TE Vfgh Beschluss 1998/3/11 B393/98

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Veröffentlicht am 11.03.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §34

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiederaufnahmsantrags mangels Darlegung eines Wiederaufnahmsgrundes; Mangel einer Mängelbehebung nicht zugänglich.

Spruch

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird

zurückgewiesen.

Der Antrag auf "bescheidmäßige Feststellung der Gebührenfreiheit" wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Beschluß vom 29.9.1997, B78/97-10, wies der Verfassungsgerichtshof eine gegen einen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland gerichtete Eingabe wegen nicht behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses zurück. Dies wurde im wesentlichen damit begründet, daß der Einschreiter der nach Abweisung seines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an ihn gerichteten Aufforderung, die Eingabe gemäß §17 Abs2 VerfGG binnen drei Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen, nicht nachgekommen sei. Der Gerichtshof verwies auch auf seine ständige Rechtsprechung betreffend die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der genannten Gesetzesbestimmung.

Mit einem undatierten, beim Verfassungsgerichtshof am 6.2.1998 eingelangten Schriftsatz beantragt der Einschreiter die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die "bescheidmäßige Feststellung der Gebührenfreiheit".

2. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens kann gemäß §34 VerfGG ua. in den Fällen des Art144 B-VG stattfinden, wobei gemäß §35 VerfGG sinngemäß die Bestimmungen der ZPO anzuwenden sind. Gemäß §536 Z2 ZPO hat der Antrag auf Wiederaufnahme die Bezeichnung des gesetzlichen Wiederaufnahmsgrundes zu enthalten. Der Einschreiter hat in seinem Antrag einen Wiederaufnahmsgrund nicht dargetan. In sinngemäßer Anwendung des §15 Abs2 VerfGG ist dieser Mangel einer Mängelbehebung nicht zugänglich. Der Antrag war daher zurückzuweisen (vgl. zB VfSlg. 11620/1988, 14468/1996 und VfGH 24.2.1997, B5074/96).

3. Soweit der Einschreiter die bescheidmäßige Feststellung der Gebührenfreiheit begehrt, ist festzuhalten, daß der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren wie dem vorliegenden zur Erlassung eines solchen Bescheides nicht berufen ist; dieses Begehren ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

4. Diese Beschlüsse konnten gemäß §§19 Abs3 Z2 lita und 34 zweiter Satz VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B393.1998

Dokumentnummer

JFT_10019689_98B00393_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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