Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Kundegraber über die Beschwerde des St B, geb. am, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wie folgt entschieden:
Die Beschwerdeanträge wegen der Entfernung von zwei Plakatständer am 16. Oktober 2012 in G am T auf Grund einer Anordnung eines Beamten des Straßenamtes der Stadt Graz sowie den Ersatz der Kosten, die dem Beschwerdeführer durch das Abholen der Plakatständer bei der H Gr entstanden sind und die Feststellung, dass die Wahl gestört wurde werden als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
Art. 17, 118 Abs 2 und 129 a Abs 1 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) §§ 67 a Abs 1 Z 2, 67 c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) §§ 1 und 82 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO)
§ 54 Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 (LStVG 1964)
I.1. In der Beschwerde vom 22. Oktober 2012 wurde vorgebracht, dass die für die G Gemeinderatswahl der Liste W Wh - W p e a - W w u R aufgestellte zwei Plakatständer auf dem T (Fußgängerzone)am 16. Oktober 2012, zwischen 10:00 Uhr und 12:00 Uhr, entfernt worden seien. Die Plakatständer seien weder behindernd für den Fußgängerverkehr noch für den anderen Verkehr aufgestellt gewesen. Im Übrigen seien sie innerhalb einer Frist von sechs Wochen vor der am 25. November 2012 stattfindenden Gemeinderatswahl entfernt worden. Es hätte keinen Bescheid mit der Aufforderung die Tafel zu entfernen gegeben. Es sei daher die Kandidatur der Liste W Wh - W p e a - W w u R behindert worden. Am 22. Oktober 2012 konnte der Beschwerdeführer die Plakatständer bei der H Gr wiederum abholen.
Es wurde beantragt die Beschwerde dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen sowie die Begehren gestellt die Feststellung, dass die Plakatständer nicht entfernt hätten werden dürfen, den Ersatz seiner Kosten, die ihm durch das Abholen entstanden sind, die Feststellung, dass die Wahl gestört wurde.
2 Der Bürgermeister der Stadt Graz gab am 22. November 2011 eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt ab:
Grundsätzlich ist auszuführen dass das Straßenamt bei der Bewilligung von Plakatständern einerseits hoheitsrechtlich (Straßenpolizeibehörde) andererseits im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (Straßenverwalter) tätig wird.
Die behördliche Bewilligung gem StVO fußt auf § 82 (straßenpolizeilicher Bescheid). Im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung werden als Straßenverwalter/Grundeigentümer privatrechtliche Zustimmungen erteilt oder verweigert.
Dabei hält sich das Straßenamt - im Sinne der Gleichbehandlung - an Grundsätze die für alle Gesuchsteller die gleichen darstellen.
Es wird dabei auf verschiedenste Aspekte Rücksicht genommen. Im Zuge von Wahlen werden die Zustimmungen zur Nutzung mittels Plakatständer in Anlehnung an das Stmk. Baugesetz für 6 Wochen vor der Wahl und 2 Wochen danach erteilt. Zur Erhaltung der Ordnung im öffentlichen Raum finden u.a. Aspekte wie Sicherheit, Leichtigkeit, Flüssigkeit des Verkehrs (Schilderwald, Unübersichtlichkeit, Reizüberflutung, tatsächliche Behinderungen, andere Nutzungen, stadtplanerische Grundsätze, Schutz der bestimmungsgemäßen Nutzung von Straßen) Berücksichtigung.
Im gegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass die aufgestellten Plakatständer mehr als 6 Wochen vor der Wahl, somit zu einem Zeitpunkt, an dem die Aufstellung einer Bewilligung nicht zugänglich gewesen wäre, positioniert wurden.
Über die Voraussetzung für die Aufstellung der Plakatständer wurde der nunmehrige Beschwerdeführer telefonisch mehrmals ausdrücklich aufgeklärt. Außerdem wurde dieser ersucht, die Plakatständer zu entfernen.
Ihm wurde auch mitgeteilt, dass bei Nichtentfernung diese seitens der Stadt G gegen Kostenverrechnung erfolgte. Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde die Entfernung angeordnet. Tatsächlich entfernt wurden die in Rede stehenden Ständer in der 6-Wochen-Frist. Ein Antrag zur Bewilligung war bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingelangt.
Die Bewilligung(en) wurden erst nach der Entfernung beantragt. Gegen den Bescheid wurde Berufung erhoben und ist dieser nicht in Rechtskraft erwachsen.
Die Verkehrssicherungspflicht, Interesse des Funktionierens der Ordnung im öffentlichen Raum gebieten dem Straßenerhalter erlaubte Selbsthilfe bzw. erlaubte Eigenmacht. Die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes würde ansonsten ernstlich in Frage gestellt.
Der Beschwerdeführer wurde davon in Kenntnis gesetzt, wo seine Ständer aufbewahrt und abgeholt werden können.
3. Der Beschwerdeführer erstattete daraufhin am 20. Dezember 2012 eine Replik, worin er die Frage aufwarf, dass in der Gegenschrift mit keinem Wort erklärt worden sei, warum die Wahlkampftafeln entfernt wurden, obwohl sie weder den Verkehr noch sonst etwas behindert hätten. Es wäre kein Grund vorgelegen ohne vorheriges Erfahren die Tafeln zu entfernen. Im Übrigen wurde das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt.
4. Im Zuge des Verfahrens wurde vom Bürgermeister der Stadt Graz die Gedächtnisniederschrift vom 05. Oktober 2012 vorgelegt, worin die wahlwerbenden Parteien grundsätzlich über das Zustimmungserfordernis (privatrechtlich) des Grundeigentümers aufgeklärt wurden. Hiebei wurde von Seiten des Magistrates ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für sämtlich Nutzung die Zustimmung des Grundeigentümers einzuholen sei. Der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Vertreter der W Wh - W p e a - W w u R-Partei nahm an der Besprechung nicht teil. Zusätzlich wurden die straßenpolizeilichen Bewilligungen für Dreieckständer von verschiedenen wahlwerbenden Parteien vorgelegt.
5. Die belangte Behörde legte zudem vor, dass der Wahlvorschlag der wahlwerbenden Gruppe W Wh - W p e a - W w u R durch die Gemeinderatswahl am 25. November 2012 vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter, dem Beschwerdeführer, am 19. Oktober 2012 bei der Stadtwahlbehörde eingereicht wurde.
6. Der Beschwerdeführer stellte mit Schriftsatz vom 15. Februar 2013 neue Beweisanträge, denen jedoch nicht stattzugeben war, da auch bei Durchführung der Beweise von keinem anderen Sachverhalt - wie unter Punkt 2. - auszugehen ist. Dem Antrag, dass es mit dem demokratischen Grundrechten der Europäischen Menschenrechtskonvention, sowie mit sonstigem österreichischen demokratischen Grundrechten (B-VG, EU-Grundrechtecharta) vereinbar, dass es neben einer behördlichen Bewilligung auch eines privatrechtlichen Vertrages mit der Stadt G bedarf, damit eine für die G Gemeinderatswahl wahlwerbende Gruppe auf öffentlichem Grund der Stadt G Wahlwerbung mittels Plakatständern machen darf als Rechtsfrage dem Verfassungsgerichtshof sowie dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Entscheidung vorzulegen, wird nicht nähergetreten, da bei in der Entscheidung angewendeten Gesetzesbestimmungen keine Bedenken bezüglich der Verfassungsmäßigkeit bestehen.
II.1. Nach Durchführung von Verhandlungen am 21. Dezember 2012 und 11.Februar 2013, bei der die Zeugen Mag. A Sch, Ing. DI (FH) S Th, O Z sowie der Beschwerdeführer einvernommen wurden, als auch unter Heranziehung des Akteninhaltes, wird nachfolgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer stellte als Vertreter der W Wh - W p e a - W w u R-Partei zwei Plakatständer mit wahlwerbenden Plakaten Anfang Oktober 2012 am T in G auf. Am 06. Oktober 2012 wurde er vom Straßenamt der Stadt G fernmündlich informiert, dass die Plakatständer am T nicht stehen dürfen. Auf die Entgegnung, dass er als Kandidat einer wahlwerbenden Gruppe dies tun dürfe, wurde ihm am 08. Oktober 2012 vom Straßenamt der Stadt G mitgeteilt, dass die Plakatständer entfernt werden müssen. Es wurde ihm hiebei auch erklärt, dass die Plakatständer erst sechs Wochen vor der Wahl aufgestellt werden dürfen und man zuvor einen Antrag stellen und hiefür eine Gebühr zu bezahlen habe.
Die beiden Plakatständer wurden auf Grund eines Auftrages des Abteilungsvorstandes DI Hr, Straßenamt der Stadt G vom 12. Oktober 2012 von der H Gr am 16. Oktober 2012 entfernt. Am 22. Oktober 2012 wurden dem Beschwerdeführer die Plakatständer von der H Gr ausgehändigt.
Die Gemeinderatswahl der Stadt G fand am 25. November 2012 statt. Zuvor gab es mit verschiedenen Parteien eine Besprechung am 02. Oktober 2012, wo die Parteien über das Zustimmungserfordernis des Grundeigentümers aufgeklärt wurden. Der Beschwerdeführer als Vertreter der W Wh - W p e a - W w u R hat an der Besprechung nicht teilgenommen, da er nicht eingeladen wurde.
Sehr wohl wurde der Beschwerdeführer von O Z, Referat beim Straßen- und Brückenbauamt G für Nutzung öffentlichen Gutes, in Kenntnis gesetzt, dass das Aufstellen von Plakatständern genehmigungspflichtig und gebührenpflichtig sei, auch wenn es innerhalb der sechs-Wochen-Frist vor der Wahl stattfindet. Der straßenrechtliche Antrag würde auch die privatrechtliche Genehmigung im Zeitraum sechs Wochen vor bzw. zwei Wochen nach der Wahl in sich schließen. Der Beschwerdeführer wurde auch in Kenntnis gesetzt, dass er einen Antrag stellen müsse, sonst würden die Plakatständer kostenpflichtig entfernt werden.
Die vom Beschwerdeführer vertretene Partei W Wh - W p e a - W w u R hat am 19. Oktober 2012 den Wahlvorschlag für die Gemeinderatswahl am 25. November 2012 bei der Stadtwahlbehörde eingereicht.
2. Die getroffenen Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die Zeugenaussagen, den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt. Die gestellten Beweisanträge des Beschwerdeführers, nämlich zum Beweis der Behauptung, dass privatrechtliche Verträge nicht abgeschlossen wurden bzw. nicht bei allen Parteien, die Zeugen P Pa, wahlwerbende Partei Pi, K Ra von der Liste Bb, M Gö von der Liste C und Rai Ma von der Liste E einzuvernehmen wurde nicht stattgegeben, da dies nicht zur Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes dienlich ist. Im Übrigen läuft der Beweisantrag auf eine Vermutung hinaus.
Die nach Abschluss der Verhandlung eingebrachten Beweisanträge sind zum einen unbeachtlich und zum anderen nicht geeignet eine Änderung des Sachverhaltes herbeizuführen. Im Übrigen betreffen sie auch Rechtsfragen, die unter Punkt III.2., soweit sie für die Entscheidung erforderlich sind, behandelt werden.
III.Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes:
1. Gemäß § 67 a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.
Gemäß § 67 c Abs 3 AVG ist der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist. Dauert der für rechtswidrig erklärte Verwaltungsakt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Die Beschwerde langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 24. Oktober 2012 (offensichtlich persönlich eingebracht) ein, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 67 c Abs 1 AVG gewahrt wurde. Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark gegeben, da die Amtshandlung im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark durchgeführt wurde.
2. Gemäß Art. 17 B-VG wird die Stellung des Bundes und der Länder durch die Bestimmung der Art. 10 bis 15 B-VG über die Zuständigkeit der Gesetzgebung und Vollziehung als Träger von Privatrechten in keiner Weise berührt.
Gemäß Art. 116 Abs 2 B-VG ist die Gemeinde selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.
Die Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung einer Gemeinde zählen zum eigenen Wirkungsbereich (Art. 118 Abs 2 B-VG). Die Gemeinde kann dieses Recht innerhalb der Rechtsordnung ausüben und ist daher an die für jedermann geltenden Vorschriften gebunden, wobei besondere Beschränkungen bei der Gemeinde hiebei unzulässig wären. Die Zulässigkeit der Beschwerde im Hinblick auf die Entfernung der Plakatständer hängt ausschließlich von der Entscheidung der Frage ab, ob die Organe der Gemeinde verwaltungsbehördlich tätig sein wollten oder ob sie tatsächlich verwaltungsbehördlich tätig geworden sind oder ob ihre Tätigkeit ausschließlich der Privatsphäre zuzurechnen ist (VfGH 20.06.1984, B 613/78).
Im Konkreten handelt es sich beim T in G um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs 1 StVO. Der T kann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden.
Gemäß § 82 Abs 1 leg cit ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, zB zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.
Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit oder Werbung auf einer öffentlichem Verkehr dienenden Fläche eine behördliche Bewilligung erforderlich wird (VfGH 16.06.1966, B 292/65). Auch eine Wahlwerbung fällt unter § 82 StVO, da der Abs 1 nur allgemein von Werbung spricht und die taxativ aufgezählt Ausnahmebestimmungen der Abs 3 und 4 keine Ausnahme für die Wahlwerbung vorsehen (Grundtner, Die Österreichische Straßenverkehrsordnung, Band 2, S 752).
Die belangte Behörde erklärte sowohl in ihrer Gegenschrift als auch in den Zeugeneinvernahmen der Mag. Sch als auch des Ing. DI (FH) Th, dass sie im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig wurde. Es gibt kein Indiz, dass eine Entfernung der Plakatständer im Rahmen der Hoheitsverwaltung durchgeführt wurden. Der Beschwerdeführer selbst wurde vor Entfernung von O Z, Referent beim Straßen- und Brückenbauamt der Stadt G, über die rechtliche Lage aufgeklärt, nämlich dass auch eine privatrechtliche Genehmigung notwendig sei. Auch wurde dem Beschwerdeführer erklärt, dass innerhalb von sechs Wochen vor und nach dem Wahltermin kein Nutzungsentgelt für die Benutzung des öffentlichen Gutes anfallen würde (Beschluss des Gemeinderates der Stadt Graz, GZ.: A10/1-361/22-1981). Auch wurde ihm mitgeteilt, dass ohne Antrag die Plakatständer kostenpflichtig entfernt werden.
Der § 54 Abs 1 Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 normiert, dass jede Benützung von Straßen und der dazugehörigen Anlagen (§ 10) für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck der Zustimmung der Straßenverwaltung bedarf. Durch die besondere Inanspruchnahme der Straße auf Grund einer solchen Bewilligung kann ein dienliches Recht nicht ersessen werden.
Nach dem Willen des Gesetzgebers ist daher nicht die Straßenbehörde sondern die Straßenverwaltung zur Vollziehung dieser Bestimmung berufen. Straßenverwaltungen steht aber keine Befehls- und Zwangsgewalt zur Verfügung, sondern der ordentliche Gerichtsweg. Ob die Straßenverwaltung der Stadt G in concreto im Rahmen ihrer privatwirtschaftlichen Tätigkeit, diese entsprechend dem Gesetz ausgeübt hat, wird nicht vom Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark überprüft, sondern ist auf dem Rechtsweg bei den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.
Ausdrücklich wird auch darauf verwiesen, dass die vom Beschwerdeführer vertretene wahlwerbende Gruppe W Wh - W p e a - W w u R zum Zeitpunkt der Entfernung der zwei Plakatständer am 16. Oktober 2012 noch keinen Wahlvorschlag bei der Stadtwahlbehörde eingebracht hatte. Dieser Antrag wurde erst am 19. Oktober 2012 gestellt und werden daher dem Beschwerdeführer als Vertreter der Wahlpartei bis zu dem Datum ohnedies nicht Privilegien einer wahlwerbenden Gruppe zuerkannt. Der Gesetzgeber schreibt daher auch in § 82 Abs 1 StVO vor, dass für die Benützung von Straßen zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs eine Bewilligung erforderlich ist. Dies sagt daher eindeutig, dass die der Bewilligungspflicht unterliegende Tätigkeit - nämlich auch das Aufstellen von Plakatständern - keinesfalls vor Erteilung der Bewilligung ausgeübt werden darf (VwGH 16.06.1969, ZVR 1970/27).
Die Entfernung der Plakattafeln am 16. Oktober 2012 durch Bedienstete der H Gr auf Grund eines Auftrages eines Organes des Bürgermeisters der Stadt Graz, ist der Privatwirtschaftsverwaltung (Straßenverwaltung) zuzurechnen. Für die Klärung der Rechtmäßigkeit der Entfernung sind daher die ordentlichen Gerichte zuständig. Damit zusammenhängend waren auch die Anträge auf Ersatz der Kosten, die durch die Abholung der entfernten Plakatständer entstanden sind und die Feststellung, dass die Wahl gestört wurde, als unzulässig zurückzuweisen.