TE AsylGH Erkenntnis 2013/09/17 D14 437349-1/2013

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Veröffentlicht am 17.09.2013
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Spruch

D14 437349-1/2013/3E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.08.2013, FZ. 12 16.325-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 idgF (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

 

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste gemeinsam mit seiner Schwester (Beschwerdeführerin zu Zl. D14 437348-1/2013) am 08.11.2012 illegal in das Bundesgebiet ein.

 

Der Beschwerdeführer leidet am XXXX und stellte seine Schwester - als sein Vormund - für ihn am 08.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Auch die Schwester stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.11.2012 erklärte die Schwester, dass ihr Angaben auch für den Beschwerdeführer gelten würden. Sie sei seine gesetzliche Vertreterin.

 

Die Schwester erklärte zu ihrem Fluchtgrund befragt, zusammengefasst, dass sie Widerstandskämpfern gegen ihren Willen mit Medikamenten und Lebensmitteln geholfen habe, was die tschetschenischen Behörden in Erfahrung gebracht hätten. Nunmehr fürchte sie Verfolgung sowohl von den Widerstandskämpfern als auch von den tschetschenischen Behörden.

 

Die Schwester erklärte, dass sie den Beschwerdeführer mitgenommen habe, da sie sein Vormund sei. Für den Beschwerdeführer würden dieselben Gründe gelten wie für sie.

 

Nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesasylamt wurden mit E-Mail vom 19.11.2012 Unterlagen zum Nachweis der Vormundschaft der Schwester für den Beschwerdeführer übermittelt.

 

Laut Übersetzung wurde der Schwester im Jahr 2000 die Vormundschaft für den Beschwerdeführer übertragen. Nach entsprechendem Antrag wurde der Schwester im August 2012 ein aktueller Ausweis ausgestellt, wonach sie Vormund des Beschwerdeführers und damit seine gesetzliche Vertreterin in allen Angelegenheiten sei.

 

Die Schwester wurde am 05.03.2013 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen, wo sie erneut zu ihren Fluchtgründen befragt wurde und im Wesentlichen das Fluchtvorbringen aus der Erstbefragung wiederholte.

 

Zum Beschwerdeführer befragt, erklärte sie, dass sie seit dem Jahr 2000 sein Vormund sei. Davor habe die Vormundschaft die Mutter des Beschwerdeführers innegehabt. Der Beschwerdeführer und seine Schwester seien ledig. Sie hätten auch beide keine Kinder.

 

Der Beschwerdeführer sei Invalide der ersten Gruppe, was die schwerste Gruppe darstelle, die festgestellt werden könne. Er leide am XXXX. Weitere Erkrankungen habe er nicht.

 

Der Beschwerdeführer sei im Herkunftsstaat eigentlich nicht im Zusammenhang mit seiner XXXX Beeinträchtigung in Behandlung gestanden. Er sei aber sehr wohl bei Erkältungen und dgl. medizinisch versorgt worden. Auch habe sich der Beschwerdeführer regelmäßig bei den Behörden melden müssen. Die Behörden hätten auch Kontrollen zuhause durchgeführt. der Beschwerdeführer sei auf einer Liste des Rayon-Krankenhauses seines Heimatortes gestanden und habe sich dort regelmäßig melden müssen. Er habe sich dort einfach melden müssen. Einmal im Jahr sei eine medizinische Untersuchung - Blutbild, Röntgenbilder usw. - durchgeführt worden.

 

Der Beschwerdeführer sei auch bei der Abteilung für Arbeit und sozialen Schutz gemeldet gewesen, was mit der Feststellung der Invalidität zu tun gehabt habe. Diese Behörde habe auch finanzielle Hilfe geleistet, wenn diese benötigt worden sei. Der Beschwerdeführer nehme keine Medikamente, da keine Medikamente zur Behandlung seiner Krankheit existieren würden.

 

Auch im Bundesgebiet stehe der Beschwerdeführer nicht in medizinischer Behandlung.

 

Die Schwester erklärte, betreffend den Beschwerdeführer, über seine Geburtsurkunde zu verfügen. Im Herkunftsstaat sei der Invaliditätsausweis des Beschwerdeführers verblieben.

 

Der Schwester wurde aufgetragen, die noch nicht vorgelegten Unterlagen an das Bundesasylamt zu übermitteln.

 

Der Beschwerdeführer habe auch einen Auslandspass gehabt. Dieser sei im Jahr 2010 oder 2011 für ihn ausgestellt worden. Die Schwester habe diesen jedoch nicht mehr finden können.

 

Den Inlandspass des Bruders habe sie abgegeben.

 

Für den Beschwerdeführer machte die Schwester keine eigenen Fluchtgründe geltend.

 

Während eines Urlaubes der Schwester im Jahr 2007 oder 2008 für 5 oder 6 Tage in der Türkei habe sich eine weitere Schwester um den Beschwerdeführer gekümmert.

 

Der Beschwerdeführerin habe mit seiner Schwester bis zur Ausreise im Elternhaus in XXXX gelebt. Dieses gehöre der Schwester.

 

Die drei im Herkunftsstaat aufhältigen Geschwister des Beschwerdeführers seien verheiratet und hätten Kinder. Eine Schwester lebe außerhalb von Tschetschenien in der Russischen Föderation. Weiters würden zwei Tanten mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits in Tschetschenien leben. Eine weitere Schwester des Beschwerdeführers lebe in Österreich. Seine Eltern seien bereits verstorben.

 

Im Herkunftsstaat hätte der Beschwerdeführer eine Invaliditätspension bezogen. Die Schwester habe ein Einkommen als Näherin gehabt und von zuhause aus gearbeitet. Nebenbei habe die Schwester studiert.

 

Die Schwester stehe nach wie vor mit ihren Geschwistern, einer Cousine und einer Freundin im Herkunftsstaat in Kontakt. Mit diesen bespreche sie nur Privates.

 

Die Schwester legte zum Nachweis, dass sie von den tschetschenischen Behörden verfolgt werde, einen handschriftlich ausgefüllten Ladungsvordruck vor.

 

Die Schwester befürchte bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ins Gefängnis zu kommen und damit die Vormundschaft über den Beschwerdeführer zu verlieren. Sie wisse nicht, was bei einer Gefängnisstrafe aus dem Beschwerdeführer werden solle. Der Beschwerdeführer und seine Schwester hätten jedoch eine enge Bindung. Als vorbestrafte Person verliere man sofort die Vormundschaft.

 

Im Bundesgebiet halte sich der Beschwerdeführer mit seiner Schwester Ruket bei seiner Schwester XXXX und deren Familie auf. XXXX sei anerkannter Flüchtling.

 

Der Beschwerdeführer und seine Schwester Ruket würden staatliche Unterstützung beziehen.

 

Vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet habe seine mit ihm eingereiste Schwester mit seiner im Bundesgebiet als anerkannter Flüchtling aufhältigen Schwester im Jahr 2003 zuletzt Kontakt gehabt. Die im Bundesgebiet als anerkannter Flüchtling aufhältige Schwester habe bereits in den späten 80er Jahren geheiratet und danach nicht mehr im Elternhaus gelebt. Die beiden Schwestern hätten danach und auch nach der Ausreise regelmäßigen Kontakt gepflegt.

 

Darüber hinaus hätten der Beschwerdeführer und seine Schwester keine sozialen Bindungen zu Österreich. Eine Vereinstätigkeit oder Mitgliedschaft in einem Verein wurde verneint. Die Schwester gehe mit dem Beschwerdeführer spazieren. Es sei nicht möglich, dass der Beschwerdeführer Deutsch lerne. Er sei nicht in der Schule gewesen. Es sei damals ein Gutachten erstellt worden, wonach der Beschwerdeführer nicht im Stande sei, zu lernen.

 

Der Schwester wurden die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihr hiezu schriftliches Parteiengehör gewährt.

 

Die Schwester übermittelte ihre Geburtsurkunde und jene des Beschwerdeführers.

 

Das Bundesasylamt veranlasste die vollständige Übersetzung sowie die kriminaltechnische Untersuchung des vorgelegten - handschriftlich ausgefüllten - Ladungsvordrucks betreffend die Schwester.

 

Dahingehend langte beim Bundesasylamt ein Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 19.06.2013 ein.

 

Das Untersuchungsergebnis betreffend die Ladung wurde der Schwester in einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 05.08.2013 zur Kenntnis gebracht.

 

Zu ihren Lebensverhältnissen im Bundesgebiet befragt, erklärte seine Schwester, mit dem Beschwerdeführer bei der im Bundesgebiet als anerkannter Flüchtling aufhältigen anderen Schwester zu leben. Der Beschwerdeführer und sie würden vom Staat versorgt werden.

 

Dem Beschwerdeführer gehe es wie immer.

 

Betreffend den Beschwerdeführer wurden ein Invaliditätsausweis sowie eine Invaliditätsbescheinigung vorgelegt.

 

Der vorgelegte Behindertenausweis wurde im XXXX ausgestellt. In der vorgelegten Bescheinigung wird die medizinische Begutachtung des Beschwerdeführers am XXXX angeführt, infolge derer ihm die erste Behindertengruppe auf Lebenszeit zugesprochen wurde.

 

I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.08.2013, Zl. 12 16.325-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte diesem den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Auch wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).

 

Dem Bescheid wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt.

 

Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am XXXX leide und seine Schwester im Herkunftsstaat zum Vormund des Beschwerdeführers bestimmt worden sei.

 

Eine Verfolgung der Schwester durch die tschetschenischen Behörden habe von seiner Schwester nicht glaubhaft gemacht werden können. Eigene Fluchtgründe habe die Schwester für den Beschwerdeführer nicht angeführt.

 

Das Bundesasylamt verneinte demnach eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat.

 

Für den Fall einer Rückkehr könne der Beschwerdeführer mit seiner Schwester im Herkunftsstaat leben. Er verfüge dort über soziale Anknüpfungspunkte, zumal sich dort seine Geschwister und weitere Verwandte aufhalten würden. Seine Schwester sei arbeitsfähig. Der Unterhalt des Beschwerdeführers sei durch die Invaliditätsrente gesichert.

 

Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass die Schwester des Beschwerdeführers keine eigenen Fluchtgründe dargelegt habe. Dem Fluchtvorbringen seiner Schwester sei nicht geglaubt worden, weshalb auch nicht glaubhaft sei, dass dieses Auswirkungen auf den Beschwerdeführer haben könnte.

 

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer am XXXX leide, stehe seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegen. Auch darüber hinaus hätten sich im Fall des Beschwerdeführers keine Umstände für die Erteilung subsidiären Schutzes ergeben.

 

Auch die Ausweisung sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.

 

Zur Schwester, die sich im Bundesgebiet als anerkannter Flüchtling aufhalte, bestehe kein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK. Zu seiner Schwester XXXX bestehe aufgrund der Vormundschaft eine besondere Beziehungsintensität. XXXX sei jedoch wie der Beschwerdeführer von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen.

 

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Schwester für den Beschwerdeführer fristgerecht - am 16.08.2013 - Beschwerde, mit welcher dieser wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und mangelnder Beweiswürdigung angefochten wurde.

 

In der Beschwerde finden sich lediglich Ausführungen zum Fluchtvorbringen der Schwester.

 

Schließlich wurde in der Beschwerde Internetberichte (abgerufen am 16.08.2013) zur Situation in Tschetschenien und zur Sicherheitslage im Nordkaukasus zitiert.

 

I.4. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte des Beschwerdeführers und seiner Schwester XXXX, Zlen. 12 16.325-BAT und 12 16.324-BAT, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen der Schwester am 08.11.2012 (Erstbefragung), am 05.03.2013 und am 05.08.2013, die vorgelegten Unterlagen, das eingeholte kriminaltechnische Untersuchungsergebnis und die Beschwerde vom 16.08.2013 sowie Einsicht in den AIS-Auszug seiner Schwester XXXX (EDV-Zl. 03 38.537).

 

I.5. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Er führt den im Spruch genannten Namen. Seine Identität steht aufgrund der Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente fest.

 

Der Beschwerdeführer leidet seit seiner Geburt am XXXX. Aufgrund dieser XXXX Beeinträchtigung ist er nicht in der Lage, seine Angelegenheiten ohne Nachteil für sich selbst zu besorgen.

 

Aus diesem Grund übt seine Schwester, die Beschwerdeführerin zu Zl. D14 437348-1/2013 die Vormundschaft für den Beschwerdeführer aus. Dahingehend wurden unbedenkliche Dokumente aus dem Herkunftsstaat vorgelegt. Die genannte Schwester ist gesetzliche Vertreterin für den Beschwerdeführer. Diese hat für den Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

 

Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat demnach in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten ausgesetzt und drohen ihm solche auch in Zukunft nicht. Die von seiner Schwester vorgebrachten Gründe für die Ausreise aus der Russischen Föderation respektive Tschetschenien werden mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt.

 

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

 

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer am XXXX leidet, steht seiner Rückführung in den Herkunftsstaat nicht entgegen. Weitere Erkrankungen des Beschwerdeführers liegen nicht vor. Auch sonst war keine anderweitige Gefährdung im Gefolge seiner Rückkehr feststellbar, die einer Verletzung der durch die EMRK geschützten Rechte gleichkäme.

 

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Zu der in Österreich als anerkannter Flüchtling aufhältigen Schwester XXXX (EDV-Zl. 03 38.537) mangelt es an einer hinreichend ausgeprägten Nahebeziehung, als dass diese iSd. Art. 8 EMRK einer Ausweisung des Beschwerdeführers entgegenstehen würde.

 

Die mit dem Beschwerdeführer eingereiste Schwester XXXX (Zl. D14 437348-1/2013), hält sich gemeinsam mit dem Beschwerdeführer im Bundesgebiet - wie schon zuvor im Herkunftsstaat - auf. Deren Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation zulässig ist.

 

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausreichend ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt.

 

Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Feststellungen der Erstbehörde zum Herkunftsstaat (S. 10 bis 69 im angefochtenen Bescheid) verwiesen und werden diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben. Bis zum Entscheidungsdatum sind keine entscheidungsrelevanten Änderungen der Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien bekannt geworden.

 

I.6. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

 

Der Beschwerdeführer leidet am XXXX. Seine Schwester (Beschwerdeführerin zu Zl. D14 437348-1/2013) ist seine gesetzliche Vertreterin. Dies ergibt sich aus den vorgelegten unbedenklichen Unterlagen aus dem Herkunftsstaat, aus welchen sowohl die XXXX Beeinträchtigung des Beschwerdeführers als auch die Vormundschaft seiner Schwester hervorgehen.

 

Die Schwester hat für den Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Die Schwester will im Herkunftsstaat verfolgt worden sein und ist mit dem Beschwerdeführer ausgereist. Die Fluchtgründe der Schwester wurden im Erkenntnis der Schwester vom heutigen Tag (Zl. D14 437348-1/2013/3E) abschließend abgehandelt. Zumal für den Beschwerdeführer im Verlauf des Asylverfahrens keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden, ist betreffend den Beschwerdeführer auf die Begründung im Erkenntnis der Schwester zu verweisen, wobei die entsprechenden Passagen, die auch für die Beschwerdeführerin Gültigkeit besitzen, wie folgt lauten:

 

"Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zur Überzeugung, dass für die Beschwerdeführerin und ihren XXXX beeinträchtigten Bruder (XXXX) keine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat besteht und die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.

 

Das Bundesasylamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und werden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde - im Ergebnis - weder die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid erschüttern konnte, noch ihren erstinstanzlich vorgebrachten Ausreisegrund in substantiierter Weise ergänzt hat.

 

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).

 

Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes - im Ergebnis - nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof gem. § 41 Abs. 7 leg. cit. unterbleiben konnte.

 

Es bleibt weiters anzumerken, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorzubringen (VwGH v. 21.11.1996, Zl. 95/20/0334). Der Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Fall im Rahmen einer ausführlichen niederschriftlichen Einvernahme durch konkrete, einfache aber auch zahlreiche offene Fragen ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Sie wurde dazu eingeladen, die Fluchtgründe vollständig zu schildern bzw. ausreichend zu konkretisieren. Die Beschwerdeführerin hatte somit offensichtlich die Möglichkeit alle asylrelevanten Probleme vollständig und ausführlich zu schildern und das Bundesasylamt hat sich auch eingehend mit ihren Angaben auseinandergesetzt. Auch erklärten die Beschwerdeführerin nach ausdrücklicher Befragung am Ende ihrer Einvernahme, alles gesagt zu haben bzw. nichts mehr zu sagen zu haben und unterfertigten das Protokoll der Einvernahme vorbehaltlos.

 

Im Rahmen des Parteiengehörs zum kriminaltechnischen Untersuchungsergebnis der vorgelegten Ladung wurde die Beschwerdeführerin ergänzend einvernommen.

 

Das Bundesasylamt hat sich sohin ausreichend und abschließend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Die Ermittlung des Sachverhaltes durch das Bundesasylamt war demnach entgegen den Beschwerdeausführungen nicht zu beanstanden und sind Unregelmäßigkeiten in der Befragung vor dem Bundesasylamt mit der Leiterin der Einvernahme bzw. der Dolmetscherin auszuschließen. Solche wurden im Übrigen auch in der Beschwerde nicht behauptet.

 

Wie die belangte Behörde völlig zu Recht ausführt, konnte aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Bruder aus den genannten Gründen die Heimat verlassen hat.

 

Der Fluchtgrund der Beschwerdeführerin stellt sich auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt dar:

 

Die Beschwerdeführerin will ab Ende Juli 2012 von Widerstandskämpfern aufgesucht worden sein, um diese mit Lebensmitteln und Medikamenten zu unterstützen. Anfang Oktober 2012 sei sie von der Polizei aufgesucht worden, der ihre Unterstützungstätigkeit für die Widerstandskämpfer bekannt geworden sei. Sie habe die Widerstandskämpfer nicht an die Polizei verraten, zumal sie vor diesen Angst gehabt haben. Die Polizei habe sie Ende Oktober 2012 zum Verhör mitgenommen. Am XXXX sei ihr von einem Polizisten eine Ladung zur Einvernahme als Verdächtige wegen Unterstützung von Mitgliedern einer illegalen bewaffneten Formation für den XXXX ausgefolgt worden.

 

Aus Angst sowohl vor den tschetschenischen Behörden als auch vor den Widerstandskämpfern habe sie den Herkunftsstaat mit ihrem Bruder verlassen.

 

Der belangten Behörde war zu folgen, wenn diese davon ausgeht, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin mangels Glaubwürdigkeit nicht gefolgt werden konnte. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht nachvollziehbar sowie vage und oberflächlich geschildert. Nach Dafürhalten des erkennenden Senates hat sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin auch unplausibel gestaltet. Auch die vorgelegte Ladung war letztlich nicht geeignet, das Vorbringen hinsichtlich einer staatlichen Verfolgung im Herkunftsstaat zu stützen, wie an gegebener Stelle noch auszuführen sein wird.

 

Der belangten Behörde war zu folgen, wenn sie das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin als zu blass, wenig detailreich und zu oberflächlich bewertet. Das Vorbringen hat sich zwar nicht widersprüchlich gestaltet, die Ausführungen über das Erscheinen der Widerstandskämpfer sowie das Einschreiten der Polizei wurde von der Beschwerdeführerin auf wenige Eckpunkte reduziert und vollkommen stereotyp geschildert.

 

Bei Beurteilung ihrer Schilderungen war zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin eine gebildete Frau ist, die erst im Jahr 2011 ein Studium beendet hat. Von einer derartigen Person kann wohl erwartet werden, dass sie die wenigen noch dazu nur wenige Tage bzw. Wochen zurückliegenden Ereignisse detailliert schildern kann.

 

Die Beschwerdeführerin soll erstmals Ende Juli 2012 von den Widerstandskämpfern aufgesucht worden sein. Die Polizei soll einmal Anfang und einmal Ende Oktober 2012 bei ihr gewesen sein. Nachdem ihr am XXXX ein Polizist eine Ladung für den XXXX ausgefolgt haben soll, sei sie am XXXX ausgereist. Die Antragstellung ist am 08.11.2012 erfolgt. Von einer gebildeten Person - wie die Beschwerdeführerin - wäre demnach zu erwarten gewesen, dass ihr eine zeitliche Einordnung der Besuche der Polizei möglich gewesen wäre, zumal diese zeitnah zur Ausreise erfolgt sind.

 

Auch ihr Vorbringen zu den Widerstandskämpfern und zu den Vorfällen mit der Polizei beschränkt sich auf stereotype Allgemeinposten.

 

In der Beschwerde findet sich lediglich der lapidare Verweis, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin ganz konkret, lebensnah, ausführlich und frei von Widersprüchen von ihr geschildert worden sei. Irgendwelche Ergänzungen im Vorbringen, die diese Behauptung bestätigen würden, finden sich in der Beschwerde jedoch nicht.

 

Im Fall der Beschwerdeführerin haben sich jedoch auch Ungereimtheiten und Unplausibilitäten ergeben, aus denen das Vorbringen in einer Gesamtbetrachtung als erdachtes Konstrukt zur Asylerlangung beurteilt werden muss.

 

Ihr Vorbringen ist unter Berücksichtigung des von ihr geschilderten Vorgehens bzw. Verhaltens der Polizei zudem unlogisch.

 

Bei dem gegen die Beschwerdeführerin bestehenden Verdacht wäre wohl zu erwarten gewesen, dass das Haus der Beschwerdeführerin durchsucht worden wäre, um allfällige Beweise sicherzustellen bzw. um zu überprüfen, ob sich bei der Beschwerdeführerin Widerstandskämpfer aufhalten. Stattdessen soll sie lediglich zuhause befragt worden sei.

 

Nach dem ersten Erscheinen der Polizei sollen die Widerstandskämpfer erneut zur Beschwerdeführerin gekommen sein.

 

Die Polizei soll den aktuellen und dringenden Verdacht gehegt haben, dass die Beschwerdeführerin Widerstandskämpfer unterstützt. Trotzdem sollen nur 4 oder 5 Tage später erneut Widerstandskämpfer die Beschwerdeführerin unerkannt aufgesucht haben. Bei dem bestehenden Verdacht gegen die Beschwerdeführerin wäre wohl zu erwarten gewesen, dass das Haus der Beschwerdeführerin überwacht worden wäre.

 

Stattdessen soll die Polizei ca. einen knappen Monat später wieder zur Beschwerdeführerin gekommen sein, um sie mitzunehmen, zu verhören und wenige Stunden später wieder freizulassen.

 

Wenige Tage später soll die Beschwerdeführerin vor die Polizei vorgeladen worden sein.

 

Auch dieses Vorgehen entbehrt jeglicher Logik. Wieso die Beschwerdeführerin zuerst einfach zur Polizei mitgenommen und ihr der Inlandspass abgenommen worden sein soll, sie wenige Tage später jedoch bloß geladen und nicht gleich mitgenommen worden sein soll, ist vollkommen lebensfremd. Noch weniger plausibel wird dieses Vorbringen, wenn man berücksichtigt, dass auf der Ladung vermerkt ist, dass die Beschwerdeführerin als Verdächtige wegen eines strafrechtlich relevanten Sachverhaltes einvernommen werden soll.

 

Wäre die Beschwerdeführerin tatsächlich von der Polizei verdächtigt worden, die Widerstandskämpfer zu unterstützen und wäre sie tatsächlich bereits mitgenommen, verhört und ihr der Inlandspass abgenommen worden, hätte die Polizei sie wohl sofort mitgenommen und sie nicht mit einer Ladung gleichsam "vorgewarnt" bzw. ihr auf diese Weise einfach das Untertauchen ermöglicht. Das problemlose Verlassen des Herkunftsstaates mittels Taxi und Bus erscheint unter diesen Gegebenheiten überhaupt nicht nachvollziehbar.

 

Die Beschwerdeführerin ist auch offensichtlich nicht - wie von ihr dargelegt - nach Erhalt der Ladung am XXXX überstürzt ausgereist, sondern hat ihre Ausreise vielmehr von langer Hand geplant.

 

Aus den vorgelegten russischen Unterlagen ergibt sich nämlich, dass die Beschwerdeführerin sich am XXXX einen Ausweis ausstellen hat lassen, wonach sie Vormund ihres am XXXX leidenden Bruders ist. Die Beschwerdeführerin legte weitere Unterlagen betreffend die Vormundschaft vor, aus denen sich ergeben hat, dass die Beschwerdeführerin diese bereits seit dem Jahr 2000 ausübt. Weshalb die Beschwerdeführerin sich im Jahr 2012 - wenige Monate vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat - Unterlagen zum Nachweis der Vormundschaft besorgt, wo diese doch bereits seit mehr als einem Jahrzehnt geregelt ist, lässt jedenfalls den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin sich entsprechend auf die Ausreise vorbereitet hat; dies zu einem Zeitpunkt, zu dem die behaupteten Ereignisse, insbesondere die Probleme mit Behörden, noch gar nicht absehbar waren.

 

Auch ihren Führerschein ließ sie sich im XXXX ausstellen.

 

Ungereimtheiten haben sich auch in Zusammenhang mit ihrem Inlands- und ihrem Auslandspass ergeben.

 

Die Beschwerdeführerin legte bei Antragstellung eine Kopie von vier Seiten ihres Inlandspasses vor. Dieses Vorgehen erscheint insofern unplausibel, als die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt erklärt hat, dass der Inlandspass Ende Oktober 2012 von der Polizei eingezogen worden sei. Das Vorbringen rund um ihre Pässe wird umso weniger nachvollziehbar, wenn man berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin während des Asylverfahrens ihren Auslandspass vorgelegt hat. Dieser soll ihr von Angehörigen aus dem Herkunftsstaat übermittelt worden sein. Weshalb die Polizei der Beschwerdeführerin lediglich ihren Inlandspass, jedoch nicht ihren Auslandspass, der ihr die Ausreise aus dem Herkunftsstaat ermöglicht, abgenommen haben soll, entbehrt jeglicher Logik.

 

Der Umstand der Vorlage einer Kopie ihres Inlandspasses und des Originals ihres Auslandspasses war unter den geschilderten Umständen nicht nachvollziehbar.

 

Die Beschwerdeführerin schildert zu ihrer Ausreise, dass sie mit ihrem Bruder mit dem Taxi nach Inguschetien gereist ist. Von dort seien sie mit dem Bus in die Ukraine gereist.

 

Die Beschwerdeführerin soll nach ihren Ausführungen nach Übermittlung der Ladung am XXXX dermaßen große Angst gehabt haben, dass sie 2 Tage später ihren Herkunftsstaat verlassen hat. Trotz ihrer großen Angst, der Abnahme ihres Inlandspasses durch die Polizei sowie der Ladung als Verdächtige wählte sie die Ausreise aus Tschetschenien mit dem Taxi, ohne irgendwelche Dokumente bei sich zu führen. Auch aus Inguschetien will sie ohne Reisedokumente problemlos mit dem Bus über die russische Grenze in die Ukraine ausgereist sein.

 

Von einer Person, die als Verdächtige eines Straftatbestandes geladen worden ist und der nur wenige Tage zuvor der Inlandspass abgenommen worden ist, wäre wohl zu erwarten gewesen, eine weniger auffällige Ausreise zu wählen. Auf der Fahrt mit dem Taxi von Tschetschenien nach Inguschetien musste die Beschwerdeführerin offensichtlich Kontrollposten passieren, ebenso auf der Fahrt von Inguschetien in die Ukraine. Zumindest musste der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein, dass Grenzkontrollen möglich und wahrscheinlich sind.

 

Dass sie trotzdem die geschilderte Form der Ausreise gewählt hat, spricht gegen die von ihr dargelegte große Angst vor Verfolgung durch die Polizei.

 

Berücksichtigt man weiter, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Gepäck beispielsweise eine Zahnbürste aus Österreich (erkennbar aufgrund einer entsprechenden Verpackung in Deutsch) sowie einen Zettel mit sich geführt hat, auf dem "Asylantenhaim Taiskrichen Taxi faren" vermerkt ist und die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet eine Schwester hat, die anerkannter Flüchtling ist und mit der die Beschwerdeführerin in regelmäßigem Kontakt steht, wird das Bild abgerundet, dass die Beschwerdeführerin eine Ausreise mit ihrem Bruder aus dem Herkunftsstaat zur Schwester nach Österreich von langer Hand geplant hat.

 

Zur vorgelegten Ladung wurde bereits zuvor dargelegt, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführerin eine Ladung ausgestellt worden sein soll, vollkommen unlogisch ist und deren Echtheit und Richtigkeit bereits aus diesem Grund in Zweifel zu ziehen war.

 

Berücksichtigt man zusätzlich den Eindruck, den die Ladung nach Übersetzung und kriminaltechnischer Untersuchung hinterlassen hat, besteht für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes kein Zweifel, dass es sich bei dieser um eine Gefälligkeitsleistung bzw. eine Fälschung handelt.

 

Zwar trifft es zu, dass kein entsprechendes Vergleichsmaterial aus dem Herkunftsstaat zur Verfügung steht und auch die Länderinformationen keine abschließenden Aufschlüsse zur Beurteilung von Ladungen auf ihre Echtheit und Richtigkeit geben, im Rahmen der kriminaltechnische Untersuchungen wurden jedoch Umstände dargelegt, die Zweifel aufkommen haben lassen, dass es sich bei der Ladung um eine echte Ladung handelt.

 

So wurde dargelegt, dass die Ausfüllschriften handschriftlich mit unterschiedlichen blauen Schreibmittel aufgebracht worden sind. Auch sind handschriftliche Hinzufügungen mit einem zweiten Schreibmittel ersichtlich und wurde der Vordruck mit einem "Paketstempel" versehen.

 

Bei Betrachtung des Originals der Ladung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes ist augenfällig, dass sich unter Teilen der handschriftlichen Ausfüllung eine mit einem anderen Schreibmittel getätigte Ausfüllung befindet. Auch bei einer Unterschrift ist dies ersichtlich.

 

Die Ladung enthält im Übrigen keine Geschäftszahl und auch keinen Absender. Bei einer Ladung als Verdächtige ist jedoch naheliegend, dass es eine entsprechende Aktenzahl gibt.

 

Auf der Ladung befindet sich auch ein ausgefüllter Abschnitt, der die Übernahme der Ladung mit der Unterschrift der Beschwerdeführerin bestätigt.

 

Die Beschwerdeführerin erklärte in diesem Zusammenhang, dass es zwei Exemplare gegeben habe. Sie habe beide unterschreiben müssen und sei das andere Exemplar wieder mitgenommen worden. Auch dieser Umstand mutet unlogisch an, handelt es sich bei dem ausgefüllten Ladungsvordruck bereits um einen von offensichtlich verschiedenen Personen handschriftlich ausgefüllten Ladungsvordruck. Weshalb bei zwei Exemplaren der Ladung auch der Zustellnachweis auf dem bei der Beschwerdeführerin verbleibenden Exemplar ausgefüllt werden hätte sollen, ist vollkommen unlogisch.

 

Vielmehr ist bei einem Ladungsvordruck, auf dem sich eben auch ein Zustellnachweis befindet, zu erwarten, dass dieser ausgefüllt, vom Empfänger unterschrieben und vom Überbringer abgetrennt wird und beim Empfänger lediglich die Ladung ohne Zustellnachweis verbleibt.

 

Wären tatsächlich zwei Ladungsvordrucke mit demselben Inhalt handschriftlich angefertigt worden, wäre am Exemplar, das der Empfänger erhält, der Zustellnachweis wohl nicht ausgefüllt worden.

 

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin einen handschriftlich ausgefüllten Ladungsvordruck samt ausgefüllten und von ihr unterschriebenen Zustellnachweis vorgelegt hat, war dementsprechend nicht nachvollziehbar.

 

Es haben sich sohin zahlreiche Indizien ergeben, die am vorgelegten Ladungsvordruck Zweifel entstehen haben lassen. In Zusammenhalt mit den zuvor dargelegten Erwägungen, wonach das Ausstellen einer Ladung für die Beschwerdeführerin durch die Polizei als Verdächtige eines strafrechtlich relevanten Sachverhaltes in der von ihr geschilderten Konstellation überhaupt nicht plausibel war, war nach Dafürhalten des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes evidenter maßen davon auszugehen, dass es sich bei dem vorgelegten handschriftlich ausgefüllten Ladungsvordruck um eine Fälschung bzw. eine Gefälligkeitsleistung handelt. Die belangte Behörde ist demnach vollkommen zu Recht davon ausgegangen, dass der handschriftlich ausgefüllte Ladungsvordruck zum Beweis des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht geeignet war.

 

Vielmehr hat diese den Eindruck verstärkt bzw. das Bild vervollständigt, wonach es sich beim Vorbringen der Beschwerdeführerin um eine erfundene und keinesfalls glaubwürdige Geschichte handelt.

 

Die ausführlichen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde letztlich bloß Internetberichte zur Situation im Nordkaukasus und zur Sicherheitslage in Tschetschenien zitiert, wobei in der Beschwerde nicht dargelegt wird, inwieweit daraus eine Verfolgung der Beschwerdeführerin resultiere, zumal diese keinen konkreten Bezug zur Beschwerdeführerin aufweisen. Aus den zitierten Berichten geht auch nicht hervor, dass in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien eine Situation herrscht, in der vollkommen undifferenziert jede Person einer Verfolgung ausgesetzt ist. Im Übrigen sind die vom Bundesasylamt eingeholten Berichte ausgewogen zusammengestellt und berücksichtigen verschiedene voneinander unabhängige Quellen, weshalb diese der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten.

 

Aus den vom Bundesasylamt im Verfahren verwendeten aktuellen Erkenntnisquellen ergibt sich, dass in Tschetschenien keinesfalls eine Situation herrscht, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Trotz der weiterhin bestehenden, zum Teil schweren Menschenrechtsdefizite und der angespannten Lage in Zusammenhang mit Attentaten durch Widerstandskämpfer lässt sich auch derzeit nicht der Schluss ziehen, dass eine Zivilperson in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien ohne zusätzliche Risikofaktoren Gefahr liefe, Opfer von Menschenrechtsverletzungen seitens der staatlichen Behörden zu werden.

 

Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass die Menschenrechtslage im Nordkaukasus und in Tschetschenien im Speziellen problematisch ist und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechtfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl und dies entspricht der ständigen Praxis der entscheidenden Richter des Asylgerichtshofes. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Tschetschenien daher dergestalt, dass weder von vorneherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Tschetschenien erlaubt die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht besteht.

 

Anhaltspunkt für eine solche individuelle Verfolgungsgefahr ist laut den vorliegenden Länderinformationen insbesondere ein konkret dargelegter Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt, der sich in den letzten Jahren auch auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan ausgeweitet hat. Im Blickfeld der Behörden stehen insbesondere Rebellen und deren Angehörige bzw. Gegner des bestehenden politischen Systems, wobei hiebei wiederum auf eine gewisse Ausprägung der Involvierung abzustellen ist.

 

Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe, wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt, nicht glaubhaft gemacht werden. Eine Involvierung in die Widerstandsbewegung bzw. ein derart bestehender Verdacht der tschetschenischen oder russischen Behörden konnte nicht glaubhaft dargelegt werden.

 

Der Umstand, dass sich die Großfamilie der Beschwerdeführerin - insbesondere ihr Bruder - unverändert und unbehelligt im Herkunftsstaat aufhält, ist im Lichte der dargelegten Länderinformationen ebenfalls gewichtiges Indiz, dass die Beschwerdeführerin keiner Verfolgung aufgrund der von ihr behaupteten Gründe ausgesetzt war, andernfalls wohl nicht bloß eine mit ihrem XXXX beeinträchtigten Bruder lebende alleinstehende Frau sondern die gesamte Familie - insbesondere die männlichen Familienangehörigen - aufgrund des Verdachtes, in die Widerstandsbewegung involviert zu sein, Verfolgung ausgesetzt gewesen wären.

 

Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist so, dass der unpolitischen Beschwerdeführerin eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, das vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten.

 

Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.

 

Letztendlich lässt sich aus allgemeinen Berichten zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien für die Beschwerdeführerinnen keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen.

 

Es herrscht im Herkunftsstaat auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

 

Die wirtschaftliche Lage stellt sich für die Beschwerdeführerin offensichtlich ebenfalls ausreichend gesichert dar. Die Beschwerdeführerin hat bis zur Ausreise im Herkunftsstaat mit ihrem Bruder das finanzielle Auslangen gefunden. Ihr Bruder wurde vom Staat medizinisch und finanziell versorgt. Der Beschwerdeführerin war es möglich, von zuhause einer Beschäftigung als Näherin nachzugehen und sich fortzubilden. Finanzielle Schwierigkeiten wurden von ihr nicht geschildert. Die Beschwerdeführerin ist auch Eigentümerin des Elternhauses, in dem sie sich bis zur Ausreise mit ihrem Bruder aufgehalten hat. Demnach verfügt die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat unverändert über eine Wohnmöglichkeit.

 

Die Beschwerdeführerin hat somit bis zur Ausreise vor weniger als einem Jahr aus dem Herkunftsstaat das finanzielle Auslangen gefunden, ihr Wohnbedürfnis befriedigt und im Kreise ihrer Großfamilie gelebt, die sich unverändert im Herkunftsstaat aufhält.

 

Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat besteht demnach überhaupt kein Zweifel daran, dass es der Beschwerdeführerin wie vor der Ausreise möglich sein wird, im Herkunftsstaat zu leben, ohne in eine existenzbedrohende Situation zu geraten. Sie wird offensichtlich wieder einer Arbeit nachgehen können. Auch ihr am XXXX leidender Bruder wird für den Fall einer Rückkehr offensichtlich wieder seine Invaliditätspension beziehen können. Auch eine Wohnmöglichkeit ist durch das Elternhaus, das im Eigentum der Beschwerdeführerin steht, wie vor der Ausreise gegeben.

 

Im Übrigen muss auf die zusätzlichen Unterstützungsmöglichkeiten durch die Großfamilie der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat hingewiesen werden.

 

Die Beschwerdeführerin hat ausdrücklich erklärt, gesund zu sein. Irgendwelche Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin haben sich auch in der Beschwerde nicht ergeben.

 

Demnach steht unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerinnen eine Abschiebung Art. 3 EMRK nicht entgegen und haben sich - wie dargelegt - auch sonst keine Hinweise ergeben, die ihrer Abschiebung entgegenstehen würden."

 

In den soeben dargelegten beweiswürdigenden Überlegungen betreffend die Schwester wurde anschaulich dargelegt, weshalb deren Vorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen war.

 

Mangels eigener Verfolgungsgründe haben sich im Falle des Beschwerdeführers keine Hinweise für eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat ergeben.

 

Wie bereits dargelegt, leidet der Beschwerdeführer am XXXX. Laut den Ausführungen der Schwester vor dem Bundesasylamt konnte der Beschwerdeführer im Lichte dieser XXXX Beeinträchtigung problemlos im Herkunftsstaat leben.

 

Der Beschwerdeführer hat dort mit seiner Schwester im Elternhaus gelebt, das im Eigentum der Schwester steht. Der Beschwerdeführer bezog im Herkunftsstaat eine Invaliditätspension. Seine Schwester lukrierte zusätzliches Einkommen aus ihrer Tätigkeit als Näherin.

 

Der Beschwerdeführer wurde in die schwerste Behindertengruppe eingestuft. Aufgrund seiner XXXX Beeinträchtigung wurde er im Herkunftsstaat regelmäßigen medizinischen Kontrollen unterzogen.

 

Die XXXX Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ist nicht heilbar. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Therapie und auch keine Medikamente benötigt hat, da es keine Behandlung gibt. Dementsprechend stand der Beschwerdeführer aufgrund seiner XXXX Beeinträchtigung auch im Bundesgebiet nicht in medizinischer Behandlung.

 

Im Herkunftsstaat - in Tschetschenien - halten sich unverändert ein Bruder und eine Schwester mit deren Familien auf. Dort leben auch weitere Verwandte.

 

Unter diesen Gesichtspunkten stellt sich die Lage des Beschwerdeführers für den Fall seiner Rückkehr - unter wirtschaftlichen und sozialen Aspekten - offensichtlich gesichert dar.

 

Die Schwester hat - wie soeben dargelegt - quer durch das gesamte Verfahren geschildert, im Herkunftsstaat mit dem Beschwerdeführer das finanzielle Auslangen gefunden zu haben. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner XXXX Beeinträchtigung vom Staat entsprechend finanziell versorgt und bezog die Schwester noch ein zusätzliches Einkommen. Im Herkunftsstaat verfügen der Beschwerdeführer und seine Schwester unverändert über eine Wohnmöglichkeit im Elternhaus.

 

Aufgrund des traditionsbedingten familiären Zusammenhalts innerhalb der tschetschenischen Großfamilie ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für den Fall seiner Rückkehr Unterstützung von seinen im Herkunftsstaat aufhältigen nahen und entfernten Verwandten erfährt. Das eine solche bereits in der Vergangenheit erfolgt ist, wird deutlich, wenn man die Ausführungen der Schwester berücksichtigt, wonach die Verwandten während eines Urlaubes den Beschwerdeführer versorgt haben. Sie erklärte auch, dass bei Bedarf ihre Cousine die Beaufsichtigung des Beschwerdeführers übernommen hat.

 

Abgesehen davon kehrt der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Schwester in den Herkunftsstaat zurück, die seit Jahren seine gesetzliche Vertreterin und seine Hauptbezugsperson ist. Der Antrag der Schwester wurde nämlich - wie bereits dargelegt - mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag negativ entschieden und ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat verfügt.

 

Der Beschwerdeführer und seine Schwester haben bis zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat - vor weniger als einem Jahr - das finanzielle Auslangen gefunden, ihr Wohnbedürfnis befriedigt und im Kreise ihrer Großfamilie im Herkunftsstaat gelebt, wobei sich seine Verwandten unverändert im Herkunftsstaat aufhalten.

 

Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat besteht demnach überhaupt kein Zweifel, dass es dem Beschwerdeführer und seiner Schwester - wie bereits vor der Ausreise - möglich sein wird, im Herkunftsstaat zu leben, ohne in eine existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer wird offensichtlich weiterhin vom Staat versorgt werden. Seine Schwester, die sowohl ein Handwerk beherrscht als auch gebildet ist, wird zweifelsfrei wieder einer Beschäftigung nachgehen können. Auch eine Wohnmöglichkeit ist durch das freistehende Elternhaus wie vor der Ausreise gegeben. Im Übrigen muss auf die zusätzlichen Unterstützungsmöglichkeiten durch die Großfamilie des Beschwerdeführers und seiner Schwester hingewiesen werden.

 

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an der erwähnten XXXX Beeinträchtigung leidet, die keiner medizinischen Behandlung bedarf. Der Beschwerdeführer wird aufgrund dieser XXXX Beeinträchtigung im Herkunftsstaat in regelmäßigen Abständen medizinischen Kontrollen unterzogen.

 

Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer am XXXX leidet, hat der Beschwerdeführer laut seiner Schwester keine weiteren Erkrankungen. Es wurden im Verlauf des Asylverfahrens und in der Beschwerde auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, die an der Aussage der Schwester zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Zweifel aufkommen hätten lassen.

 

Der Beschwerdeführer leidet demnach an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, die einen akuten Behandlungsbedarf nach sich zieht.

 

Es braucht in diesem Zusammenhang keine weitwendigen Überlegungen, dass der Beschwerdeführer an keiner Erkrankung leidet, die gegen seine Rückkehr in den Herkunftsstaat spricht.

 

Der knapp XXXX Jahre alte Beschwerdeführer leidet von Geburt an am XXXX und wurde aufgrund dessen von seinen Eltern und danach von seiner Schwester entsprechend im Herkunftsstaat betreut. Der Beschwerdeführer wurde im Herkunftsstaat regelmäßigen medizinischen Kontrollen unterzogen. Er benötigt keine medizinische Behandlung und demnach auch keine exklusiv im Bundesgebiet erhältliche medizinische Behandlung.

 

Zumal es dem Beschwerdeführer mit seiner Schwester vor wenigen Monaten im Bewusstsein seiner XXXX Beeinträchtigt möglich war, die Reise in das Bundesgebiet zu absolvieren, ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb eine Überstellung des Beschwerdeführers nunmehr nicht möglich sein soll. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer bzw. seiner Schwester auch in der Beschwerde nicht behauptet.

 

Bloß der Vollständigkeit halber hält der erkennende Senat des Asylgerichtshofes fest, dass sich aus den eingeholten Länderinformationen eine adäquate medizinische Grundversorgung im Herkunftsstaat ergibt. Insbesondere sind in Tschetschenien auch psychische Beeinträchtigungen behandelbar. Ausdrücklich wird in den Länderfeststellungen die Behandlung des XXXX genannt.

 

Es besteht daher überhaupt kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat auch in der Zukunft - wie in den vergangenen Jahren - im Herkunftsstaat bei Bedarf behandelt werden kann.

 

Wie dargelegt, hat sich beim Beschwerdeführer überhaupt kein akuter bzw. lebensnotwendiger Behandlungsbedarf ergeben und wurde er im Herkunftsstaat regelmäßigen medizinischen Untersuchungen unterzogen.

 

Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK nicht entgegen und haben sich - wie dargelegt - auch sonst keine Hinweise ergeben, die seiner Abschiebung entgegenstehen würden.

 

II. Rechtlich folgt:

 

II.1. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz am 08.11.2012 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

II.2. Zum Status des Asylberechtigten:

 

II.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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