TE AsylGH Beschluss 2013/07/10 E13 431396-1/2012

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Veröffentlicht am 10.07.2013
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Spruch

E13 431.396-1/2012-27E

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Kinzlbauer LL.M., als Beisitzer über den Antrag des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch RA Mag. Lorenz, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

 

Der Antrag vom 12.03.2013 auf Zustellung des Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.01.2013, Zl. E13 431.396-1/2012-5E, wird abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

 

Bisheriger Verfahrenshergang

 

Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan (im Folgenden "Pakistan" genannt), brachte am 12.11.2012 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Der Antrag wurde mit Bescheid des BAA vom 27.11.2012 abgewiesen.

 

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.01.2013, Zl. E13 431.396-1/2012-5E wurde die Beschwerde der bP gegen den Bescheid des BAA vom 27.11.2012 abgewiesen.

 

Der Asylgerichthof richtete hierfür an die zuständigen Sicherheitsbehörden am 02.01.2013 das Ersuchen um Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofes an die Adresse XXXX, an welcher die bP zu diesem Zeitpunkt laut Melderegister gemeldet war.

 

Am 10.01.2013 langte ein Bericht der Sicherheitsbehörden beim Asylgerichtshof ein. Es wurde mitgeteilt, dass die bP laut Erhebungen derzeit in XXXX aufhältig sein soll. Laut Angaben anderer Asylwerber sei er gemeinsam mit zwei weiteren Asylwerbern nach XXXX gefahren, um dort an einem Streik (XXXX) teilzunehmen.

 

Am 10.01.2013 langte weiters eine Mitteilung des BMI betreffend der Entlassung der bP am 01.12.2012 aus der Grundversorgung wegen unbekannten Aufenthaltes ein.

 

Daraufhin wurde das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.01.2013 am 14.01.2013 durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Im entsprechenden Aktenvermerk wurde festgehalten, dass die bP laut aktuellem Auszug aus dem Zentralen Melderegister am 01.12.2012 von der Adresse XXXX abgemeldet worden ist und sich auch nicht - gemäß einer von der zuständigen Sicherheitsbehörde angeforderten Liste - unter den Besetzern XXXX befindet. Die bP hatte keine Änderung der bisherigen Abgabestelle mitgeteilt und war damit die Feststellung einer neuen Abgabestelle von Amts wegen nicht möglich.

 

Das Erkenntnis des Asylgerichthofes wurde daher gemäß § 23 ZustellG durch Hinterlegung im Akt per 14.01.2013 zugestellt und erwuchs am selben Tag in Rechtskraft.

 

Am 18.01.2013 langte eine Vollmachtsbekanntgabe der nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung der bP ein.

 

Am 25.02.2013 wurde Akteneinsicht genommen.

 

Am 11.03.2013 langte über die rechtsfreundliche Vertretung ein Antrag auf Zustellung des Erkenntnis vom 02.01.2013 ein.

 

Im Wesentlichen brachte die bP vor, dass ihr die Liste nicht bekannt sei, auf welcher sie hinsichtlich des Aufenthalts in XXXX nicht aufscheine und habe diese Liste auch im Rahmen der Akteneinsicht nicht im Akt gefunden werden können.

 

Der Bericht des XXXX enthalte keine Angabe darüber, wann die bP ihren Hauptwohnsitz verlassen habe. Der Asylgerichthof hätte lediglich ermittelt, dass die bP laut ZMR seit 01.12.2012 von der damaligen Adresse abgemeldet gewesen sei.

 

Bei einer Änderung der Abgabestelle komme es nicht auf die polizeiliche Abmeldung, sondern auf den nach den Umständen anzunehmenden Zeitpunkt der tatsächlichen Verlegung der Wohnung an. Hierzu sowie zum Zeitraum der Abwesenheit, der zur Beurteilung der Frage der Änderung der Abgabestelle heranzuziehen ist, wurde Judikatur zitiert.

 

Die Zeitspanne der Ortsabwesenheit der bP reiche nicht, um von einer Änderung der Abgabestelle auszugehen. Es sei im Zeitpunkt des Zustellversuches durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von einer gültigen Abgabestelle, Adresse XXXX, auszugehen und dort zuzustellen gewesen.

 

Selbst wenn von einer längerfristigen Abwesenheit bzw. Änderung der Abgabenstelle auszugehen sei, so wären für die Zulässigkeit der Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch die Voraussetzungen nicht erfüllt. Dies da dem Asylgerichtshof mitgeteilt worden sei, dass sich die bP in XXXX aufhalten würde. Die XXXX würde eine Abgabestelle iSd § 3 Z 4 ZustellG darstellen und habe der Asylgerichtshof diese Ansicht wohl geteilt, da aus dem Aktenvermerk vom 14.01.2013 hervorgehe, dass in einer Liste nach dem Namen der bP gesucht worden sei. Mangels Kenntnis, von wem die anscheinend dem Asylgerichtshof vorliegende Liste von Personen, die sich in XXXX befunden hätten, autorisiert wäre, könne die Richtigkeit der Liste nicht beurteilt werden. Auf der Liste der die Protestierenden bekanntermaßen betreuenden Caritas XXXX scheine die bP auf und wäre diese jedenfalls am 14.01.2013 dort aufhältig gewesen. Hierzu wurde eine Liste der Caritas XXXX (Update vom 15.01.2013) welche auch dem BMI vorgelegen hätte, vorgelegt. Somit wäre jedenfalls eine neue Abgabestelle vorgelegen, welche vom Asylgerichtshof auch leicht durch einen einzigen Anruf bei der Caritas ermittelt werden hätte können. Die Entscheidung habe vom Asylgerichtshof nicht rechtswirksam hinterlegt werden können, da der Ausforschungspflicht nicht ausreichend nachgekommen worden sei, insbesondere sei der Asylgerichtshof durch die Suche des Namens der bP auf einer nicht näher bekannten Liste seiner Verpflichtung nicht nachgekommen. Selbst wenn sich nachträglich herausstellen würde, dass die Versuche ergebnislos verlaufen wären, sei von einer nicht rechtswirksamen Zustellung auszugehen.

 

Mit Schreiben des Asylgerichthofes vom 11.04.2013 wurde der bP bekannt gegeben, dass die Erhebungen ergeben haben, dass laut Unterkunftgeberin die bP bereits am 01.12.2012 ausgezogen ist, und daher auch die Abmeldung im ZMR erfolgt ist. Die Aufenthaltserhebungen im Wege des XXXX ergaben, dass die bP im Zeitpunkt des Zustellversuches am 08.01.2013 bereits mit zwei anderen ausgezogen war und sie ihre gesamten Sachen mitgenommen hat, um nach XXXX zu fahren und an einem Streik teilzunehmen. Ein Aufenthalt in XXXX konnte nicht festgestellt werden, weshalb von einer ordnungsgemäßen Zustellung durch Hinterlegung auszugehen ist.

 

Am 31.05.2013 langte eine Äußerung der rechtsfreundlichen Vertretung der bP zum Schreiben des Asylgerichtshofes vom 11.04.2013 beim Asylgerichtshof ein. Verwiesen wurde in der Äußerung auf die Ausführungen im Antrag um Zustellung des Erkenntnis vom 02.01.2013 und wurde neuerlich die Zustellung begehrt sowie auf den Erledigungsanspruch hingewiesen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

II.1. Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter.

 

Aufgrund der zitierten Gesetzesbestimmung war in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Geschäftverteilung des AsylGH durch den erkennenden Senat zu entscheiden.

 

Gemäß § 22 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

 

II.2. Gemäß § 8 Abs. 1 ZustellG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, gemäß § 8 Abs. 2 ZustellG die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

 

Hat die Behörde aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass eine Sendung ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist diese gemäß § 23 Abs. 1 ZustellG sofort beim Postamt, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zu hinterlegen. Gemäß § 23 Abs. 4 ZustellG gilt die so hinterlegte Sendung mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.

 

Gemäß § 2 Z 4 ZustellG ist Abgabestelle im Sinne dieses Gesetzes der Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf; das ist die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort.

 

II.3. Die bP behauptet im Antrag auf Zustellung des abweisenden Erkenntnis einerseits, dass die Polizei an der Adresse XXXX zuzustellen gehabt hätte, da die bP nicht entsprechend lange diese Adresse verlassen habe, um von einer Änderung der Abgabestelle auszugehen. Hierzu ist festzuhalten, dass es auf den Zeitpunkt der Hinterlegung des Erkenntnis und somit auf die Abgabestelle in diesem Zeitpunkt ankommt. Zu diesem Zeitpunkt war die bP bereits laut ZMR seit 01.12.2012 von der Adresse XXXX abgemeldet und lag keine aktuelle Eintragung im ZMR vor. Schon alleine daraus konnte der Asylgerichtshof schließen, dass die Unterkunftgeber die bP aufgrund Verlassen der Wohnung mit allen ihr gehörigen Gegenständen abgemeldet hat, da der Unterkunftgeber andernfalls keine derartige Abmeldung vornehmen könnte, sondern ein zivilrechtliches Verfahren anstreben müsste. Diese Ansicht wird auch nunmehr dadurch bekräftigt, dass sich die bP nicht mehr an der alten Adresse sondern nunmehr in XXXX angemeldet hat. Vor allem hatte der Asylgerichtshof aufgrund des Berichtes der Sicherheitsbehörden vom 10.01.2013, in welchem mitgeteilt wurde, dass die bP eben nicht mehr an der Meldeanschrift in XXXX sondern in XXXX aufhältig sein soll, davon auszugehen, dass sich dieser Sachverhalt nunmehr aufgrund der Abmeldung im Melderegister bestätigt. Schon aufgrund dieses Berichtes konnte der Asylgerichtshof darüber hinaus aufgrund des Terminus "in XXXX aufhältig" davon ausgehen, dass die bP diese Abgabestelle verlassen hat, da diese Aussage von einem im Melderecht geschulten Beamten getroffen wurde.

 

Andererseits lag dem Asylgerichtshof im Zeitpunkt der Hinterlegung eine durch die zuständigen Sicherheitsbehörden übermittelte Liste vor, wonach sich die bP im Zeitpunkt der Hinterlegung nicht in XXXX aufgehalten habe. Dass diese Liste von der Akteneinsicht ausgenommen ist, hängt lediglich damit zusammen, dass hierauf eben gerade nicht die bP sondern vielmehr andere, im gegenständlichen Verfahren nicht relevante Personen aufscheinen. Der Asylgerichthof hegt keinerlei Zweifel an dieser durch öffentliche Behörden erstellen Liste. Demgegenüber wurde die Liste der Caritas ohne Datumsangabe übermittelt und geht lediglich aufgrund der Äußerung im Schreiben hervor, dass diese Liste einen Tag nach der Hinterlegung erstellt worden sei. Dies mit dem Vermerk "neu" neben dem Namen und der Verfahrenszahl der bP.

 

Aus § 8 Abs. 1 ZustellG ergibt sich zunächst nur als Voraussetzung, dass während eines Verfahrens - zumindest einmal - eine Abgabestelle bestanden hat und die bP verpflichtet ist, eine Änderung der Abgabestelle der Behörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen hat.

 

Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (Erkenntnis des VwGH vom 18.04.1997, Zl. 95/19/1305) hat die Ermächtigung der Behörde gemäß § 8 Abs. 2 ZustG, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, nicht nur die Voraussetzung, dass die unverzügliche Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle unterlassen wurde, sondern auch, dass eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ohne - wenn auch durch "einfache Hilfsmittel" - versucht zu haben, die (neue) Abgabestelle auszuforschen, darf daher von § 8 Abs. 2 ZustG kein Gebrauch gemacht werden. Alt "einfaches Hilfsmittel" in diesem Sinne wird vom VwGH etwa eine Meldeanfrage (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 17. Mai 1995, Zl. 93/01/1504) als ausreichend empfunden.

 

Der Asylgerichtshof hat in Erfüllung der ihn gemäß § 8 Abs. 2 ZustellG treffenden Verpflichtung eine Auskunft aus dem Zentralen Melderegister eingeholt, in welchem im gegenständlich relevanten Zeitpunkt, der Hinterlegung am 14.01.2013 keine aufrechte Meldung der bP aufschien, sondern vielmehr die Abmeldung per 01.12.2012 eingetragen war. Weiters lag dem Asylgerichtshof ein Schreiben vor, wonach die bP aus der Grundversorgung ebenfalls per 01.12.2012 abgemeldet worden ist. Auch Ermittlungen durch Einsicht in eine unbedenkliche, von Sicherheitsbehörden stammenden Liste blieben ohne Ergebnis und konnte ein Aufenthalt der bP in XXXX am 14.01.2013 nicht festgestellt werden. Dass die bP auf einer Liste der Caritas, Stand 15.01.2013 mit dem Vermerk "neu" aufscheint, vermag für die bP nichts zu ändern, da sich der Asylgerichtshof aller ihm zumutbaren Hilfsmittel (Meldeanfrage, Ermittlungen hinsichtlich Personen in XXXX am 14.01.2013) bediente, welche ihm zur Verfügung standen. Dass nicht auch neben der Auskunft über eine Sicherheitsbehörde nochmals bei der Caritas nachgefragt worden ist, vermag in diesem Zusammenhang kein vorwerfbares Unterlassen darzustellen, da auch nunmehr nicht belegt ist, dass die bP tatsächlich schon am 14.01.2013 in XXXX gewesen wäre. Vor allem deutet der Vermerk der Caritas "neu" darauf hin, dass sich die bP gerade vor diesem Update vom 15.01.2013 nicht in XXXX befunden hat.

 

Die Erhebungen hinsichtlich eines Aufenthaltes in XXXX sind ohne Ergebnis geblieben und ergaben auch die nachträglichen Erhebungen bei Polizei und Unterkunftgeber keine neuen Fakten sondern wurden vielmehr die Annahmen des Asylgerichtshofes bestätigt. Da die bP weites am 14.01.2013 bzw. nunmehr seit dem 01.12.2012 nicht mehr behördlich gemeldet war und sie den Asylgerichtshof nicht von ihrem neuen Aufenthaltsort in Kenntnis setzte sowie weder über einen Arbeitsplatz oder über sonstige familiäre Bindungen verfügte, war die Feststellung einer neuen Abgabestelle nicht möglich. Die bP hat es somit in Kenntnis der Anhängigkeit ihres Asylverfahrens unterlassen, der Asylbehörde die Änderung der Abgabestelle bekannt zu geben, zumal die besondere Mitwirkungspflicht gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG, wonach der Asylwerber am Verfahren mitzuwirken hat und insbesondere seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift und jede Änderung so rasch wie möglich bekannt zu geben hat, ihn dazu verpflichtet.

 

Da die bP zum Zeitpunkt der Zustellung des Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.01.2013 die bisherige Abgabestelle im Sinne des § 8 Abs. 2 ZustellG geändert hat, ohne eine neue Abgabestelle der Behörde unverzüglich mitzuteilen, und die Behörde die neue Abgabestelle auch nicht ohne Schwierigkeiten gemäß § 8 Abs. 2 ZustellG feststellen konnte, waren im gegenständlichen Fall die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Zustellung des oben angeführten Erkenntnis durch Hinterlegung bei der Behörde bzw. durch Hinterlegung im Akt gemäß §§ 8 und 23 ZustellG erfüllt. Die Zustellung war daher rechtmäßig und wurde mit dem ersten Tag der Hinterlegung wirksam. Das Erkenntnis ist daher in Rechtskraft erwachsen und wird der Antrag auf neuerliche Zustellung des Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.01.2013, Zl. E13 431.396-1/2012-5E, sohin abgewiesen.

 

Ein Recht auf neuerliche Zustellung eines Bescheides besteht nicht. Die Abweisung eines solchen Begehrens auf Bescheidzustellung ist, wenn diese bereits rechtswirksam erfolgt ist, nicht rechtswidrig (VwGH 27.09.1989, 89/02/0112). Ferner ergibt sich weder aus § 18 Abs. 3 AVG noch aus § 6 ZustG ein Anspruch auf Zustellung einer neuerlichen Ausfertigung einer Erledigung (VwGH 10.12.1991, 91/04/0280; ebenso VwGH 04.02.1992, 92/11/021).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Rechtskraft, Zustellantrag, Zustellung
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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