TE Vwgh Erkenntnis 2013/8/29 2011/16/0263

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Veröffentlicht am 29.08.2013
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Index

E3R E02201010;
E3R E02201030;
E3R E11606000;
E6J;

Norm

31987R2658 Kombinierte Nomenklatur Anh1 Abschn16 Anm4 idF 32005R1719;
31987R2658 Kombinierte Nomenklatur Anh1 Abschn16 Kap84 idF 32005R1719;
31987R2658 Kombinierte Nomenklatur Anh1 Abschn16 Kap85 idF 32005R1719;
31987R2658 Kombinierte Nomenklatur;
32005R1719 Nov-31987R2658;
61984CJ0223 Telefunken VORAB;
62008CJ0173 Kloosterboer Services VORAB;
62009CJ0288 British Sky Broadcasting Group VORAB;
62010CJ0152 Unomedical VORAB;
62011CJ0336 Rohm & Haas Electronic Materials CMP Europe VORAB;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger, Mag. Dr. Köller, Dr. Thoma sowie die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der S GmbH in M, vertreten durch die Dr. Ewald Lausberger Wirtschaftsprüfer Steuerberater GmbH in 4040 Linz, Ferdinand Markl Straße 22, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom 11. November 2011, Zl. ZRV/0104-Z2L/07, betreffend Eingangsabgaben, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Gesellschaft mbH (Beschwerdeführerin) meldete am 27. November 2006 im Wege des Informatikverfahrens als "VVP-Einzeldrahtdichtung", als "MQS, Single wire seal" und als "Silicondichtungen" bezeichnete Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an und führte in allen drei Fällen zum Feld 33 des Einheitspapiers die Warennummer 4016 9300 an.

Mit Bescheid vom 10. Jänner 2007 teilte das (damalige) Zollamt Linz der Beschwerdeführerin mit, dass für die in Rede stehenden Waren eine Eingangsabgabenschuld in näher angeführter Höhe entstanden, jedoch in zu geringer Höhe buchmäßig erfasst worden sei. Gemäß Art. 220 Abs. 1 des Zollkodex sei "die buchmäßige Erfassung nachträglich zu berichtigen". Daraus ergebe sich eine Nachforderung in näher angeführter Höhe. Die buchmäßige Erfassung dieses Nachforderungsbetrages werde gemäß Art. 221 ZK mitgeteilt.

Dagegen berief die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 23. Jänner 2007.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Februar 2007 wies das Zollamt die Berufung als unbegründet ab. Die im Zuge der Zollabfertigung veranlasste zolltarifarische Warenuntersuchung durch die Zentralstelle für verbindliche Zolltarifauskünfte habe ergeben, dass die in Rede stehenden Dichtungen keine Kautschukwaren seien und daher in die Warennummer 3926 9098 90 einzureihen seien.

Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2007 brachte die Beschwerdeführerin dagegen eine (Administrativ-)beschwerde ein. Sie bekämpfte die ihrer Ansicht nach unrichtige zolltarifarische Einreihung der in Rede stehenden Waren. Die richtige Einreihung ergebe sich aus den der Beschwerde beiliegenden Mustern, Abbildungen und Beschreibungen. Demnach seien die eingeführten Waren dem Taric Code 85389099 "Steckerteile" zuzuordnen, für die Gruppe "der EDA's" sei der Taric Code 8536901000 "Verbindung in elektrischen Leitungen, Kontakten" anzuwenden.

Mit Schreiben vom 17. März 2011 hielt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen, Steuer- und Zollkoordination, technische Untersuchungsanstalt, vom 14. Februar 2011 vor, wonach die grundsätzliche Funktionalität des Leitens von Strom nicht von der Dichtung, sondern vom jeweiligen Kabel gewährleistet werde, weshalb die in Rede stehenden Waren nach Ansicht der technischen Untersuchungsanstalt als Teil des elektrischen Gerätes ausscheiden, wie sich aus der Anmerkung 2 zum Abschnitt XVI (sc.: der KN) ergebe, weil sie für dessen Funktion nicht notwendig seien.

Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2011 führte die Beschwerdeführerin dazu aus, die Anmerkung 2b zu Abschnitt XVI der KN fordere nicht, dass die Teile für die Maschine notwendig sein müssten, sondern lediglich, dass die Teile für die Maschine bestimmt sein müssten. Im Übrigen verwies die Beschwerdeführerin auf die Anmerkung 4 zu Abschnitt XVI der KN.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und rechtlichen Ausführungen hielt die belangte Behörde fest, die in der der Anmeldung angeschlossenen Pro-forma-Rechnung unter den Positionen 3, 5, 6 und 7 bezeichneten Waren entsprächen der Beschreibung in der Verordnung (EG) Nr. 475/2009 der Kommission. Bei den Positionen 2 und 4 der Pro-forma-Rechnung handle es sich um Gehäusedichtungen, welche sich von den übrigen von dieser Rechnung erfassten Artikeln lediglich dadurch unterschieden, dass diese eine andere Form (ovaler Ring mit zentrisch liegendem Langloch) aufwiesen und nicht zur Abdichtung eines Einzelleiters dienten, sondern ein gesamtes elektrisches Steckverbindungsgehäuse vor äußeren Einflüssen, wie Schmutz, Feuchtigkeit, Öl und anderen Stoffen schützen sollen. Die belangte Behörde verwies auf "ETOS-Erledigungen" des Zollamtes Wien, Zentralstelle für verbindliche Zolltarifauskünfte, vom 21. Mai 2007, welche der Beschwerdeführerin zugekommen seien. Demnach handle es sich bei den in Rede stehenden Waren um verschiedenfarbige gleichartige elastische ovale Formteile mit zentrisch liegendem Langloch aus Silicon und um gleichartige elastische Formteile mit Loch entlang der Symmetrieachse aus Silicon.

Die Beschwerdeführerin habe im Verwaltungsverfahren Photos und Funktionsbeschreibungen vorgelegt, wonach es sich einerseits um "Einzeldrahtdichtungen" (Teile, mit denen die Verbindung eines Kabels mit einem Steckkontakt durch die in Rede stehende Dichtung umgeben wird) handle und andererseits um mehrpolige ovale Steckkontakte, in welche mehrere Kabel mit Kabelschuhen gesteckt werden könnten und die innerhalb eines Gehäuses mit der in Rede stehenden Dichtung umgeben würden.

Der von der Beschwerdeführerin begehrten Einreihung der in Rede stehenden Waren in die Position 8538 der KN hielt die belangte Behörde entgegen, dass diese Waren nach der Einreihungsverordnung (EG) Nr. 475/2009 der Kommission, welche zwar nach der in Rede stehenden Einfuhrmeldung erlassen worden sei, welcher jedoch Indizwirkung zukomme, nicht unter Kapitel 85 der KN fielen. Die in Rede stehenden Waren seien für die Funktion von elektrischen Steckelementen, an denen sie angebracht würden, nicht erforderlich. Die Funktion der Steckelemente, "Strom weiterzuleiten" sei durch die in Rede stehenden Waren nicht bedingt. Es möge zwar ein Einbau derartiger Dichtungen bei einem Einsatz im "Außenbereich" eine längerfristige reibungslose Funktion der elektrischen Steckelemente fördern, im Regelfall bei einer Verwendung im Innenbereich sei das Abdichten jedoch entbehrlich. Daraus folge, dass eine Montage der in Rede stehenden Dichtungen vom Einsatzgebiet abhänge.

Dies treffe auch für die begehrte Tarifierung in die Position 8536 der KN zu, weil die dort vorgesehenen Einzelkomponenten für die charakteristische Funktion der Gesamteinheit notwendig sein müssten, was im Beschwerdefall nicht zutreffe.

Daher verbleibe für die in Rede stehenden Waren eine Einreihung nach ihrer stofflichen Beschaffenheit, im Beschwerdefall in das Kapitel 39 der KN.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführerin im Recht auf "Einreihung der verfahrensgegenständlichen Waren in das Kapitel 85, Position 8536 der Kombinierten Nomenklatur (KN)" verletzt erachtet.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltariflich und statistischen Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABlEG Nr. L 256 vom 7. September 1987, (KN-Verordnung) in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005, ABlEU Nr. L 286 vom 28. Oktober 2005, enthält in ihrem Anhang I die Kombinierte Nomenklatur mit einem Abschnitt XVI "Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und - Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und - Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte".

Nach Anmerkung 2b zu Abschnitt XVI der KN sind hier interessierende Teile von Maschinen, wenn sie erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine oder für mehrere in der gleichen Position erfasste Maschinen bestimmt sind, der Position für diese Maschine oder Maschinen oder, soweit zutreffend, u.a. der Position 8538 zuzuweisen.

Anmerkung 4 zu Abschnitt XVI der KN lautet:

"4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst."

Nach der Anmerkung 5 zu Abschnitt XVI der KN umfasst bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI der Begriff "Maschinen" alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 und 85 genannten Art. Im dem im Abschnitt XVI enthaltenen Kapitel 85 der KN erfasst die Position 8536 "Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z.B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und Verbindungskästen), für eine Spannung von 1000 V oder weniger".

Die Position 8538 in Kapitel 85 der KN erfasst "Teile erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8535, 8536 oder 8537 bestimmt".

Mit der Verordnung (EG) Nr. 475/2009 der Kommission vom 5. Juni 2009, ABlEU Nr. L 144 vom 9. Juni 2009, hat die Kommission eine im Amtsblatt informativ abgebildete Ware aus Kunststoff (so genannte "Kabeldichtung") mit einem Durchmesser von etwa 1 cm und einer Länge von etwa 0,8 cm, welche in der Mitte ein Loch und eine gerippte Außenseite hat und dazu bestimmt ist, mit elektrischen Anschlussstücken in Kraftfahrzeugen eingesetzt zu werden, um den elektrischen Anschluss vor Staub, Feuchtigkeit, Öl und anderen Stoffen zu schützen, die in der Regel in einem Kraftfahrzeug zu finden sind, unter den KN Code 3926 9097 eingereiht. Zur Begründung führte die Kommission an, die Ware gelte nicht als Teil eines elektrischen Geräts im Sinne der Anmerkung 2b zu Abschnitt XVI, weil sie für die Funktion des Anschlussstücks nicht notwendig sei, sondern diese lediglich verbessere. Eine Einreihung in die Position 8538 als Teil, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8536 bestimmt, sei daher ausgeschlossen.

Dass die im Beschwerdefall in Rede stehenden Waren den in der erwähnten Verordnung der Kommission beschriebenen der Art und Funktion nach entsprechen, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Sie wendet sich allerdings gegen die Begründung der Kommission, wonach die Ware für die Funktion des Anschlussstücks nicht notwendig sei, und trägt vor, Anmerkung 2b zu Abschnitt XVI der KN würde dies nicht verlangen, sondern darauf abstellen, dass die zu prüfende Ware für eine Maschine "bestimmt" sein müsse.

Dem ist die Rechtsprechung des EuGH entgegenzuhalten, wonach die KN keine Definition des Begriffes "Teile" enthält, der Begriff indes voraussetzt, dass es ein Ganzes gibt, für dessen Funktion dieser Teil unabdingbar sei (vgl. etwa die Urteile vom 19. Juli 2012, in der Rs. C-336/11 (Rohm & Haas Electronic Materials CMP Europe GmbH u.a.), Rn 34, vom 16. Juni 2011 in der Rs. C-152/10 (Unomedical A/S), Rn 29, und vom 18. Juni 2009 in der Rs. C-173/08 (Kloosterboer Services BV), Rn 27).

Im Übrigen ist der durch die ausdrückliche und unmissverständliche Formulierung des Beschwerdepunktes (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) abgesteckte Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf die Frage beschränkt, ob die in Rede stehenden Waren unter die Position 8536 der KN einzureihen seien.

Dies sucht die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Anmerkung 4 zu Abschnitt XVI der KN zu begründen. Auch die damit angesprochene "funktionelle Einheit", welche aus Einzelkomponenten besteht, muss die in der fraglichen Tarifnummer angegebene bestimmte Funktion erfüllen.

Die Erläuterungen der Weltzollorganisation zum Harmonisierten System, welche nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. etwa das Urteil vom 14. April 2011 in der Rs. C-288 und 289/09 (British Sky Broadcasting Group plc und Pace plc), Rn 63) erheblich zur Auslegung der einzelnen Tarifpositionen beitragen, ohne jedoch rechtsverbindlich zu sein, führen zum Abschnitt XVI unter dem Kapitel "Allgemeines" im Punkt VII. "Funktionelle Einheiten" an, dass diese Anmerkung (Anmerkung 4 zu Abschnitt XVI der KN) anzuwenden ist, wenn eine Maschine (auch eine Maschinenkombination) aus voneinander getrennten Einzelkomponenten besteht, die dazu bestimmt sind, gemeinsam eine einzige, genau bestimmte Funktion auszuüben, die in einer der Positionen des Kapitels 84 oder - häufiger - des Kapitels 85 aufgeführt ist. Im Sinne der Anmerkung erfasst der Ausdruck "gemeinsam eine einzige, genau bestimmte Funktion auszuüben" nur Maschinen und Maschinenkombinationen, die für die Ausübung der für die funktionelle Einheit als Ganzes charakteristischen Funktion notwendig sind; ausgeschlossen sind demnach Maschinen und Apparate mit Hilfsfunktionen, die nicht zur Funktion des Ganzen beitragen.

Die Funktion einer Steckverbindung zum Weiterleiten von Strom wird jedoch - wie die belangte Behörde zutreffend ausführt - auch ohne die in Rede stehenden Waren zweifelsfrei erfüllt. Die in Rede stehenden Waren sind lediglich ein zusätzliches, in bestimmten Einsatzbereichen Störungen hintanhalten sollende Stücke. Da somit die Steckverbindung ihre Funktion allein und unabhängig von den in Rede stehenden Waren, erfüllen kann, sind die in Rede stehenden Waren nicht der Position der Steckverbindung zuzuweisen (vgl. das Urteil des EuGH vom 7. Oktober 1985 in der Rs. C-223/84 (Telefunken Fernseh und Rundfunk GmbH), Rn 29-32).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund bestehen für den Verwaltungsgerichtshof keine Zweifel im Sinne des Urteils des EuGH vom 6. Oktober 1982 in der Rs. C-283/81 (CILFIT) daran, dass die in Rede stehenden Waren nicht in die Position 8536 der KN einzureihen sind.

In dem im Rahmen des Beschwerdepunkts geltend gemachten Recht wurde die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid sohin nicht verletzt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 29. August 2013

Gerichtsentscheidung

EuGH 62011CJ0336 Rohm & Haas Electronic Materials CMP Europe VORAB
EuGH 62010CJ0152 Unomedical VORAB
EuGH 62008CJ0173 Kloosterboer Services VORAB
EuGH 62009CJ0288 British Sky Broadcasting Group VORAB
EuGH 61984CJ0223 Telefunken VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011160263.X00

Im RIS seit

24.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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