TE AsylGH Erkenntnis 2013/09/17 D14 437348-1/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.09.2013
beobachten
merken
Spruch

D14 437348-1/2013/3E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.08.2013, FZ. 12 16.324-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 idgF (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

 

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste gemeinsam mit ihrem Bruder, der am XXXX leidet (Beschwerdeführer zu Zl. D14 437349-1/2013), am 08.11.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte die Beschwerdeführer für sich und als gesetzliche Vertreterin für ihren Bruder am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.

 

Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.11.2012 gab die Beschwerdeführerin an, ihren Herkunftsstaat mit ihrem Bruder verlassen zu haben.

 

Zu ihren familiären Verhältnissen befragt, erklärte sie, dass ihre Eltern bereits verstorben seien. Im Herkunftsstaat würden sich ein Bruder und zwei Schwestern aufhalten. Eine weitere Schwester lebe seit Jahren als anerkannter Flüchtling in Österreich. Ihr Bruder, der mit der Beschwerdeführerin ins Bundesgebiet eingereist sei, leide am XXXX. Sie übe die gesetzliche Vertretung für diesen aus.

 

Zu den Umständen der Ausreise befragt, erklärte sie, ihren Heimatort XXXX gemeinsam mit ihrem Bruder Ende Oktober 2012 verlassen zu haben. Den Herkunftsstaat hätten sie am 04.11.2012 illegal mit dem Bus verlassen.

 

Der Inlandspass sei der Beschwerdeführerin von der tschetschenischen Polizei Ende Oktober 2012 eingezogen worden. Ihr Auslandsreisepass befinde sich zuhause. Dieser werde laut Ausführungen der Beschwerdeführerin per Post zu ihrer Schwester nach Österreich nachgesandt.

 

Die Beschwerdeführerin sei mit ihrem Bruder mit einem Taxi von XXXX nach Inguschetien gereist. Von dort seien sie mit einem Reisebus nach XXXX gereist. Sie habe dem Busfahrer gleich bei Fahrtantritt gesagt, dass sie keine Pässe bei sich hätten. Für den Fahrer habe dies kein Problem dargestellt. Nach einer Übernachtung seien sie schließlich in einem Kleinbus an die ukrainische Grenze gefahren. Der Fahrer habe ihr dort geholfen, einen Schlepper zu finden. Vom Schlepper seien sie bis nach Österreich gebracht worden.

 

Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaats befragt, erklärte sie, Widerstandskämpfer unterstützt zu haben und deswegen von den tschetschenischen Behörden verfolgt zu werden.

 

Sie sei deshalb von den Behörden mehrmals einvernommen worden. Ihr Inlandspass sei eingezogen worden. Weiters sei ihr mit Verhaftung, Gerichtsverhandlung und Gefängnisstrafe gedroht worden.

 

Das erste Mal seien drei tschetschenische Widerstandskämpfer zu ihr nachhause gekommen und hätten Lebensmittel und Medikamente verlangt, die sie ihnen auch gegeben habe.

 

Dies habe sich bis Ende September 2012 mehrmals wiederholt. Davon dürfte die tschetschenische Polizei erfahren haben, weshalb sie mehrmals einvernommen und bedroht worden sei.

 

Ihren Bruder habe sie mitgenommen, da sie dessen Vormund sei.

 

Die Beschwerdeführerin erklärte betreffend ihren Bruder, als dessen gesetzliche Vertreterin, dass für diesen dieselben Gründe wie für die Beschwerdeführerin gelten würden.

 

Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte die Beschwerdeführerin um ihr Leben. Auch fürchte sie sich vor einer Gefängnisstrafe aufgrund ihrer Unterstützung der Widerstandskämpfer. Ihr sei auch bereits mit einer Gefängnisstrafe gedroht worden.

 

Nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesasylamt wurden mit E-Mail vom 19.11.2012 Unterlagen zum Nachweis der Vormundschaft der Beschwerdeführerin für ihren Bruder übermittelt.

 

Laut Übersetzung wurde der Beschwerdeführerin im Jahr 2000 die Vormundschaft für ihren Bruder übertragen. Nach entsprechendem Antrag sei der Beschwerdeführerin im XXXX ein entsprechender aktueller Ausweis ausgestellt worden, wonach sie Vormund ihres Bruders und damit dessen gesetzliche Vertreterin in allen Angelegenheiten sei.

 

Die Beschwerdeführerin wurde am 05.03.2013 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen, wo sie eingangs auf ausdrückliche Befragung erklärte, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen.

 

Zu ihrem mit ihr eingereisten Bruder befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie seit dem Jahr 2000 dessen Vormund sei. Davor habe die Vormundschaft ihre Mutter innegehabt. Die Beschwerdeführerin sei wie ihr Bruder ledig. Sie hätten beide keine Kinder. Ihr Bruder sei Invalide der ersten Gruppe, was die schwerste Gruppe darstelle, die festgestellt werden könne. Ihr Bruder leide am XXXX. Weitere Erkrankungen habe er nicht. Die Beschwerdeführerin sei gesund.

 

Ihr Bruder sei im Herkunftsstaat eigentlich nicht im Zusammenhang mit seiner XXXX Beeinträchtigung in Behandlung gestanden. Er sei aber sehr wohl bei Erkältungen und dgl. medizinisch versorgt worden. Auch habe sich ihr Bruder regelmäßig bei den Behörden melden müssen. Die Behörden hätten auch Kontrollen zuhause durchgeführt. Ihr Bruder sei auf einer Liste des Rayon-Krankenhauses ihres Heimatortes gestanden und habe sich dort regelmäßig melden müssen. Er habe sich dort einfach melden müssen. Einmal im Jahr sei eine medizinische Untersuchung - Blutbild, Röntgenbilder usw. - durchgeführt worden.

 

Ihr Bruder sei auch bei der Abteilung für Arbeit und sozialen Schutz gemeldet gewesen, was mit der Feststellung der Invalidität zu tun gehabt habe. Diese Behörde habe auch finanzielle Hilfe geleistet, wenn diese benötigt worden sei. Ihr Bruder nehme keine Medikamente, da auch keine Medikamente zur Behandlung seiner Krankheit existieren würden.

 

Ihr Bruder stehe auch im Bundesgebiet nicht in medizinischer Behandlung.

 

Die Beschwerdeführerin legte ihren Reisepass (ausgestellt am XXXX), ihren Führerschein (ausgestellt am XXXX) und ihr Hochschuldiplom (ausgestellt am XXXX) jeweils im Original vor. Darüber hinaus verfüge sie noch über ihre Geburtsurkunde und jene ihres Bruders. Der Invaliditätsausweis ihres Bruders sei in der Heimat verblieben.

 

Der Beschwerdeführerin wurde aufgetragen, die noch nicht vorgelegten Unterlagen an das Bundesasylamt zu übermitteln.

 

Ihr Bruder habe auch einen Auslandspass gehabt. Dieser sei im Jahr 2010 oder 2011 für ihn ausgestellt worden. Sie habe diesen jedoch nicht mehr finden können.

 

Den Inlandspass ihres Bruders habe sie abgegeben. Ihr Inlandspass sei im Heimatland eingezogen worden.

 

Ihr Reisepass sei ihr von ihrer Nichte nachgeschickt worden.

 

Die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie und ihr Bruder im Herkunftsstaat nicht politisch tätig gewesen seien.

 

Die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2007 oder 2008 für 5 oder 6 Tage in der Türkei auf Urlaub gewesen. Während dieser Zeit habe sich ihre Schwester um ihren Bruder gekümmert.

 

Die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Bruder bis zur Ausreise im Elternhaus in XXXX gelebt. Dieses gehöre der Beschwerdeführerin.

 

Die drei im Herkunftsstaat aufhältigen Geschwister der Beschwerdeführerin seien verheiratet und hätten Kinder. Eine Schwester lebe außerhalb von Tschetschenien in der Russischen Föderation. Weiters würden zwei Tanten mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits in Tschetschenien leben. Eine weitere Schwester der Beschwerdeführerin lebe in Österreich. Ihre Eltern seien bereits verstorben.

 

Im Herkunftsstaat hätten sie und ihr Bruder von der Invaliditätspension des Bruders sowie dem Einkommen der Beschwerdeführerin gelebt. Sie habe als Näherin von zuhause aus gearbeitet. Nebenbei habe sie studiert.

 

Nach wie vor stehe die Beschwerdeführerin mit ihren Geschwistern, einer Cousine und einer Freundin im Herkunftsstaat in Kontakt. Mit diesen bespreche sie nur Privates.

 

Nach Aufforderung, ihren Fluchtgrund zu schildern, gab die Beschwerdeführerin an, dass Ende Juli 2012 Kämpfer aus dem Wald zu ihr gekommen seien und sich Lebensmittel geholt hätten. Sie hätten der Beschwerdeführerin aufgetragen, Medikamente zu besorgen. Diese seien von den Männern abgeholt worden. Sie hätten auch Nahrungsmittel abgeholt. Dies sei im August gewesen. Auch im September seien sie dagewesen.

 

Anfang Oktober sei sie von der Polizei aufgesucht worden, der zugetragen worden sei, dass die Beschwerdeführerin die Widerstandskämpfer unterstütze.

 

Danach seien die Kämpfer erneut gekommen und hätten die Beschwerdeführerin noch einmal aufgefordert, Medikamente zu besorgen. Die Beschwerdeführerin habe ihnen erklärt, dass sie dies nicht tun wolle, da bereits Polizisten dagewesen seien, die sie verdächtigen würden, die Widerstandskämpfer zu unterstützen. Die Kämpfer meinten jedoch, dass dies nicht deren Problem sei.

 

Ende Oktober seien die Polizisten wiedergekommen und hätten die Beschwerdeführerin auf die Wache mitgenommen, die Beschwerdeführerin lange einvernommen und ihren Inlandspass eingezogen.

 

Die Beschwerdeführerin sei aufgefordert worden, die Kämpfer zu beschreiben, was sie aus Angst jedoch nicht gemacht habe. Sie sei aufgefordert worden, die Polizei zu verständigen, wenn die Kämpfer wieder zu ihr kommen würden.

 

Sie habe in der Folge vor beiden Seiten große Angst gehabt.

 

Anfang November sei ein Polizist gekommen und habe eine Ladung zur Wache für XXXX gebracht. Am XXXX sei sie ausgereist. Ihren Bruder habe sie mitgenommen, da sie dessen Vormund sei. Eigene Gründe habe dieser nicht.

 

Die Beschwerdeführerin legte einen handschriftlich ausgefüllten Ladungsvordruck vor.

 

Laut Übersetzung handelt es sich dabei um eine Ladung zur Einvernahme als Verdächtige wegen Unterstützung von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen vor die Abteilung des Innenministeriums für den Rayon XXXX. Die Ladung sei am XXXX ausgestellt worden. Auf der Ladung sei ein Stempel - für Pakete - angebracht.

 

Befragt, weshalb sich der Zustellnachweis noch auf der Ladung befinde, meinte die Beschwerdeführerin, dass zwei Exemplare existieren würden. Sie habe beide unterschreiben müssen. Das andere Exemplar sei wieder mitgenommen worden.

 

Das erste Mal seien die Kämpfer Ende Juli 2012 zur Beschwerdeführerin gekommen. Sie seien zu Dritt gewesen. Sie habe nicht gleich abgelehnt, da sie nicht um Hilfe gebeten, sondern diese eingefordert hätten.

 

Auf Nachfrage, wie sie sich erkläre, dass die Kämpfer erst im Jahr 2012 zu ihr gekommen seien, meinte sie, dass sie ja schon vorher zu anderen gegangen seien. Sie habe immer Angst gehabt, dass es eines Tages dazu kommen könnte. Es sei ja kein Mann im Haus gewesen. Ihr Bruder und sie hätten auch keine Nachbarn.

 

Die Beschwerdeführerin sei einmal mitgenommen und verhört worden. Davor seien sie zu ihr nachhause gekommen. Es sei zu einem Gespräch gekommen und hätten sie sie mitgenommen.

 

Insgesamt habe es zwei Vorfälle gegeben.

 

Es habe sich beim Einvernehmenden um einen städtischen Ermittlungsbeamten gehandelt. Sie könne lediglich seinen Vornamen nennen.

 

Mitgenommen sei sie von der regionalen Polizei geworden.

 

Aufgefordert, die Mitnahme konkret und lebensnah zu schildern, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie zu zweit mit dem Auto gekommen seien. Sie sei aufgefordert worden, mit auf die Wache zu kommen. Sie habe sich verbal gewehrt. Sie habe dann ihre Cousine angerufen, damit sich diese um ihren Bruder kümmere. Bevor diese gekommen sei, habe sie schon mitfahren müssen. Es sei lediglich eine 10minütige Autofahrt gewesen. Sie sei in ein Büro gebracht worden. Es sei ihr erklärt worden, dass es glaubwürdige Informationen gebe, dass die Beschwerdeführerin Kämpfer unterstütze. Die Beschwerdeführerin habe dies natürlich geleugnet. Es sei von ihr verlangt worden, der Polizei mitzuteilen, wenn die Kämpfer wiederkommen würden. Sie hätte dies natürlich nicht machen können, da sie für diesen Fall Probleme mit den Kämpfern bekommen hätte.

 

Ihr seien viele Fragen gestellt worden und habe sie letztlich gehen können. Sie sei mit dem Taxi nachhause gefahren.

 

Der Vorfall habe sich Ende Oktober zugetragen, wobei sie sich an das genaue Datum nicht erinnern könne.

 

Nachdem die Beschwerdeführerin mitgenommen worden sei, seien die Kämpfer nicht mehr gekommen. Sie habe dann die Ladung erhalten und sei ausgereist.

 

Nach dem ersten Mal, als die Polizisten zur Beschwerdeführerin gekommen seien, seien 4 oder 5 Tage danach die Kämpfer noch einmal gekommen.

 

Die Beschwerdeführerin erklärte auf Vorhalt, insgesamt zwei Mal befragt worden zu sein. Das Gespräch, das bei ihr zuhause stattgefunden habe, sei auch ein Verhör - wenn auch kein offizielles - gewesen.

 

Sie und ihr Bruder seien von den Kämpfern verbal bedroht worden.

 

Die Polizei wiederum habe ihr gedroht, sie wegen Unterstützung der Kämpfer ins Gefängnis zu bringen.

 

Befragt, warum sie sich betreffend die Widerstandskämpfer nicht um Schutz an die Polizei gewandt habe, meinte sie, dass davon die Widerstandskämpfer erfahren hätten. Die Situation im Herkunftsstaat stelle sich ganz anders dar als hier.

 

Sie und ihr Bruder seien weder im Heimatland noch anderswo in Strafhaft gewesen. Wenn sie ins Gefängnis gekommen wäre, hätte sich auch die Vormundschaft über ihren Bruder verloren. Ihr Bruder habe aber zu ihr eine enge Bindung. Als vorbestrafte Person verliere man sofort die Vormundschaft.

 

Ob gegen sie oder ihren Bruder im Herkunftsstaat ein offizieller Haftbefehl bestehe, wisse sie nicht. Ihr sei gesagt worden, dass man bereits Teil offizieller Ermittlungen sei, wenn man geladen werde.

 

Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte sie sich vor einer Gefängnisstrafe. Sie wisse nicht, was in diesem Fall mit ihrem Bruder geschehen würde.

 

Auch bei ihrer Schwester in der Russischen Föderation außerhalb von Tschetschenien hätte man sie ohne weiteres finden können.

 

Die Beschwerdeführerin sei im Bundesgebiet unbescholten. Ihre Schwester lebe mit deren Familie im Bundesgebiet.

 

Ihre Schwester sei aus ähnlichen Gründen wie die Beschwerdeführerin ausgereist. Die anderen Geschwister hätten keine Probleme gehabt.

 

Die Beschwerdeführerin und ihr Bruder würden bei der Schwester leben und staatliche Unterstützung beziehen.

 

Vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet habe sie ihre Schwester zuletzt im Jahr 2003 gesehen. Ihre Schwester habe bereits in den späten 80er Jahren geheiratet und habe danach nicht mehr im Elternhaus gelebt. Sie hätten danach und auch nach der Ausreise regelmäßigen Kontakt gepflegt.

 

Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführerin und ihr Bruder keine sozialen Bindungen in Österreich. Eine Vereinstätigkeit oder Mitgliedschaft in einem Verein wurde verneint. Die Beschwerdeführerin gehe mit ihrem Bruder spazieren und versuche Deutsch zu lernen.

 

Deutschkurs habe sie noch keinen besucht. Betreffend ihren Bruder sei es nicht möglich, dass dieser Deutsch lerne. Er sei nicht in der Schule gewesen. Es sei damals ein Gutachten erstellt worden, wonach ihr Bruder nicht im Stande sei, zu lernen.

 

Der Beschwerdeführerin wurden die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihr hiezu schriftliches Parteiengehör gewährt.

 

Die Beschwerdeführerin übermittelte - wie in der Einvernahme angekündigt - ihre Geburtsurkunde und jene ihres Bruders.

 

Das Bundesasylamt veranlasste die vollständige Übersetzung sowie die kriminaltechnische Untersuchung des vorgelegten - handschriftlich ausgefüllten - Ladungsvordrucks.

 

Laut Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 19.06.2013 sei nach dem derzeitigen Kenntnisstand keine Beurteilung des Formularvordrucks und auch keine Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten möglich. Im Bericht wird dargelegt, dass entsprechendes authentisches Vergleichsmaterial fehle. Es liege kein Informationsmaterial über die Ausführung (Bedruckstoff und Drucktechnik) vor. Zu dem auf dem Formular aufgebrachten Stempelabdruck fehle entsprechendes authentisches Vergleichsmaterial.

 

Der Formularvordruck sei nach dem xerographischen Verfahren (Laserdrucker, Laserkopierer oder dgl.) hergestellt.

 

Die Ausfüllschriften seien handschriftlich mit unterschiedlichen blauen Schreibmitteln aufgebracht. Es würden handschriftliche Hinzufügungen mit einem zweiten Schreibmittel ersichtlich. Es seien auch anders lautende, optisch unterschiedliche Eintragungen ersichtlich.

 

Das Bundeskriminalamt konnte keine abschließende Aussage zur Authentizität des Ladungsvordrucks tätigen. Unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes sei keine Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten möglich.

 

Der gesamte Formularvordruck sei unter Zuhilfenahme der EDV mit einem handelsüblichen Laserdrucker hergestellt worden. Anschließend seien die Ausfüllschriften handschriftlich aufgebracht worden. Diese Arbeitsweise sei sowohl aus arbeitstechnischer Sicht als auch aus ökonomischer Sicht nicht effizient und ungewöhnlich. Über die zusätzlich angebrachten Schriftzeichen könne aufgrund ihrer diffusen Form und fehlender Übersetzung nichts ausgesagt werden.

 

Das Untersuchungsergebnis der Ladung wurde der Beschwerdeführerin in einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 05.08.2013 zur Kenntnis gebracht. Hiezu erklärte sie, dass sie nicht wisse, was sie dazu sagen solle. Die Ladung sei ihr gebracht worden. Es seien zwei Ausfertigungen gewesen, wobei sie eine Ausfertigung zur Bestätigung der Übernahme unterschrieben habe.

 

Sie habe die Ladung Anfang November 2012 erhalten.

 

Sie sei das erste Mal Anfang Oktober befragt worden. Ende Oktober sei sie zur Polizei gebracht worden.

 

Die Kämpfer seien das erste Mal Ende Juli 2012 gekommen, wobei 3 Kämpfer gekommen seien.

 

Im Bundesgebiet lebe die Beschwerdeführerin mit ihrem Bruder bei ihrer Schwester. Sie und ihr Bruder würden vom Staat versorgt werden.

 

Ihrem Bruder gehe es wie immer. Die Beschwerdeführerin legte den Invaliditätsausweis sowie die Invaliditätsbescheinigung betreffend ihren Bruder vor.

 

Die Beschwerdeführerin habe bislang keinen Deutschkurs besucht. Sie habe auch keine sonstigen sozialen Bindungen in Österreich.

 

Der vorgelegte Behindertenausweis betreffend den Bruder wurde im XXXX ausgestellt. In der vorgelegten Bescheinigung wird die medizinische Begutachtung des Bruders am XXXX angeführt, infolge derer ihm die erste Behindertengruppe auf Lebenszeit zugesprochen wurde.

 

I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.08.2013, Zl. 12 16.324-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte dieser den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Auch wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).

 

Dem Bescheid wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zu Grunde gelegt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin erachtete das Bundesasylamt - aus näher dargelegten Gründen - als unglaubwürdig.

 

So habe die Beschwerdeführerin bereits nicht glaubhaft darlegen können, keine Unterstützung durch die Polizei erhalten zu haben, nachdem sie von den Kämpfern zur Unterstützung aufgefordert worden sei. Es sei nämlich so, dass gerade der mit militärischen Mitteln geführte Kampf gegen die Widerstandskämpfer und andere kriminelle bzw. terroristische Bewegungen eine prioritäre Aufgabe der tschetschenischen Sicherheitskräfte (Polizei und Armee) darstelle. Es könne daher nicht nachvollzogen werden, dass die Beschwerdeführerin seitens des Staates keinerlei Schutz zukommen sollte, was auch den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen sei.

 

Die Beschwerdeführerin habe im Übrigen ihre Befragung zuhause sowie ihre Mitnahme durch die Polizei zu blass, wenig detailreich und zu oberflächlich geschildert, weshalb ihrem Vorbringen auch aus diesem Grund die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei.

 

Zur vorgelegten Ladung wurde festgehalten, dass dieser - aus näher dargelegten Gründen - kein Beweischarakter zukomme.

 

Schließlich führte das Bundesasylamt ins Treffen, dass die Beschwerdeführerin erklärt habe, dass ihre Schwester aus ähnlichen Gründen wie sie ausgereist sei. Die Schwester habe in ihrem Asylverfahren jedoch angegeben, keine Probleme im Herkunftsstaat gehabt zu haben.

 

Schließlich wurde die Beschwerdeführerin für den Fall nicht rechtskonformer Ermittlungen gegen sie auf eine innerstaatliche Fluchtalternative bei ihrer in der Russischen Föderation (außerhalb von Tschetschenien) lebenden Schwester verwiesen. Dahingehend wurde ausgeführt, dass den Länderinformationen nicht zu entnehmen sei, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden.

 

Die Beschwerdeführerin sei gesund. Sie habe im Herkunftsstaat das finanzielle Auslangen durch eigene Arbeit gefunden. Sie verfüge im Herkunftsstaat auch über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und damit Unterstützungsmöglichkeiten.

 

Es hätten sich im Fall der Beschwerdeführerin keine Umstände für die Erteilung subsidiären Schutzes ergeben.

 

Auch die Ausweisung sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.

 

Zur Schwester, die sich im Bundesgebiet als anerkannter Flüchtling aufhalte, bestehe kein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK. Zu ihrem im Bundesgebiet gemeinsam mit ihr aufhältigen Bruder bestehe aufgrund der Vormundschaft eine besondere Beziehungsintensität. Ihr Bruder sei jedoch wie die Beschwerdeführerin von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen.

 

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht - am 16.08.2013 -Beschwerde, mit welcher dieser wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und mangelnder Beweiswürdigung angefochten wurde.

 

Nach Zusammenfassung ihres Fluchtgrundes wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen vor dem Bundesasylamt ganz konkret, lebensnah, ausführlich und frei von Widersprüchen geschildert habe. Sie habe sogar die Daten und die Uhrzeiten angegeben, an die sie sich erinnern habe können.

 

Die belangte Behörde sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Polizei und die Armee sie gegen die Bedrohung der Widerstandskämpfer schützen hätten können. Dies ergebe sich auch aus den im angefochtenen Bescheid zitierten Länderinformationen, wo die unverlässliche Funktion der Justiz und der Sicherheitsbehörden, Polizeigewalt und Korruption festgehalten worden seien.

 

Die Polizei hätte die Beschwerdeführerin keinesfalls schützen können. Spätestens nach ihrer Entlassung aus der Haft unter unangemessenen und schlechten Haftbedingungen wäre mit einer Verfolgung durch die Widerstandskämpfer zu rechnen gewesen.

 

Soweit die belangte Behörde davon ausgehe, dass es sich bei der ausgestellten Ladung um einen "Freundschaftsdienst für das Asylverfahren" handle und dies mit dem Untersuchungsergebnis der Kriminalpolizei und Artikeln der russischen Strafprozessordnung begründet worden sei, sei dem entgegenzuhalten, dass aus den vorgehaltenen Länderinformationen hervorgehe, dass es trotz geschriebener Rechtsgrundlagen keine gesetzlich vorgeschriebene Form für die schriftliche Vorladung zum Verhör gebe. Daher seien die handschriftlich hinzugefügten Zeilen in der vorgelegten Ladung keine gesetzwidrige Handlung der zuständigen Behörden.

 

Die Beschwerdeführerin forderte im Übrigen die Durchführung entsprechender Erhebungen im Herkunftsstaat.

 

Der Beschwerdeführerin stehe entgegen den Ausführungen der belangten Behörde keine innerstaatliche Fluchtalternative innerhalb der Russischen Föderation zur Verfügung, da die Sicherheitsdienste in ihrem Heimatstaat über ein gut strukturiertes Netz verfügen würden, weshalb sie überall gefunden werden würde. Eine Rückkehr sei ihr deshalb nicht möglich.

 

Schließlich wurden in der Beschwerde Internetberichte (abgerufen am 16.08.2013) zur Situation in Tschetschenien und zur Sicherheitslage im Nordkaukasus zitiert.

 

I.4. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Beschwerdeführerin, Zl. 12 16.324-BAT, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen am 08.11.2012 (Erstbefragung), am 05.03.2013 und am 05.08.2013, die vorgelegten Unterlagen, das eingeholte kriminaltechnische Untersuchungsergebnis und die Beschwerde vom 16.08.2013 sowie Einsicht in den Verwaltungsakt ihres Bruders (Zl. 12 16.325-BAT) und den AIS-Auszug ihrer Schwester (EDV-Zl. 03 38.537).

 

I.5. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Sie führt den im Spruch genannten Namen. Ihre Identität steht aufgrund der Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente fest.

 

Die Beschwerdeführerin war in ihrem Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten ausgesetzt und drohen ihr solche auch in Zukunft nicht. Die von ihr vorgebrachten Gründe für die Ausreise aus der Russischen Föderation respektive Tschetschenien werden mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt.

 

Nicht festgestellt werden kann, dass die gesunde Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

 

Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Zu der in Österreich als anerkannter Flüchtling aufhältigen Schwester (EDV-Zl. 03 38.537) mangelt es an einer hinreichend ausgeprägten Nahebeziehung, als dass diese iSd. Art. 8 EMRK einer Ausweisung der Beschwerdeführerin entgegenstehen würde.

 

Der mit der Beschwerdeführerin eingereiste Bruder (Zl. D14 437349-1/2013), hält sich gemeinsam mit der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet - wie schon zuvor im Herkunftsstaat - auf. Dessen Beschwerde gegen den ihn betreffenden Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass dessen Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation zulässig ist.

 

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausreichend ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführerin in Österreich vorliegt.

 

Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Feststellungen der Erstbehörde zum Herkunftsstaat (S. 12 bis 68 im angefochtenen Bescheid) verwiesen und werden diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben. Bis zum Entscheidungsdatum sind keine entscheidungsrelevanten Änderungen der Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien bekannt geworden.

 

I.6. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

 

Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zur Überzeugung, dass für die Beschwerdeführerin und ihren XXXX beeinträchtigten Bruder (XXXX) keine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat besteht und die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.

 

Das Bundesasylamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und werden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde - im Ergebnis - weder die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid erschüttern konnte, noch ihren erstinstanzlich vorgebrachten Ausreisegrund in substantiierter Weise ergänzt hat.

 

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).

 

Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes - im Ergebnis - nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof gem. § 41 Abs. 7 leg. cit. unterbleiben konnte.

 

Es bleibt weiters anzumerken, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorzubringen (VwGH v. 21.11.1996, Zl. 95/20/0334). Der Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Fall im Rahmen einer ausführlichen niederschriftlichen Einvernahme durch konkrete, einfache aber auch zahlreiche offene Fragen ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Sie wurde dazu eingeladen, die Fluchtgründe vollständig zu schildern bzw. ausreichend zu konkretisieren. Die Beschwerdeführerin hatte somit offensichtlich die Möglichkeit alle asylrelevanten Probleme vollständig und ausführlich zu schildern und das Bundesasylamt hat sich auch eingehend mit ihren Angaben auseinandergesetzt. Auch erklärten die Beschwerdeführerin nach ausdrücklicher Befragung am Ende ihrer Einvernahme, alles gesagt zu haben bzw. nichts mehr zu sagen zu haben und unterfertigten das Protokoll der Einvernahme vorbehaltlos.

 

Im Rahmen des Parteiengehörs zum kriminaltechnischen Untersuchungsergebnis der vorgelegten Ladung wurde die Beschwerdeführerin ergänzend einvernommen.

 

Das Bundesasylamt hat sich sohin ausreichend und abschließend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Die Ermittlung des Sachverhaltes durch das Bundesasylamt war demnach entgegen den Beschwerdeausführungen nicht zu beanstanden und sind Unregelmäßigkeiten in der Befragung vor dem Bundesasylamt mit der Leiterin der Einvernahme bzw. der Dolmetscherin auszuschließen. Solche wurden im Übrigen auch in der Beschwerde nicht behauptet.

 

Wie die belangte Behörde völlig zu Recht ausführt, konnte aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Bruder aus den genannten Gründen die Heimat verlassen hat.

 

Der Fluchtgrund der Beschwerdeführerin stellt sich auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt dar:

 

Die Beschwerdeführerin will ab Ende Juli 2012 von Widerstandskämpfern aufgesucht worden sein, um diese mit Lebensmitteln und Medikamenten zu unterstützen. Anfang Oktober 2012 sei sie von der Polizei aufgesucht worden, der ihre Unterstützungstätigkeit für die Widerstandskämpfer bekannt geworden sei. Sie habe die Widerstandskämpfer nicht an die Polizei verraten, zumal sie vor diesen Angst gehabt haben. Die Polizei habe sie Ende Oktober 2012 zum Verhör mitgenommen. Am XXXX sei ihr von einem Polizisten eine Ladung zur Einvernahme als Verdächtige wegen Unterstützung von Mitgliedern einer illegalen bewaffneten Formation für den XXXX ausgefolgt worden.

 

Aus Angst sowohl vor den tschetschenischen Behörden als auch vor den Widerstandskämpfern habe sie den Herkunftsstaat mit ihrem Bruder verlassen.

 

Der belangten Behörde war zu folgen, wenn diese davon ausgeht, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin mangels Glaubwürdigkeit nicht gefolgt werden konnte. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht nachvollziehbar sowie vage und oberflächlich geschildert. Nach Dafürhalten des erkennenden Senates hat sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin auch unplausibel gestaltet. Auch die vorgelegte Ladung war letztlich nicht geeignet, das Vorbringen hinsichtlich einer staatlichen Verfolgung im Herkunftsstaat zu stützen, wie an gegebener Stelle noch auszuführen sein wird.

 

Der belangten Behörde war zu folgen, wenn sie das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin als zu blass, wenig detailreich und zu oberflächlich bewertet. Das Vorbringen hat sich zwar nicht widersprüchlich gestaltet, die Ausführungen über das Erscheinen der Widerstandskämpfer sowie das Einschreiten der Polizei wurde von der Beschwerdeführerin auf wenige Eckpunkte reduziert und vollkommen stereotyp geschildert.

 

Bei Beurteilung ihrer Schilderungen war zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin eine gebildete Frau ist, die erst im Jahr 2011 ein Studium beendet hat. Von einer derartigen Person kann wohl erwartet werden, dass sie die wenigen noch dazu nur wenige Tage bzw. Wochen zurückliegenden Ereignisse detailliert schildern kann.

 

Die Beschwerdeführerin soll erstmals Ende Juli 2012 von den Widerstandskämpfern aufgesucht worden sein. Die Polizei soll einmal Anfang und einmal Ende Oktober 2012 bei ihr gewesen sein. Nachdem ihr am XXXX ein Polizist eine Ladung für den XXXX ausgefolgt haben soll, sei sie am XXXX ausgereist. Die Antragstellung ist am 08.11.2012 erfolgt. Von einer gebildeten Person - wie die Beschwerdeführerin - wäre demnach zu erwarten gewesen, dass ihr eine zeitliche Einordnung der Besuche der Polizei möglich gewesen wäre, zumal diese zeitnah zur Ausreise erfolgt sind.

 

Auch ihr Vorbringen zu den Widerstandskämpfern und zu den Vorfällen mit der Polizei beschränkt sich auf stereotype Allgemeinposten.

 

In der Beschwerde findet sich lediglich der lapidare Verweis, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin ganz konkret, lebensnah, ausführlich und frei von Widersprüchen von ihr geschildert worden sei. Irgendwelche Ergänzungen im Vorbringen, die diese Behauptung bestätigen würden, finden sich in der Beschwerde jedoch nicht.

 

Im Fall der Beschwerdeführerin haben sich jedoch auch Ungereimtheiten und Unplausibilitäten ergeben, aus denen das Vorbringen in einer Gesamtbetrachtung als erdachtes Konstrukt zur Asylerlangung beurteilt werden muss.

 

Ihr Vorbringen ist unter Berücksichtigung des von ihr geschilderten Vorgehens bzw. Verhaltens der Polizei zudem unlogisch.

 

Bei dem gegen die Beschwerdeführerin bestehenden Verdacht wäre wohl zu erwarten gewesen, dass das Haus der Beschwerdeführerin durchsucht worden wäre, um allfällige Beweise sicherzustellen bzw. um zu überprüfen, ob sich bei der Beschwerdeführerin Widerstandskämpfer aufhalten. Stattdessen soll sie lediglich zuhause befragt worden sei.

 

Nach dem ersten Erscheinen der Polizei sollen die Widerstandskämpfer erneut zur Beschwerdeführerin gekommen sein.

 

Die Polizei soll den aktuellen und dringenden Verdacht gehegt haben, dass die Beschwerdeführerin Widerstandskämpfer unterstützt. Trotzdem sollen nur 4 oder 5 Tage später erneut Widerstandskämpfer die Beschwerdeführerin unerkannt aufgesucht haben. Bei dem bestehenden Verdacht gegen die Beschwerdeführerin wäre wohl zu erwarten gewesen, dass das Haus der Beschwerdeführerin überwacht worden wäre.

 

Stattdessen soll die Polizei ca. einen knappen Monat später wieder zur Beschwerdeführerin gekommen sein, um sie mitzunehmen, zu verhören und wenige Stunden später wieder freizulassen.

 

Wenige Tage später soll die Beschwerdeführerin vor die Polizei vorgeladen worden sein.

 

Auch dieses Vorgehen entbehrt jeglicher Logik. Wieso die Beschwerdeführerin zuerst einfach zur Polizei mitgenommen und ihr der Inlandspass abgenommen worden sein soll, sie wenige Tage später jedoch bloß geladen und nicht gleich mitgenommen worden sein soll, ist vollkommen lebensfremd. Noch weniger plausibel wird dieses Vorbringen, wenn man berücksichtigt, dass auf der Ladung vermerkt ist, dass die Beschwerdeführerin als Verdächtige wegen eines strafrechtlich relevanten Sachverhaltes einvernommen werden soll.

 

Wäre die Beschwerdeführerin tatsächlich von der Polizei verdächtigt worden, die Widerstandskämpfer zu unterstützen und wäre sie tatsächlich bereits mitgenommen, verhört und ihr der Inlandspass abgenommen worden, hätte die Polizei sie wohl sofort mitgenommen und sie nicht mit einer Ladung gleichsam "vorgewarnt" bzw. ihr auf diese Weise einfach das Untertauchen ermöglicht. Das problemlose Verlassen des Herkunftsstaates mittels Taxi und Bus erscheint unter diesen Gegebenheiten überhaupt nicht nachvollziehbar.

 

Die Beschwerdeführerin ist auch offensichtlich nicht - wie von ihr dargelegt - nach Erhalt der Ladung am XXXX überstürzt ausgereist, sondern hat ihre Ausreise vielmehr von langer Hand geplant.

 

Aus den vorgelegten russischen Unterlagen ergibt sich nämlich, dass die Beschwerdeführerin sich am XXXX einen Ausweis ausstellen hat lassen, wonach sie Vormund ihres am XXXX leidenden Bruders ist. Die Beschwerdeführerin legte weitere Unterlagen betreffend die Vormundschaft vor, aus denen sich ergeben hat, dass die Beschwerdeführerin diese bereits seit dem Jahr 2000 ausübt. Weshalb die Beschwerdeführerin sich im Jahr 2012 - wenige Monate vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat - Unterlagen zum Nachweis der Vormundschaft besorgt, wo diese doch bereits seit mehr als einem Jahrzehnt geregelt ist, lässt jedenfalls den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin sich entsprechend auf die Ausreise vorbereitet hat; dies zu einem Zeitpunkt, zu dem die behaupteten Ereignisse, insbesondere die Probleme mit Behörden, noch gar nicht absehbar waren.

 

Auch ihren Führerschein ließ sie sich im XXXX ausstellen.

 

Ungereimtheiten haben sich auch in Zusammenhang mit ihrem Inlands- und ihrem Auslandspass ergeben.

 

Die Beschwerdeführerin legte bei Antragstellung eine Kopie von vier Seiten ihres Inlandspasses vor. Dieses Vorgehen erscheint insofern unplausibel, als die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt erklärt hat, dass der Inlandspass Ende Oktober 2012 von der Polizei eingezogen worden sei. Das Vorbringen rund um ihre Pässe wird umso weniger nachvollziehbar, wenn man berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin während des Asylverfahrens ihren Auslandspass vorgelegt hat. Dieser soll ihr von Angehörigen aus dem Herkunftsstaat übermittelt worden sein. Weshalb die Polizei der Beschwerdeführerin lediglich ihren Inlandspass, jedoch nicht ihren Auslandspass, der ihr die Ausreise aus dem Herkunftsstaat ermöglicht, abgenommen haben soll, entbehrt jeglicher Logik.

 

Der Umstand der Vorlage einer Kopie ihres Inlandspasses und des Originals ihres Auslandspasses war unter den geschilderten Umständen nicht nachvollziehbar.

 

Die Beschwerdeführerin schildert zu ihrer Ausreise, dass sie mit ihrem Bruder mit dem Taxi nach Inguschetien gereist ist. Von dort seien sie mit dem Bus in die Ukraine gereist.

 

Die Beschwerdeführerin soll nach ihren Ausführungen nach Übermittlung der Ladung am XXXX dermaßen große Angst gehabt haben, dass sie 2 Tage später ihren Herkunftsstaat verlassen hat. Trotz ihrer großen Angst, der Abnahme ihres Inlandspasses durch die Polizei sowie der Ladung als Verdächtige wählte sie die Ausreise aus Tschetschenien mit dem Taxi, ohne irgendwelche Dokumente bei sich zu führen. Auch aus Inguschetien will sie ohne Reisedokumente problemlos mit dem Bus über die russische Grenze in die Ukraine ausgereist sein.

 

Von einer Person, die als Verdächtige eines Straftatbestandes geladen worden ist und der nur wenige Tage zuvor der Inlandspass abgenommen worden ist, wäre wohl zu erwarten gewesen, eine weniger auffällige Ausreise zu wählen. Auf der Fahrt mit dem Taxi von Tschetschenien nach Inguschetien musste die Beschwerdeführerin offensichtlich Kontrollposten passieren, ebenso auf der Fahrt von Inguschetien in die Ukraine. Zumindest musste der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein, dass Grenzkontrollen möglich und wahrscheinlich sind.

 

Dass sie trotzdem die geschilderte Form der Ausreise gewählt hat, spricht gegen die von ihr dargelegte große Angst vor Verfolgung durch die Polizei.

 

Berücksichtigt man weiter, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Gepäck beispielsweise eine Zahnbürste aus Österreich (erkennbar aufgrund einer entsprechenden Verpackung in Deutsch) sowie einen Zettel mit sich geführt hat, auf dem "Asylantenhaim Taiskrichen Taxi faren" vermerkt ist und die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet eine Schwester hat, die anerkannter Flüchtling ist und mit der die Beschwerdeführerin in regelmäßigem Kontakt steht, wird das Bild abgerundet, dass die Beschwerdeführerin eine Ausreise mit ihrem Bruder aus dem Herkunftsstaat zur Schwester nach Österreich von langer Hand geplant hat.

 

Zur vorgelegten Ladung wurde bereits zuvor dargelegt, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführerin eine Ladung ausgestellt worden sein soll, vollkommen unlogisch ist und deren Echtheit und Richtigkeit bereits aus diesem Grund in Zweifel zu ziehen war.

 

Berücksichtigt man zusätzlich den Eindruck, den die Ladung nach Übersetzung und kriminaltechnischer Untersuchung hinterlassen hat, besteht für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes kein Zweifel, dass es sich bei dieser um eine Gefälligkeitsleistung bzw. eine Fälschung handelt.

 

Zwar trifft es zu, dass kein entsprechendes Vergleichsmaterial aus dem Herkunftsstaat zur Verfügung steht und auch die Länderinformationen keine abschließenden Aufschlüsse zur Beurteilung von Ladungen auf ihre Echtheit und Richtigkeit geben, im Rahmen der kriminaltechnische Untersuchungen wurden jedoch Umstände dargelegt, die Zweifel aufkommen haben lassen, dass es sich bei der Ladung um eine echte Ladung handelt.

 

So wurde dargelegt, dass die Ausfüllschriften handschriftlich mit unterschiedlichen blauen Schreibmittel aufgebracht worden sind. Auch sind handschriftliche Hinzufügungen mit einem zweiten Schreibmittel ersichtlich und wurde der Vordruck mit einem "Paketstempel" versehen.

 

Bei Betrachtung des Originals der Ladung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes ist augenfällig, dass sich unter Teilen der handschriftlichen Ausfüllung eine mit einem anderen Schreibmittel getätigte Ausfüllung befindet. Auch bei einer Unterschrift ist dies ersichtlich.

 

Die Ladung enthält im Übrigen keine Geschäftszahl und auch keinen Absender. Bei einer Ladung als Verdächtige ist jedoch naheliegend, dass es eine entsprechende Aktenzahl gibt.

 

Auf der Ladung befindet sich auch ein ausgefüllter Abschnitt, der die Übernahme der Ladung mit der Unterschrift der Beschwerdeführerin bestätigt.

 

Die Beschwerdeführerin erklärte in diesem Zusammenhang, dass es zwei Exemplare gegeben habe. Sie habe beide unterschreiben müssen und sei das andere Exemplar wieder mitgenommen worden. Auch dieser Umstand mutet unlogisch an, handelt es sich bei dem ausgefüllten Ladungsvordruck bereits um einen von offensichtlich verschiedenen Personen handschriftlich ausgefüllten Ladungsvordruck. Weshalb bei zwei Exemplaren der Ladung auch der Zustellnachweis auf dem bei der Beschwerdeführerin verbleibenden Exemplar ausgefüllt werden hätte sollen, ist vollkommen unlogisch.

 

Vielmehr ist bei einem Ladungsvordruck, auf dem sich eben auch ein Zustellnachweis befindet, zu erwarten, dass dieser ausgefüllt, vom Empfänger unterschrieben und vom Überbringer abgetrennt wird und beim Empfänger lediglich die Ladung ohne Zustellnachweis verbleibt.

 

Wären tatsächlich zwei Ladungsvordrucke mit demselben Inhalt handschriftlich angefertigt worden, wäre am Exemplar, das der Empfänger erhält, der Zustellnachweis wohl nicht ausgefüllt worden.

 

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin einen handschriftlich ausgefüllten Ladungsvordruck samt ausgefüllten und von ihr unterschriebenen Zustellnachweis vorgelegt hat, war dementsprechend nicht nachvollziehbar.

 

Es haben sich sohin zahlreiche Indizien ergeben, die am vorgelegten Ladungsvordruck Zweifel entstehen haben lassen. In Zusammenhalt mit den zuvor dargelegten Erwägungen, wonach das Ausstellen einer Ladung für die Beschwerdeführerin durch die Polizei als Verdächtige eines strafrechtlich relevanten Sachverhaltes in der von ihr geschilderten Konstellation überhaupt nicht plausibel war, war nach Dafürhalten des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes evidenter maßen davon auszugehen, dass es sich bei dem vorgelegten handschriftlich ausgefüllten Ladungsvordruck um eine Fälschung bzw. eine Gefälligkeitsleistung handelt. Die belangte Behörde ist demnach vollkommen zu Recht davon ausgegangen, dass der handschriftlich ausgefüllte Ladungsvordruck zum Beweis des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht geeignet war.

 

Vielmehr hat diese den Eindruck verstärkt bzw. das Bild vervollständigt, wonach es sich beim Vorbringen der Beschwerdeführerin um eine erfundene und keinesfalls glaubwürdige Geschichte handelt.

 

Die ausführlichen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde letztlich bloß Internetberichte zur Situation im Nordkaukasus und zur Sicherheitslage in Tschetschenien zitiert, wobei in der Beschwerde nicht dargelegt wird, inwieweit daraus eine Verfolgung der Beschwerdeführerin resultiere, zumal diese keinen konkreten Bezug zur Beschwerdeführerin aufweisen. Aus den zitierten Berichten geht auch nicht hervor, dass in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien eine Situation herrscht, in der vollkommen undifferenziert jede Person einer Verfolgung ausgesetzt ist. Im Übrigen sind die vom Bundesasylamt eingeholten Berichte ausgewogen zusammengestellt und berücksichtigen verschiedene voneinander unabhängige Quellen, weshalb diese der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten.

 

Aus den vom Bundesasylamt im Verfahren verwendeten aktuellen Erkenntnisquellen ergibt sich, dass in Tschetschenien keinesfalls eine Situation herrscht, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Trotz der weiterhin bestehenden, zum Teil schweren Menschenrechtsdefizite und der angespannten Lage in Zusammenhang mit Attentaten durch Widerstandskämpfer lässt sich auch derzeit nicht der Schluss ziehen, dass eine Zivilperson in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien ohne zusätzliche Risikofaktoren Gefahr liefe, Opfer von Menschenrechtsverletzungen seitens der staatlichen Behörden zu werden.

 

Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass die Menschenrechtslage im Nordkaukasus und in Tschetschenien im Speziellen problematisch ist und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechtfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl und dies entspricht der ständigen Praxis der entscheidenden Richter des Asylgerichtshofes. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Tschetschenien daher dergestalt, dass weder von vorneherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Tschetschenien erlaubt die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht besteht.

 

Anhaltspunkt für eine solche individuelle Verfolgungsgefahr ist laut den vorliegenden Länderinformationen insbesondere ein konkret dargelegter Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt, der sich in den letzten Jahren auch auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan ausgeweitet hat. Im Blickfeld der Behörden stehen insbesondere Rebellen und deren Angehörige bzw. Gegner des bestehenden politischen Systems, wobei hiebei wiederum auf eine gewisse Ausprägung der Involvierung abzustellen ist.

 

Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe, wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt, nicht glaubhaft gemacht werden. Eine Involvierung in die Widerstandsbewegung bzw. ein derart bestehender Verdacht der tschetschenischen oder russischen Behörden konnte nicht glaubhaft dargelegt werden.

 

Der Umstand, dass sich die Großfamilie der Beschwerdeführerin - insbesondere ihr Bruder - unverändert und unbehelligt im Herkunftsstaat aufhält, ist im Lichte der dargelegten Länderinformationen ebenfalls gewichtiges Indiz, dass die Beschwerdeführerin keiner Verfolgung aufgrund der von ihr behaupteten Gründe ausgesetzt war, andernfalls wohl nicht bloß eine mit ihrem XXXX beeinträchtigten Bruder lebende alleinstehende Frau sondern die gesamte Familie - insbesondere die männlichen Familienangehörigen - aufgrund des Verdachtes, in die Widerstandsbewegung involviert zu sein, Verfolgung ausgesetzt gewesen wären.

 

Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist so, dass der unpolitischen Beschwerdeführerin eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, das vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten.

 

Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.

 

Letztendlich lässt sich aus allgemeinen Berichten zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien für die Beschwerdeführerinnen keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen.

 

Es herrscht im Herkunftsstaat auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

 

Die wirtschaftliche Lage stellt sich für die Beschwerdeführerin offensichtlich ebenfalls ausreichend gesichert dar. Die Beschwerdeführerin hat bis zur Ausreise im Herkunftsstaat mit ihrem Bruder das finanzielle Auslangen gefunden. Ihr Bruder wurde vom Staat medizinisch und finanziell versorgt. Der Beschwerdeführerin war es möglich, von zuhause einer Beschäftigung als Näherin nachzugehen und sich fortzubilden. Finanzielle Schwierigkeiten wurden von ihr nicht geschildert. Die Beschwerdeführerin ist auch Eigentümerin des Elternhauses, in dem sie sich bis zur Ausreise mit ihrem Bruder aufgehalten hat. Demnach verfügt die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat unverändert über eine Wohnmöglichkeit.

 

Die Beschwerdeführerin hat somit bis zur Ausreise vor weniger als einem Jahr aus dem Herkunftsstaat das finanzielle Auslangen gefunden, ihr Wohnbedürfnis befriedigt und im Kreise ihrer Großfamilie gelebt, die sich unverändert im Herkunftsstaat aufhält.

 

Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat besteht demnach überhaupt kein Zweifel daran, dass es der Beschwerdeführerin wie vor der Ausreise möglich sein wird, im Herkunftsstaat zu leben, ohne in eine existenzbedrohende Situation zu geraten. Sie wird offensichtlich wieder einer Arbeit nachgehen können. Auch ihr am XXXX leidender Bruder wird für den Fall einer Rückkehr offensichtlich wieder seine Invaliditätspension beziehen können. Auch eine Wohnmöglichkeit ist durch das Elternhaus, das im Eigentum der Beschwerdeführerin steht, wie vor der Ausreise gegeben.

 

Im Übrigen muss auf d

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten