E1 432.072-1/2013/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER HUBER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2013, Zl. 13 00.006-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 31.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 01.01.2013 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie nach Zulassung des Verfahrens am 06.01.2013 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen.
2. Bei der Erstbefragung gab er zu seiner Person und seinen Lebensverhältnissen an, Sunnit und Angehöriger der Volksgruppe der XXXX zu sein. Weiters sei er ledig und in der Stadt XXXX, in der Provinz Punjab geboren und aufgewachsen und habe er dort von 1991 bis 1997 auch die Grundschule besucht. Zuletzt habe er als Schuhverkäufer gearbeitet. Er habe Pakistan im April 2010 verlassen und sei zunächst nach Griechenland gereist, von wo aus er am 31.12.2012 nach Österreich gekommen sei. Seine Eltern, drei Schwestern sowie fünf Brüder seien nach wie vor in Pakistan aufhältig.
Zu seinem Ausreisegrund brachte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung vor, dass er in einem Bazar in XXXX ein Schuhgeschäft gemietet und Probleme mit einem Kunden gehabt habe. Der Kunde habe verlangt, dass der Beschwerdeführer bereits getragene Schuhe umtausche, was dieser verweigert habe. Daraufhin sei der Beschwerdeführer von seinem Kunden geschlagen worden und habe dieser bei ihm zu Hause auch versucht, ihn mit einer Pistole umzubringen. Aufgrund dieser Probleme habe der Beschwerdeführer seinen Laden geschlossen und sei nach XXXX gezogen, wo er Probleme mit den XXXX bekommen habe, weshalb er wieder zu seiner Familie zurückgekehrt sei. Seine Eltern hätten ihm daraufhin geraten, Pakistan zu verlassen. Der Beschwerdeführer habe den Vorfall zwar bei der Polizei angezeigt, unternommen hätte diese jedoch nichts. Im Falle einer Rückkehr nach Pakistan sei sein Leben in Gefahr. Der Beschwerdeführer habe Angst vor seinem ehemaligen Kunden und vor den Taliban.
3. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.01.2012 gab der Beschwerdeführer zu seiner Person und seinen Lebensverhältnissen an, dass er aus der Stadt XXXX in der Provinz Punjab stamme und dort mit seinen Eltern und Geschwistern bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er sei gesund, habe fünf bis sechs Jahre die Grundschule besucht und zuletzt ein Schuhgeschäft in XXXX betrieben. Seine Eltern sowie fünf Brüder und drei Schwester seien nach wie vor in Pakistan aufhältig.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass eine Kundin eines Tages Schuhe für ihre Hochzeit gekauft habe und danach wieder umtauschen hätte wollen. Nachdem der Beschwerdeführer dies abgelehnt habe, sei die Kundin mit ihrem Ehegatten wieder gekommen und seien sie in Streit geraten. Im Zuge dieser Auseinandersetzung sei es auch zu Handgreiflichkeiten mit dem Ehegatten der Kundin gekommen, wobei dieser ein weiteres Mal zum Beschwerdeführer kommen sei und auf ihn geschossen habe. Der Beschwerdeführer sei von Burschen noch gewarnt worden und habe weglaufen können, wobei der Ehegatten noch auf ihn geschossen habe. Der Ehegatte der Kundin sei auch zum Haus des Beschwerdeführers gekommen und habe auf dieses geschossen, weshalb sich der Beschwerdeführer dazu entschieden habe, nach XXXX zu gehen. Dort habe er dann Probleme mit den XXXX bekommen, indem sie ihm verboten hätten zu arbeiten. Auch diese hätten versucht ihn umzubringen und sei er deshalb wieder nach XXXX zurückgekehrt. Zwei bis drei Mal habe er auch versucht, diese Vorfälle anzuzeigen, war jedoch nicht in der Lage, den Namen des Angreifers zu nennen.
Zu seiner Situation in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er im Rahmen der Grundversorgung unterstützt werde, keinen Bezug zu Österreich habe, nicht Deutsch spreche und auch keine familiären Bindungen zu Österreich habe.
Zu den dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen führte dieser aus, dass er nicht an die Möglichkeit gedacht habe, in eine größere Stadt zu ziehen.
5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen für unglaubwürdig und begründete dies unter auszugsweisem Verweis auf dessen Angaben insbesondere damit, dass die Schilderung des Beschwerdeführers unkonkret, vage, detail- sowie substanzlos gewesen sei. Weiters verwies das Bundesasylamt darauf, dass es sich um ein modifiziertes und gesteigertes Vorbringen gehandelt habe.
Im Zuge der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen nicht glaubhaft darlegen habe können, weshalb eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht vorliege.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. gelangte das Bundesasylamt zusammengefasst zu der Ansicht, der Beschwerdeführer laufe im Falle einer Rückkehr nach Pakistan nicht Gefahr, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, da diesbezüglich keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine solche Annahme gegeben seien.
Nach einer unter Spruchpunkt III vorgenommenen Interessensabwägung gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK, welches die Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat unzulässig machen würde, vorliege.
6. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 08.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
7. Gegen den am 08.01.2013 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Schriftsatz vom 14.01.2013 Beschwerde erhoben, in welcher ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren sowie eine mangelhafte Bescheidbegründung moniert wurden. Im Detail wurde ausgeführt, dass sich das Bundesasylamt nicht mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe und keine Prüfung eines effizienten Schutzes des Beschwerdeführers im Heimatstaat stattgefunden habe. Der belangte Bescheid enthalte darüber hinaus nur allgemein gehaltene Länderfeststellungen, weshalb das Ermittlungsverfahren und die Beweiswürdigung mangelhaft seien. Überdies sei das Recht auf Parteiengehör verletzt worden, zumal dem Beschwerdeführer die Länderberichte nicht ausgehändigt und ihm keine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden seien. Darüber hinaus sei aufgrund der extrem raschen Abwicklung des Verfahrens erkennbar, dass jedwede weiterführende Ermittlungstätigkeit seitens des Bundesasylamtes unterblieben sei. Aufgrund der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens sei das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren sohin mangelhaft, weshalb es gemäß § 40 Abs 1 AsylG zulässig sei, im Rahmen der Beschwerde neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Im Folgenden wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und auszugsweise mehrere Berichte zitiert, welche die mangelnde Schutzfähigkeit des pakistanischen Staates belegen würden (Auswärtiges Amt, Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Pakistan, 2011; US Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2011, 24.05.2012). Zur mangelhaften Bescheidbegründung wurde weiters ausgeführt, dass keine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers erfolgt sei.
In Bezug auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde auf die schlechte allgemeine Sicherheitslage verwiesen. Diesbezüglich wurde auch auf auszugsweise zitierte Berichte hingewiesen, woraus sich unter anderem ergebe, dass dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren sei.
8. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch:
Einsichtnahme in die vorliegenden Verfahrensakten betreffend den Beschwerdeführer unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes.
2. Festgestellt wird nachstehender Sachverhalt:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und gibt an XXXX geboren zu sein. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan, gehört der sunnitischen Glaubensgemeinschaft sowie der Volksgruppe der XXXX an. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund und lebte vor seiner Ausreise aus Pakistan mit seinen Eltern und Geschwistern zusammen in der Stadt XXXX in der Provinz Punjab, wo er von 1991 bis 1997 der Grundschule besuchte. Seinen Lebensunterhalt verdiente sich der Beschwerdeführer durch den Betrieb eines Schuhgeschäftes. Der Beschwerdeführer verließ im April 2010 Pakistan, wobei er zunächst nach Griechenland sowie von dort Ende Dezember 2012 nach Österreich reiste, wo er sich seither ununterbrochen aufhält. Er verfügt in Österreich über keine familiären oder sonstigen engen sozialen Bindungen. Die engsten Familienangehörigen des Beschwerdeführers (Eltern, fünf Brüder und drei Schwestern) leben nach wie vor bei grundsätzlich gesicherter Existenz im Heimatdorf des Beschwerdeführers.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer aktuellen und unmittelbaren persönlichen sowie konkreten Gefährdung, Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin einer solchen ausgesetzt wäre.
2.2. Zur Situation in Pakistan:
Allgemeine Lage
Allgemein
Die islamische Republik Pakistan wurde als unabhängiger Staat am 14. August 1947 gegründet und hat über 177 Millionen Einwohner. Das Land grenzt im Südwesten an den Iran, im Osten an Indien, im Nordwesten an Afghanistan und im Nordosten an die Volksrepublik China. Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Baluchistan, Khyber Pakhtunkhwa (ehemals North West Frontier Province NWFP) und den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA). Die Hauptstadt ist Islamabad. Die Verfassung Pakistans sieht eine Dreiteilung der Macht vor: Die Legislative ist mit der Gesetzgebung betraut, die Exekutive implementiert die Gesetze und die Judikative interpretiert sie (IOM - Internationale Organisation für Migration:
Länderinformationsblatt Pakistan, August 2010 / U.K. Home Office:
Country of Origin Information Report, Pakistan, 17. January 2011).
Staatsaufbau, Politik, Wahlen
Pakistan ist abwechselnd von demokratisch gewählten Regierungen und Militärdiktaturen regiert worden. Im Herbst 2008 kehrte Pakistan zu demokratischen Verhältnissen zurück, nachdem der seit 1999 regierende Militärherrscher Musharraf das Land verlassen hatte, um einem drohenden Amtsenthebungsverfahren zuvor zu kommen.
Als sein Nachfolger wurde am 06.09.2008 Asif Ali Zardari, Witwer der am 27.12.2007 bei einem Attentat getöteten Benazir Bhutto und Ko-Vorsitzender der Pakistan People's Party PPP, zum neuen Präsidenten Pakistans gewählt. Pakistan wird seitdem von einer Koalitionsregierung unter Führung der PPP regiert. Nach dem Index des "World Justice Project" zur Rechtsstaatlichkeit gehört Pakistan zu den Ländern mit großen Defiziten in diesem Bereich.
Insgesamt 33 Jahre lang wurde das Land von Militärs regiert. Auch während der Perioden der zivilen Regierung behielt die Armee dominierenden Einfluss auf bestimmte Politikbereiche, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Darüber hinaus verfügt die Armee über ein umfangreiches Firmennetz und erheblichen Landbesitz. Dadurch fließen ihr neben dem Verteidigungshaushalt weitere Einnahmen zu. Die Firmen werden zumeist von pensionierten Offizieren geleitet.
Mit der Rückkehr Pakistans zur Demokratie hat sich die Lage auch insoweit geändert, als der seit Oktober 2007 amtierende Armeechef General Kayani einen Kurs der weitgehenden politischen Neutralität verfolgt. Alle Offiziere, die in zivilen Ministerien tätig waren, mussten im Frühjahr 2008 ihre Posten räumen. Kayani hat seitdem mehrfach öffentlich erklärt, die Armee werde sich nicht in die Politik einmischen. Die Grenzen dieser Zurückhaltung liegen jedoch dort, wo eine Beschneidung der bisherigen Privilegien (z.B. Budgetfreiheit) befürchtet wird.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)
Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Baluchistan, Khyber Pakhtunkhwa (ehemals North West Frontier Province NWFP) und den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA). Die pakistanische Verfassung bestimmt, dass die vom Parlament beschlossenen Gesetze in FATA nur gelten, wenn dies der Präsident explizit anordnet. Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete von Gilgit-Baltistan (die früheren "Northern Areas") und Azad Jammu & Kashmir (AJK - "freies Kaschmir"), den auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie ("Line of Control") zwischen Indien und Pakistan liegende Teil Kaschmirs. Beide Gebiete werden offiziell nicht zum pakistanischen Staatsgebiet gerechnet. Gilgit-Baltistan hat im September 2009 eine Teilautonomie erhalten. Es war bislang von Islamabad aus regiert worden. AJK genießt ebenfalls Autonomie, ist aber finanziell von der Zentralregierung in Islamabad abhängig.
Die gesetzgebende Gewalt in Pakistan liegt beim Parlament. Das Parlament besteht aus zwei Kammern, der Nationalversammlung und dem Senat. [...] Die Nationalversammlung umfasst 342 Abgeordnete, von denen 272 direkt vom Volk gewählt werden. Es gilt das Mehrheitswahlrecht. 60 Sitze sind für Frauen, 10 weitere für Vertreter religiöser Minderheiten reserviert. Die reservierten Sitze werden auf die in der Nationalversammlung vertretenen Parteien entsprechend ihrem Stimmenanteil verteilt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre.
Im April 2010 wurde eine weitreichende Verfassungsreform verabschiedet, die von einem parteiübergreifenden Parlamentsausschuss seit Juni 2009 vorbereitet worden war. Ziel der Kommission war es, zur Grundgestalt der unter Präsident Zulfikar A. Bhutto 1973 verabschiedeten Verfassung zurückzukehren, die nach zahlreichen Eingriffen der Militärherrscher Zia ul Haq und Musharraf fast bis zur Unkenntlichkeit verändert worden war. Kernelemente der vorgenommenen Verfassungsänderungen sind eine Stärkung der Position des Premierministers bei gleichzeitiger Schwächung der Machtbefugnisse des Präsidenten, eine Stärkung des Föderalismus durch eine deutliche Ausweitung der Kompetenzen der Provinzen gegenüber der Zentralregierung, eine Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz durch ein neues Ernennungsverfahren für die obersten Richter und die Einführung zweier neuer Grundrechte: des Rechts auf Information und des Rechts auf Erziehung.
(AA - Auswärtiges Amt: Pakistan - Innenpolitik, Stand: März 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 2.8.2012)
Das Hauptaugenmerk der Armee liegt derzeit auf der Bekämpfung der Taliban und anderer jihadistischer Gruppen, die sich in den vergangenen Jahren zur zentralen Bedrohung des Landes entwickelt haben. 2009 ging die Armee mit zwei größeren Militäroperationen (im Sommer 2009 im Swat-Tal und im Oktober 2009 in Süd-Wasiristan) gegen die Taliban vor, die ihrerseits Anschläge auf militärische Einrichtungen auch außerhalb der umkämpften Gebiete ausübten (z.B. Selbstmordanschlag auf eine Kaserne in Mardan, Khyber-Pakhtunkhwa, am 10. Februar 2011 mit 32 Toten).
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)
Justiz
Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Judikative, die aber nicht frei von Einfluss seitens der Regierung oder militärischen Institutionen ist. Das pakistanische Justizsystem umfasst Zivil- und Strafgerichte auf Republik-, Provinz- und Departementebene. Zusätzlich existieren ein Scharia - Gerichtshof auf Bundesebene und Scharia - Gerichte auf lokaler Ebene. Die Entscheidungskompetenzen der verschiedenen Gerichtssysteme überschneiden sich teilweise, und sich widersprechende Urteile sind möglich. Darin widerspiegelt sich die variierende Auslegung weltlichen und religiösen Rechts durch die parallel bestehenden Gerichtssysteme.
Um das pakistanische Justizsystem sind in Politik und Zivilgesellschaft starke Kontroversen ausgetragen worden. Insbesondere die Frage der Unabhängigkeit der Judikative und deren Schutz vor politischer Einflussnahme prägt die öffentliche Diskussion seit vielen Jahren. Von besonderer Bedeutung sind die seit Mitte 2007 anhaltenden, teils blutigen Proteste pakistanischer Rechtsanwälte, die so genannte "Lawyers' Movement". Sie führten unter anderem zur Wiedereinsetzung von Richtern des Obersten Gerichtshofes und der Provinzgerichte, die zuvor durch Notrechtsbeschluss abgesetzt worden waren. Weiterhin trugen die Proteste entscheidend dazu bei, dass der damalige Staatspräsident Pervez Musharraf im August 2008 nach einer Wahlniederlage zurücktrat.
Einschätzungen zur Unabhängigkeit und Rechtsstaatlichkeit der pakistanischen Justizpraxis fallen unterschiedlich aus. Generell arbeiten höhere Instanzen diesbezüglich besser als die regional oder lokal zuständigen Gerichte; Berichte von Korruption und Beeinflussung betreffen jedoch alle Instanzen. Die durch die Anwaltschaft und auf Druck der Straße erzwungene Wiedereinsetzung der von Staatspräsident Musharraf entlassenen Richter und des Obersten Richters des Verfassungsgerichts hat eine deutliche Stärkung der Judikative bewirkt. Bei der Bearbeitung von unpolitischen Fällen werden die höheren Instanzen und der Oberste Gerichtshof von den Medien und der Öffentlichkeit im Generellen als zuverlässig eingeschätzt.
Das "National Judicial Policy Making Committee", ein Ausschuss des Obersten Gerichtshofes, erarbeitete zwischen April und Mai 2009 eine neue nationale Strategie zur Überwindung der drängendsten Problemen des pakistanischen Justizsystems. Mitglieder des Ausschusses waren die Präsidenten des Obersten Gerichtshofes, des Scharia - Gerichtshofes und der vier Obergerichte auf Provinzebene. Ungenügende Unabhängigkeit der Gerichte, Korruptionsprobleme im Justizsystem sowie die immense Zahl hängiger Verfahren wurden als Hauptprobleme identifiziert. Die neue Strategie ist seit dem 1. Juni 2009 in Kraft.
(SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Auskunft der SFH - Länderanalyse, Pakistan: Justizsystem und Haftbedingungen, 5. Mai 2010 / USDOS - U.S. Department of State: Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor, 2009 Country Reports on Human Rights Practices, Pakistan)
Sicherheitsbehörden
Ein sog. "First Information Report" (FIR) ist die gesetzliche Grundlage für alle Inhaftierungen. Die Polizei ist verpflichtet solche FIRs einem Kläger auszustellen, die nachvollziehbare Beweise anführen, dass ein Verbrechen geschehen ist. Ein FIR erlaubt der Polizei einen Verdächtigen 24 Stunden festzuhalten, wobei eine Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere 14 Tage nur nach Vorführung vor einen Polizeirichter, und dann auch nur, wenn die Polizei triftige Gründe anführt, dass eine solche Verlängerung für die Ermittlungen unbedingt notwendig ist. In der Praxis kommt es aber immer wieder zur Missachtung dieser Fristen bzw. wird die gesetzlich festgelegte Vorgangsweise nicht immer eingehalten.
Die polizeilichen Zuständigkeiten sind zwischen nationalen und regionalen Behörden aufgeteilt. Die Bundespolizei (Federal Investigation Agency, FIA) ist dem Innenministerium unterstellt; ihre Zuständigkeit liegt im Bereich der Einwanderung, organisierten Kriminalität und Interpol sowie der Terrorismus- und Rauschgiftbekämpfung. Die einzelnen Provinzen haben ihre eigenen Verbrechensbekämpfungsbehörden; gegenüber diesen Provinzbehörden ist die FIA nicht weisungsbefugt. In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein Ansehen. Dazu trägt die extrem hohe Korruptionsanfälligkeit ebenso bei, wie häufige unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen, sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam genommenen Personen. Die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte und damit auch die Schutzfähigkeit vor privaten Verfolgungshandlungen sind regional sehr unterschiedlich. Bei besonderen religiösen Ereignissen ruft die Regierung auch Militärkräfte zu Hilfe um die öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleisten zu können. Die Regierung veranstaltet für alle Polizeibeamten regelmäßige Trainingskurse, die sich mit Kriminaltechnik und Menschenrechtsfragen befassen.
(USDOS - U.S. Department of State: Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor, 2009 Country Reports on Human Rights Practices, Pakistan/Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan)
Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis ist grundsätzlich nicht festzustellen. Der Staat unternimmt große Anstrengungen, Konflikte und die inter-konfessionelle Gewalt zwischen Gruppierungen der schiitischen Minderheit und der sunnitischen Mehrheit einzugrenzen. Zu besonderen Feiertagen der Glaubensgemeinschaften setzt die Polizei große Kontingente ein, um Übergriffe zu verhindern. Zum schiitischen Ashura-Fest kommt es dennoch häufig zu Anschlägen sunnitischer Extremisten auf Prozessionen, insbesondere in der nordwestlichen Grenzprovinz sowie zu teilweise blutigen Anschlägen auf schiitische Moscheen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan)
NGOs
Zahlreiche nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen können im Allgemeinen ohne Behinderung seitens staatlicher Stellen operieren, Untersuchungen von Menschenrechtsverletzungen durchführen und deren Ergebnisse veröffentlichen. Regierungsstellen kooperieren meistens mit diesen Gruppen und antworten auch auf ihre Ergebnisse. Im Allgemeinen besteht für NGOs Zutritt zu Polizeistationen und Gefängnissen.
(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011)
Menschenrechte
Ratifikation internationaler Abkommen
Pakistan ist den folgenden internationalen Abkommen zum Schutz der Menschenrechte beigetreten:
Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Übereinkommen über die Rechte des Kindes;
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau;
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte.
(U.K. Home Office: Country of Origin Information Report, Pakistan, 7.6.2012)
Allgemein
Pakistan hat im Juni 2010 den internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie die Konvention gegen Folter ratifiziert. Nach der Ratifikation des internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte im April 2008 hat Pakistan damit eine Reihe wichtiger menschenrechtlicher Kodifikationen ratifiziert. Allerdings enthalten die Ratifikationen Vorbehalte, die teilweise den Schutzbereich der Konventionen erheblich einschränken.
Die pakistanische Verfassung enthält in einem eigenen Abschnitt über Grundrechte auch eine Reihe wichtiger menschenrechtlicher Garantien. Allerdings weichen der Anspruch der Verfassung und die gesellschaftliche Realität voneinander ab. Polizei und Justiz unterlaufen häufig Fehler bei der Untersuchung von Straftaten. Korruption ist weit verbreitet. Die pakistanischen Gerichtshöfe sind zudem überlastet: Gerichtsverfahren ziehen sich nicht selten über Jahrzehnte hin. Auch die seit dem Ende der Militärherrschaft wieder erstarkte Judikative ist bisher noch nicht in der Lage gewesen, einen besseren gerichtlichen Schutz der Menschenrechte zu gewährleisten.
Die Lage der religiösen Minderheiten (v.a. Christen und Hindus) sowie der Ahmadis, die vom pakistanischen Staat als Nicht-Muslime klassifiziert werden, ist weiterhin schwierig. Eine gezielte Bedrohung geht von militanten Organisationen v.a. gegen Christen, Ahmadis und Schiiten aus. Gewalttäter, die Angehörige von Minderheiten schädigen, gehen aufgrund von Korruption, lokalen Feudalstrukturen und der Ineffizienz der Justiz noch zu häufig straffrei aus.
(Auswärtiges Amt: Pakistan, Staatsaufbau/Innenpolitik, Stand: April 2011,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html#doc344388bodyText3, Zugriff 5.5.2011)
Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit
Die Versammlungsfreiheit wird durch die pakistanische Verfassung garantiert, unterliegt aber dem Vorbehalt der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der sich teilweise als Sicherheitsverwahrung und in massivem Gewalteinsatz der Polizei gegenüber Demonstranten äußert. Art. 19 der pakistanischen Verfassung garantiert die Meinungsfreiheit, stellt sie jedoch unter einen Gesetzesvorbehalt. Einschränkungen der Meinungsfreiheit sind danach zulässig zum Schutz der Integrität, Sicherheit oder Verteidigung von Pakistan oder zum Schutz des Islam ("in the interest of the glory of Islam").
Die zahlreichen Medien können weitgehend frei berichten, Kritik an der Regierung ist möglich und verbreitet. In Einzelfällen berichten Journalisten über Repressionen durch Regierungsstellen, dies betrifft vor allem Reaktionen auf Fälle von investigativem Journalismus gegenüber einzelnen Regierungsmitgliedern. Nicht geduldet wird auch eine ein bestimmtes Maß überschreitende Kritik an der Institution des Militärs oder den Sicherheitsdiensten. Die Sanktionen für solche Verstöße beinhalten bis zu drei Jahre Haft, Geldstrafen von bis zu 10 Millionen Rupien ($ 165.000) und die Stornierung von Medien - Lizenzen.
Die Hauptgefahr für die Meinungsfreiheit und die freie Betätigung der Medien ging 2009 von nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, wie den Taliban und mit ihnen verbündeten Gruppen, aus. Diese setzen Morde, Entführungen und Einschüchterungen, auch gegenüber Familienangehörigen der Journalisten, ein, um missliebige Journalisten zu beseitigen oder mundtot zu machen. In von Taliban kontrollierten Gebieten ist eine Taliban - kritische Berichterstattung unmöglich, in den übrigen Landesteilen werden Taliban - kritische Journalisten gezielt bedroht und eingeschüchtert. Viele Journalisten aus der Nordwestgrenzprovinz oder den "Stammesgebieten" sind in die Städte Karachi, Lahore oder Islamabad geflohen und arbeiten von dort aus.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: März 2010 / Freedom House: Freedom in the World - Pakistan (2010), http://www.freedomhouse.org/inc/content/pubs/fiw/inc_country_detail.cfm?year=2010&country=7893&pf, Zugriff 5.5.2011)
Haftbedingungen
Die Human Rights Commission of Pakistan zitiert den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes, nachdem dieser im Mai 2009 mehrere Gefängnisse besichtigt hatte: Ihm zufolge zählen zu den dringendsten Problemen im pakistanischen Strafvollzug die starke Überbelegung, die langen Haftdauern über die Maximalstrafen hinaus sowie die unzureichende medizinische Versorgung und der allgemein schlechte physische und psychische Zustand der Inhaftierten.
Haftzeitverminderungen und Hafterleichterungen bis hin zu Massenentlassungen sind in Pakistan keine Seltenheit. Besonders an Feiertagen werden Inhaftierte auf freien Fuß gesetzt: Beispielsweise wurden 2007 wie auch in früheren Jahren am Nationalfeiertag (23. März) und zum Ramadanfest (14. Oktober 2007) Haftzeitverminderungen gewährt und überdies 121 beziehungsweise 125 Gefangene vorzeitig entlassen.
(SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Auskunft der SFH - Länderanalyse, Pakistan: Justizsystem und Haftbedingungen, 5. Mai 2010)
Todesstrafe
Nach Angaben der Menschenrechtskommission von Pakistan verhängten die Gerichte des Landes im Berichtszeitraum (2009) 276 Todesurteile. Hinrichtungen fanden allerdings nicht statt. Ende 2009 waren gegen rund 7.700 Menschen Todesurteile anhängig.
(AI - Amnesty International: Amnesty International Report 2010 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte)
Opposition
Eine Einschränkung der politischen Opposition findet nicht statt. Politische Auseinandersetzungen werden jedoch vor allem in Karachi zum Teil auch gewalttätig ausgetragen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan)
Innerstaatliche Fluchtalternative
Allgemeines
Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen in der Regel das Aufgeben der wirtschaftlichen Basis mit sich bringt. In den Städten, v.a. den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karachi, Peshawar oder Multan, leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan)
Rückkehrfragen
Block 1: Grundversorgung
Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. Kehren sie in ihren Familienverband zurück, ist ihre Grundversorgung im Rahmen dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit gesichert.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)
Unter Annahme einer Bevölkerungsgröße von 177,276 Millionen Menschen, liegt die Anzahl der erwerbstätigen Personen bei geschätzten 53,78 Millionen Menschen. Im Landwirtschaftssektor sind etwa 41 Prozent aller Erwerbstätigen beschäftigt, in der Industrie 21,2% und im Dienstleistungssektor 37.8%. Etwa 7,4% der arbeitsfähigen Bevölkerung gelten als offiziell arbeitslos. (IOM - Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Pakistan, August 2011)
Die Auswirkungen der globalen Wirtschaftskrise, politische und Sicherheitssorgen sowie die Fluten belasten Pakistan stark. Nachdem es sich von der 2008/2009 globalen Krise erholte, verzeichnete es 2009/10 ein Wachstum von 3,8 Prozent des BIP. (World Bank: Country Partnership Strategy Progress Report For The Islamic Republic Of Pakistan For The Period Fy2010-14, 16.11.2011, http://www-wds.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/WDSP/IB/2011/12/01/000333037_20111201005343/Rendered/PDF/652860CASP0R200Official0Use0Only090.pdf, Zugriff 3.8.2012)
Die Monsoon-Überflutungen von Juli/August 2011 haben Auswirkungen auf mehr als 5 Millionen Menschen in den betroffenen Gebieten in Sindh und Belutschistan. Humanitäre Helfer sowie die Regierung teilen Überwinterungshilfen, Schutz- und andere Hilfsgüter an mehr als 450.000 betroffene Haushalte aus. In Gebieten in Sindh und Belutschistan wird geschätzt, dass 4,3 Millionen Menschen von Lebensmittelunsicherheit durch die Fluten betroffen sind.
(UN OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs: Pakistan, Monsoon 2011 Situation Report No. 15, 9 December 2011,
http://pakresponse.info/LinkClick.aspx?fileticket=gPCG-Q8pESE%3d&tabid=41&mid=539, Zugriff 29.8.2012)
Beschäftigungsförderungsprogramme
Die Regierung hat erkannt, dass eine solide Grundlage für die Wirtschaft und schnelleres Wachstum einen direkten Einfluss auf die Beschäftigungssituation hat und deshalb verschiedene Maßnahmen getroffen, um das wirtschaftliche Wachstum zu beschleunigen.
Es gibt im privaten Sektor viele NGOs und Institute, die berufliche Aus- und Weiterbildungen
Anbieten.
(IOM - Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Pakistan, August 2011)
Soziale Wohlfahrt
Die Overseas Pakistanis Foundation (OPF) wurde 1979 im Rahmen des Emigrations-Erlasses gegründet. Ihr Ziel ist die Unterstützung der im Ausland lebenden Pakistanis und ihre Familien bei den unterschiedlichsten Problemen. Ihre Angebote umfassen ökonomische Hilfen, medizinische Versorgung.
Pakistan Bait-ul-Mal - Ministerium für Frauenentwicklung, soziale Wohlfahrt und Sonderausbildung: Die Pakistan Bait-ul-Mal (PBM) ist eine autonome Behörde, die einen erheblichen Beitrag zur Bekämpfung der Armut durch die verschiedenen Maßnahmen für die ärmsten Mitglieder der Gesellschaft leistet und Unvermögende, Witwen, Waisen, Invaliden sowie schwache und andere bedürftige Menschen unterstützt. Die PBM vertritt Richtlinien und Programme, die einen angemessenen Ausgleich zwischen den sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnissen der benachteiligten Mitglieder der Gesellschaft schaffen.
Der NCRDP (National Council for the Rehabilitation of Disabled Persons) und PCRDP (Provincial Council for the Rehabilitation of Disabled Persons) wurden eingerichtet, um die Beschäftigung, das Wohl und die Rehabilitation behinderter Personen sicherzustellen.
(IOM - Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Pakistan, August 2011)
Block 2: Medizinische Versorgung
In den staatlichen Krankenhäusern, die allerdings i.d.R. europäische Leistungsstandards nicht erreichen, kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings betrifft dies nicht schwierige Operationen, z.B. Organtransplantationen. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt. Für ärztliche Versorgung und Medikamente muss in Pakistan nur ein Bruchteil der in Deutschland hierfür anfallenden Kosten aufgewendet werden, so dass sie für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind.
In den modernen Krankenhäusern in den Großstädten konnte - unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit - eine Behandlungsmöglichkeit für die meisten in Rede stehenden Krankheiten festgestellt werden. Auch die meisten Medikamente, wie z.B. Insulin, können in den Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)
Es gibt viele NGOs und staatliche Stellen, die medizinische Dienstleistungen im Rahmen verschiedener Projekte bereitstellen.
Solche Angebote umfassen folgende Aktivitäten:
Psychosoziale Unterstützung
Medizinische Notversorgung
Familienplanung
Kostenlose Apotheken
Mobile Krankenlager
Notunterkünfte
Krankentransport (auch Luftrettung)
Blutbanken
Weitere Organisationen, die medizinische Hilfe und ähnliche Dienste anbieten:
Pakistan Bait-ul-Mal (PBM) ist eine Wohlfahrtsorganisation die sich der Armutsbekämpfung widmet. Im Fokus steht dabei die soziale Integration marginalisierte Bevölkerungsgruppen wie Witwen, Waisen, behinderte und kranke Menschen und andere bedürftige Personen. PBM unterstützt politische Maßnahmen und unterhält Programme, die auf einen besseren Ausgleich in den ökonomischen und sozialen Bereichen zugunsten schwacher Gesellschaftsschichten zielen.
Edhi Foundation ist die größte Wohlfahrtstiftung Pakistans. Sie unterhält 300 Zentren, sowohl in Großstädten als auch in entlegenen Gebeiten, die medizinsiche Hilfe, Familienplanung und Notfallhilfe anbieten.
(IOM - Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Pakistan, August 2011)
Block 3: Behandlung nach Rückkehr
Zurückgeführte Personen haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags nicht mit staatlichen Repressalien zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. Die Rückführung von pakistanischen Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischem Reisepass oder mit einem von einer pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten so genannten "emergency passport" möglich, nicht aber mit deutschen oder europäischen Passersatzdokumenten.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)
3. Beweiswürdigung:
3.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Mangels Vorlage personenbezogener Dokumente konnte die Identität des Beschwerdeführers jedoch nicht abschließend festgestellt werden.
3.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Lebensverhältnissen in Pakistan und Österreich beruhen auf seinen Angaben im Verfahren, welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte. Die Feststellungen zu den nach wie vor in seinem Heimatdorf lebenden Eltern und Geschwister ergeben sich ebenso aus den Ausführungen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat auch zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass es seinen Angehörigen in Pakistan an einer ausreichenden Existenzgrundlage mangle.
3.3. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Pakistan keiner unmittelbaren persönlichen und konkreten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt war und im Falle seiner Rückkehr dorthin auch nicht einer solchen ausgesetzt wäre, war aus folgenden Gründen zu treffen:
Der Beschwerdeführer begründete seine Ausreise und Antragstellung zusammengefasst damit, dass nach einem Streit in Zusammenhang mit der Weigerung einen Schuh umzutauschen von seiner Kundschaft versucht worden sei, ihn umzubringen, weshalb er nach XXXX gezogen sei, wo er von XXXX gehindert worden sei zu arbeiten bzw. hätten auch diese versucht ihn umzubringen, woraufhin er wieder nach XXXX zurückgekehrt sei.
Diesbezüglich ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes übereinstimmend mit dem Bundesasylamt festzustellen, dass die erstinstanzlichen Angaben des Beschwerdeführers tatsächlich nur äußerst vage und oberflächlich waren und sich in global gehaltenen, widersprüchlichen Aussagen erschöpfen.
Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer bereits Probleme hat, das Geschlecht seiner Kundschaft widerspruchsfrei zu nennen, zumal er in der Ersteinvernahme noch von einem Kunden spricht, in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt jedoch ausführt, dass sich eine Kundin Schuhe für ihre Hochzeit bei ihm gekauft habe, was angesichts der angeblich daraus für ihn folgenden Nachteile nicht nachvollziehbar erscheint und sohin bereits darauf hindeutet, dass es sich dabei um eine konstruierte Geschichte handelt.
Darüber hinaus vermochte der Beschwerdeführer die genaueren Umstände der Auseinandersetzung im Zuge des Versuchs, die gekauften Schuhe umzutauschen, nicht übereinstimmend darzustellen. Diesbezüglich führte er in der Ersteinvernahme noch aus, dass er von seinem Kunden geschlagen worden sei, behauptete in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt jedoch, dass die Kundin in Begleitung ihres Ehegatten gekommen und dieser handgreiflich geworden sei.
Auch die Ausführungen zu der vermeintlichen Verfolgung durch die XXXX konnten nicht überzeugen und deuten ebenfalls auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens hin. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in der Ersteinvernahme mit keinem Wort erwähnte, in welcher Form er von den XXXX verfolgt worden sei bzw. welche konkreten Verfolgungshandlungen diese gesetzt hätten, konnte er auch mit seinen Ausführungen in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, wonach diese die Eröffnung eines Schuhgeschäftes verhindern hätten wollen, nicht überzeugen. Hält man sich vor Augen, dass sich der Beschwerdeführer seinen Angaben folgend nur zwei bis drei Tage in XXXX aufgehalten habe, so ist angesichts des nicht unerheblichen Aufwandes einer Geschäftseröffnung nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits nach so kurzer Zeit in der Lage war, tatsächlich ein Geschäft zu eröffnen bzw. kurz davor stand dies zu tun. Die dahingehenden Ausführungen entbehren somit jeglicher Plausibilität, wobei zudem anzumerken ist, dass auch der kurzfristige Umzug nach XXXX in Frage steht, zumal bereits dem angegebenen Grund für den Umzug (Streit mit einem Kunden) die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden musste und somit jeglicher Grundlage entbehrt.
Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass sich beginnend mit unkonkreten Ausführungen zur Person seiner Kundschaft, welche er zunächst als Mann und in weiterer Folge als Frau darstellt, über fehlende Ausführungen zu den genauen Umständen der Streitigkeiten (Streit mit dem Kunden/der Kundin oder dessen Ehegatte), bis hin zu vorerst gänzlich fehlenden Angaben dazu, in welcher Form er von den XXXX verfolgt worden sei und der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer nur zwei bis drei Tage in XXXX aufgehalten habe, seine wenig detaillierten und widersprüchlichen Ausführungen durch das gesamte Verfahren ziehen, weshalb der Eindruck entstand, dass der Beschwerdeführer sich bloß einer oberflächlichen Rahmengeschichte bediente und deshalb bei wiederholtem Nachfragen nach Details sowie den näheren Umständen überfordert war. Zudem war aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Eindruck zu gewinnen, dass er die von ihm ins Treffen geführten Geschehnisse tatsächlich erlebt hat, ansonsten er in der Lage gewesen wäre, die vorgebrachten Ausreisegründe genauer und konsistenter darzustellen.
Das Bundesasylamt kommt daher zu dem nachvollziehbaren Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich war eine persönliche Bedrohung glaubwürdig darzulegen, da dem Fluchtvorbringen, welches lediglich auf vagen und inhaltsleeren Angaben basiert und auch grobe Ungereimtheiten beinhaltet, keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden kann.
Aber selbst bei Zugrundelegung des Fluchtvorbringens, läge eine Verfolgung durch Drittpersonen vor, welche im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur insofern relevant ist, als der Staat nicht willig bzw. fähig ist, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren. Dies kann jedoch im konkreten Fall nicht angenommen werden. Weder kann aufgrund der Länderberichte davon ausgegangen werden, dass die pakistanischen Behörden generell schutzunfähig oder schutzunwillig wären, noch haben sich im konkreten Fall des Beschwerdeführers Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die pakistanischen Sicherheitsbehörden untätig geblieben wären und ihn nicht schützen könnten bzw. würden. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung zwar noch angegeben, dass die Polizei nichts gemacht habe, relativierte diese Ausführungen jedoch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, wo er vorbrachte, dass er den Namen des Angreifers bei der Polizei nicht habe nennen können, was darauf schließen lässt, dass sich die Ermittlungen schwierig gestaltet hätten, zumal die Ausforschung eines unbekannten Täters meist nicht von Erfolg gekrönt ist. Dass sich die Polizei geweigert habe, die Anzeige entgegen zu nehmen bzw. Ermittlungstätigkeiten unterlassen habe, erwähnte der Beschwerdeführer hier mit keinem Wort.
Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Sicherheitslage in Pakistan sehr gefährlich sei und eine Rückkehr auch deshalb auszuschließen sei, war dazu festzuhalten, dass die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen, die ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bilden und besteht daher kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes und den sich daraus ergebenden Feststellungen zur Sicherheitslage in Pakistan zu zweifeln. Darüber hinaus war anzumerken, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vorbrachte, Probleme aufgrund der Sicherheitslage in seinem Heimatdorf gehabt zu haben. Die unbestreitbare und als notorisch bekannt zu erachtende allgemeine Sicherheitslage in Pakistan ist jedoch auch aktuell nicht dergestalt, dass quasi jeder Bürger in Pakistan einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden, realen Gefährdung von Leib und Leben ausgesetzt wäre, sondern betrifft gerade der Terrorismus, zurückzuführen auf die Auseinandersetzung zwischen den Taliban und der pakistanischen Armee, in konzentrierter Form lediglich einige Regionen und richten sich Anschläge vor allem gegen staatliche Streitkräfte, Sicherheitsdienste und Polizei, Veranstaltungen politischer Parteien und religiöse Stätten. Gelegentlich hat es auch Anschläge auf Märkte gegeben.
Die gleichfalls in der Beschwerde erhobene Behauptung, wonach die Länderberichte zu allgemein seien und die Situation des Beschwerdeführers zu wenig berücksichtigt würde, geht ebenfalls ins Leere, zumal beim konkreten Vorbringen (mögliche Verfolgungen durch private Personen, Verhalten der lokalen Polizeibehörden) allein die allgemeine Situation in der Herkunftsregion sowie die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der lokalen Behörden wesentlich und entscheidungsrelevant erscheint. Dies wurde im gegenständlichen Fall berücksichtigt und geprüft.
Insoweit im Rechtsmittelschriftsatz moniert wurde, dass dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG eingeräumt worden sei, so ist dem zu entgegnen, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten wurde, zu den vom Bundesasylamt herangezogenen Länderdokumenten Stellung zu nehmen, was er unmittelbar nach dem Ländervorhalt auch tat, indem er ausführte, ihm sei nicht eingefallen, dass er in eine Großstadt ziehen hätte können, weshalb diesbezüglich keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt. Insoweit das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer darüber hinaus das Parteiengehör versagt hat, ist gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) eine solche Verletzung des Parteiengehörs saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen. Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Diese Anforderungen an den erstbehördlichen Bescheid sind erfüllt, eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs ist daher durch die Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde als saniert anzusehen.
Sofern in der Beschwerde ausgeführt wird, dass das Bundesasylamt aufgrund der kurzen Verfahrensdauer der gesetzlich normierten Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei, so kann dem bei Betrachtung des Inhaltes des erstinstanzlichen Verfahrensaktes nicht beigetreten werden. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Asylverfahrens ausführlich vom Bundesasylamt einvernommen und hatte dabei die Gelegenheit, sich zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen zu äußern. Das Bundesasylamt beließ es dabei nicht bei offenen Fragen, sondern versuchte auch durch konkrete Fragestellung den Ausreisegrund und zu erwartende Rückkehrprobleme zu erhellen, was nach Ansicht des erkennenden Senates auch hinreichend geschehen ist. Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht jedenfalls nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221).
Zudem kann auch nicht festgestellt werden, dass es das Bundesasylamt versäumt habe, genauer auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen bzw. sich konkret mit seinem Vorbringen auseinander zu setzen. Abgesehen davon, dass dieser Formulierung nicht zu entnehmen ist, mit welchen konkreten Angaben sich das Bundesasylamt in welcher Art und Weise auseinandersetzen hätte sollen, ist auch hier darauf hinzuweisen, dass der Ermittlungspflicht umfassend entsprochen wurde, zumal eine ausführliche Befragung durchgeführt wurde. Darüber hinaus wurden die beweiswürdigenden Überlegungen im Bescheid des Bundesasylamtes im Rahmen der Beweiswürdigung schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt.
3.4. Die getroffenen Feststellungen zur Situation in Pakistan entsprechen den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes, welche dem Beschwerdeführer auch zur Kenntnis gebracht wurden sowie im bekämpften Bescheid enthalten sind. Zu den dem Beschwerdeführer in der Einvernahme zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen gab dieser auch eine kurze Stellungnahme ab, wonach ihm nicht eingefallen sei, dass er in eine Großstadt ziehen hätte können. Darüber hinaus nahm er auf die Feststellungen des Bundesasylamtes in keiner Weise Bezug und stellte diese auch nicht in Frage. Auch in der Beschwerde selbst wurde den im Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes nicht entgegen getreten. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für den Asylgerichtshof daher kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in Form der getroffenen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid vollständig wiedergegeben sind und bestand somit im Rahmen der Beschwerde eine Möglichkeit einer Stellungnahme, wodurch eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs saniert wurde (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45 Rz 40).
4. Rechtliche Beurteilung:
4.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011 AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 gestellt, weshalb das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idgF sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
4.2. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
4.3. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde (der Asylgerichtshof), sofern die Berufung (Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
4.4. Zur Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Asylgesetz 2005
4.4.1 Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründet