A15 427951-1/2012/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Beisitzer über die Beschwerde des BXXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 26.6.2012, FZ. 12 01.546-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe mit muslimischen Bekenntnis, reiste am 3.2.2012 per Flugzeug am Flughafen Wien/Schwechat an, wo er im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle aufgegriffen worden war und im Zuge dessen einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet) stellte. Nachdem am 6.2.2012 seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes stattgefunden hatte, war dem Beschwerdeführer - basierend auf der durchgeführten Erstbefragung - die Einreise gemäß § 31 Abs. 1 AsylG 2005 gestattet worden. Am 6.6.2012 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 26.6.2012, FZ. 12 01.546-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.6.2013 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 12.7.2012 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 2.7.2013 erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer neuerlich eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.6.2014.
Im Zuge der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz vor dem Stadtpolizeikommando Schwechat am 3.2.2012 gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe an:
Er sei in seinem Herkunftsstaat beim Militär gewesen und habe seinen Präsenzdienst absolviert. Da Krieg in Syrien herrsche, habe ihn "die Behörde wieder zum Militärdienst zwingen" wollen. Aus diesem Grund habe er seinen Herkunftsstaat verlassen und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 6.2.2012 gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an:
Er habe in Kamishli gearbeitet und an mehreren Demonstrationen teilgenommen und sei von der Polizei zwei Mal angehalten, nicht jedoch festgenommen worden. Sein Vater habe ihm telefonisch durch seinen Cousin mitteilen lassen, dass der Geheimdienst zu ihm nach Hause gekommen sei und nach ihm gesucht habe. Sein Vater habe ihm auch gesagt, dass er nicht nach Hause kommen, sondern sich verstecken solle, bis er seine Ausreise organisiert habe. Er sei dann nach Damaskus gefahren und habe ein Schlepper schließlich seine Ausreise organisiert.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 6.6.2012 gab der Beschwerdeführer, zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem Bundesasylamt Folgendes an:
Er sei bei nicht erlaubten Demonstrationen mitgegangen. Diese hätten immer freitags stattgefunden. Zwei Mal sei er auch angehalten und mitgenommen worden. Das erste Mal sei er im Oktober 2011 mitgenommen und am gleichen Tag wieder freigelassen worden. Dies sei in Kamishli gewesen. Die zweite Anhaltung habe im November 2011 stattgefunden. Er sei festgenommen worden und hätte "ein leeres Blatt Papier" unterschreiben müssen. Erst danach sei er wieder freigelassen worden. Befragt, warum er festgenommen worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass zwei Freunde von ihm mit Flugblättern zu ihm ins Geschäft gekommen seien. Er habe diesen gesagt, dass das so nicht gehe. Sie hätten sich daher bei einem Kollegen getroffen. Sie hätten sich dann ausgemacht, wo sie die Flugblätter verteilen bzw. auf Straßenwände kleben würden. Sie seien auch oft demonstrieren gegangen. Befragt, was der Inhalt dieser Blätter gewesen wäre, erklärte der Beschwerdeführer, dass auf den Flugblättern etwas gegen das Regime in Syrien geschrieben gewesen wäre. Er könne dies nicht genauer angeben, es sei aber gegen Assad und dessen Regime gewesen.
Nach Vorhalt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme am 3.2.2012 angegeben habe, dass er erneut zum Militärdienst hätte einberufen werden sollen, erklärte der Beschwerdeführer, dass diese Aussage stimme. Der Hauptgrund für seine Flucht sei jedoch seine Teilnahme an Demonstrationen gewesen. Er habe mit anderen Leuten diese Flugblätter auf Wändegeklebt, daher habe er aus Angst, deswegen eingesperrt zu werden, das Land verlassen.
Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 26.6.2012 zunächst im Wesentlichen fest:
Er sei Staatsangehöriger von Syrien und gehöre der kurdischen Bevölkerungsgruppe an. Die Identität des Beschwerdeführers stehe (aufgrund der Vorlage seines Reisepasses) fest. Er leide an keiner schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung. Nicht festgestellt werden könne, dass dem Beschwerdeführer in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - drohe. Es habe aber eine Bedrohungssituation im Falle einer Rückkehr festgestellt werden können. Die Ausweisung aus Österreich und die Abschiebung nach Syrien seien somit nicht zulässig. Dem Beschwerdeführer werde subsidiärer Schutz gewährt. In Österreich würden zwei Brüder leben (einer als anerkannter Flüchtling, einer als subsidiär Schutzberechtigter). Die weiteren Familienangehörigen des Beschwerdeführers würden weiterhin in Syrien leben.
In der Folge traf das Bundesasylamt auf den Seiten 7 bis 19 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Zum Fluchtgrund befragt, habe der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Stadtpolizeikommando Schwechat am 3.2.2012 angegeben, dass er in Syrien seinen Präsenzdienst beim Militär absolviert hätte und dass, da Krieg in Syrien herrsche, die Behörde ihn wieder zum Militärdienst zwingen habe wollen. Aus diesem Grunde hätte er seinen Herkunftsstaat verlassen. "Völlig konträr" habe er wenige Tage später im Zuge einer weiteren Befragung zu seinem Fluchtgrund angegeben, dass er an mehreren Demonstrationen teilgenommen hätte. Er sei zwei Mal von der Polizei angehalten, jedoch nicht festgenommen worden. Sein Vater hätte ihm in weiterer Folge mitgeteilt, dass der Geheimdienst zu ihm nach Hause gekommen sei und nach ihm gesucht habe. Sein Vater habe dann seine Ausreise organisiert. Neuerlich am 6.6.2012 zum Fluchtgrund befragt, habe der Beschwerdeführer "wiederum abweichend" angegeben, dass er bei Demonstrationen mitgegangen wäre. Dabei sei er auch angehalten und - im Widerspruch zur vorausgegangenen Befragung - auch mitgenommen worden. Er sei festgenommen worden und habe ein leeres Blatt Papier unterschreiben müssen. Erst danach sei er wieder freigelassen worden. Nachgefragt, habe er weiters - erstmals - zu Protokoll gegeben, dass zwei Freunde mit Flugblättern zu ihm ins Geschäft kommen hätten wollen. Sie hätten allerdings ein Treffen bei einem anderen Kollegen vereinbart, wo sie über die Verteilung und Verklebung der Flugblätter beraten hätten. Befragt zu den Inhalten dieser Flugblätter, habe der Beschwerdeführer nur sehr allgemein berichten können, dass "darauf etwas gegen das Regime in Syrien geschrieben" gewesen wäre. Nachgefragt, habe er dies nicht genauer ausführen können. Nun seien dem Beschwerdeführer seine bisherigen divergierenden Aussagen vom 3.2.2012 bzw. 6.2.2012 vorgehalten worden. Zuerst sei er darauf hingewiesen worden, dass er laut Aussage vom 6.2.2012 zwar erklärt habe, an Demonstrationen teilgenommen zu haben, aber kein Wort darüber verloren hätte, dass er festgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer sei weiteres auf "die frappante Divergenz" zwischen seiner Erstaussage am 3.2.2012 und den Angeben am 6.2.2012 hingewiesen worden. Auch diesbezüglich habe er nicht substantiiert schlüssig antworten können. So habe er wieder die nicht nachvollziehbare Behauptung aufgestellt, dass er am 3.2.2012 nicht nach Demonstrationen gefragt worden sei. Selbst die neuerliche Rückfrage, warum der Beschwerdeführer ursprünglich über seinen angeblichen Militärdienstzwang berichtet habe, dies aber in den weiteren Befragungen völlig außer Acht gelassen habe, sei ebenfalls nicht substantiiert von ihm begründet worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht von Anfang an gleich lautende Angaben zu seinen Erlebnissen, die sich vor seiner Ausreise ereignet hätten, erstattet habe. Seine Angaben würden vielmehr den Schluss aufdrängen, dass der Beschwerdeführer in der neuerlichen Einvernahme versucht habe, seinem Vorbringen durch Steigerung seiner bisherigen Aussagen mehr Druck zu verleihen. Das Vorbringen zu den Fluchtgründen sei nicht plausibel nachvollziehbar, allgemein gehalten, widersprüchlich und insgesamt als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Das Bundesasylamt gelange demnach zu dem Schluss, dass dem behaupteten Sachverhalt "bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Syrien kein Glauben geschenkt" werde.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sei einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen sei, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft sei, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK drohe. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zur Volksgruppe der Kurden gehöre, könne allein die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen. Das darüber hinausgehende Vorbringen sei, wie oben ausführlich dargestellt, weder glaubhaft noch verifizierbar. Hinsichtlich der Sicherheitslage sei anzuführen, dass nicht übersehen werden dürfe, dass in Syrien willkürliche Übergriffe von Seiten der Behörden oder von Privatpersonen nicht ausgeschlossen werden könnten. Doch würden diese nicht in einer Weise erfolgen, dass durch ihre Regelmäßigkeit oder Häufigkeit jedermann bzw. -frau mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer diesbezüglichen Verfolgungsgefahr zu rechnen hätte. Die problematische Sicherheitslage betreffe jedoch nicht nur den Beschwerdeführer, sondern auch andere Menschen in Syrien unabhängig von Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung und stelle demnach keine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Daher könne hinreichend davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohe. Im vorliegenden Fall habe daher "keine Bedrohungssituation pro futuro" festgestellt werden können.
In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005
(= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Wenngleich im Fall des Beschwerdeführers eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliege, so bleibe für das Bundesasylamt doch zu befinden, dass sich Syrien in einer schwierigen Phase befinde. Im Fall des Beschwerdeführers gehe das Bundesasylamt daher von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung insbesondere aufgrund der derzeitigen aktuellen Lage aus, da mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention kommen könnte.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 26.6.2013 eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 12.7.2012 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er Spruchteil I. des o.a. Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften anfocht. Seine Beschwerde begründete der Beschwerdeführer folgendermaßen:
Er habe zusammengefasst vorgebracht, wegen seines Engagements gegen das Assad-Regime (Teilnahme an Demonstrationen, Verteilen von Flugblättern) und der Furcht, ins Militär eingezogen zu werden und für das Regime kämpfen zu müssen, aus Syrien geflohen zu sein. Das Bundesasylamt begründe die Abweisung seines Asylantrages mit der Unglaubwürdigkeit seines diesbezüglichen Vorbringens. Das Bundesasylamt begründe die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens damit, dass seine Aussagen vom 3.2.2012 und 6.2.2012 sowie vor dem Bundesasylamt am 6.6.2012 divergieren würden. So habe er am 3.2.2012 angegeben, wegen der Einberufung ins Militär geflohen zu sein, während er am 6.2.2012 und am 6.6.2012 angegeben habe, wegen der Teilnahme an Demonstrationen und dem Verteilen von Flugblättern geflohen zu sein. Auch habe er in letzterer Einvernahme erstmals davon gesprochen, auch festgenommen worden zu sein. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte das Bundesasylamt seine Aussage jedoch weder als widersprüchlich noch als gesteigert werten dürfen. Dass er am "3.6.2012" (gemeint wohl "3.2.2012") vor der Polizei am Flughafen Schwechat "nur" den drohenden Einsatz im Militär genannt habe, sei dem Umstand zu verdanken, dass er kurz nach Ankunft in Österreich sehr nervös und voller Angst gewesen wäre, umgehend wieder nach Syrien zurückgeschickt zu werden. So habe er die weiteren Verfolgungshandlungen nicht erwähnt. Dies habe er ergänzend später nachgeholt. Die beiden Aussagen seien daher nicht als divergierend, sondern als sich ergänzend einzustufen. Entgegen seinen Ausführungen und der Aktenlage sei das Bundesasylamt der Ansicht, dass er in der Erstbefragung vom 6.2.2012 verneint habe, festgenommen worden zu sein, in der Einvernahme vom 6.6.2012 jedoch "das Vorbringen steigernd" eine Festnahme bejaht habe. Richtigerweise sei er sowohl nach seiner ersten Anhaltung als nach seiner zweiten Anhaltung auf das Polizeirevier mitgenommen worden. Das erste Mal sei er ca. nach einer dreiviertel Stunde freigelassen worden, da er bis dahin unbescholten gewesen wäre. Weiters habe er die Mahnung erhalten, so etwas nicht wieder zu tun. Beim zweiten Mal sei er ca. 6 Stunden angehalten worden und habe eine Bestätigung unterzeichnen müssen, dass er keine Flugzettel mehr verteilen würde. Im Zuge dessen sei ihm angedroht worden, dass er ansonsten inhaftiert würde. Er sei nie verhaftet worden, sondern lediglich in der Polizeistation angehalten worden und habe Gegenteiliges nie vorgebracht. Soweit in der Niederschrift vom 6.2.2012 stehe, dass er nicht festgenommen worden sei, sei dazu zu sagen, dass er in seiner Sprache angegeben habe, nicht inhaftiert worden zu sein. Insoweit in der Niederschrift vom 6.6.2012 der Begriff "festgenommen" stehe, so habe er lediglich in seiner Sprache angegeben, mit auf die Polizeistation genommen und dort angehalten worden zu sein. Schließlich führe das Bundesasylamt als Indiz für die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens an, dass er den genauen Inhalt der Flugblätter nicht wiedergeben habe können. Er könne den Inhalt deshalb nicht im genauen Wortlaut wiedergeben, da er die Flugblätter aufgrund seiner mangelhaften Lesefähigkeit nicht lesen habe können. Seine Freunde hätten ihm jedoch mitgeteilt, dass es gegen das Regime gehen würde. Bei einer Gesamtschau der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides werde deutlich, dass die Ausführungen des Bundesasylamtes nicht tauglich seien, die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens zu erschüttern. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden müssen.
Aus den genannten Gründen stelle er die Anträge,
den angefochtenen Spruchteil I. des Bescheides zu beheben und ihm den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu
zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahren eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; in eventu
den angefochtenen Spruchteil I. des Bescheides zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil
I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:
1.1. Das Bundesasylamt ist im o.a. Bescheid zum Ergebnis gelangt, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubwürdig sei. Konkret erwiesen sich die Angaben betreffend seine Teilnahme an Demonstrationen, seine ins Treffen geführten Anhaltungen bzw. Festnahmen sowie seine neuerliche Einberufung zum Militärdienst als gänzlich unglaubwürdig. Aufgrund der allgemein prekären Sicherheitslage in Syrien könne dem Beschwerdeführer jedoch aktuell eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht zugemutet werden.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde insbesondere gerügt, dass das Bundesasylamt eine mangelhafte Beweiswürdigung bezüglich seines gesamten Vorbringens vorgenommen habe. Wenn das Bundesasylamt ihm etwa vorhalte, dass er im Rahmen seiner Befragung vor dem Stadtpolizeikommando Schwechat am 3.2.2012 lediglich die neuerlich erfolgte Einberufung zum Militärdienst nicht jedoch die später angeführten Teilnahmen an Demonstrationen und erfolgten Anhaltungen seiner Person durch die Polizei ins Treffen geführt habe, so sei dies in dem Umstand begründet, dass er kurz nach der Ankunft sehr nervös und voller Angst gewesen sei. Ebenso seien die Ausführungen des Bundesasylamtes, wonach er seine ursprüngliche Angabe, wonach er nicht festgenommen worden sei, dahingehend gesteigert habe, dass er eine solche Festnahme bejaht habe, insofern unzutreffend, als er nie ausdrücklich in seiner Sprache angegeben habe, dass er verhaftet (im Sinne von "inhaftiert") worden sei, sondern lediglich, dass er angehalten worden sei. Wenn ihm das Bundesasylamt weiters vorhalte, dass für die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens spreche, dass er den Inhalt der Flugblätter nicht angeben habe können, sei zu erwidern, dass er die Flugblätter aufgrund seiner mangelhaften Lesefähigkeit nicht lesen habe können. In Gesamtschau der behördlichen Beweiswürdigung werde deutlich, dass die Ausführungen des Bundesasylamtes nicht tauglich seien, die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens erschüttern zu können.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idgF hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.6.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.6.2003, Zl. 2002/20/0336).
Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idgF ausdrücklich klargestellt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich ist, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.3.2012, Zl. U466/11 u. a.).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers waren keine weiteren Ermittlungsschritte zu setzen, da das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers vom zuständigen Senat für glaubwürdig erachtet wird. Folglich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof gemäß § 41 Abs. 7 leg. cit. unterbleiben.
1.2. Nach Ansicht des zuständigen Senates des Asylgerichtshofes hat der Beschwerdeführer glaubwürdig vorgebracht, dass er im Oktober und November 2011 aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen und der ihm dadurch unterstellten regimekritischen Gesinnung von der Polizei festgenommen und jeweils nach einigen Stunden wieder freigelassen wurde. Weiters stellt es sich für den zuständigen Senat als glaubwürdiger Sachverhalt dar, dass der Beschwerdeführer erneut zum Militärdienst einberufen wurde und, um der Ableistung des Reservedienstes zu entgehen, seinen Herkunftsstaat verlassen hat.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist konsistent, enthält Realkennzeichen [wie etwa die Aussage, dass er "ein leeres Blatt Papier unterschreiben" habe müssen (Aktenseite 89); die Aussage, dass die Demonstrationen "immer freitags" stattgefunden hätten (Aktenseite 89)], sodass bereits vor diesem Hintergrund kein hinreichender Zweifel für den zuständigen Senat besteht, dass der Beschwerdeführer selbst erlebte Umstände wiedergibt.
Die Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen völlig unglaubwürdig ist, erweisen sich - insgesamt betrachtet - nicht als geeignet, die Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu erschüttern. Wenn etwa das Bundesasylamt als Indiz der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben hervorgebt, dass der Beschwerdeführer zwar anlässlich der Erstbefragung vor dem Stadtpolizeikommando Schwechat am 6.2.2012 angegeben habe, dass er anlässlich von Demonstrationen seitens der Polizei zweimal angehalten, nicht aber festgenommen worden sei, er aber bei seiner Einvernahme am 6.6.2012 erklärt hätte, bei zwei Demonstrationen im Oktober 2011 und November 2011 angehalten und mitgenommen worden zu sein, so mag dies auf den ersten Blick unstimmig erscheinen. Der Beschwerdeführer hat diese scheinbare Ungereimtheit jedoch im Beschwerdeschriftsatz insofern nachvollziehbar aufzuklären vermocht, indem er ausgeführt hat, dass sich die unterschiedlichen Angaben auf Unschärfen im Rahmen der Übersetzung seitens des Dolmetschers zurückführen ließen, da er bei keiner seiner Einvernahmen aus eigenem angegeben habe, dass er inhaftiert worden sei, und da für ihn der Begriff "Festnahme" lediglich impliziere, dass er mit auf die Polizeistation genommen und dort für einige Stunden angehalten worden sei.
Die dem Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes weiters zum Vorwurf gemachte Ungereimtheit, dass dieser nicht anzugeben imstande gewesen wäre, über den Inhalt der Flugblätter genauer Auskunft zu geben, hat er mit seinen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, wonach er den Inhalt der Flugblätter aufgrund seiner mangelhaften Lesekenntnisse nicht im Detail gekannt habe, sondern ihm lediglich von seinen Freunden mitgeteilt worden sei, dass sich der Inhalt gegen das Regime von Präsident Bashir Al-Assad richten würde, ebenso nachvollziehbar zu entkräften vermoche. Es erscheint der allgemeinen Lebenserfahrung nach durchaus plausibel, dass eine politisch interessierte Person, die des Lesens und Schreibens nicht kundig ist, bei der Setzung politisch motivierter Aktivitäten wie in casu dem Verteilen von Flugblättern lediglich im Groben über den Inhalt der zu verteilenden Schriften informiert, nicht aber bezüglich sämtlicher Details in Kenntnis gesetzt ist.
Schließlich vermögen die Ausführungen des Bundesasylamtes, wonach eine "frappante Divergenz" im Vorbringen des Beschwerdeführers dergestalt vorliege, dass dieser zwar in der Einvernahme vor dem Stadtpolizeikommando Schwechat am 3.2.2012 als Fluchtgrund die neuerliche Einberufung zum Militärdienst angegeben habe, er hievon allerdings in der Erstbefragung am 6.2.2012 und am 6.6.2012 aus eigenem bei der Nennung seiner Fluchtgründe aus eigenem zunächst kein Wort erwähnt habe, nicht zu überzeugen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 6.6.2012 klargestellt, dass seine ursprünglichen Angaben zu den Fluchtgründen, wonach er neuerlich zum Militärdienst einberufen werden sollte, der Wahrheit entsprechen, jedoch den eigentlichen Fluchtgrund seine Teilnahme an Demonstrationen und sein politisches Engagement bilden würden.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass im o.a. Bescheid folgender Begründungsmangel festzustellen war: Das Bundesasylamt hat der gegenständlichen Entscheidung u.a. die Feststellung, "es konnte eine Bedrohungssituation im Falle einer Rückkehr festgestellt werden", zugrunde gelegt und hat gleichzeitig im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu Spruchteil I. des o.a. Bescheides - im Gegensatz dazu - wiederum ausgeführt, dass "im vorliegenden Fall keine Bedrohungssituation pro futuro festgestellt werden konnte". Aufgrund dieses Begründungsmangels ist o.a. Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.
Die Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach die gesamten Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen unglaubwürdig seien, sind daher - insgesamt betrachtet - aus den dargelegten Gründen nicht geeignet, die Angaben des Beschwerdeführers in schlüssiger Weise als unglaubwürdig zu qualifizieren.
Darüber hinaus muss man davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer, wenn er nun in Syrien tatsächlich den Reservedienst leisten würde, im aktuellen Bürgerkrieg als Soldat in der syrischen Armee kämpfen müsste. Dass die syrische Armee in schwere Menschenrechtsverletzungen verwickelt ist, hat bereits das Bundesasylamt in den Länderfeststellungen festgehalten (S. 12f des o. a. Bescheides), und ist daher unbestritten. So gilt es als notorische Tatsache, dass desertierte syrische Soldaten berichteten, dass sie gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen und wären sie Gefahr gelaufen, im Falle einer Weigerung selbst erschossen zu werden. Bereits vor diesem Hintergrund ist die Motivation des Beschwerdeführers, den Reservedienst im jetzigen syrischen Bürgerkrieg nicht ableisten zu wollen, objektiv nachvollziehbar. Außerdem gilt es als notorische Tatsache, dass seit dem Jahr 2004 über 30 (konkret 33 bis 34) kurdische Wehrdiener auf ungeklärte Weise während des Wehrdienstes gestorben sind, wobei sich 16 Todesfälle allein im Jahr 2009 ereignet haben sollen, sodass die Furcht des Beschwerdeführers für den Fall seiner Einberufung zum Reservedienst vor diesem Hintergrund wohlbegründet erscheint, zumal die dramatische Verschlechterung der Lage in Syrien seit 2011 derartige Gefährdungen für alle Volksgruppen ja weiter verschärft hat. Diese Erwägungen gelten in casu umso mehr, als der Beschwerdeführer glaubwürdig vorgebracht hat, dass er durch das Verteilen von regimekritischen Flugblättern im Rahmen von Demonstrationen und der ihm dadurch unterstellten politisch missliebigen Gesinnung bereits in das Blickfeld des syrischen Geheimdienstes geraten ist, zweimal kurzzeitig verhaftet wurde, sodass ein weiterer gefährdungserhöhender Faktor seine Person betreffend vorliegt. Eine solche Reservedienstverweigerung wird demzufolge aller Wahrscheinlichkeit nach als eine politisch motivierte und damit flüchtlingsrelevante Handlung angesehen.
Nach Ansicht des zuständigen Senates des Asylgerichtshofes hat der Beschwerdeführer somit glaubwürdig vorgebracht, dass er als politisch gegen das Regime eingestellter Reservedienstverweigerer kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit eine unverhältnismäßige Bestrafung zu erwarten hätte und somit im Falle der Rückkehr nach Syrien einer Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation ausgesetzt wäre. Zudem hat das Bundesasylamt im Fall des Beschwerdeführers das Vorliegen einer allgemeinen Bedrohungssituation infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes bejaht, indem es dem Beschwerdeführer in Spruchteil II. des o.a. Bescheides den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Das Bundesasylamt hat aber im Fall des Beschwerdeführers verkannt, dass sehr wohl darüber hinaus mehrere Anhaltspunkte gegeben sind, dass er im Rahmen seiner Reservedienstverweigerung wegen seiner regimefeindlichen Gesinnung, die er durch verschiedene Aktivitäten - wie z.B. durch die Teilnahme an Demonstrationen gegen das Regime von Assad und der hierbei erfolgten Verteilung von regimekritischen Flugblättern - zum Ausdruck gebracht hat, in Syrien eine unverhältnismäßige Bestrafung zu erwarten hat und damit einer aktuellen individuellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
1.3. Folgendes ist als glaubwürdiges Vorbringen des Beschwerdeführers zu qualifizieren und als maßgebender Sachverhalt festzustellen:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er hat seine Identität durch Vorlage seines Reisepasses, ausgestellt am XXXX in XXXX, nachgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat in Syrien seinen normalen Militärdienst bereits abgeleistet. Er hat im Zuge des nun herrschenden Bürgerkrieges befürchtet, einen neuerlichen Einberufungsbefehl zum Reservedienst zu erhalten.
Weiters hat der Beschwerdeführer an regimekritischen Demonstrationen in Syrien teilgenommen und hierbei Flugblätter eben solchen Inhaltes verteilt. In Folge dessen wurde der Beschwerdeführer zwischen Oktober und November 2011 zweimal angehalten. Am 18.1.2012 hat er Syrien schließlich verlassen.
Vor dem Hintergrund der unter 1.2. angeführten Erwägungen bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.
2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes rechtlich Folgendes:
2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idgF sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
2.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) einem Fremden auf Antrag mit Bescheid (hier: mit Erkenntnis) den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass aufgrund der Umstände, dass er bereits durch die Teilnahme an Demonstrationen und der hierbei erfolgten Verteilung von Flugblättern ins Blickfeld des syrischen Geheimdienstes geraten ist, zweimal angehalten wurde und der neuerlichen Einberufung zum Militär keine Folge leisten hat wollen, eine regimekritische Gesinnung des Beschwerdeführers von staatlichen Organen angenommen wird, sodass eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Diese Entscheidung entspricht der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes (z.B. 14.5.2013, Zl. A15 427873-1/2012/5E).
Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführ gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.