TE AsylGH Beschluss 2013/07/10 C16 425887-1/2012

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Veröffentlicht am 10.07.2013
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Spruch

Zl. C16 425.887-1/2012/5E

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2012, Fz. 11 15.323-BAT, beschlossen:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

 

Verfahrensgang

 

Verfahren vor dem Bundesasylamt

 

Der Beschwerdeführer wurde am 20.12.2011 bei einer fremdenpolizeilichen Einreisekontrolle in einem aus Italien kommenden Zug ohne gültiges Reisedokument angetroffen und wegen des Verdachts auf illegale Einreise nach Österreich festgenommen (AS 9) und eine EURODAC-Abfrage verlief negativ (AS 29).

 

Er stellte am 21.12.2011 vor Beamten des Polizeianhaltezentrums XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 9) und es erfolgte am selben Tag die Erstbefragung durch Organe des besagten Sicherheitsdienstes unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Dari, im Zuge derer der Beschwerdeführer ua. angab, Afghane und unbegleiteter Minderjähriger zu sein sowie schlepperunterstützt, über den Iran, die Türke und weiter auf unbekanntem Wege, nach Österreich gekommen zu sein (AS 13).

 

Da eine EURODAC-Abfrage negativ verlaufen war und das Bundesasylamt offenbar von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausging, wurde sein Verfahren am 28.12.2011 durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte in Österreich zugelassen (AS 63).

 

Am 28.12.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, EAST Ost, unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Farsi und seines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreters niederschriftlich einvernommen (AS 65), wobei er ua. angab, aus der Provinz Ghazni zu stammen und von 2003 bis 2008 in die Schule gegangen zu sein.

 

Mit "Ladungsbescheid" vom 22.03.2012 wurde der Beschwerdeführer, der nach Ansicht der Behörde - die offenbar das Geburtsdatum XXXX1994 unterstellte - mittlerweile die Volljährigkeit erreicht hatte, für den nächsten Tag persönlich zur Einvernahme geladen (AS 89).

 

Am 23.03.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari ohne eine gesetzliche Vertretung, niederschriftlich einvernommen, wobei er als Ausreisedatum zunächst das (afghanische) Jahr 1388 nannte und auch auf Aufforderung kein genaues Datum angab. Später gab er an, "Ende 1388" ausgereist und am 23.10.1390 vom Iran aus in Richtung Europa aufgebrochen zu sein. Im weiteren Verlauf gab der Beschwerdeführer ua. an, von seinem siebentem Lebensjahr an fünf Jahre lang in die Schule gegangen zu sein und bis zum 13. oder 14. (später 16. Lebensjahr, dann wieder bis zum 13. Lebensjahr) bei seiner Mutter gelebt zu haben. Als Todesdatum seines Vater gab der Beschwerdeführer den XXXX1387 an. Als Rückkehrdatum von seinem zwischenzeitlichen Aufenthalt im Iran gab der Beschwerdeführer dann wiederholt den "11. Monat 1390" an. Als Datum eines bestimmten Vorfalls (Familienstreit) nannte er den "XXXX1390" (AS 91).

 

Angefochtener Bescheid

 

Mit Datum vom 27.03.2012 verfasste das Bundesasylamt den Bescheid, Fz. 11 15.323-BAT, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen und er aus Österreich nach Afghanistan ausgewiesen wurde (im Folgenden: angefochtener Bescheid) (AS 179).

 

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29.03.2012 persönlich ausgehändigt. Eine Zustellung an einen gesetzlichen Vertreter erfolgte nicht (AS 311).

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag wurde gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF", bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Sein Antrag wurde gemäß § 8 Abs. 1 Ziff. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 leg. cit. bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Er wurde gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.)

 

Im angefochtene Bescheid wurden keine Feststellungen bezüglich des Alters des Beschwerdeführers getroffen und es erfolgte auch keine diesbezügliche Beweiswürdigung, etwa des Parteivorbringens; das Bundesasylamt ging vielmehr ohne nähere Begründung von einem Geburtsdatum des Beschwerdeführers am XXXX1994 aus.

 

Betreffend die Nichtgewährung von Asyl ging das Bundesasylamt von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers aus.

 

Zur Begründung bezüglich der Nichtgewährung des subsidiären Schutzes wurde ohne nähere Bezugnahme auf die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz Ghazni und lediglich unter Verweis darauf, dass sich dort noch die Mutter des Beschwerdeführers und fünf (minderjährige) Geschwister, die alle von Teppichknüpfen leben, aufhalten würden, davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer im Heimatort noch "(enge) familiäre Anknüpfungspunkte und eine ausreichende Lebensgrundlage" zur Verfügung stehe. Auf die Erreichbarkeit der Provinz Ghazni wurde ebenfalls nicht eingegangen.

 

Das Bundesasylamt stützte sich dabei auf Quellen aus den Jahren 2008 bis 2012, wobei Quellen betreffend die Sicherheitslage in der hart umkämpften Provinz Ghazni praktisch vollständig fehlen.

 

Zur Begründung der Ausweisung hat das Bundesasylamt im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Ausweisung aus Österreich, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert sei und auch nicht die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 8 EMRK verletze. Es liege nämlich kein schützenswertes Familienleben in Österreich vor, und ein schützenswertes Privatleben könne aufgrund der kurzen Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht angenommen werden.

 

Mit Datum vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt (AS 299).

 

Beschwerde und Verfahren vor dem Asylgerichtshof

 

Mit Schriftsatz vom 30.03.2012 (eingelangt am 04.04.2012, Kuvert fehlt im Akt) legte der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde beim Bundesasylamt ein (AS 313).

 

Die Beschwerde langte am 11.04.2012 beim Asylgerichtshof ein.

 

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idF. BGBl. I Nr. 140/2011, (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 67 d AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Anwendbares Recht

 

Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF (im Folgenden: AsylG), ist dieses Gesetz auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Daher ist die gegenständliche Beschwerde nach der geltenden Fassung zu beurteilen.

 

Gemäß § 16 AsylG ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Gesetz das österreichische Recht maßgeblich, wonach es sich bei Personen, die jünger als 18 Jahre alt sind um Minderjährige handelt.

 

Im Falle mündiger Minderjähriger (ab 14 Jahre), deren Interessen nicht von einem Elternteil wahrgenommen werden können, gilt der Rechtsberater ab Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz als gesetzlichen Vertreter. Ab Zulassung des Verfahrens und Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger ist dieser der gesetzliche Vertreter für Verfahren nach dem AsylG.

 

Gemäß § 19 Abs. 5 Satz 2 AsylG dürfen Minderjährige nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden.

 

Unzulässigkeit der Beschwerde

 

Die Beschwerde wurde offenkundig rechtzeitig erhoben, ist jedoch gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG unzulässig, da der Bescheid dem Beschwerdeführer nicht wirksam zugestellt und damit nicht erlassen wurde.

 

Der angefochtene Bescheid wurde nämlich dem Beschwerdeführer persönlich am 29.03.2012 zugestellt, obwohl das Bundesasylamt aufgrund der Beweislage nicht davon ausgehen konnte, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt tatsächlich bereits volljährig war.

 

Das Bundesasylamt ging nämlich bei Erlass des angefochtenen Bescheides offenkundig von einem Geburtsdatum XXXX1994 aus, ohne dass sich aus den Angaben des Beschwerdeführers oder anderen Beweismitteln ergibt, dass der Beschwerdeführer genau zu Jahresbeginn geboren wurde.

 

Der Beschwerdeführer hatte jedoch bei seinen Einvernahmen durchaus wechselnde und meist sehr ungenaue Daten des afghanischen Kalenders angeführt, weshalb der (lediglich im Protokoll der Erstbefragung) angeführte Geburtstag 01.01. als offenbar vom einvernehmenden Beamten ohne entsprechende Angaben des Beschwerdeführers aufgenommen zu werten ist. Es ist im Asylgerichtshof darüber hinaus gerichtsnotorisch, dass sowohl die Polizeidienststellen als auch das Bundesasylamt selbst im Falle, dass ein Asylwerber ein Geburtsjahr nach dem afghanischen Kalender nennt, ohne ersichtlichen Grund von einem Geburtstag "01.01." ausgehen.

 

Das Bundesasylamt musste jedoch spätestens bei der Einvernahme vor der Behörde wegen der unklaren Datumsangaben nach dem afghanische Kalender klar erkennen können, dass es - mangels jedweden Hinweises von Seiten des Beschwerdeführers - nicht ohne jede Begründung von einer Volljährigkeit vor dem 31.12.2012 ausgehen konnte. Der Schluss des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einvernahme ohne gesetzliche Vertretung (am 23.03.2012) sowie bei der Bescheid-Erlassung (am 29.03.2012) bereits die Volljährigkeit erlangt hatte, war demgemäß willkürlich.

 

Der Asylgerichtshof geht allerdings davon aus, dass der Beschwerdeführer nunmehr auch nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers volljährig geworden ist, so dass eine Zustellung an den Beschwerdeführer nunmehr rechtlich wirksam wäre.

 

Der Asylgerichtshof weist im Übrigen nur der Vollständigkeit halber darauf hin, dass der Bescheid, wäre er in dieser Form wirksam erlassen, an inhaltlichen Mängeln leiden könnte.

 

Dies insbesondere in Bezug auf fehlende Sachverhaltsermittlungen im Hinblick auf die aktuelle Sicherheitslage und die Erreichbarkeit der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Ghazni, bzw. in Bezug auf etwaige Möglichkeiten für den Beschwerdeführer, eine Existenzgrundlage in einem anderen Landesteils zu finden. Hiezu mag auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Gz. U 202/12 vom 20.06.2012) hingewiesen werden.

 

Schlussfolgerung

 

Die Beschwerde ist daher unzulässig und zurückzuweisen.

Schlagworte
Altersfeststellung, Minderjährigkeit, Zustellmangel, Zustellwirkung
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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