TE Vfgh Erkenntnis 2013/6/26 U2634/2012 ua

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.06.2013
beobachten
merken

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §2 Abs1 Z17, §3, §23
AVG §60

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung der Beschwerde lediglich hinsichtlich des die Asylabweisungen betreffenden Spruchpunktes der in Armenien und Weißrussland geborenen Beschwerdeführer; allerdings Auswirkung der unzureichenden Ermittlungstätigkeit des Bundesasylamtes hinsichtlich der Herkunftsstaaten auch auf diesen Spruchpunkt; Fehlen einer den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen entsprechende Begründung der Entscheidung

Spruch

I. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Entscheidung in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

 Die Entscheidung wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.760,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Erstbeschwerdeführer ******* *********, ein am 16. Jänner 1975 geborener armenischer Staatsangehöriger, stellte am 10. Dezember 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Ehegattin, die Zweitbeschwerdeführerin ***** **** ist eine am 24. Juli 1978 geborene weißrussische Staatsangehörige. Der am 31. Mai 2006 geborene Drittbeschwerdeführer ****** ********* ist der gemeinsame Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin und ist ebenfalls ein weißrussischer Staatsangehöriger. Die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer reisten gemeinsam nach Österreich ein und stellten am 30. November 2011 Anträge auf internationalen Schutz.

Der Erstbeschwerdeführer brachte vor, Armenien im Jahr 1991 verlassen zu haben, weil er trotz seiner Wehrdienstuntauglichkeit vom Militär anlässlich des Krieges gegen Aserbaidschan mobilisiert worden sei. Seinen Asylantrag begründete er damit, dass er in der Russischen Föderation von unbekannten Personen bedroht und erpresst worden sei. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, in Belarus keine Probleme gehabt zu haben. Sie sei nur wegen ihrem Ehemann gemeinsam mit dem Drittbeschwerdeführer geflüchtet.

2. Das Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) wies die Asylanträge mit den Bescheiden vom 25. Oktober 2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §3 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I.) und erkannte den Beschwerdeführern gemäß §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien beziehungsweise Belarus nicht zu (Spruchpunkt II.). Gemäß §10 Abs1 Z2 AsylG 2005 wurde die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien beziehungsweise Belarus verfügt (Spruchpunkt III.).

3. Die dagegen erhobenen Beschwerden vom 7. November 2012 wies der Asylgerichtshof (im Folgenden: AsylGH) mit Entscheidung vom 29. November 2011 gemäß §3 Abs1 AsylG 2005 als unbegründet ab. Spruchpunkt II. und III. des erstbehördlichen Bescheides wurden behoben und die Angelegenheit gemäß §66 Abs2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückverwiesen.

Der AsylGH begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass keine individuellen Verfolgungshandlungen festgestellt werden konnten, welchen die Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihren Herkunftsstaaten Armenien beziehungsweise Belarus ausgesetzt wären. Die Gründe, warum der Erstbeschwerdeführer im Jahre 1991 Armenien verließ, seien nicht mehr relevant, zumal er im Jahr 2007 oder 2008 dorthin zurückkehrte und über keinerlei Probleme anlässlich der Rückkehr berichtete. Außerdem habe ihm der armenische Staat einen Reisepass ausgestellt. Die Schilderung des Vorfalles in der Russischen Föderation sei unglaubwürdig. Letztlich könne die Frage, ob sich der ausreisekausale Vorfall tatsächlich ereignete, auch offen bleiben, weil die Russische Föderation für keinen der Beschwerdeführer als Herkunftsstaat anzusehen sei. Es sei daher lediglich die Frage zu klären, ob der behauptete Vorfall eine Auswirkung auf ein Gefährdungsszenario der Beschwerdeführer in deren Herkunftsstaaten Armenien beziehungsweise Belarus hat. Das sei mangels konkreter Hinweise hierauf zu verneinen, zumal nichts darauf hindeute, dass es sich bei den vermeintlichen Verfolgern um eine international tätige Organisation handelt, welche den Beschwerdeführern nach Armenien beziehungsweise Belarus nachstellen würde.

Zur Behebung der Spruchpunkte II. und III. des erstbehördlichen Bescheides führt der Asylgerichtshof aus:

„Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde mit der Rückkehrsituation der bP in deren Herkunftsstaaten – soweit aus der Aktenlage im Allgemeinen und den angefochtenen Bescheides im Besonderen ersichtlich – nur rudimentär auseinandersetzte und sich die diesbezüglichen Ausführungen in Spruchpunkt II beinahe zur Gänze auf die Einfügung von Textbausteinen – vermutlich im Kopierverfahren aus anderen Bescheiden – beschränkt. Diesen Textbausteinen fehlt beinahe zur Gänze der individuelle Bezug zu den bP bzw. ist dieser Bezug deutlich verfehlt. Dies zeigt sich etwa, wenn in Bezug auf bP1 in der Begründung von 3 verschiedenen Herkunftsstaaten gesprochen wird[…].

Letztlich wird sich die belangte Behörde in Bezug auf bP1 auch in Spruchpunkt II auf einen Herkunftsstaat festlegen müssen (außer sie trifft entsprechende Feststellungen, aus denen sich ergibt, dass die bP1 über mehrere Herkunftsstaaten verfügt) und in Bezug auf diesen Herkunftsstaat eine den oa. Prämissen gerechte Refoulementprüfung durchzuführen haben.

Auch in Bezug auf bP2 wird in Bezug auf die Rückkehrprognose – abweichend vom Spruch („Weißrussland“) – von der Russischen Föderation gesprochen[…] Auf S 28 des angefochtenen Bescheides wird wiederum Aserbaidschan genannt, indem von einem „Neubeginn in Aserbaidschan“ gesprochen, ebenso wird auf der Folgeseite Aserbaidschan als Herkunftsstaat genannt. Über Belarus befinden sich dort jedoch keine ausdrücklichen Ausführungen.

[…]

Letztlich wird sich die belangte Behörde auch in Bezug auf bP2 und somit bP3 auch in Spruchpunkt II auf einen Herkunftsstaat festlegen müssen (außer sie trifft auch hier entsprechende Feststellungen, aus denen sich ergibt, dass die bP2 und bP3 über mehrere Herkunftsstaaten verfügen) und in Bezug auf diesen Herkunftsstaat eine den oa. Prämissen gerechte Refoulementprüfung durchzuführen haben.“

4. In ihrer gegen diese Entscheidung gerichteten, auf Art144a B-VG gestützten Beschwerde behaupten die Beschwerdeführer die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte nach Art2, 3 und 8 EMRK sowie auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl 390/1973 und beantragen die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Zusammengefasst bringen die Beschwerdeführer vor, dass die Qualifizierung des Fluchtvorbringens des Erstbeschwerdeführers als unglaubwürdig nicht nachvollziehbar sei. Da die Beschwerdeführer seit 2001 ein gemeinsames Familienleben in Belarus geführt haben, könne es hinsichtlich sämtlicher Beschwerdeführer nur auf das Bedrohungsszenario in Belarus ankommen. Der Erstbeschwerdeführer habe keinerlei Nahebeziehung zu Armenien. Der Beschwerdeführer habe unter anderem angegeben, dass fremde Personen an seinem Wohnort in Belarus nach ihm gesucht hätten und er bei der weißrussischen Polizei Anzeige erstattet hätte. Die Begründung der angefochtenen Entscheidung, ein Gefährdungsszenario in Belarus sei zu verneinen, sei somit aktenwidrig und unrichtig. Weder die Erstbehörde noch der Asylgerichtshof hätten zum Vorbringen der Beschwerdeführer auch nur ansatzweise ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, sondern das gesamte Parteivorbringen pauschal und mit einer aktenwidrigen Begründung für unglaubwürdig erklärt. Für eine abschließende Beurteilung, ob Gründe im Sinne von Art1 Abschnitt 1 Z2 GFK vorliegen, bedürfe es eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens. Der angefochtenen Entscheidung seien auch keinerlei Feststellungen zur Sicherheitslage in Belarus zu entnehmen.

5. Der belangte AsylGH legte die Gerichts- und Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der er auf die Begriffsbestimmung des §2 Abs1 Z17 AsylG 2005 verweist. Die Feststellung des Herkunftsstaates sei unabhängig vom Wohnort der Beschwerdeführer und richte sich nach deren Staatsbürgerschaft. Für den Erstbeschwerdeführer beschränke sich der relevante Prüfungsrahmen auf Armenien und in Bezug auf die weiteren Beschwerdeführer auf Belarus. Die Bedrohung durch Privatpersonen sei im vorliegenden Fall nicht asylrelevant. Weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer noch aus der dem Asylgerichtshof bekannten Berichtslage würden sich Hinweise auf eine notorisch problematische allgemeine Sicherheitslage in Belarus ergeben, weshalb weitergehende Feststellungen dazu nicht erforderlich gewesen seien. Der Asylgerichtshof beantragt die Abweisung der Beschwerde.

II. Erwägungen

1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

2. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten des Asylgerichtshofes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

3. Ein solches willkürliches Verhalten ist dem Asylgerichtshof vorzuwerfen:

3.1. Der AsylGH begründet die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die behaupteten fluchtkausalen Ereignisse nicht in Armenien beziehungsweise Weißrussland – den Herkunftsstaaten der Beschwerdeführer –, sondern in der Russischen Föderation stattfanden. Da nur eine Verfolgung im Sinne des Art1 Abschnitt AZ2 GFK im Herkunftsstaat zur Gewährung von Asyl berechtigt, erübrige sich eine nähere Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer. Im Gegensatz dazu wirft der AsylGH dem BAA unzureichende Ermittlungstätigkeit in Bezug auf den oder die Herkunftsstaaten der Beschwerdeführer vor und hebt die Refoulemententscheidung des BAA aus diesem Grund auf. Dem BAA wird darin aufgetragen, sich auf einen oder mehrere Herkunftsstaaten festzulegen und in Bezug auf diesen eine Refoulementprüfung vorzunehmen.

Die Legaldefinition des Begriffes Herkunftsstaat in §2 Abs1 Z17 AsylG 2005 ist einheitlich für die Asylgewährung gemäß §3 Abs1 AsylG 2005 und für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §8 Abs1 Z2 AsylG 2005 anwendbar. Der AsylGH schließt im vorliegenden Fall nicht aus, dass als Herkunftsstaat der Beschwerdeführer die Russische Föderation anzusehen ist. Daher wirkt sich die unzureichende Ermittlungstätigkeit des BAA in Bezug auf den oder die Herkunftsstaaten der Beschwerdeführer auf beide Spruchpunkte gleichermaßen aus. Der AsylGH ist im vorliegenden Fall zur Behebung beider Spruchpunkte verpflichtet. Indem er lediglich die Refoulemententscheidung und die Ausweisung behob und zur neuerlichen Bescheiderlassung zurückverwies, die Beschwerde gegen die Asylabweisung aber als unbegründet abwies, verkannte er die Rechtslage in grober Weise.

3.2. Auch die kursorische Qualifizierung des Fluchtvorbringens des Erstbeschwerdeführers als unglaubwürdig in der angefochtenen Entscheidung ändert nichts an dieser Beurteilung. Die Wiedergabe der Begründung im Bescheid des BAA beschränkt sich auf folgenden Ausspruch:

„Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen von bP1 als nicht glaubhaft.“

In der eigenen Beweiswürdigung heißt es:

„Wenn das Bundesasylamt anführt, die Schilderung des Vorfalles in der Russischen Föderation durch bP1 stelle sich nicht glaubhaft dar, ist dem Bundesasylamt [ist] zuzustimmen, wenn dieses dessen Wahrheitsgehalt erheblich anzweifelt.

Ergänzend zu den Ausführungen des Bundesasylamt[es] wird noch darauf hingewiesen, dass sich aus de[n] der Aktenlage entnehmbaren Ausreisemodalitäten, insbesondere dem Ausstellungsdatum des Reisepasses von bP3 ergibt, dass diese Belarus sichtlich nicht fluchtartig, sondern wohl vorbereitet und geordnet verließen, was gegen die Existenz einer unmittelbaren Bedrohungssituation spricht.“

Der AsylGH übernimmt die Beweiswürdigung im Bescheid des BAA, ohne diese wiederzugeben. Diesen Ausführungen fehlt es an Begründungswert, zumal das Ausstellungsdatum des Reisepasses der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen ist. Die Entscheidungsbegründung entspricht nicht den Anforderungen des §60 AVG iVm §23 AsylGHG. Damit ist die nachprüfende Kontrolle der Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof nicht möglich (vgl. a. VfSlg 19.235/2010).

3.3. Der AsylGH hat die Rechtslage in grober Weise verkannt und seine Entscheidung mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt. Dem AsylGH ist damit nicht nur die Übung von Willkür, sondern auch die Verletzung des rechtsstaatlichen Gebotes der Begründung gerichtlicher Entscheidungen vorzuwerfen.

III. Ergebnis

1. Die Beschwerdeführer sind somit durch die angefochtene Entscheidung in dem durch das BVG BGBl 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

2. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88a iVm §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 460,- enthalten.

Schlagworte

Asylrecht, Bescheidbegründung, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:U2634.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten