGB und § 27 Abs. 1 Z. 1 (8.Fall) und Abs. 3 SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten (unbedingter Strafteil ein Monat);

 

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 24.08.2011, Zl. XXXX, gem. § 27 Abs. 1 Z. 1 (8.Fall) und Abs. 3 SMG sowie § 27 Abs. 1 Z. 1 (1. und 2. Fall) und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, wobei die Probezeit im vorgenannten Verfahren auf insgesamt fünf Jahre verlängert wurde;

 

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 29.08.2012, Zl. XXXX, gem. § 15 StGB und § 27 Abs. 1 Z. 1 (8.Fall) und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, wobei die zuvor mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 27.12.2011, Zl. XXXX, verfügte bedingte Entlassung widerrufen wurde.

 

Gegen den Asylwerber wurde mit Bescheid der XXXX vom 17.12.2011, Zl. XXXX aus Gründen der Öffentlichen Sicherheit ein bis 04.01.2022 gültiges Rückkehrverbot erlassen.

 

Zu Nigeria und einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative von Nigerianern in Nigeria wird Folgendes festgestellt:

 

Staatsaufbau und Verfassung

 

Nigeria ist eine Föderation, die aus 36 Bundesstaaten sowie dem Bundesterritorium Abuja besteht.

 

Unterhalb der Ebene der Bundesstaaten gibt es 774 kommunale Verwaltungseinheiten (vergleichbar den deutschen Landkreisen). In der Vergangenheit, besonders zu Zeiten der Militärregierung, wurden viele Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen zu Lasten der Bundesstaaten zentralisiert. Föderale Verfassungselemente wurden geschwächt.

 

Die jetzige Verfassung wurde mit Beginn der erneuten Demokratisierung ("4. Republik") am 29.05.1999 in Kraft gesetzt. Sie sieht nach US-Vorbild ein präsidiales System mit einem starken Exekutivpräsidenten vor, der gleichzeitig als Regierungschef den Executive Council of the Federation (Kabinett) leitet. Der Exekutive steht eine aus zwei Kammern gebildete Nationalversammlung als Legislative gegenüber, die sich aus Senat (direkt gewählte Vertreter der Bundesstaaten) und Abgeordnetenhaus zusammensetzt. Jeder der 36 Bundesstaaten verfügt über eine Regierung unter Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs sowie über ein Landesparlament.

 

Seit Jahren gibt es eine breite Verfassungsreformdebatte, in Gang gehalten vor allem durch erkannte Schwächen des Grundgesetzes in der Praxis wie auch durch Kritik an den starken zentralistischen Elementen. Eine besondere Rolle spielt die Diskussion um die Verteilung der Öleinnahmen (sie bilden den Großteil der Staatseinnahmen); diese Gelder fließen zunächst der

 

Föderation zu und werden dann nach einem festen Schlüssel verteilt. Ebenso wichtig im Vielvölkerstaat Nigeria ist die Frage, wie gewährleistet werden kann, dass die verschiedenen Volksgruppen an der Macht in der Bundesregierung beteiligt werden können. Ein erster Versuch einer Verfassungsreform scheiterte im Frühjahr 2006, weil der damit verbundene Vorschlag einer dritten Amtszeit für den Staatspräsidenten von beiden Häusern des Parlaments abgelehnt wurde.

 

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit - Nigeria Innenpolitik, Stand: März 2011,

http://www.auswaertigesamtde/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.6.2011)

 

In der Verfassungswirklichkeit dominiert die Exekutive in Gestalt des direkt gewählten Präsidenten und der ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Der Kampf um politische Ämter wird mit großer Intensität und häufig auch mit undemokratischen, gewaltsamen Mitteln bis hin zum politischen Mord geführt. Verfassungsreformen wie z.B. die Stärkung der föderalen und lokalen Ebene, die Kontrolle der den Missbrauch und die Korruption fördernden Haushaltsführung durch die Bundesstaaten und die Stärkung der Justiz werden seit geraumer Zeit vor allem in der Zivilgesellschaft diskutiert. Versuche von Reformen sind aber bislang noch nicht erfolgreich gewesen.

 

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: Februar 2011, 7.3.2011)

 

Grundversorgung/Wirtschaft

 

Nigeria ist das bevölkerungsreichste Land Afrikas, nach Südafrika mit Abstand die zweitgrößte Volkswirtschaft südlich der Sahara, verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, und konnte in den letzten Jahren auch dank verschiedener Reformen durchwegs ein hohes einstelliges Gesamtwirtschaftswachstum verzeichnen Weiterhin gelten allerdings folgende Herausforderungen:

 

¿ Die weitgehende Abhängigkeit von Öleinnahmen (über 90 Prozent der Exporterlöse; 80 Prozent der staatlichen Einnahmen und rund ein Drittel des BIP) besteht fort.

 

¿ Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt weiterhin in extremer Armut (weniger als 1 US Dollar pro Tag)

 

¿ Falls die derzeitige relative Besserung der Lage im Nigerdelta mit der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung nicht andauert, ist bei einer Reduktion der Förderquoten mit erheblichen wirtschaftlichen Einbußen zu rechnen.

 

¿ Die Infrastruktur, vor allem im Bereich Stromversorgung und Transport, ist weiterhin mangelhaft und gilt als Haupthinderungsgrund für die wirtschaftliche Entwicklung.

 

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen Sicherheit - Nigeria Wirtschaft, Stand März 2011,

 

 

http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 6.6.2011)

 

Nigerias Wirtschaft lebt zum einen vom Öl- und Gassektor, der 2008 rund 18% des BIP, 85% der Staatseinnahmen und 95% der Exporterlöse ausmacht, zum anderen vom (informellen) Handel und der Landwirtschaft, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bieten.

 

Die Industrie (Zentren im Südwesten, Südosten und Norden) liegt wegen Energiemangels danieder; es bestehen große Defizite bei der Infrastruktur. Nach Schätzungen des UNDP leben rund 65% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze von einem US-Dollar pro Tag. Das Pro-Kopf-Jahreseinkommen beträgt zwar ca. 1.000 US-Dollar, ist aber ungleichmäßig zwischen einer kleinen Elite und der Masse der Bevölkerung verteilt.

 

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: Februar 2011, 7.3.2011)

 

Die Bekämpfung von extremer Armut und Hunger ist das wichtigste der Millenniumsziele der Regierung. Der Prozentsatz der Gesamtbevölkerung, die von weniger als einem US-Dollar leben musste, war über Jahre hinweg hoch, begann aber nun zu fallen. Im Jahr 2003 waren 70,2% betroffen, im Jahr 2005 70,8%, und 64,4% im Jahr 2007/2008

 

(IOM: Migration in Nigeria - A country profile 2009, 2009, http://publications.iom.int/bookstore/free/Nigeria_Profile_2009.pdf, Zugriff 6.6.2011)

 

Medizinische Versorgung

 

Das wichtigste Organ der Regierung im Rahmen der Bereitstellung von Gesundheitsversorgung ist das Bundesgesundheitsministerium. Dem Ministerium obliegt die Verantwortung für die Koordinierung aller Aktivitäten im Gesundheitsbereich im ganzen Bundesgebiet. Die medizinische und Gesundheitsversorgung liegt auch in der Verantwortung der Regierungen der einzelnen Bundesstaaten, die Krankenhäuser in Großstädten und Städten unterhalten. In den meisten Hauptstädten der einzelnen Bundesstaaten gibt es öffentliche und private Krankenhäuser und Spezialkliniken. In jeder Stadt gibt es zudem ein vom Bundesgesundheitsministerium finanziertes Universitäts-Lehrkrankenhaus.

 

Öffentliche (staatliche) Krankenhäuser: Hierzu zählen Allgemeinkrankenhäuser, Universitäts- und Lehrkrankenhäuser sowie Spezialkliniken. Die Preise sind nicht hoch, doch in einigen Krankenhäusern mangelt es an Geräten und angemessener Ausstattung. Häufig gibt es Verzögerungen und es kann vorkommen, dass Patienten wegen des großen Andrangs nicht umgehend behandelt werden. Die Behandlungskosten bzw. Anmeldegebühren in staatlichen Krankenhäusern betragen NGN 500 (¿ 2,30). Labortests kosten zwischen NGN 700 und NGN 1.200 (¿ 3,21 bis ¿ 6).

 

Private Krankenhäuser: Dies sind Standard-Krankenhäuser. Während einige von ihnen über eine geeignete Krankenhausausstattung verfügen, ist dies bei anderen nicht der Fall und diese müssen die Patienten für Labor- und Röntgenuntersuchungen an größere Krankenhäuser überweisen. Sie sind in der Regel teurer, sind jedoch für alle, die sie sich leisten können, zugänglich. Die Behandlungskosten in privaten Krankenhäusern reichen von NGN 4.000 bis NGN 6.000 (¿ 18,35 bis ¿ 28). Labortests kosten zwischen NGN 1.000 und NGN 1.500 (¿ 5 bis ¿ 7) pro Test.

 

(IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin; IRRICO II; Nigeria, 13.11.2009)

 

Weitere, nach Malaria, vorherrschende gesundheitliche Probleme sind Bluthochdruck, Diabetes, HIV, Tuberkulose, Meningitis (Meningitis cerebrospinalis), Sichelzellanämie, Typhus usw. HIV und Tuberkulose werden in Nigeria in fast allen staatlichen Krankenhäusern kostenlos behandelt (abhängig von der Medikamentenverfügbarkeit).

 

Das National Health Insurance Scheme (NHIS, Nationales Krankenversicherungssystem) wurde 1962 ausgearbeitet. Es dauerte jedoch 40 Jahre, bis das Programm am 22. März 2002 aktiviert wurde. Das System soll den einfachen Zugang zur medizinischen Versorgung ermöglichen und die Probleme in der Gesundheitsversorgung in Nigeria beheben. Es soll als Partnerschaft zwischen Staat und Bevölkerung die Gesundheit der Nation sicherstellen. Unter der derzeitigen Regierung wurde der offizielle Start des Systems im Juli 2005 angekündigt, beginnend mit dem öffentlichen Sektor. Nun ist der private Sektor zum Programm hinzugekommen. Für die Teilnahme am Programm muss ein Beitragszahler bei einer vom NHIS zugelassenen Health Maintenance Organisation (HMO) registriert sein. Der Beitragszahler erhält eine ID-Karte, deren Vorlage für eine Behandlung nötig ist.

 

Medikamente sind erhältlich, können aber abhängig von der Art teuer sein. Es gibt zahlreiche Apotheken in den verschiedenen Teilen von Nigeria. Daten aus einer Studie, die in 36 Ländern aus allen geografischen Regionen der WHO und allen Einkommensgruppen der Weltbank durchgeführt wurde, zeigen einen alarmierenden Mangel der Verfügbarkeit unverzichtbarer Arzneimittel im öffentlichen Sektor. Aus der Untersuchung, die auch Nigeria einschließt, geht hervor, dass dieser Umstand die Menschen dazu bringt, höhere Preise im privaten Sektor zu zahlen oder ohne Medikamente auszukommen.

 

(IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin; IRRICO II; Nigeria, 13.11.2009)

 

Krankenhäuser sind bezüglich Ausstattung, qualifiziertem Personal und Hygiene mit europäischen Standard nur vereinzelt in städtischen Zentren vergleichbar. In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser zumindest mit Röntgengeräten, einige mit CATScan ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur wenige Krankenhäuser über moderne Ausstattung. Auf 100.000 Einwohner kommen 21 Ärzte, eine Krankenschwester für 1.129 Menschen und ein Spitalsbett für 2.342 Einwohner.

 

Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teilw. kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben. Vorbeugeimpfaktionen werden von IOs finanziert, stoßen aber auf religiös und kulturell bedingten Widerstand. So sind 70vH aller weltweiten Poliofälle in Nigeria registriert.

 

(OB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, Stand Juni 2010)

 

Es gibt eine allgemeine Kranken- oder Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianerinnen und Nigerianer arbeiten dagegen als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur 10% der Bevölkerung zugute. Die neu eingeführte Rentenversicherung ist ebenfalls auf den formellen Sektor beschränkt, wobei abzuwarten bleibt, ob die Beitragszahlungen tatsächlich zu Leistungen an die Berechtigten führen werden.

 

Die Gesundheitsversorgung, vor allem auf dem Lande, ist mangelhaft. Der Zugang zu Wasser und Strom ist dem größten Teil der Bevölkerung erschwert. Die Bildungschancen sind sehr ungleich verteilt. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, allerdings in der Regel weit unter europäischem Standard. Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden. Auch in staatlichen Krankenhäusern müssen die Behandlungen selbst bezahlt werden.

 

Menschen mit psychischen Erkrankungen werden oft gegen ihren Willen in psychiatrischen Einrichtungen verwahrt, in denen sie nicht adäquat behandelt werden (können). Hilfsorganisationen, die für Not leidende Patientinnen und Patienten die Kosten übernehmen, sind nicht bekannt. Aufwendigere Behandlungsmethoden, wie Dialyse oder die Behandlung von HIV/Aids, sind zwar möglich, können von dem Großteil der Bevölkerung aber nicht finanziert werden. Nach offiziellen Schätzungen sind ca. 5% der Bevölkerung mit HIV/Aids infiziert.

 

Tatsächlich dürfte die Infektionsrate um einiges höher liegen. Regierung und private Organisationen betreiben Aufklärung, was zu einer leicht rückgängigen Infektionsrate führte.

 

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: Februar 2011, 11.3.2011)

 

Rückkehrfragen

 

Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse, aus selbstständiger Arbeit, sichern kann, insbes. dann wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.

 

(OB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, Stand Juni 2010)

 

Erkenntnisse darüber, dass abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern aus Deutschland sind nicht bekannt geworden. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft von der nigerianischen Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service) oder der Drogenpolizei befragt. Im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, insbesondere Prostituierte, werden in ihren Herkunfts-Bundesstaat überstellt. Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die National Drug Law Enforcement Agency überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch nicht zu befürchten.

 

Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos grundsätzlich vorhanden. Diese befinden sich jedoch in schlechtem Zustand, sodass z.B. eine ausreichende Versorgung von minderjährigen Rückkehrern dort nicht ohne weiteres gewährleistet wäre.

 

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: Februar 2011, 7.3.2011)

 

Dekret 33

 

Die Beamten der Nigerian National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) gaben an, dass das Dekret 33 aus dem Jahr 1990 zwischen 1990 und 2000 angewendet wurde. Über den Zeitraum von 1990 bis 1995 sind keine statistischen Informationen verfügbar, im Zeitraum von 1996 bis 2000 wurden 451 Nigerianer aufgrund rechtlicher Vorgaben des Dekrets 33 verfolgt oder verurteilt.

 

Jedoch wurden diese für die Schädigung des Ansehens Nigerias im Ausland durch die Verurteilung aufgrund eines Drogendeliktes bestraft, und nicht wegen des Drogendeliktes an sich.

 

Diese waren somit, gemäß NDLEA, niemals dem Risiko einer Doppelbestrafung im Sinne der nochmaligen Verurteilung wegen desselben Delikts ausgesetzt. Seit dem Jahr 2000 ist die Anwendung des Dekrets 33 ausgesetzt und somit auch damit zusammenhängende Untersuchungen. Seit 2001 gab es keine Verfahren aufgrund der Bestimmungen des Dekrets 33 mehr.

 

(UK Home Office: Report of Joint British-Danish Fact-Finding Mission to Lagos and Abuja, Nigeria 9 - 27 September 2007 and 5 - 12 January 2008, 29.10.2008)

 

Der Botschaft sind keine Fälle bekannt, in welchen ein wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz aus Österreich abgeschobener nigerianischer Staatsbürger, von den Sicherheitsbehörden auf Grund von Dekret 33 verfolgt worden ist.

 

(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, Stand Juni 2010)

 

Dokumente

 

Es ist in Nigeria aufgrund des nicht vorhandenen Meldewesens und verbreiteter Korruption in den Passbehörden ohne weiteres möglich, sich einen nigerianischen Reisepass zu besorgen, der zwar formal echt ist, aber inhaltlich falsch ist.

 

Echte nigerianische Pässe werden auch ohne persönliche Vorsprache des Passinhabers ausgestellt (so genannte Proxy-Pässe). Aus diesem Grund ist es möglich, dass nigerianische Staatsangehörige in Deutschland einen neuen Pass vorlegen, in dem sich kein nigerianischer Ausreisestempel befindet. In solchen Fällen ist davon auszugehen, dass die Ausreise nicht mit diesem Pass stattgefunden hat. Obwohl solche Pässe nach Angaben des nigerianischen Außenministeriums ungültig sind, weil sie in Abwesenheit des Passinhabers ausgestellt wurden, führt die nigerianische Passbehörde (Nigerian Immigration Service, dem Innenministerium unterstehend) die Ausstellungspraxis fort. Nigerianische Passbehörden stellen zudem selbst bei Vorlage eines erkennbar ge- oder verfälschten Passes einen neuen, formal echten Pass mit den Personaldaten aus dem gefälschten Pass aus und stempeln den ge- bzw. verfälschten Pass lediglich ungültig, ohne ihn einzuziehen.

 

Gefälschte Dokumente (Geburts- und Heiratsurkunden sowie Zeugnisse von Schulen und Universitäten), die aber oft nicht auf den ersten Blick als solche zu erkennen sind, sind in Lagos, aber wohl auch in anderen nigerianischen Städten ohne Schwierigkeiten käuflich zu erwerben.

 

Diese Fälschungen sind gut gemacht und von echten Dokumenten kaum noch zu unterscheiden.

 

Auch inhaltlich unwahre, aber von den zuständigen Behörden ausgestellte Bescheinigungen (Gefälligkeitsbescheinigungen) sowie Gerichtsurteile in Familiensachen kommen vor.

 

Fälschungstypische Fehler sind dabei nicht aufzeigbar; die Urkunden müssen durch die als ausstellende Behörde angegebene Stelle überprüft werden.

 

In der Vergangenheit vorgelegte angebliche Fahndungsersuchen nigerianischer Sicherheitsbehörden waren in der Form oftmals fehlerhaft oder enthielten falsche Darstellungen der behördlichen Zuständigkeiten und waren dadurch als Fälschungen zu erkennen. Auch Aufrufe von Kirchengemeinden, dem namentlich genannten Asylbewerber Zuflucht und Schutz zu gewähren, waren oftmals gefälscht. Diesbezügliche Überprüfungen ergaben, dass die Kirchengemeinde entweder nicht existierte oder aber der unterzeichnete Geistliche dort nicht bekannt war.

 

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: Februar 2011, 7.3.2011)

 

Beweis wurde erhoben durch die Einvernahmen des Asylwerbers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 14.11. und 18.11.2010 bzw. vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt am 19.01. und 30.08.2011, durch das Ergebnis der Sprachanalyse vom 24.02.2011 sowie durch aktuelle Abfragen im Strafregister, dem Fremdeninformationssystem, dem Grundversorgungs- und dem Zentralen Melderegister der Republik Österreich und schließlich durch die dem angefochtenen Bescheid entnommene Dokumentation zur Situation in Nigeria sowie der dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme übermittelten zusammenfassenden Dokumentation zur aktuellen Situation in Nigeria und einer allfälligen inländischen Fluchtalternative von Nigerianern durch den Asylgerichtshof.

 

Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:

 

Die Feststellungen zu Tschetschenien sind dem angefochtenen Bescheid entnommen, in der sämtliche Originalquellen zitiert wurden, wobei es sich um eine ausgewogene Zusammenstellung staatlicher und nichtstaatlicher seriöser Quellen handelt. Diese ergeben ein mit dem notorischen Amtswissen des Asylgerichtshofes zur aktuellen Lage in Nigeria übereinstimmendes Lagebild zum Herkunftsland des Beschwerdeführers, wobei ihm die sich darauf beziehenden Länderberichte mit Schreiben vom 02.07.2013 zur Kenntnisnahme übermittelt wurden. Betont wird in diesem Zusammenhang, dass der Asylwerber bereits gegenüber dem Bundesasylamt in der Einvernahme vom 30.08.2011 ausdrücklich auf eine Einsichtnahme der oben wiedergegebenen Länderberichte verzichtete. Dass die ihm seitens des Asylgerichtshofes übermittelten aktualisierten Länderberichte bislang nicht in die Sphäre des Beschwerdeführers gelangen konnten, ist ausschließlich dem Umstand geschuldet, dass dieser nach seiner letztmaligen Entlassung aus der Strafhaft bislang eine amtliche Hauptwohnsitzmeldung unterlassen hat und auch seiner Mitwirkungspflicht iSd § 15 AsylG 2005 nicht nachgekommen ist, sodass der Asylgerichtshof bis zum Entscheidungszeitpunkt dessen Aufenthaltsort nicht leicht hat feststellen können. Dieses Verhalten lässt den begründeten Schluss zu, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an seinem Asylverfahren kein Interesse (mehr) hat.

 

Die Aktualität der Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid ist nach wie vor gegeben und es hat sich die Lage im Heimatland für den Beschwerdeführer seither nicht zu dessen Nachtteil verändert. Der Asylgerichtshof geht daher von der Richtigkeit der von der Behörde erster Instanz ermittelten Quellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers aus und legt diese seiner Entscheidung zugrunde.

 

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers basieren auf der im erstinstanzlichen Verfahren veranlassten Sprachanalyse in Zusammenschau mit seinen mangelnden Kenntnissen über fundamentale Aspekte seines behaupteten Heimatstaates Sierra Leone. Der erkennende Senat folgt in dieser Beurteilung den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid. Insbesondere erscheint es dem Asylgerichtshof in diesem Zusammenhang wenig plausibel, wieso der Beschwerdeführer weder korrekte Angaben zur Regenzeit in seiner Heimat, noch die wichtigsten Städte, vor allem die Hauptstadt seines Heimatlandes nennen oder zumindest ansatzweise Angaben über politische Parteien machen konnte. Wenig glaubhaft ist außerdem, dass jemand, der in Sierra Leone lebt, dort bekannte Speisen wie XXXX oder XXXX nicht kennt. Auch seine Erklärung, warum er zwar in der Ersteinvernahme die Währung von Sierra Leone nicht gewusst hatte, diese jedoch in der später erfolgten Einvernahme am 19.01.2011 sehr wohl nennen konnte, war in hohem Maße unglaubwürdig, zumal es gleichzeitig mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen ist, dass ein Jugendlicher zwar die Währung, nicht jedoch die kleinere Einheit derselben kennt (vgl. AS 85). Vor diesem Hintergrund konnte auch seine Erklärung für das Ergebnis der Sprachanalyse (AS 187) lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden.

 

Die weiteren Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich und im Herkunftsstaat basieren auf seinen plausiblen Angaben vor dem Bundesasylamt sowie aus aktuellen Anfragen in behördlichen österreichischen Registern und dem vorliegenden Akteninhalt. Ferner wurde der Strafregisterauszug den Beschwerdeführer betreffend eingesehen. Dass der Beschwerdeführer derzeit gesund ist und für ihn kein medizinischer Behandlungs- oder Therapiebedarf besteht, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben gegenüber dem Bundesasylamt sowie aus dem Umstand, dass bis zum Entscheidungszeitpunkt nichts Gegenteiliges geltend gemacht wurde bzw. auch keine medizinischen Befunde vorgelegt wurden.

 

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

 

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

 

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

 

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

 

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

 

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

 

Vorweg sei betont, dass der Beschwerdeführer aus eigenen Stücken bezogen auf seinen tatsächlichen Herkunftsstaat keine Fluchtgründe vorgetragen, sondern lediglich behauptet hat, aus Sierra Leone zu stammen und dort nach dem Tod des Vaters durch die Stiefmutter mit dem Umbringen bedroht worden zu sein, die Jugendliche engagiert habe, um ihn zu töten. Damit hätte sie bezweckt, das Haus des Vaters nach dessen Tod alleine zu besitzen.

 

Wie schon das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid richtigerweise zu dem Ergebnis gelangte, brachte der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen keine maßgebliche Verfolgung in Nigeria vor.

 

Zu seinem behaupteten Fluchtgrund sei schließlich der Ordnung halber gesagt, dass auch der erkennende Senat - so wie das Bundesasylamt - unter der hypothetischen Annahme, dass der Beschwerdeführer lediglich seinen Herkunftsstaat gegenüber den Asylbehörden verschleiern wollte, zu der Ansicht gelangt, dass das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers oberflächlich und vage geblieben ist und der Beschwerdeführer von sich aus über seinen Fluchtgrund überhaupt keine detaillierten Angaben getätigt hat und den Eindruck erweckte, dass seine Angaben nicht den Tatsachen entsprechen würden.

 

Die vagen, einsilbigen und oberflächlichen Angaben ziehen sich "wie ein roter Faden" durch die Einvernahmen im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren, ohne dass der Beschwerdeführer konkrete und nachvollziehbare Erklärungen über die Situation seiner Familie bzw. zu seiner Stiefmutter detailliert erstatten hätte können. So war es dem Asylwerber weder möglich, genaue Angaben zu machen, wann die Stiefmutter seinen Vater geheiratet habe, noch seit wann er mit ihr zusammenleben würde. Nicht unerwähnt soll bleiben, dass er auch zum genauen Zeitpunkt und den Umständen des Todes seines Vaters keine detaillierten Angaben machen konnte und auch sonst nicht in der Lage war, sein gesamtes Vorbringen bzw. wichtige Einzelaspekte (wie vor allem das für ihn angeblich fluchtauslösende Ereignis, bei dem Männer zu seinem Haus gekommen sind) zeitlich zumindest ungefähr einzugrenzen. Betont sei schließlich, dass sich aus den Angaben des Beschwerdeführers - wiederum bei hypothetischer Wahrunterstellung - unzweifelhaft ergeben hat, dass die Bedrohung durch die Stiefmutter ausschließlich auf private Gründe basiert und einzig auf ihre Bereicherungsabsicht zurückzuführen ist. Ohne daher auf die näheren Gründe einzugehen, warum die vom Beschwerdeführer vorgetragene Fluchtgeschichte für den erkennenden Senat - so wie für das Bundesasylamt - nicht glaubwürdig war, sei an dieser Stelle lediglich auf die weiteren rechtlichen Ausführungen verwiesen.

 

Schließlich ist aus dem Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der diesbezüglich eindeutigen Länderberichte - selbst unter der Annahme der Richtigkeit seiner Angaben in Bezug auf eine Bedrohung durch die zweite Frau seines Vaters in Nigeria - nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer, nachdem er - wie behauptet - von einem unbekannten Mann gerettet worden sei, nicht an einem anderen Ort in Nigeria vor dieser Bedrohung sicher gewesen wäre. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass in Nigeria kein Meldewesen besteht und der Größe der Stadt, konnte der Beschwerdeführer im Verfahren nicht plausibel darzutun, dass er aufgrund seiner spezifischen Situation nicht in anderen Landesteilen Nigerias Schutz vor dieser angeblichen Verfolgung finden hätte können. Seine diesbezügliche - im Übrigen abermals völlig unsubstantiierte - Erklärung auf Vorhalt des Leiters der Einvernahme am 19.01.2011, wonach die Jugendlichen ihn überall finden würden und seine Mutter die Polizei bestechen würde, sodass er von dieser keine Hilfe erwarten könne (AS 85), war nicht nur pauschal in den Raum gestellt, sondern auch mit den vorliegenden Länderfeststellungen, insbesondere dass eine landesweite Verfolgung nicht möglich sei, nicht in Einklang zu bringen, und muss daher als reine Schutzbehauptung gewertet werden.

 

Aus vagen und unpräzisen Angaben zum Sachverhalt kann zwar nicht in jedem Fall auf die Unglaubwürdigkeit des Asylwerbers geschlossen werden. Völlig vage und unpräzise Angaben können jedoch als weiteres Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des Asylantragstellers herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.12.1997, Zl. 96/01/1085)

 

In einer Gesamtbetrachtung gelangt der erkennende Senat daher - so wie bereits das Bundesasylamt - zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer angeblichen Bedrohungssituation durch seine Stiefmutter - unter hypothetischer Annahme, dass diese in Nigeria erfolgt wäre - und damit einhergehend das für seine Ausreise fluchtauslösende Ereignis in seinem Haus nicht den Tatsachen entspricht. Diesbezüglich sei ausdrücklich festgehalten, dass der Sachverhalt aus Sicht des erkennenden Senates hinreichend geklärt erscheint und auch sonst keine Voraussetzungen vorliegen, unter denen im Lichte des Art. 47 GRC die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung geboten wäre (vgl. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen das Erkenntnis des VfGH vom 14.03.2012, U466/11-18), sodass Entscheidungsreife vorliegt. In diesem Zusammenhang sei schließlich betont, dass der Beschwerdeführer es mehrfach unterlassen hat, seinen Aufenthaltsort während des Beschwerdeverfahrens dem Asylgerichtshof mitzuteilen, sodass er selbst offenkundig kein Interesse hat, seine behaupteten Fluchtgründe glaubhaft darzutun, was der erkennende Senat berechtigter Weise dahingehend wertet, dass seine Asylantragstellung einzig darin begründet war, im Bundesgebiet nach illegaler Einreise eine Aufenthaltsberechtigung zu erhalten.

 

Rechtlich ergibt sich daraus:

 

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBL. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Absatz 1 Ziffer 11 Asylgesetz 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichlinie] verweist). Gemäß § 3 Absatz 3 Asylgesetz 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 Asylgesetz 2005) offen steht, oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 Asylgesetz 2005) gesetzt hat.

 

Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention (in der Fassung des Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 Asylgesetz 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren".

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der Genfer Flüchtlingskonvention ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zum Beispiel Verwaltungsgerichtshof vom 22.12.1999, 99/01/0334; vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (Verwaltungsgerichtshof vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention nennt (Verwaltungsgerichtshof vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20(0128; vom 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

 

Gemäß § 3 Absatz 3 Ziffer 1 und § 11 Absatz 1 Asylgesetz 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann (vergleiche zur Rechtslage vor dem Asylgesetz 2005 zum Beispiel Verwaltungsgerichtshof vom 15.03.2001, 99/20/0036; vom 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen).

 

Nach ständiger Rechtsprechung (vergleiche Verwaltungsgerichtshof vom 28.03.1995, 95/19/0041; vom 21.09.2000, 99/20/0373; vom 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (Verwaltungsgerichtshof vo

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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